§ 28a NBG - Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
- 1.der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
- 2.der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
erworben werden. 2Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; die §§ 21, 202 Abs. 1 und § 219 gelten entsprechend.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.