§ 75c NBG - Nutzungsentgelt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.
(2) Der Umfang der Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten auf Verlangen nachzuweisen. Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme kann widerrufen oder eingeschränkt werden. Sie ist zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weggefallen sind oder nicht mehr für eine Inanspruchnahme im bisherigen Umfang vorliegen.
(3) Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Von der Entrichtung eines Entgelts kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Beamte die Nebentätigkeit für seinen Dienstherrn oder unentgeltlich ausübt oder die Erhebung eines Entgelts eine Härte bedeuten würde.
(4) Das Nähere, insbesondere
- 1.unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf,
- 2.in welcher Höhe ein Entgelt für die Inanspruchnahme zu entrichten ist,
kann durch Verordnung geregelt werden.