Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.2011, Az.: 4 LC 61/10

Einschränkende Auslegung der Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV bei gemeinsamer Nutzung eines Rundfunkgerätes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.12.2011
Aktenzeichen
4 LC 61/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1215.4LC61.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.01.2010 - AZ: 7 A 1732/08

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 304
  • NVwZ-RR 2012, 5
  • NdsVBl 2013, 16-19
  • NordÖR 2012, 259

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zu Gute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (im Anschluss an Bayerischer VGH, Urteil vom 28. 2. 2011 - 7 BV 09.692 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -).

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren durch den Beklagten für ein privat genutztes Autoradio in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug.

2

Der Kläger lebt seit ca. 1985 in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, die bei dem Beklagten unter einer Teilnehmernummer als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- und einem Fernsehgerät gemeldet ist. Der Kläger ist mindestens seit Januar 1989 Halter eines auf ihn zugelassenen, privat genutzten Kraftfahrzeuges, das mit einem Autoradio ausgestattet ist.

3

Am 25. Oktober 2006 suchte ein Gebührenbeauftragter des Beklagten den Kläger auf und meldete ihn als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio in einem Kraftfahrzeug für die Zeit ab Januar 1989 an.

4

Nach der "Bestätigung der Anmeldung" durch die GEZ vom 6. November 2006 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2007 die Einrede der Verjährung hinsichtlich der bis Dezember 2002 entstandenen Gebühren.

5

Der Beklagte setzte mit Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2007 gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1991 bis Mai 2007 in Höhe von 938,46 EUR fest.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 Widerspruch ein, den er u.a. auf die Einrede der Verjährung für alle Rundfunkgebührenforderungen, die älter als 4 Jahre seien, stützte.

7

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 u.a. mit der Begründung zurück, die Verjährungseinrede sei unbeachtlich, weil sie gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoße.

8

Der Kläger hat am 17. März 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren, dass die Gebührenforderungen des Beklagten größtenteils verjährt seien, wiederholt und vertieft hat.

9

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 aufzuheben, soweit mit diesem eine Rundfunkgebührenschuld für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis Dezember 2002 einschließlich festgesetzt wird.

10

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

11

und seinen Standpunkt bekräftigt, dass die Verjährungseinrede gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstoße. Auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009, zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 (6 C 28.08) Stellung zu nehmen, hat der Beklagte ferner u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Oktober 2009 (14 A 218/08) verwiesen, wonach eine Rundfunkgebührenpflicht des bei der GEZ nicht angemeldeten Lebenspartners für ein Kfz-Rundfunkgerät in einem auf diesen zugelassenen Fahrzeug bestehe, wenn die in der gemeinsamen Wohnung zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte auf den anderen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angemeldet seien. Diesen Ausführungen zu der aufgeworfenen Rechtsfrage der Rundfunkgebührenpflicht von nichtehelichen Lebensgemeinschaften schließe er sich an.

12

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. Januar 2010 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1991 bis Dezember 2002 festgesetzt worden sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

"Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger unterliegt für das in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug (Kfz) eingebaute Rundfunkempfangsgerät in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum von Januar 1991 bis Dezember 2002 nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Für die im Übrigen festgesetzten Gebühren für den Zeitraum von Januar 2003 bis einschließlich Mai 2007 ist dem Gericht eine Aufhebung des Bescheides versagt, weil er insoweit nicht angefochten worden und deshalb in jenem Umfang in Bestandskraft erwachsen ist. Das Gericht darf, auch wenn es an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, nicht über das Klagebegehren hinausgehen (§ 88 VwGO). Dieses ist vorliegend mit dem Klagantrag aus der Klagschrift vom 17. März 2008 eindeutig formuliert. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenerhebung folgt daraus, dass das in dem Kfz des Klägers eingebaute Radio als ein weiteres Rundfunkempfangsgerät (Zweitgerät) des Klägers zu bewerten ist, für das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) keine Rundfunkgebühr zu leisten ist. Denn der Kläger hat neben diesem Radio gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin andere Empfangsgeräte ("Erstgeräte") in der gemeinsam genutzten Wohnung zum Empfang bereitgehalten. Gemäߧ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV regelmäßig jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für Autoradios trifft § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderregelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Unstreitig hat der Kläger seit Januar 1991 in dem bzw. in den auf ihn zugelassenen Kfz ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten, so dass er ab diesem Zeitpunkt - unabhängig von einer entsprechenden Anzeige beim Beklagten (gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV) - Rundfunkteilnehmer war. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV waren damit ab diesem Zeitpunkt gegeben. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Allerdings greift zu Gunsten des Klägers § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein. Nach dieser Vorschrift ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person (oder ihrem Ehegatten) in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Denn der Kläger ist nicht nur hinsichtlich des Autoradios, sondern auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsamen mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung Rundfunkteilnehmer im Sinne der genannten Vorschriften. Diese Geräte unterliegen als gebührenpflichtige Erstgeräte der Rundfunkgebührenpflicht. Mangels abweichender Angaben des Beklagten ist davon auszugehen, dass für diese Geräte unter der Teilnehmernummer der Lebensgefährtin des Klägers in dem hier streitigen Zeitraum durchgängig Rundfunkgebühren entrichtet worden sind. Dass (auch) der Kläger die Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung als "Erstgeräte" vorgehalten hat, ergibt sich aus Folgendem: Ein Rundfunkgerät hält zum Empfang bereit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (vgl. z.B. OVG Münster,Urt. v. 02.03.2007 - 19 A 378/06 -, [...], m.w.N.); unerheblich ist, wer Eigentümer des Gerätes ist, also wer nach den Regeln des Zivilrechts über das Gerät verfügen darf. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Person ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält und dafür Rundfunkgebühren entrichten muss, ist nicht, ob diese Person das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts angezeigt hat. Denn die Gebührenpflicht wird nicht durch die Anzeige des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten begründet, sondern durch das tatsächliche Bereithalten derartiger Geräte (vgl. § 2 Abs. 2 RGebStV). Sie beginnt gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Anzeige hat also keine konstitutive Bedeutung für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht. Da es allein auf die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt ankommt, ist es möglich, dass mehrere Personen gemeinschaftlich ein Gerät zum Empfang bereit halten. So wird zu Recht typischerweise bei Ehegatten, aber auch bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften, ein gemeinsames Bereithalten von Geräten in den gemeinsam genutzten Räumen angenommen (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 - 2 S 2705/07 - [...], für eingetragene Lebenspartner gemäß § 1 LPartG; Urt. v. 21.08.2008 -, 2 S 1519/08 -, [...], für nichteheliche Lebenspartner; Göhmann u.a. in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 27 für Ehegatten, Rn. 32 für nichteheliche Lebenspartner). In diesen Fällen haften die Ehegatten und Lebenspartner für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren als Gesamtschuldner, die Gebühren können insgesamt nur einmal verlangt werden. Nach diesen Maßstäben sind sowohl der Kläger als auch seine Lebenspartnerin Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bezüglich der Geräte, die in der gemeinsam genutzten Wohnung von beiden gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Unerheblich ist, wer von beiden das Bereithalten im Sinne von § 3 RGebStV angezeigt hat, denn nach dem bereits Ausgeführten ist die Gebührenpflicht nicht an die Anmeldung sondern an das tatsächliche Bereithalten geknüpft. Dafür, dass der Kläger, abweichend vom Regelfall, als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf die Nutzung der Empfangsgeräte keinen Einfluss hat(te), ist nichts ersichtlich. Entsprechendes hat der Beklagte auch nicht behauptet. Ist demnach auch der Kläger - und nicht nur seine Lebensgefährtin - als Rundfunkteilnehmer anzusehen, der "Erstgeräte" im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV bereit hält, so muss auch er nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV für ein Zweitgerät, das er in seinem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit hält, keine Rundfunkgebühren leisten. Das gilt unabhängig davon, ob die gemeinsam bereit gehaltenen Geräte in der gemeinsam genutzten Wohnung von dem Kläger oder seiner Lebensgefährtin angemeldet worden sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 u. Urt. v. 21.08.2008, a.a.O.). Dieses Ergebnis beruht nicht darauf, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV über die dort ausdrücklich genannten natürlichen Personen und ihre Ehegatten hinaus analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewandt wird. Denn die Anknüpfung erfolgt allein an das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens von Geräten durch "eine natürliche Person". Das ist in diesem Fall der Kläger, der selbst - wenn auch gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin - "Erstgeräte" bereithält. Die Erstreckung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf den Kläger ergibt sich letztlich aus der Definition des Rundfunkteilnehmers nach § 1 Abs. 2 RGebStV und aus der Anerkennung eines gemeinsamen Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten durch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009 - 10 K 2816/08 -, [...]). Bei dieser Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV wird zwar die Begünstigung von Ehegatten praktisch nur in wenigen Fällen relevant. Denn bei der im Regelfall vorliegenden gemeinsamen Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten ergibt sich die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV schon daraus, dass jeder der Ehegatten selbst - wenn auch gemeinsam mit dem jeweils anderen Ehegatten - Erstgeräte bereit hält. Gleichwohl läuft die Erweiterung für Ehegatten nicht leer. Sie findet beispielsweise Anwendung, wenn Eheleute Rundfunkgeräte ausnahmsweise nicht gemeinschaftlich nutzen, etwa weil beide Eheleute in derselben Wohnung getrennt leben (zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in diesem Fall: Göhmann u.a. in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 27; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 u. Urt. v. 21.08.2008, a.a.O.). In einem solchen Fall müsste nur ein Ehepartner Rundfunkgebühren für die von ihm bereit gehaltenen Geräte zahlen; die von dem anderen Ehepartner bereit gehaltenen Geräte wären gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenfreie Zweitgeräte. Entsprechendes gilt auch, wenn Ehegatten in der Wohnung keine Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam bereit halten, aber jeder der Ehepartner in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 3 RGebStV ein Radio bereit hält. Auch in solchem Fall müssten nur für ein Radio Rundfunkgebühren entrichtet werden, das weitere Gerät des anderen Ehepartners wäre ein gebührenfreies Zweitgerät gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt dies nicht, denn § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist nicht analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009, a.a.O.). Dieser Auffassung steht nicht § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte besteht, die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt, entgegen. Denn dieser Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass alle mit einem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, deren Einkommen den genannten Satz übersteigt, ausnahmslos zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für jedes von ihnen bereit gehaltene Gerät verpflichtet wären. Diese Regelung einer Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV steht (gleichberechtigt) neben den Tatbeständen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Sie erfasst insbesondere solche Geräte, die nicht der allgemeinen Nutzung durch die Haushaltsgemeinschaft dienen, sondern vornehmlich der Nutzung durch ein einzelnes Haushaltsmitglied, das nicht der Haushaltsvorstand ist, in dem ihm überlassenen Zimmer, also vor allem Erstgeräte der Haushaltsangehörigen (vgl. Göhmann u.a. in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 30 m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009, a.a.O.). Hinsichtlich des von dem Kläger zum Empfang bereit gehaltenen Autoradios ergibt sich die Gebührenfreiheit nach dem oben Ausgeführten bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Im Übrigen hinge die Gebührenpflicht für das in einem auf einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugelassene Kraftfahrzeug eingebaute Radio sonst von dem (möglicherweise zufälligen) Umstand ab, ob dieser oder der andere Partner der Lebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.08.2008 u. 26.09.2008, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009, a.a.O.). Auch die Regelung des - bereits zitierten - § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV spricht nicht gegen das gefundene Ergebnis. Diese Vorschrift hat erkennbar den Sinn, die aus der nicht selten vorkommenden Nutzung eines Kfz durch verschiedene, mit dem Halter nicht immer identische, Kraftfahrzeugführer resultierenden Zweifel, wer von diesen als Rundfunkteilnehmer des darin eingebauten Radioempfangsgeräts (i.S.d. § 1 Abs. 2 RGebStV) einzuordnen wäre, einer (rundfunkgebühren)rechtlich praktikablen Lösung zuzuführen. Diese Spezialregelung schließt es aus, neben einem aufgrund dieser Fiktion bestimmten Rundfunkteilnehmer (dem Kfz-Halter) noch einen weiteren Rundfunkteilnehmer für das in ein Kfz eingebaute Radio nach der allgemeinen Bestimmung in § 1 Abs. 2 RGebStV heranzuziehen (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 1 RGebStV RdNr. 43). Daraus kann aber nichts für die hier in Rede stehende Frage abgeleitet werden, ob ein Fahrzeughalter als Rundfunkteilnehmer für ein Autoradio daneben auch Rundfunkteilnehmer in Bezug auf die in der gemeinsamen Wohnung einer Lebensgemeinschaft vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte ist bzw. sein kann (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v.21.08.2009 - 14 K 2422/07). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 28/08 -, [...]) entschieden, dass das hier gefundene Auslegungsergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Insbesondere hindert Art. 6 GG weder Gesetzgebung noch Rechtsanwendung daran, Ehe und eheähnliche Gemeinschaft im Hinblick auf die Rundfunkgebührenpflicht für mehrere Rundfunkempfangsgeräte gleich zu behandeln."

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV hier nicht einschlägig sei, da diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck teleologisch dahingehend einschränkend auszulegen sei, dass lediglich diejenige Person innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bereits ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet habe, von der Rundfunkgebührenpflicht für sogenannte Zweitgeräte befreit sei. Denn hinter dieser Vorschrift stehe der Gedanke, private Haushalte zu entlasten. Die Entlastung solle aber nur denjenigen natürlichen Personen zu Gute kommen, die Rundfunkempfangsgeräte angemeldet hätten und hierfür bereits Rundfunkgebühren entrichten würden. Die Vorschrift würde ad absurdum geführt, wenn durch sie Personen begünstigt würden, die gemeinsam mit einem Dritten ein von dem Dritten angemeldetes Rundfunkempfangsgerät bereit hielten und insoweit keine Rundfunkgebühr leisten müssten, hinsichtlich weiterer Rundfunkgeräte ebenfalls keine Rundfunkgebühr entrichten müssten. Der Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sei es nämlich nicht, natürliche Personen gänzlich gebührenfrei zu stellen. Eine solche Freistellung von Rundfunkgebühren habe der Gesetzgeber ausschließlich für Ehegatten und in den in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV vorgesehenen Fällen vorgesehen. Die Privilegierung dieser Personengruppen würde durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV unterlaufen. Wenn beispielsweise Studenten in einem Studentenwohnheim gemeinsam ein Fernsehgerät zum Empfang bereit hielten, würden die Autoradios dieser Studenten nach dieser Auffassung als gebührenfreie Zweitgeräte anzusehen sein. Auch die vorherigen Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hätten die Vorstellung des Gesetzgebers erkennen lassen, dass von der an das Erst- bzw. Familiengerät anknüpfenden Zweitgerätefreiheit in einem Mehrpersonenhaushalt grundsätzlich nur eine Person profitieren solle, nämlich diejenige, die Rundfunkgebühren für ein von ihr angemeldetes Erstgerät entrichte. Eine Ausnahme hiervon habe der Gesetzgeber auch in den früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nur zu Gunsten des Ehegatten und der Haushaltsangehörigen zugelassen, denen gegenüber einer Unterhaltsverpflichtung bestehe bzw. die finanziell bedürftig seien. Alle übrigen Haushaltsangehörigen bzw. Mitbewohner sollten demgegenüber gesondert gebührenpflichtig sein. Nur vor diesem Hintergrund lasse sich auch die besondere Privilegierung der Ehegatten erklären. Dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV weiter habe ausdehnen wollen, sei nicht erkennbar. Wäre der Gesetzgeber von einer Erstreckung der Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auf alle Gesamtschuldner, die ein Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereit hielten, ausgegangen, hätte ein vordringliches Bedürfnis für eine Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht bestanden. Neben der historischen Auslegung spreche auch der systematische Zusammenhang des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV dagegen, die Zweitgerätefreiheit auf alle Gesamtschuldner, die ein Rundfunkgerät gemeinsam zum Empfang bereit hielten, zu beziehen. Denn die explizite Aufzählung des Ehegattenprivilegs und des Ausnahmefalls in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV liefe weitgehend leer, wenn für eine Zweitgerätegebührenfreiheit das gemeinsame Bereithalten eines Erstgerät ausreiche. Es könne auch nicht gewollt sein, dass diejenigen, die zusätzlich zu ihrem persönlichen Rundfunkgerät ein gemeinsames Rundfunkgerät bereit hielten, gebührenrechtlich besser gestellt seien als diejenigen, die lediglich über ein persönliches Rundfunkgerät verfügten. Bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sei daher nach seinem Sinn und Zweck an die Anmeldung des Erstgerätes als ein taugliches und in einem Massenverfahren wie dem Rundfunkgebührenverfahren handhabbares Kriterium anzuknüpfen. Dem stehe nicht entgegen, dass es vom Zufall abhänge, wer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Erstgerät angemeldet habe und demzufolge die Gebührenfreiheit für das Zweitgerät genieße. Denn den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibe es unbenommen, im Innenverhältnis einen Ausgleich für die von einem der beiden zusätzlich zu entrichtende Rundfunkgebühr zu vereinbaren.

14

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 12. Januar 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und inhaltlich nicht Stellung genommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

17

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

18

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält. Letzteres beruht darauf, dass in diesem Verfahren ausschließlich noch Rechtsfragen zu beantworten sind, zu denen der Beklagte umfänglich Stellung genommen hat, nachdem der Berichterstatter des Senats im Rahmen der Anhörung zu der Entscheidungsform nach § 130 a Satz 1 VwGO u.a. darauf hingewiesen hatte, dass der Senat die Berufung des Beklagten aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen einstimmig für unbegründet hält.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 in dem vom Kläger angefochtenen Umfang betreffend den Gebührenzeitraum von Januar 1991 bis Dezember 2002 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zwar hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin zum Empfang bereitgehaltenen, aber allein von dieser "angemeldeten" Rundfunkgeräte nach § 1 Abs. 2 RGebStV Rundfunkteilnehmer und nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig. Er hat jedoch für das Radio in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug, für das in dem angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten Rundfunkgebühren erhoben worden sind, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in der für den hier maßgeblichen Gebührenzeitraum von Januar 1991 bis Dezember 2002 jeweils geltenden Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine Rundfunkgebühr zu entrichten.

20

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Rundfunkteilnehmereigenschaft, zur Begründung der Rundfunkgebührenpflicht und zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in den Fällen, in denen das Rundfunkerstgerät - wie hier - von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird, aber nur von einem der Partner "angemeldet", d.h. der Beginn des Bereithaltens des Geräts zum Empfang bei der Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV angezeigt worden ist, in seinem Urteil vom 28. Februar 2011 (- 7 BV 09.692 -, NVwZ-RR 2011, 466) Folgendes ausgeführt:

"Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV).

Der Kläger gilt für das Rundfunkempfangsgerät (Autoradio), das in dem (allein) auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaut ist, kraft Gesetzes als Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Er ist außerdem Rundfunkteilnehmer im Hinblick auf die weiteren in der Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte, weil er diese gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Halten mehrere Personen ein Rundfunkempfangsgerät gemeinsam zum Empfang bereit, so ist jede von ihnen Rundfunkteilnehmer. Für die Begründung der Rundfunkteilnehmereigenschaft und der damit verbundenen Gebührenpflicht ist die Anzeige (Anmeldung) des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (§ 3 RGebStV) unerheblich. Auf den Umstand, dass (nur) die Lebensgefährtin des Klägers diese Rundfunkempfangsgeräte beim Beklagten angemeldet hat, kommt es deshalb nicht an.

Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09<[...]> RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z<[...]> RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08<[...]> RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV). Beide Partner halten die Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung demnach gemeinsam zum Empfang bereit. Sie sind beide Rundfunkteilnehmer und haften für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

Der Senat hält an seiner bisherigen Ansicht (BayVGH vom 14.8.1997 Az. 7 ZB 97.1785 S. 4 f.), bei mehreren Personen, die gemeinsam ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, sei nur derjenige (gebührenpflichtiger) Rundfunkteilnehmer, der das Rundfunkempfangsgerät beim Beklagten angemeldet habe, nicht fest. Diese Ansicht, auf die sich der Beklagte und das angefochtene gerichtliche Urteil stützen, ist mit der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht vereinbar.

Für die Begründung der Rundfunkteilnehmereigenschaft, die sich allein danach bestimmt, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), und die damit verbundene Gebührenpflicht ist die Anzeige (Anmeldung) des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (§ 3 RGebStV) unerheblich. Die in § 3 RGebStV geregelte Anzeigepflicht (Anmeldung) bei Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hat für den Beklagten erhebliche tatsächliche Bedeutung, weil er nur hierdurch von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands der Rundfunkgebührenpflicht erfährt. Sie ist jedoch lediglich eine Rechtsfolge der durch das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang bereits kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 RGebStV) entstandenen Rundfunkteilnehmereigenschaft und Gebührenpflicht. Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

Der Kläger hat als grundsätzlich gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer für sein Autoradio nach der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

Der Kläger erfüllt den Wortlaut dieser Bestimmung. Er hält als natürliche Person sein Autoradio als weiteres Rundfunkempfangsgerät (Zweitgerät) zum Empfang bereit, weil er für die mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung ebenfalls Rundfunkteilnehmer und gebührenpflichtig ist. Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung vom 14. August 1997 die Ansicht vertreten hat, es bestehe keine "Personenidentität" zwischen dem Rundfunkteilnehmer des Autoradios (hier: Kläger) und der "Personenmehrheit", welche Rundfunkteilnehmer bezüglich der Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung sei, hält er hieran nicht fest. Der Kläger ist eine natürliche Person im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auch dann, wenn er mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithält. Denn der Kläger und seine Lebensgefährtin verfolgen mit den in der Wohnung gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten keinen besonderen gesellschaftsrechtlichen Zweck, der über ihr Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft hinausgeht. Sie haben deshalb insoweit auch nicht etwa eine gesondert zu beurteilende Rechtsgemeinschaft, etwa in Gestalt einer (teilrechtsfähigen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegründet (vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, RdNr. 1 ff. zu § 705 BGB).

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 2.3.2010 a.a.O.) in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) führt in seiner Entscheidung aus, der Gesetzgeber habe bei seiner Regelung außer acht gelassen, dass ein Rundfunkempfangsgerät auch von mehreren Personen gemeinsam zum Empfang bereitgehalten werden könne. Er habe - vom Wortlaut der Vorschrift abweichend - die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV tatsächlich nur auf den bereits gemeldeten Rundfunkteilnehmer und dessen Ehegatten erstrecken und nichteheliche Lebensgemeinschaften oder sonstige Wohngemeinschaften in die Regelung nicht einbeziehen wollen. Es sei deshalb in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, geboten, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute komme, der das Erstgerät angemeldet habe und hierfür Rundfunkgebühren entrichte.

Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl.BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08<[...]> RdNr. 23). Die vom OVG NRW befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV fügt demgegenüber der Bestimmung mit der geforderten Anmeldung des Rundfunkteilnehmers für das Erstgerät ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal hinzu, das im Wortlaut keine Stütze findet und zudem der Gestaltungsfreiheit der beteiligten Rundfunkteilnehmer unterliegt. Es ist darüber hinaus ungeeignet, den mit ihm verfolgten Zweck, die mutmaßlich aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Gebührenausfälle zu vermeiden, zu erreichen. Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer haben es selbst in der Hand, wie das OVG NRW einräumt, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 87; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 25; BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23). Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die befürchteten Gebührenausfälle bereits durch den Umstand begrenzt sein dürften, dass die Zweitgerätefreiheit ohnehin nur für die Rundfunkempfangsgeräte im Kraftfahrzeug und in der jeweiligen Wohnung gilt. Falls gleichwohl unerwünschte Gebührenausfälle auftreten sollten, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf zu reagieren (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23)."

21

Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (diese Auffassung wird ebenfalls vertreten vom OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, NordÖR 2010, 251, und vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 - 6 C 28.08 -; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 2.3.2010 - 8 A 2217/09 -, NWVBl. 2010, 361). Danach ist der Kläger hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin zum Empfang bereitgehaltenen, aber allein von dieser "angemeldeten" Rundfunkgeräte (Radio und Fernsehgerät) nach § 1 Abs. 2 RGebStV Rundfunkteilnehmer und nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig. Er hat jedoch für sein weiteres, in seinem Kraftfahrzeug eingebautes und zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkgerät nach der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV normierten Ausnahmeregelung für sogenannte Zweitgeräte keine Rundfunkgebühr zu entrichten.

22

Die von dem Beklagten gegen die hier vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2010 (a.a.O.) vorgebrachten Einwände überzeugen nicht:

23

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht maßgeblich, auf wen das Rundfunkerstgerät "angemeldet" ist bzw. wer den Beginn des Bereithaltens dieses Rundfunkgerätes zum Empfang der Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV angezeigt hat. Nach dem insoweit klaren Wortlaut der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV kommt es für die Rundfunkteilnehmereigenschaft, die Rundfunkgebührenpflicht, den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht und die Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte vielmehr allein darauf an, wer das Rundfunkerstgerät und das Zweitgerät tatsächlich in der Weise zum Empfang bereithält, dass er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Die Anzeige des Beginns des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV begründet weder das Rundfunkteilnehmerverhältnis noch die hieran anknüpfende Gebührenpflicht, sondern setzt diese vielmehr voraus. Dementsprechend ist die Anzeige auch für die Gebührenfreiheit nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV unerheblich. Folglich ist die von dem Beklagten befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBebStV dahingehend, dass in den Genuss der Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift nur derjenige Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelangen soll, auf den das Rundfunkerstgerät angemeldet ist, nicht nur mit dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch mit der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unvereinbar.

24

Soweit der Beklagte betont, dass Sinn und Zweck der Zweitgerätegebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV eine Entlastung des Rundfunkteilnehmers sei, der bereits ein Rundfunkgerät angemeldet hat und dafür zahlt, ist dem entgegenzuhalten, dass für einen derart eingeschränkten Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. RGebStV keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass eine Gebührenpflicht für das Rundfunkerstgerät unabhängig von der Frage, wer dieses Gerät "angemeldet" hat, für jeden der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Bereithalten dieses Gerätes zum Empfang begründet wird und diese hierfür als Gesamtschuldner haften. Daher hat die Lebensgefährtin des Klägers gegen diesen nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der für das Rundfunkerstgerät entrichteten Rundfunkgebühren. Folglich besteht auch für eine "Entlastung" des Klägers durch die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein sachlicher Grund.

25

Dass die hier vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV möglicherweise zur Folge hat, dass in den Fällen, in denen ein Rundfunkerstgerät von den Bewohnern einer größeren (Wohn-)Gemeinschaft gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird, auch deren Zweitgeräte in den Genuss der Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gelangen könnten und die Bewohner einer solchen Wohngemeinschaft daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besser stünden als allein lebende Rundfunkteilnehmer, die nur über ein Empfangsgerät verfügen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beklagten keine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik. Denn es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf erforderlichenfalls (beispielsweise im Falle von nennenswerten Gebührenausfällen) zu reagieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2009, a.a.O.).

26

Entgegen der Auffassung des Beklagten können auch aus der (in dem Urteil des OVG NRW vom 2.3.2010, a.a.O., im Einzelnen wiedergegebenen) Entstehungsgeschichte der Regelung zur Zweitgerätegebührenfreiheit, insbesondere aus der "Klarstellung und Präzisierung" der Gebührenfreiheit für finanziell bedürftige Personen in 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV und der Einfügung der Privilegierung für Ehegatten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gewonnen werden. Auch läuft die Privilegierung dieser Personenkreise in § 5 Abs. 1 RGebStV bei der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV entgegen der Ansicht des Beklagten keineswegs leer. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV betrifft (auch und insbesondere) den Fall, in dem die Person, deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt, zwar mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, aber unabhängig von diesem (in den von ihr bewohnten Räumlichkeiten) ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält und hierfür nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Dieser Regelung kommt daher in jedem Falle ein eigenständiger (und bedeutender) Anwendungsbereich neben § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zu. Auch der Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, soweit diese Regelung Ehegatten privilegiert, bei der hier für richtig gehaltenen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nur in dem Fall zum Tragen kommt, in dem die Ehepartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben und bzw. oder (im Falle des Zusammenlebens) der jeweilige Ehepartner über das ihm "gehörende" Rundfunkempfangsgerät innerhalb der gemeinsamen Wohnung jeweils allein verfügt und bestimmt, und damit nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat, erlaubt entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs eine Auslegung dieser Regelung entgegen ihren Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

27

Hätte der Gesetzgeber tatsächlich, wie der Beklagte behauptet, die Vorstellung verfolgt, dass von der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in einem Mehrpersonenhaushalt nur die Person profitieren soll, die Rundfunkgebühren für das von ihr angemeldete Erstgerät entrichtet, was dafür sprechen könnte, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV maßgeblich auf die Anzeige des Bereithaltens des Rundfunkerstgerätes nach § 3 Abs. 1 RGebStV abzustellen, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine solche von den übrigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die nach dem oben Gesagten in der Regel allein an das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang anknüpfen, abweichende Tatbestandsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV aufgenommen hätte. Da der Gesetzgeber jedoch auch in dieser Vorschrift allein an das Bereithalten der Rundfunkgeräte zum Empfang angeknüpft hat, ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten weder aus der Entstehungsgeschichte der Regelung zur Gebührenfreiheit für Zweitgeräte noch aus der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags hinreichende Anhaltspunkte für die von dem Beklagten befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV.