Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.08.2018, Az.: 4 LB 408/17
Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel in einem Mehrfächer-Bachelorstudiengang; Anrechnung von Fachsemestern; Wechsel von einem von zwei Hauptfächern in einem Mehrfächer-Bachelorstudiengang; Verkürzung der Studienzeit bei in einem Mehrfächerstudiengang erbrachten fächerübergreifenden Studienleistungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2018
- Aktenzeichen
- 4 LB 408/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0829.4LB408.17.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 06.02.2020 - AZ: BVerwG 5 C 10.18
Rechtsgrundlagen
- § 15a Abs. 2 S. 3 BAföG
- § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG
- § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG
- § 48 Abs. 6 BAföG
- § 48 Abs. 5 BAföG
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
- § 7 Abs. 3 S. 5 BAföG
- § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG
Fundstellen
- DÖV 2018, 1064
- NordÖR 2018, 570-571
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Wechsel eines von zwei Hauptfächern in einem Mehrfächer-Bachelorstudiengang stellt einen Fachrichtungswechsel dar.
- 2.
Fehlt es an einer Entscheidung der Ausbildungsstätte über die Anrechnung von Fachsemestern nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG und ist diese auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung sowie der Umstände des Einzelfalls analog § 15a Abs. 2 Satz 3 BAföG fest.
- 3.
In einem Mehrfächerstudiengang erbrachte fächerübergreifende Studienleistungen sind geeignet, die Studienzeit zu verkürzen, und müssen daher bei einem Hauptfachwechsel in einem Mehrfächer-Bachelorstudien angerechnet werden.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 24. November 2016 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Dezember 2015 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Förderung ihres Zwei-Fächer-Bachelorstudiums mit der Fächerkombination Sachunterricht (Biologie) und Germanistik für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016.
Die im Jahr 1993 geborene Klägerin war vom Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich Sommersemester 2015 an der Universität Vechta im Bachelorstudiengang Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie eingeschrieben. Für dieses Studium erhielt sie wie beantragt Ausbildungsförderung von der Beklagten für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2015.
Auf den Antrag der Klägerin vom 25. März 2015, der bei der Beklagten am 13. Mai 2015 einging, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. September 2015 zunächst weitere Ausbildungsförderung für den Studiengang Bachelor Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis Oktober 2016. Dem Antrag der Klägerin war eine "Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG", datierend auf den 4. Mai 2015, beigefügt, mit der die Universität Vechta der Klägerin bestätigte, die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen der Fachrichtung Bachelor Combined Studies mit dem 1. Hauptfach Sachunterricht (Biologie) und dem 2. Hauptfach Katholische Theologie am 31. März 2015 erbracht zu haben. Die Anzahl der erreichten CP (Credit Points) im bezeichneten Studiengang wurde mit 70 angegeben.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zum Wintersemester 2015/16 ihr Studienfach teilweise, nämlich von Sachunterricht (Biologie)/Katholische Theologie zu Sachunterricht (Biologie)/Germanistik wechseln werde. Dieser Mitteilung war eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Vechta für das Wintersemester 2015/16 beigeheftet, nach der die Klägerin sich im Fach Sachunterricht (Biologie) im 5. Fachsemester und im Fach Germanistik im 1. Fachsemester befindet.
Am 8. Oktober 2015 forderte die Beklagte von der Klägerin eine ausführliche schriftliche Begründung für ihren Fachrichtungswechsel und wies darauf hin, dass ein Fachrichtungswechsel, wozu auch ein Wechsel der Fächerkombination eines Lehramtsstudiums zähle, nach Beginn des 4. Semesters nur anerkennungsfähig sei, wenn ein unabweisbarer Grund wie z.B. Eignungs- oder Neigungswandel für den Wechsel vorliege. Weiter teilte die Beklagte mit, dass die Förderung mit Blick auf eine mögliche Ablehnung des Förderanspruchs der Klägerin ab November 2015 vorab eingestellt werde.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 erläuterte die Klägerin, dass sie sich ursprünglich für die Fächerkombination Sachunterricht (Biologie) und Germanistik beworben habe, für Germanistik aber den Numerus clausus verfehlt und sich daher für ihre zweite Präferenz Katholische Theologie entschieden habe. Fortlaufend habe sie sich dennoch weiter um einen Studienplatz für Germanistik beworben. Im Laufe des Sommersemesters 2015 habe sie wachsende Zweifel daran bekommen, dass sie das Fach Katholische Theologie wirklich als Lehrerin unterrichten wolle. Auch sei sie nicht gewillt, ihren Lebenswandel an den Pflichten auszurichten, die ihr die Katholische Kirche auferlege. Im Studiengang Bachelor Combinded Studies habe sie bereits 102 Credit Points erworben. Abzüglich der Bachelorarbeit, die mit 10 Credit Points bewertet werde, fehlten ihr an Studienleistungen noch 68 Credit Points. Dies entspreche einer Studienzeit von ca. 2,5 Semestern, so dass sich ihr Studium durch den Wechsel um etwas weniger als ein Semester verzögere.
Am 6. November 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Ausbildungsförderung an. Die Eltern der Klägerin übersandten der Beklagten daraufhin eine ausführliche Stellungnahme vom 18. November 2015, der sich die Klägerin anschloss.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ihr Studium im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang in der Fächerkombination Sachunterricht (Biologie) und Germanistik ab. Förderung für eine andere Ausbildung könne bei einem Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters geleistet werden, wenn dieser aus wichtigen Grund erfolgt sei. Für einen Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters könne Ausbildungsförderung jedoch nur geleistet werden, wenn unabweisbare Gründe für diesen Wechsel vorgelegen hätten. Weil der Wechsel vom Fach Katholische Theologie zum Fach Germanistik nach dem 4. Semester erfolgt sei und weil sich aus der Immatrikulationsbescheinigung der Klägerin ergebe, dass ihr aus dem bisherigen Fach Katholische Theologie kein Semester auf ihr jetziges Fach Germanistik angerechnet worden sei, könne eine positive Förderungsentscheidung somit nur ergehen, wenn der Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund erfolgt sei. Den Ausführungen der Klägerin sei indessen allenfalls ein wichtiger, nicht jedoch ein unabweisbarer Grund zu entnehmen. Dies gelte sowohl für die von ihr genannte fehlende Glaubensüberzeugung als auch für den ihrem Schreiben zu entnehmenden Wechsel vom Parkstudium zum Wunschstudium. Hinzu komme, dass die Klägerin sich ihren Angaben zufolge bereits im ersten Semester nicht mehr mit den Lehren der Katholischen Theologie habe identifizieren können, so dass es förderungsrechtlich unbeachtlich sei, wenn sie sich für einen Wechsel nach dem 4. Semester nunmehr auf die fehlende Glaubensüberzeugung berufe, weil der Fachrichtungswechsel jedenfalls nicht unverzüglich erfolgt sei. Dem Ablehnungsbescheid war eine Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderung für den Studiengang Bachelor Combined Studies in der Fächerkombination Sachunterricht (Biologie)/Katholische Theologie seit Oktober 2015 beigefügt.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2015 hat die Klägerin am 8. Januar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass für die förderungsrechtliche Anerkennung ihres Fachrichtungswechsels ein wichtiger Grund ausreiche. Weil die in der bisherigen Fachrichtung Sachunterricht (Biologie)/Katholische Theologie erbrachten Studienleistungen von 102 Credit Points auf das Studium der neuen Fachrichtung Sachunterricht (Biologie)/Germanistik insgesamt angerechnet werden müssten, sei nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG von einem Fachrichtungswechsel vor Beginn des 2. Fachsemesters auszugehen. Die Gesamtbetrachtung sei deshalb geboten, weil es auf das Ausbildungsziel ankomme, das auf den Abschluss eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiums gerichtet sei. Sie entspreche auch den sich aus § 15 a Abs. 2 BAföG ergebenden Grundsätzen. Die von der Beklagten vorgenommene nach Fächern getrennte Berechnungsweise werde den Forderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. August 2005 (- 1 BvR 309/03 -) dargelegt habe, nicht gerecht, weil sie, die Klägerin, bei der Berechnung der Beklagten schlechter gestellt werde als ein Studierender, der ohne Anrechnung von Studienleistungen nach dem 2. Fachsemester wechseln würde. Sofern sich die Beklagte für ihre Entscheidung auf obergerichtliche Rechtsprechung beziehe, betreffe diese nicht vergleichbare Sachverhalte oder ihr sei nicht zu folgen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies über die bereits im Ablehnungsbescheid angegebenen Gründe hinaus damit begründet, dass es bei der Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen nicht darauf ankomme, zu welcher Verzögerung ein Fachrichtungswechsel führe, sondern darauf, ob eine tatsächliche Anrechnung früherer Fachsemester erfolge, und dazu auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2011 (- 12 BV 10.2187 -) verwiesen. Dies gelte bei einem Fachrichtungswechsel in einem Mehrfächerstudiengang wie dem von der Klägerin betriebenen auch für einen Wechsel in nur einem von mehreren Hauptfächern. Diese Betrachtungsweise sei deshalb geboten, weil bei einer Anrechnung von Semestern aus dem ursprünglich betriebenen Studium auf nur ein Hauptfach eines aus zwei Hauptfächern bestehenden Studiengangs sich die Förderungshöchstdauer in diesem Fall nicht nach § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG verkürzen würde. Dies werde durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2013 (- 4 LB 287/11 -) bestätigt.
Nach dem Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2016 die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es damit begründet, dass ausgehend von § 7 Abs. 3 BAföG der Anspruch der Klägerin auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung nicht gegeben sei. Der Wechsel vom Fach Katholische Theologie zum Fach Germanistik stelle keine bloße Schwerpunktverlagerung, sondern einen Fachrichtungswechsel dar, weil ein solcher bereits dann vorliege, wenn bei einem Mehrfächerstudium nur eines der studierten Fächer gewechselt werde. Die Klägerin habe ihren Fachrichtungswechsel erst nach vier Semestern Studium vollzogen. Dabei sei es für die Bejahung des Fachsemesters unerheblich, ob sie Studienleistungen im Fach Katholische Theologie erbracht habe oder nicht. Für den Wechsel der Klägerin hätte es in unmittelbarer Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG eines unabweisbaren Grundes bedurft, der aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 8. Dezember 2015, auf den Bezug genommen werde, nicht vorgelegen habe. Auf die Grundsätze des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG könne die Klägerin sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschrift erfordere die Anrechnung früherer Semester auf den gesamten neuen Studiengang und nicht nur auf einzelne Fächer. Gegen eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG sprächen nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Regelung. Die Einreihung der Klägerin in das erste Fachsemester im Fach Germanistik lasse darauf schließen, dass die Anrechnung durch die Beklagte im Fall der Klägerin ausschließlich das eine von zwei Fächern betreffe. Daher könne auch die Bestimmung des § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht angewandt werden, weil die Anrechnung nicht beide Fächer, für die jeweils eine eigene Fachsemesterzählung erfolge, gleichzeitig erfasse und damit nicht den Studiengang als solchen betreffe. Daher sei nicht sichergestellt, dass die Klägerin keine längere Förderung als bei einem rechtzeitigen Wechsel im Sinne der in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorgegebenen Zeitschwelle in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus bestünde im Fall der Gleichstellung einer bloßen fachbezogenen Anrechnung die weitere Bevorzugung, dass der Auszubildende dann für das zweite, neue Fach wieder vier volle Semester Zeit hätte, um eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu erbringen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, dass § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG anzuwenden sei, wenn sich die Förderungshöchstdauer durch die Anrechnung von Studienleistungen auf den neuen Studiengang verkürze. Eine Verkürzung sei aber nicht nur bei den von § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG geregelten Fällen anzunehmen. Denn für den Fall einer fehlenden Anerkennungsentscheidung der Ausbildungsstätte, wie er vorliegend anzunehmen sei, müsse § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG angewendet werden. Die Beklagte habe aber weder eine Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer vorgenommen noch geprüft, ob aufgrund ihrer Studienleistungen im Teilstudiengang Sachunterricht (Biologie), die sie im Rahmen des Studiengangs Bachelor Combined Studies der Universität Vechta in den ersten vier Semestern erbracht habe, Leistungen für den nunmehr verfolgten Studiengang Sachunterricht (Biologie)/Germanistik anzurechnen seien. Bei dieser Prüfung komme es darauf an, ob die vorangegangene Ausbildung geeignet sei, die zu fördernde Ausbildung zu verkürzen. Davon sei vorliegend auszugehen, weil sie, die Klägerin, ausweislich der Bescheinigung vom 21. Oktober 2015 im Profilierungsbereich in den ersten vier Semestern bereits 45 von 50 zu erbringenden Credits und im Fach Sachunterricht (Biologie) 43 von 60 zu erbringenden Credits erreicht habe; hinzu kämen weitere Prüfungsleistungen, so dass sich die Zahl auf insgesamt 102 Credits erhöhe. Für den Studienabschluss benötige sie noch 78 Credits. Das entspreche vom Leistungsumfang her den Studienleistungen von lediglich noch drei Semestern. Die Studienordnung erfordere auch keine zwingende Abfolge von Lehrveranstaltungen, so dass für das bislang nicht belegte Fach Germanistik nicht zwingend sechs Semester benötigt würden. Vielmehr erlaube die Studienordnung es ohne Weiteres, dass die benötigte Studienleistung auch in weniger Semestern erbracht werden könne. Dies werde auch durch den tatsächlichen Studienverlauf belegt, der erwarten lasse, dass sie ihr Studium mit dem Sommersemester 2017, also innerhalb von vier Semestern nach dem Fachrichtungswechsel, beenden werde. Daher spreche alles dafür, dass die Beklagte die Förderungshöchstdauer für das neue Studium nach § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG um zwei Semester habe verkürzen müssen; die Anrechnungsentscheidung hätte auch von Amts wegen getroffen werden müssen. Dieser Zusammenhang sei bei § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift müsse erweiternd ausgelegt werden und dürfe nicht nur auf Fälle beschränkt werden, bei denen eine Anrechnungsentscheidung der Ausbildungsstätte erfolgt sei, sondern sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen eine Anrechnungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG zu erfolgen habe. Denn in beiden Fällen trete derselbe Effekt ein: Der Einsatz öffentlicher Mittel verkürze sich. Die erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. August 2005 (- 1 BvR 309/03 -) aufgestellten Grundsätzen gerecht zu werden. Darauf, dass die Beklagte einwendet, dass sie eine Entscheidung über die Förderungshöchstdauer im Sinne des § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG nicht habe treffen müssen, weil sie die Förderung dem Grunde nach abgelehnt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 24. November 2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil und führt weiter aus, dass eine Anerkennungsentscheidung nach § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG nicht erforderlich gewesen sei, weil die Pflicht zur Angabe des Endes der Förderungshöchstdauer sich nur auf Bescheide der Höhe nach und nicht auf Bescheide dem Grunde nach, wozu der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid gehöre, beziehe. Im Übrigen würde sich im Rahmen von § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG die Förderungshöchstdauer nicht verkürzen, wenn eine Anrechnung von Semestern aus der ursprünglichen Fachrichtung auf nur ein Hauptfach eines aus zwei Hauptfächern bestehenden Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengangs vorliege. Nach § 7 Abs. 3 BAföG habe Förderung für den von der Klägerin unstreitig vollzogenen Fachrichtungswechsel zu Beginn des 5. Fachsemesters nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes gewährt werden können. Ein solcher sei nicht anzunehmen. Zudem habe die Klägerin den Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich vollzogen. Eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG in dem Sinne, dass bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters auch die Fachsemester abzuziehen seien, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus dem ursprünglichen Studium lediglich auf ein Hauptfach eines aus zwei Hauptfächern bestehenden Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengangs angerechnet würden, sei nicht geboten und ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Universität Vechta vom 4. Mai 2015 rechtfertige keine abweichende Beurteilung, auch wenn dort auf eine Gesamtpunktzahl und nicht auf die ECTS-Leistungspunkte der einzelnen Fächer abgestellt werde. Daraus ergebe sich nicht, dass bei einer Anrechnung von Semestern auf den neuen Studiengang ebenfalls eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsse, da eine entsprechende Vorschrift nicht existiere und eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG weder eine Stütze im Gesetz finde noch im Hinblick auf eine Regelungslücke oder Art. 3 Abs. 1 GG geboten sei.
Die Beklagte hat ferner eine Stellungnahme der Universität Vechta vom 30. Mai 2018 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Klägerin mangels anrechenbarer Leistungen nach ihrem Fachrichtungswechsel im Fach Germanistik in das 1. Fachsemester eingestuft worden sei. Eine Anrechnung von Leistungen aus dem sogenannten Profilierungsbereich sei nach den Regularien der Universität Osnabrück nicht statthaft, so dass es für die Fachsemestereinstufung im Fach Germanistik keine Rolle habe spielen können, dass die Klägerin vor ihrem Fachrichtungswechsel im Profilierungsbereich bereits 35 Credit Points erbracht habe und die mit 15 Credit Points verbuchten Praktika vollständig abgeleistet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist begründet.
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Zeitraum von September 2015 bis Oktober 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2015 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die Förderung ihres Studiums im Studiengang Bachelor Combined Studies an der Universität Vechta in der Fächerkombination Sachunterricht (Biologie)/Germanistik nach § 7 Abs. 3 BAföG.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nr. 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Bei erstmaligem Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ist. Bei der Bestimmung des nach den § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG die Zahl der Fachsemester abgezogen, die nach der Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wechsel vom Hauptfach Katholische Theologie zum Hauptfach Germanistik unter Beibehaltung des Hauptfaches Sachunterricht (Biologie) im von der Klägerin gewählten Studiengang Bachelor Combined Studies einen Fachrichtungswechsel darstellt. Bei diesem Studiengang handelt es sich ausweislich § 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Combined Studies (PO BA CS) der Universität Vechta vom 23. Januar 2013, die zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, um ein Mehrfächerstudium, also einen Studiengang, bei dem mehrere Wissenssachgebiete gewählt und zum Gegenstand der Immatrikulation gemacht werden. Der Wechsel eines der gewählten Wissenssachgebiete stellt in einem solchen Fall auch bei Beibehaltung des gewählten Studiengangs grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1979 - 5 ER 243.79 -, FamRZ 1980, 834, u. Urt. v. 23.2.1994 - 11 C 10.93 -, FamRZ 1994, 999; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.6.1977 - VI 2223/76 -, FamRZ 1978, 212; BayVGH, Urt. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 -; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 7 Rn. 47.4).
Von diesem Grundsatz ist vorliegend keine Ausnahme zu machen. Eine solche wäre bei einem Austausch von Unterrichtsfächern während eines Lehramtsstudiums - wie es der von der Klägerin belegte Bachelorstudiengang darstellt - nur dann anzunehmen, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss nicht verbunden wäre. Denn nur in diesem Fall könnte nach dem der zeitlichen Begrenzung der Förderung zugrundeliegenden Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG der Austausch eines Unterrichtsfachs als eine bloße Verlagerung des Studienschwerpunktes und nicht als Fachrichtungswechsel gewertet werden (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1979 - 5 ER 243.79 -, FamRZ 1980, 834; Beschl. v. 10.11.1980 - 5 B 12.80 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17). So liegt der Fall hier indessen nicht, zumal die Klägerin selbst ausgeführt hat, dass sich ihr Lehramtsstudium angesichts des Hauptfachwechsels von Katholischer Theologie zu Germanistik verlängern wird. Allenfalls bei einem Wechsel nach dem 3. Fachsemester wäre die Annahme einer Schwerpunktverlagerung überhaupt denkbar gewesen, weil die Universität Vechta der Klägerin in der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vom 4. Mai 2015 bestätigt hat, die bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen für die Fachrichtung Bachelor Combined Studies mit den beiden Hauptfächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie erbracht zu haben, obwohl die Klägerin keine Leistungsnachweise im Hauptfach Katholische Theologie vorgelegt hatte. Ob dies den Schluss auf eine gleichbleibende Gesamtstudienzeit trotz Austauschs eines Hauptfaches erlaubt hätte, braucht indessen nicht entschieden zu werden, weil der Fachrichtungswechsel vorliegend erst nach dem Abschluss des 4. Fachsemesters in der Fachrichtung Sachunterricht (Biologie)/Germanistik erfolgt ist.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Fachrichtungswechsel der Klägerin allerdings nicht förderungsschädlich. Denn der Fachrichtungswechsel ist so zu behandeln, als sei er zum Beginn des 2. Fachsemesters erfolgt, so dass nach der Vermutung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzunehmen war.
§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG sieht vor, dass bei einem Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung das maßgebliche Fachsemester bestimmt wird, indem die Zahl der Semester abgezogen wird, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Daraus folgt für den Fall, dass die Ausbildungsstätte eine Anrechnung vorgenommen hat, dass die angerechneten Fachsemester von den in der vorigen Fachrichtung studierten Fachsemestern abgezogen werden müssen, um die für den Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels maßgebliche Fachsemesterzahl des neuen Studiengangs zu ermitteln. Für den Fall, dass die Ausbildungsstätte entschieden hat, dass eine Anrechnung nicht erfolgt, darf ein solcher Abzug hingegen grundsätzlich nicht erfolgen.
Eine solche Anrechnungsentscheidung hat die Ausbildungsstätte hier indessen nicht getroffen. Zwar hat die Universität Vechta durch die von der Klägerin vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2015/2016, in der das Fachsemester für das Fach Germanistik mit 1 und für das Fach Sachunterricht (Biologie) mit 5 angegeben ist, und durch die im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 30. Mai 2018 deutlich gemacht, dass eine Anrechnung von Fachsemestern nach dem Fachrichtungswechsel der Klägerin nicht in Betracht kommt.
Weder die Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2015/2016 noch die Stellungnahme vom 30. Mai 2018 stellt jedoch eine Entscheidung der Ausbildungsstätte über die Anrechnung von Fachsemestern im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG dar.
Eine Immatrikulationsbescheinigung - wie die von der Klägerin vorgelegte - bestätigt einem Studierenden, eingeschriebenes Mitglied einer Hochschule zu sein; nur insoweit kann ihr Regelungscharakter und damit auch Bindungswirkung zukommen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 20.9.2001 - Au 9 K 99.903 -). Weitere Angaben auf der Immatrikulationsbescheinigung, wie hier die Angabe der Fachsemesterzahl für das jeweilige Hauptfach der Klägerin, haben lediglich informatorischen Charakter, enthalten aber keine selbständigen Regelungen. Daher handelt es sich bei der Angabe der Fachsemesterzahl lediglich um eine tatsächliche Einstufung in ein bestimmtes Semester (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 15a Rn. 7.3). Folglich enthält die Immatrikulationsbescheinigung keine bindende Entscheidung über die Anrechnung von Fachsemestern im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG.
Bei der in das gerichtliche Verfahren eingeführten Stellungnahme der Universität Vechta vom 30. Mai 2018 handelt es sich ebenfalls um keine derartige Entscheidung, sondern lediglich um eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 5 BAföG. Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BAföG eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen. Diese Stellungnahme dient dazu, dem Amt für Ausbildungsförderung entscheidungserhebliche Informationen für die Feststellung der besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Aufnahme einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG und einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG zu beschaffen (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 48 Rn. 49 f.).
Die o.a. Stellungnahme entfaltet auch nach § 48 Abs. 6 BAföG keine Bindungswirkung für die Beklagte. Nach dieser Norm kann das Amt für Ausbildungsförderung von der gutachtlichen Stellungnahme zwar nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist. Ein wichtiger Grund für eine Abweichung liegt - wie es auch in Tz. 48.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV) zum Ausdruck kommt - aber insbesondere dann vor, wenn die Ausbildungsstätte offensichtlich von unrichtigen Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen ist; wegen der Gesetzesgebundenheit ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, von der gutachtlichen Stellungnahme der Ausbildungsstätte abzuweichen (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 48 Rn. 54 m.w.N.; vgl. noch zu § 43 Abs. 4 BAföG a.F. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1987 - 5 B 22.87 -, Buchholz 436.36 § 43 BAföG Nr. 1). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ein wichtiger Grund, der eine Abweichung von der gutachtlichen Stellungnahme erforderlich macht, liegt hier vor, weil die von der Universität Vechta vorgelegte Stellungnahme vom 30. Mai 2018 offenkundig unrichtig ist. Der dort vertretenen Einschätzung, dass eine Anrechnung von Leistungen aus dem sogenannten Profilierungsbereich - gemeint sein dürfte der gesamte Modulbereich - auf die Fachsemester nach den Regularien der Universität Vechta nicht statthaft sei, ist nicht zu folgen.
Der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Combined Studies der Universität Vechta vom 23. Januar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass eine Anrechnung von Leistungen aus dem sogenannten Modulbereich, der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PO BA CS einen Profilierungsbereich, Praktika und eine Bachelorarbeit umfasst, auf die Fachsemester unstatthaft ist. Der Modulbereich umfasst für den von der Klägerin belegten Studiengang mit zwei gleichgewichteten Hauptfächern, die in der Prüfungsordnung als Teilstudiengänge bezeichnet werden, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PO BA CS einen Umfang von 60 Credit Points (CP), wobei 35 CP auf den Profilierungsbereich, 15 CP auf die Praktika und 10 CP auf die Bachelorarbeit entfallen. Da die Hauptfächer ebenfalls mit je 60 CP bewertet sind, macht der Modulbereich ein Drittel der gesamten Studienleistung des Bachelorstudiengangs Combined Studies nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PO BA CS aus. Angesichts dieses erheblichen Umfangs des Modulbereichs an der im Studiengang Bachelor Combined Studies zu erbringenden Gesamtleistung ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass eine Anrechnung - auch wenn sie wie hier in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht ausdrücklich geregelt ist - in Betracht kommen muss. Dagegen spricht auch nicht, dass die fachbezogenen Studienordnungen lediglich Credit Points für rein fachbezogene Leistungen vorsehen. Denn die fachbezogenen Studienordnungen stehen in einem notwendigen Zusammenhang mit der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Combined Studies. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass sie deren Anlage 2 sind und gemäß § 3 Abs. 1 PO BA CS die fachbezogenen Leistungen nur im Zusammenhang mit den Modulleistungen zu einem Studienabschluss führen.
Von einer Anrechenbarkeit von Leistungen aus dem Modulbereich in den Hauptfächern geht die Universität Vechta zudem offenbar selbst aus. Denn nur so ist zu erklären, dass sie der Klägerin für die vor dem Fachrichtungswechsel belegten Hauptfächer Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie am 4. Mai 2015 bescheinigt hat, die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht zu haben.
Bei dieser von der Universität am 4. Mai 2015 ausgestellten "Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG" dürfte es sich entgegen ihrem äußeren Anschein der Sache nach um einen ECTS-Leistungspunktenachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG handeln. Denn es fehlt die für eine traditionelle Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.11.1978 - V C 34.77 -, BVerwGE 57, 75, 77; Urt. v. 16.11.1978 - V C 38.77 -, BVerwGE 57, 79; Beschl. v. 26.8.1981 - 5 B 90.80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3; Beschl. v. 25.11.1987 - 5 B 120.86 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 10; vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 48 Rn. 17) notwendige Auflistung der Einzelleistungen, auf die die Ausbildungsstätte ihre Bestätigung stützt, der Auszubildende habe die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung üblichen Leistungen erbracht. Vielmehr hat die Universität Vechta, obwohl sie das gemäß Art. 1 Abs. 4 BAföG-Formblatt VwV 2016 (GMBl 2016 Nr. 11, S. 211) für die Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgesehene Formblatt 5 verwendet hat, durch den aufgebrachten Stempel "Erreichte CP im o.g. Studiengang" und die Angabe von 70 deutlich gemacht, dass der Klägerin die bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen allein aufgrund der von ihr bis dahin erreichten Credit Points, bei denen es sich um ECTS-Leistungspunkte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG handelt, erbracht hat. Damit stellt die ihr ausgestellte Bescheinigung, obwohl sie auf dem im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu verwendenden Formblatt 5 ausgestellt worden ist, einen ECTS-Leistungspunktenachweis dar oder ist jedenfalls im Wege der Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X als ein solcher anzusehen.
Dieser Leistungsnachweis, der gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 48 Rn. 10) und von der Beklagten auch akzeptiert worden ist, verdeutlicht, dass die Universität Vechta für den Studiengang Bachelor Combined Studies keine fachrichtungsspezifische Bewertung von Studienleistungen für geboten erachtet, sondern eine auch Leistungen aus dem Modulbereich einschließende Gesamtbetrachtung vornimmt, die dazu führen kann, dass jedenfalls bis zum Ende des 3. Fachsemesters die in einem Hauptfach üblichen Leistungen auch dann als erbracht angesehen werden können, wenn fachspezifische Credit Points nicht erworben worden sind, sondern lediglich Leistungen im Modulbereich und im anderen Hauptfach erbracht wurden. Der Studienverlauf der Klägerin in der Zeit vom Wintersemester 2013/14 bis zum Wintersemester 2014/15 bestätigt dies, weil sie in dieser Zeit ausschließlich Credit Points im Hauptfach Sachunterricht (Biologie) und im Modulbereich erworben hat und ihr dennoch anhand der erworbenen Credit Points von der Universität ausdrücklich bescheinigt worden ist, die in beiden Hauptfächern, also Sachunterricht (Biologie) und Katholischer Theologie, üblichen Leistungen erbracht zu haben.
Der von der Universität Vechta am 4. Mai 2015 ausgestellte Leistungsnachweis hat auch nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil er unter einer offenkundigen Unrichtigkeit leidet. Es ist anerkannt, dass eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BAföG keine Bindungswirkung entfaltet, wenn sie offenkundig unrichtig und damit nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 10.1.2006 - 5 BS 143/05 -, FamRZ 2006, 1233; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017 § 48 Rn. 10). Der Leistungsnachweis vom 4. Mai 2015 leidet indessen nicht an einem offenkundigen Fehler. Ein solcher folgt insbesondere nicht daraus, dass die Universität Vechta die ECTS-Leistungspunkte nicht nach Hauptfächern getrennt bescheinigt hat. Vielmehr hat die Universität Vechta, wie es in Tz. 48.1.2b BAföG VwV ausdrücklich vorgesehen ist, auf die erreichte Gesamtpunktzahl des von der Klägerin belegten modularisierten Mehrfächerstudiengangs abgestellt.
Für den hier gegebenen Fall der fehlenden Entscheidung über die Anrechnung von Semestern durch die Ausbildungsstätte, die mangels Bindungswirkung der von der Beklagten nach § 48 Abs. 5 BAföG eingeholten Stellungnahme vom 30. Mai 2018 auch nicht entbehrlich gewesen ist, enthält § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG keine Regelung. Diese Lücke ist im Wege der Analogie durch eine entsprechende Anwendung des § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG zu schließen, wonach für den Fall, dass der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht vorlegt, das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung sowie der Umstände des Einzelfalles selbst festsetzt.
Richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes sowie eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraus (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014 - 5 C 36.13 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 47). Eine planwidrige Regelungslücke ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Regelung nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014 - 5 C 36.13 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 47 u. v. 12.9.2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13). Entspricht die festgestellte Lücke hingegen dem gesetzgeberischen Regelungskonzept, sind die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben.
Vorliegend erfasst der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG nicht die Fälle der fehlenden Entscheidung der Ausbildungsstätte. Angesichts des vom Gesetzgeber mit der Einfügung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG in das Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Ziels kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die insoweit bestehende Lücke dem gesetzgeberischen Regelungskonzept entspricht und damit gewollt ist.
Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BR-Drs. 120/07 S. 22 u. BT-Drs. 16/5172 S. 18) führt zu § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG folgendes aus:
"Die Neuregelung übernimmt die verfassungskonforme Auslegung, die schon die bisherige Bestimmung des förderungsrechtlich unschädlichen Zeitpunkts eines Fachrichtungswechsels durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 309/03) erfahren hat. Die Berücksichtigung der Semester, die nach einer Anrechnungsentscheidung der hierfür zuständigen Ausbildungsstätte aus dem bisher verfolgten Studiengang auf den neu eingeschlagenen angerechnet werden, entspricht bereits der Vollzugspraxis und hat damit nur noch klarstellenden Charakter."
Daraus geht hervor, dass es Ziel des Gesetzgebers gewesen ist, den Wortlaut des § 7 Abs. 3 BAföG der verfassungskonformen Auslegung der Norm anzupassen, die in dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2005 (- 1 BvR 309/03 -, NVwZ 2005, 1416 [BVerfG 24.08.2005 - 1 BvR 309/03]) zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BAföG in der Fassung des 18. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 für geboten erachtet worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Entscheidung ausgeführt, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BAföG a.F., dem zufolge die Förderung einer anderen Ausbildung aus wichtigem Grund möglich war, wenn der Fachrichtungswechsel zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ist, verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass ein Student der Fachrichtung auch dann noch "bis zum Beginn des dritten Fachsemesters" wechselt, wenn er mehr als zwei Semester in der bisherigen Fachrichtung studiert hat, aber unter Berücksichtigung der Anrechnung dieser Fachsemester die maßgebliche Zeitschwelle nicht überschreitet. Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BAföG sei geboten, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Auszubildenden, die erst nach dem Ablauf der Zeitschwelle des § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BAföG die Fachrichtung wechseln, im neuen Studiengang aufgrund der im alten Studiengang erbrachten Leistungen aber so viele Semester angerechnet bekommen, dass sie bei einem Abzug dieser Semester von der bisherigen Studiendauer die Zeitschwelle nicht überschreiten würden, gegenüber den Auszubildenden, die bis zum dritten Fachsemester in eine andere Fachrichtung wechseln, aber mangels anrechenbarer Leistungen in dem neuen Studium in das erste Fachsemester eingereiht werden, zu vermeiden. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf abgestellt, dass sich die Förderung der Auszubildenden bei einer Anrechnung von Semestern der bisherigen Fachrichtung auf den neuen Studiengang nicht verlängert, weil die Förderungshöchstdauer des neuen Studiums nach § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG gekürzt wird (vgl. dazu auch Senatsbeschl. v. 26.4.2013 - 4 LB 287/11 - m.w.N.).
Diese durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung war auf die Berücksichtigung der Anrechnung der in der bisherigen Fachrichtung studierten Fachsemester bei der Bestimmung der maßgeblichen Zeitschwelle des § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BAföG bezogen, wobei eine Anrechnung durch die Ausbildungsstätte stattgefunden hatte. Der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Gleichheitsverstoß hätte aber genauso vorgelegen, wenn - aus welchen Gründen auch immer - eine (positive) Anrechnungsentscheidung durch die Ausbildungsstätte nicht getroffen worden wäre, aber ersichtlich in der alten Fachrichtung anrechenbare, die Studienzeit in der neuen Fachrichtung verkürzende Leistungen erbracht worden wären, die bei der Anrechnungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG hätten berücksichtigt werden müssen. Denn auch in diesem Fall hätte sich die Förderungshöchstdauer verkürzt. Daher kommt es - anders als die Beklagte meint - mit Blick auf die Vermeidung von Verstößen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht allein darauf an, ob eine Anrechnungsentscheidung durch die Ausbildungsstätte tatsächlich getroffen worden ist. Vielmehr muss jede Sachlage, die zu einer Verkürzung der Förderungshöchstdauer führt, im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden, um, wie vom Gesetzgeber des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beabsichtigt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2005 (- 1 BvR 309/03 -, NVwZ 2005, 1416 [BVerfG 24.08.2005 - 1 BvR 309/03]) umzusetzen. Da § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG aber keine Regelung für den Fall enthält, dass eine Anrechnungsentscheidung der Ausbildungsstätte fehlt, die Voraussetzungen für eine förderungshöchstdauerverkürzende Anrechnung aber dennoch vorliegen können, ist von der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke auszugehen.
Eine vergleichbare Sach- und Interessenlage, die Voraussetzung für den Lückenschluss durch eine entsprechende Anwendung des § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG ist, liegt ebenfalls vor. Denn wenn es für die Bemessung der Förderungshöchstdauer möglich ist, die fehlende Entscheidung der Ausbildungsstätte über die Anerkennung von Ausbildungszeiten durch eine Festsetzung des Amtes für Ausbildungsförderung zu ersetzen, dann muss es genauso möglich sein, bei der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Fachrichtungswechsel eine fehlende, aber erforderliche Anrechnungsentscheidung der Ausbildungsstätte durch eine Festsetzung des Amtes für Ausbildungsförderung zu ersetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Festsetzung von anzurechnenden Zeiten durch das Amt für Ausbildungsförderung nach § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer eine für den Auszubildenden belastende Folge hat, weil sich die Förderungshöchstdauer dadurch verkürzt, während sie im Zusammenhang mit der Bestimmung der für § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 und Satz 4 Hs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitschwellen eine für den Auszubildenden günstige Folge haben kann, weil dadurch die Voraussetzungen für eine weitere Leistung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel eher vorliegen werden. Denn dies gilt genauso für den in § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG und § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG gleichermaßen geregelten Fall, dass die Ausbildungsstätte eine Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung getroffen hat. Es handelt sich bei den unterschiedlichen förderungsrechtlichen Auswirkungen dieser Entscheidung um zwei Seiten derselben Medaille.
Die demnach in entsprechender Anwendung des § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG zu treffende Festsetzung der anzurechnenden Zeiten bzw. Semester, die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG für die Bestimmung des im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 u. 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters notwendig ist, hat die Beklagte vorliegend nicht vorgenommen. Stattdessen ist sie in ihrem Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2015 von einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemester ausgegangen und hat den für eine weitere Förderung erforderlichen unabweisbaren Grund für diesen Wechsel verneint. Die fehlende Festsetzung der anzurechnenden Zeiten hat daher der Senat vorzunehmen.
Ausgehend von den in entsprechender Anwendung des § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG zu beachtenden Vorgaben sind der Klägerin nach ihrem Fachrichtungswechsel im Fach Germanistik drei und im Fach Sachunterricht (Biologie) vier Fachsemester anzurechnen, was eine Einstufung im Fach Germanistik in das 4. Fachsemester und im Fach Sachunterricht (Biologie) in das 5. Fachsemester zur Folge hat.
§ 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG bestimmt, dass das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung sowie der Umstände des Einzelfalls festsetzt. Dafür hat es zunächst unter Zugrundelegen der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung für die zu fördernde Ausbildung zu prüfen, in welcher Weise die vorangegangene Ausbildung geeignet ist, die zu fördernde Ausbildung zu verkürzen, weil der Studierende insoweit schon Vorkenntnisse aufweist, die er nicht noch einmal erlernen und nachweisen muss (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 15a Rn. 8.1; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15a Rn. 13). Bei einem Mehrfächerstudium ist grundsätzlich jedes Fach getrennt zu betrachten, d.h. die Anrechnung von Leistungen der vorangegangenen Ausbildung auf nur eines von zwei Studienfächern führt nicht dazu, dass von einer Verkürzung des Studiengangs insgesamt auszugehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.4.2013 - 4 LB 287/11 -; BayVGH, Urt. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 -). Diese nach Fächern getrennte Betrachtungsweise schließt jedoch die Berücksichtigung von Studienleistungen, die nach der Studienordnung für den gewählten Mehrfächerstudiengang erbracht werden müssen, aber keinen spezifischen Bezug zu einem der Teilfächer haben, nicht aus. Denn anderenfalls ließe sich bei Mehrfächerstudiengängen mit einem fächerübergreifenden Querschnittsbereich dieser Leistungsbereich gar nicht abbilden. Eine Berücksichtigung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn fächerübergreifende Studienleistungen geeignet sind, die nach dem Fachrichtungswechsel zu fördernde Ausbildung zu verkürzen.
Zu solchen Studienleistungen, die keiner bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind, verpflichtet der von der Klägerin sowohl vor als auch nach ihrem Fachrichtungswechsel belegte Studiengang Bachelor Combined Studies mit dem Berufsziel Lehramt, weil er nach § 3 Abs. 1 Nr. PO BA CS einen erheblichen Anteil an Querschnittleistungen (Modulbereich) aufweist. Diese Vorschrift geht von einer Gliederung des Studienprogramms in Teilstudiengänge, die bestimmten Fachrichtungen zugeordnet sind, und Modulbereiche aus. Bei letztgenannten handelt es sich um einen Profilierungsbereich, Praktika und eine Bachelorarbeit. In dem von der Klägerin belegten Studiengang mit zwei gleichgewichteten Hauptfächern umfassen die Hauptfächer und der Modulbereich je 60 Credit Points (CP), wobei für letztgenannten 35 CP auf den Profilierungsbereich, 15 CP auf die Praktika und 10 CP auf die Bachelorarbeit entfallen. Für Studierende mit dem Berufsziel Lehramt, zu denen die Klägerin gehört, empfiehlt die Prüfungsordnung in § 5 Abs. 2 Satz 2 PO BA CS für den Profilierungsbereich die Belegung von Modulen aus dem Profil Bildung/Lehramt. Eine inhaltliche Verbindung zu den gewählten Hauptfächern besteht nicht, vielmehr ist eine freie Wahl von Modulen aus allen Profilen, die im Profilierungsbereich der Bachelorebene zugeordnet sind, möglich. Dasselbe gilt für die Praktika, die in § 6 PO BA CS näher geregelt sind, der lediglich Vorgaben zu Dauer, möglichen Praktikumsorten und der Art der zu erbringenden Leistungen enthält, nicht hingegen zu fachbezogenen Leistungsinhalten. Profilierungsbereich und Praktika zusammen machen 50 CP aus, was einem knappen Drittel der gesamten Studienleistungen von 180 CP entspricht. Diese Studienleistungen werden ebenso wie die mit 10 CP bewertete Bachelorarbeit in den Studienordnungen für die einzelnen Fächer nicht abgebildet. Die fachbezogenen Studienordnungen (Anlage 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Combined Studies) beziehen sich ausschließlich auf die im geregelten Fach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PO BA CS zu erbringenden Leistungen, vorliegend je 60 CP. Angesichts des erheblichen Umfangs der im Modulbereich zu erbringenden Leistungen liegt es auf der Hand, dass eine vorherige Erbringung solcher Leistungen sich im Falle eines Fachrichtungswechsels innerhalb des Bachelorstudiengangs Combined Studies - wie er hier gegeben ist - ausbildungsverkürzend auswirken kann.
Die Anrechnung der von der Klägerin erbrachten Leistungen im Modulbereich des Studiengangs Bachelor Combined Studies kann wegen der im Mehrfächerstudium gebotenen nach Hauptfächern getrennten Betrachtungsweise in der Weise erfolgen, dass diese Leistungen entweder einem oder beiden Hauptfächern zugeschlagen werden.
Grundsätzlich sind zwei Arten der Anrechnung für Leistungen aus dem Modulbereich denkbar. So können diese Leistungen je zur Hälfte den beiden Hauptfächern zugeschlagen werden (symmetrische Anrechnung). Für diese Vorgehensweise spricht die "Brückenfunktion" des Modulbereichs, der durch seine pädagogische Ausrichtung die beiden Hauptfächer mit Blick auf das Ziel der Lehramtsausbildung im gewählten Studiengang gewissermaßen miteinander verklammert. So betrachtet gehören die Leistungen im Modulbereich gleichermaßen zu beiden Hauptfächern. Diese Art der Anrechnung wäre naheliegend, möglicherweise sogar zwingend, wenn der Studiengang Bachelor Combined Studies eine gleichmäßige Verteilung der Leistungen sowohl in den Hauptfächern als auch im Modulbereich in jedem Semester vorsähe. Das ist indessen nicht der Fall. Sowohl die Studienordnungen als auch der Profilierungsbereich (Anlage 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Combined Studies) enthalten Studienverlaufspläne, die ausdrücklich als Empfehlungen bezeichnet werden, also nicht verpflichtend sind. Für die Leistungserbringung kommt es nicht auf deren Einhaltung, sondern allein auf die Erreichung der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PO BA CS erforderlichen Credit Points an. Diese sind durch die erfolgreiche Belegung einzelner Module zu erzielen, die grundsätzlich in selbstbestimmter Reihenfolge belegt werden können. Daher ist es - wie der vorliegende Fall belegt - nach der Prüfungs- und Studienordnung möglich, die erforderlichen Leistungen nicht gleichmäßig semesterweise verteilt auf die gewählten Fachrichtungen (Teilstudiengänge) und den Modulbereich zu erbringen, sondern konzentriert auf eine Fachrichtung und/oder den Modulbereich, insbesondere den Profilierungsbereich und die Praktika, zu studieren. Diese von der Studienordnung ermöglichten Freiheiten eröffnen den Weg zu einer je nach Studienverlauf auch einseitigen oder überwiegenden Anrechnung der im Modulbereich erbrachten Leistungen auf eines der Hauptfächer (asymmetrische Anrechnung). Dadurch wird eine "saldierende Betrachtung" ermöglicht, welche die zunehmend modularisierte und damit auch individualisierbare Studienstruktur berücksichtigt. In förderungsrechtlicher Hinsicht trägt diese Art der Anrechnung von Studienleistungen außerdem dem Umstand Rechnung, dass ein Mehrfächerstudium ohne Zeitverluste blockweise absolviert werden kann.
Die asymmetrische Anrechnung der von der Klägerin in der vorher betriebenen Fachrichtung bereits erbrachten Leistungen im Modulbereich auf das nach dem Fachrichtungswechsel hinzugekommene Hauptfach Germanistik ist hier deshalb geboten, weil so die in der Bescheinigung der Universität Vechta vom 4. Mai 2015 zum Ausdruck kommende Anrechnungspraxis am ehesten nachvollzogen werden kann. Für die Anrechnung der von der Klägerin im Modulbereich erbrachten Leistungen nach dem Fachrichtungswechsel bedeutet dies, dass diese Leistungen, jedenfalls soweit sie in den ersten 3 Semestern vor dem Fachrichtungswechsel erbracht worden sind, insgesamt auf das nach dem Fachrichtungswechsel belegte neue Hauptfach Germanistik anzurechnen sind. Denn nur so kann überzeugend dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Universität Vechta der Klägerin in dem Leistungsnachweis vom 4. Mai 2015 bestätigt hat, die bei geordnetem Studienverlauf bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen auch im Fach Katholische Theologie erbracht zu haben, obwohl sie nachweislich keine Leistungen erbracht hat, die spezifisch dieser Fachrichtung zuzurechnen sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Universität Vechta der Klägerin bei einem identischen Studienverlauf auch für die neu belegte Fächerkombination Sachunterricht (Biologie)/Germanistik einen ebensolchen Leistungsnachweis erstellt hätte. Dies führt dazu, dass aufgrund des individuellen Studienverlaufs der Klägerin die Einordnung im Hauptfach Germanistik nach dem Fachrichtungswechsel zumindest der aus dem Leistungsnachweis nach § 48 BAföG folgenden Einordnung in das Hauptfach Katholische Theologie, welches sie vor dem Fachrichtungswechsel betrieben hat, entsprechen muss. Da der weitere bekannte Studienverlauf der Klägerin im letzten Fachsemester vor dem Fachrichtungswechsel keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass selbst bei saldierender Betrachtung auch dieses Fachsemester vollständig auf das neu aufgenommene Hauptfach Germanistik anzurechnen wäre, bleibt es bei der sich aufgrund des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG vom 4. Mai 2015 ergebenden Anrechnung von drei Fachsemestern auf das Hauptfach Germanistik, die zur Einstufung der Klägerin in das 4. Fachsemester in diesem Hauptfach nach dem Fachrichtungswechsel führt.
Für das fortgesetzte Hauptfach Sachunterricht (Biologie) ist aufgrund der von der Klägerin erbrachten Leistungen davon auszugehen, dass die Fachsemesterzählung nach dem Fachrichtungswechsel nahtlos fortgesetzt wird. Die Klägerin ist in diesem Hauptfach also unter Anrechnung der bereits studierten vier Fachsemester in das 5. Fachsemester einzustufen.
Die bei Mehrfächerstudiengängen gebotene Einzelbetrachtung im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.1984 - 5 C 130.81 -, FamRZ 1985, 220 [BVerwG 26.07.1984 - BVerwG 5 C 130.81]; Senatsbeschl. v. 26.4.2013 - 4 LB 287/11 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 -; BayVGH, Urt. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 -) führt dazu, dass für die Anrechnung von Fachsemestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang das Teilfach mit der geringeren Anrechnung von Fachsemestern maßgeblich ist. Aus der Anrechnung von drei Fachsemestern im Fach Germanistik und vier Fachsemestern im Fach Sachunterricht (Biologie) entsprechend § 15 a Abs. 2 Satz 3 BAföG auf das Studium der Klägerin in der neuen Fachrichtung folgt damit, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG für den nunmehr belegten Studiengang Bachelor Combined Studies Sachunterricht (Biologie)/Germanistik davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu Beginn des 2. Fachsemesters die Fachrichtung gewechselt hat. Damit ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG für die weitere Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund ausreichend. Dieser wird nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG für den erstmaligen Fachrichtungswechsel, wie er bei der Klägerin vorliegt, für den Wechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters in der Regel vermutet. Gründe dafür, wieso diese Regelvermutung im Fall der Klägerin nicht vorliegen sollten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass Ausbildungsförderung auch nach dem Fachrichtungswechsel dem Grunde nach zu leisten ist.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe besteht für den gesamten beantragten Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 BAföG, für die Weiterförderung der Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters bzw. innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters (Nachfrist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG) einen der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG genannten Nachweise vorzulegen. Zwar hat die Klägerin nach ihrem Fachrichtungswechsel einen solchen Nachweis nicht mehr vorgelegt. Allerdings war die fristgerechte Vorlage dieser Nachweise vorliegend ausnahmsweise verzichtbar. Nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es dem Amt für Ausbildungsförderung ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden ein Verschulden daran trifft (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7.9.2015 - 12 A 411/14 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070). Ein solcher Fall ist hier deshalb anzunehmen, weil die Beklagte bereits im Oktober 2015 die Förderung der Klägerin aufgrund ihres Fachrichtungswechsels eingestellt und mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Studiengang Bachelor Combined Studies mit der Fächerkombination Sachunterricht (Biologie)/ Germanistik abgelehnt hatte. Daher hat sich die Frage nach der Vorlage eines Nachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG für die Klägerin innerhalb der o.a. Fristen gar nicht mehr gestellt. Außerdem bestehen der Sache nach keine Zweifel daran, dass die Klägerin den erforderlichen Nachweis fristgerecht hätte vorlegen können. Denn wegen der für den neuen Studiengang vorzunehmenden Einstufung der Klägerin in das 4. Fachsemester im Hauptfach Germanistik bzw. in das 5. Fachsemester im Hauptfach Sachunterricht (Biologie), die maßgeblich auf der für den vorigen Studiengang Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 4. Mai 2015 beruht, hat die Klägerin auch im neuen Studiengang notwendig die bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.