Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2018, Az.: 13 OA 279/18

Annahme desselben Streitwerts bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage (hier: Betrag von 5.000 Eur pro Person)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2018
Aktenzeichen
13 OA 279/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0801.13OA279.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 20.06.2018 - AZ: 11 A 573/16

Amtlicher Leitsatz

Bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist derselbe Streitwert anzunehmen wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage, nämlich ein Betrag von 5.000 EUR pro Person.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 20. Juni 2018 enthaltene Streitwertfestsetzung geändert.

Der Streitwert des Klageverfahrens 11 A 573/16 wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

2

I. Sie ist durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juni 2018 aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässigerweise gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung in dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2018 eingelegt worden (vgl. zur Beschwer in derartigen Fällen Senatsbeschl. v. 22. September 2014 - 13 OA 147/14 -, juris Rdnr. 3 a.E.).

3

II. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren 11 A 573/16 unter Verweis darauf, dass es sich dabei um eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) gehandelt habe, lediglich auf 2.500 EUR festgesetzt. Dieser ist vielmehr auf 5.000 EUR festzusetzen.

4

Das folgt aus §§ 68 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche für Klagen, die Aufenthaltstitel betreffen (insbesondere auf Verpflichtung zu deren Erteilung gerichtet sind), pro Person den Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR vorsieht. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, zwischen den Unterformen der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) - Versagungsgegenklage oder Untätigkeitsklage - werde in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs nicht unterschieden. Eine derartige, vom Verwaltungsgericht aber vorgenommene Differenzierung wäre nicht mit der Vorgabe aus § 52 Abs. 1 GKG vereinbar, dass sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache bestimmt, wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt. Diese ist in beiden Fällen identisch. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Versagungsgegenklage allein dadurch, dass sie schon vor dem (vollständigen) Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens (des mit der Klage verfolgten Begehrens) für den Kläger ändert sich dadurch nichts (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.12.2004 - 2 O 666/04 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 S 229/03 -, juris Rn. 3).

5

Eine auf bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ("reine Bescheidungsklage"), wie sie etwa für die Sozialgerichtsbarkeit in § 88 SGG vorgesehen ist und deren Zulässigkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht einheitlich beurteilt wird (nunmehr bejahend zumindest für eine bestimmte asylrechtliche Konstellation: BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 - BVerwG 1 C 18.17 -, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 49/2018 des Gerichts v. 12.7.2018), hat der Kläger ausweislich seines in der Klageschrift vom 3. Februar 2016 angekündigten Klageantrags ("die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung zu erteilen", vgl. Bl. 3 der GA) jedenfalls nicht erhoben.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).