Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.08.2018, Az.: 10 KN 10/18

Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung; Geschwisterermäßigung; Geschwisterrabatt; Gleichheitsgrundsatz; Nettoeinkommen; Rückwirkung; Selbständige; Sozialversicherungsabgaben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.08.2018
Aktenzeichen
10 KN 10/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege und der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen handelt es sich (hinsichtlich der Höhe der Kostenbeiträge und der Gewährung einer Geschwisterermäßigung) nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte, deren Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich geboten ist.

2. Einer Satzungsbestimmung, wonach bei einer Unterbrechung der Tagespflege aufgrund von auf Seiten des betreuten Kindes liegender Umstände, wie etwa Krankheit oder Urlaub, der Kostenbeitrag für insgesamt zwei Wochen im Kalenderjahr weiterzuzahlen ist, steht höherrangiges Recht nicht entgegen.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen eine von dem Antragsgegner im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege erlassene Kostenbeitragssatzung.

Die Antragsteller sind Erziehungsberechtigte von in der Kindertagespflege betreuten Kindern.

Die vom Kreistag des Antragsgegners am 22. Juni 2009 beschlossene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Berufungszulassungsbeschluss vom 21. Juni 2013 (– 4 LA 102/12 –, juris) als rechtswidrig erachtet, weil danach in einem Teil der durch sie geregelten Fälle Kostenbeiträge festzusetzen waren, die den Wert der Leistung erheblich überstiegen. Daraufhin hat der Antragsgegner am 9. Dezember 2013 eine neue Kostenbeitragssatzung mit einem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Juli 2009 beschlossen und die Vorgängersatzung zugleich außer Kraft gesetzt.

Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der Berufungsentscheidung vom 29. September 2015 (– 4 LB 149/13 –, juris) – wegen der nicht eindeutigen Festlegung des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraums – die Nichtigkeit der neuen Satzung vom 9. Dezember 2013 festgestellt hatte, beschloss der Kreistag des Antragsgegners am 14. März 2016 wiederum eine neue, rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege (im Folgenden: KBS). Diese wurde am 14. März 2016 vom Landrat des Antragsgegners unterzeichnet und im Amtsblatt des Antragsgegners vom 17. März 2016 abgedruckt.

Die Satzung hat, ohne die Präambel, folgenden Inhalt:

„§ 1 Kindertagespflege

Die Förderung in Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII ist eine Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendhilfeträger). Sie umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Fördervoraussetzungen, die Höhe der laufenden Geldleistung sowie der Umfang und die Ausgestaltung der Förderung werden in den vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises Stade beschlossenen Grundsätzen zur Kindertagespflege geregelt.

§ 2 Kostenbeitragspflicht

(1)Für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben.
(2)Die Kostenbeitragsschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Förderung in Tagespflege, der eine grundsätzlich schriftliche Bewilligung des Jugendhilfeträgers vorausgeht. Kostenbeitragszeitraum ist der jeweilige Bewilligungszeitraum für die Förderung in Tagespflege, die in der Regel immer jeweils auf höchstens ein Jahr begrenzt wird.

§ 3 Kostenbeitragsschuldner

(1)Kostenbeitragsschuldner sind die Eltern des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind in Vollzeitpflege bei Pflegeeltern oder Verwandten, wird kein Kostenbeitrag erhoben.
(2)Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern.

§ 4 Höhe des Kostenbeitrages

(1)Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der tatsächlichen monatlichen Betreuungszeit. Der zu entrichtende Kostenbeitrag je angefangener Betreuungsstunde ist der Beitragsstaffelung in der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen.
(2)Die Beitragsstaffelung geht von einem kindergeldberechtigten Kind aus. Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind in der Familie wird das Einkommen über § 6 Abs. 5 hinaus um 2.000,- € verringert.

§ 5 Geschwisterermäßigung

Wird ein weiteres Kind in Kindertagespflege betreut, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 50%. Werden mehr als zwei Kinder in Kindertagespflege betreut, ist für die weiteren Kinder kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich nach den monatlichen Betreuungsstunden, wobei das am längsten betreute Kind als erstes Kind gilt.1

1§ 5 gilt ab 01.01.2015 in folgender Fassung:

Wird ein weiteres Kind in Kindertagespflege betreut, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 50% für das ältere Kind. Werden mehr als zwei Kinder in Kindertagespflege betreut, ist für die weiteren Kinder kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich nach dem Alter, wobei das jüngste Kind als erstes Kind gilt.

§ 6 Einkommensermittlung

(1)Die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben dem Jugendhilfeträger das Einkommen anzugeben und nachzuweisen. Dazu reichen sie eine dafür vorgesehene Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse mit dem Antrag auf Förderung in Tagespflege ein, und zwar mit allen Belegen, d. h. vorrangig den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid, sonst Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) eines Steuerberaters oder andere geeignete Nachweise. Werden keine Angaben gemacht oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, erfolgt eine Einstufung in die Stufe 8 der Anlage.
(2)Die Eltern bzw. der Elternteil bei dem das Kind lebt, die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz beziehen, haben für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges keinen Kostenbeitrag zu leisten.
(3)Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden („Bruttoeinkommen“). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(4)Dem Einkommen nach Abs. 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Wohnkosten bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern bzw. dem Elternteil und die kindergeldberechtigten Kinder hinzuzurechnen. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird nur berücksichtigt, soweit es einen Betrag von monatlich 300,- € überschreitet.

1§ 6 Abs. 4 gilt ab 01.01.2015 in folgender Fassung:

Dem Einkommen nach Abs. 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern bzw. dem Elternteil und die kindergeldberechtigten Kinder hinzuzurechnen. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird nur berücksichtigt, soweit es einen Betrag von monatlich 300,- € überschreitet.

(5)Von dem Einkommen werden abgezogen:
1.die für den Bemessungszeitraum auf das Einkommen zu leistenden Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag,
2.die für den Bemessungszeitraum von dem Kostenbeitragsschuldner zu leistende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung und
3.nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(6)Maßgebend ist das Jahreseinkommen, das die Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr haben, das dem Beginn bzw. einer Fortsetzung der Tagespflege vorangeht (Bemessungszeitraum).
(7)Abweichend von Absatz 6 ist jederzeit auf Antrag das Einkommen des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem die Förderung in Tagespflege beginnt bzw. nach Weiterbewilligung fortgesetzt wird, wenn dieses Jahreseinkommen voraussichtlich auf Dauer niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres und dies zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragsstaffel führt (Härtefall). Dabei erfolgt zunächst auf der Grundlage von Nachweisen, aus denen sich die Änderung der Einkommensverhältnisse ergibt, eine vorläufige Festsetzung ab dem Monat der Antragstellung bis zum Ende des Festsetzungszeitraumes. Hierzu wird das Zwölffache des nachgewiesenen aktuellen Monatseinkommens als Prognosewert für das Jahreseinkommen herangezogen.  Auf der Grundlage der vorzulegenden gesamten Einkommensnachweise für dieses Kalenderjahr wird der Beitrag dann endgültig nach Ablauf des Kostenfestsetzungszeitraums für den Bewilligungszeitraum festgesetzt.

§ 7 Zahlung des Kostenbeitrages

(1)Über die Höhe des Kostenbeitrages ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Kostenbeitrag ist monatlich zu entrichten und wird jeweils zum 10. eines Monats fällig. Soweit der Betreuungsumfang und damit auch die Höhe des Kostenbeitrages monatlich schwankend sind, wird der Kostenbeitrag nachträglich neu berechnet festgesetzt.
(2)Bei einer Unterbrechung der Tagespflege durch Krankheit, Urlaub oder wegen sonstiger in der Person des betreuten Kindes liegenden Gründe ist der Kostenbeitrag für die Dauer von bis zu insgesamt 2 Wochen im Kalenderjahr weiterzuzahlen. Wird ein Kind nur für einen Teil des Monats in Tagespflege betreut, ist auch der Kostenbeitrag nur anteilig zu zahlen.
(3)Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungspflicht schuldhaft an zwei aufeinander folgenden Monaten nicht nach, kann die Förderung in Kindertagespflege eingestellt.

§ 8 Erlass des Kostenbeitrages

Ist der Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten, kann er gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Stade erlassen werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist § 90 Abs. 4 SGB VIII anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2009 in Kraft.

Anlage § 4 Abs. 1 des Landkreises Stade über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

Jahreseinkommen

Kostenbeitrag ab 01.07.2009

Kostenbeitrag ab 01.01.2015

1

bis unter 16.000 €

0,00

0,00

2

16.000 € bis unter 20.000 €

0,50

0,60

3

20.000 € bis unter 24.000 €

0,70

0,80

4

24.000 € bis unter 29.000 €

1,10

1,10

5

29.000 € bis unter 34.000 €

1,20

1,30

6

34.000 € bis unter 40.000 €

1,40

1,50

7

40.000 € bis unter 48.000 €

1,70

1,80

8

ab 48.000 €

1,90

2,10

“.

Die Antragsteller haben am 25. Februar 2017 einen Normenkontrollantrag gegen diese Satzung gestellt.

Zur Begründung tragen sie vor, dass von einer Überdeckung der Kosten auszugehen sei, insbesondere weil Bundeszuwendungen für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren nach Mitteilungen der Presse für die Zukunft zur Finanzierung der beitragsfreien Kinderbetreuung von Kinder über drei Jahren verwendet werden sollen. Die Zulässigkeit dieser Zweckentfremdung sei fraglich, möglicherweise hätten fiktive Bundeszuwendungen berücksichtigt werden müssen. Zudem verstießen die unterschiedlich hohen Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege und in Kindertagesstätten gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Grundgesetz (GG). Höhere Kostenbeiträge in der Kindertagespflege seien nicht gerechtfertigt. Zwischen beiden Betreuungsarten bestünden keine so großen Unterschiede, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Dies gelte auch, soweit die Satzung einen Geschwisterrabatt lediglich bei einer Betreuung beider Kinder in der Kindertagespflege gewähre.

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung des Landkreises Stade über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 14. März 2016 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Er erhalte als Jugendhilfeträger keine Zuwendungen des Bundes für die Betriebskosten der Förderung von Kindern in Tagespflege. Die Zuwendungen des Landes zur Förderung von unter anderem der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege – RKTP – würden bei der Bemessung des Kostenbeitrags berücksichtigt. Zwar gebe es auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern weitere Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Kinderbetreuung zur Weiterleitung an Dritte, diese seien jedoch für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen bzw. zum Ausbau der Tagesbetreuung vorgesehen. Dementsprechend finde eine Berücksichtigung von Investitionszuschüssen des Landes an den Antragsgegner für bestimmte Letztempfänger nicht statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten einschließlich der beigezogenen Beiakten des weiteren Verfahrens vor dem Senat mit dem Az. 10 LA 6/18 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Er ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) statthaft, da es sich bei der Kostenbeitragssatzung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt.

2. Der Antrag wurde fristgerecht, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

3. Die Antragsteller sind antragsbefugt.

Gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann – neben Behörden – jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren die Norm umfassend prüfen. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigerklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 15).

Nach diesem Maßstab ist hier die Antragsbefugnis der Antragsteller, gegen die aufgrund der angegriffenen Satzung Kostenbeiträge festgesetzt worden sind, ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist möglich, dass sie durch die Vorschriften der Kostenbeitragssatzung des Antragsgegners bzw. deren Anwendung in ihren subjektiven Rechten verletzt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 –, juris Rn. 52), wenn durch die Satzungsbestimmungen – wie die Antragsteller meinen – rechtswidrig (zu hohe) Kostenbeiträge festgelegt sind.

4. Die Antragsteller können auch jeweils das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den von ihnen gestellten Antrag vorweisen.

Sofern ein Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 – 4 BN 25.15 –, juris Rn. 6). Von einem fehlenden Interesse für einen Normenkontrollantrag ist dagegen insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller als nutzlos erweist, weil er mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann; wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 – 3 BN 2.15 –, juris Rn. 4; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 76 f.).

Würde die Kostenbeitragssatzung vom Senat für unwirksam erklärt, wäre davon auszugehen, dass der Antragsgegner eine neue Regelung treffen würde, die sich für den Antragsteller möglicherweise als (noch) günstiger als die bestehende erweist. Der Antragsgegner hat bereits gezeigt, dass er eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit seiner Satzungsbestimmungen zum Anlass nimmt, diese (rückwirkend) zu ändern. So hat er nach den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2013 (Az. 4 LA 102/12) und vom 29. September 2015 (Az. 4 LB 149/13) die beanstandeten Regelungen jeweils rückwirkend geändert.

II. Bei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags ist der Senat nicht gehindert, die Feststellung, dass die angefochtene Satzung unwirksam ist, auf die Fehlerhaftigkeit von Satzungsbestimmungen zu stützen, die die Antragsteller, die die Satzung in vollem Umfang angefochten haben, in ihrer Antragsbegründung nicht angegriffen haben. Denn das Normenkontrollgericht ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer insgesamt angefochtenen Satzung nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann demgemäß die angegriffene Satzung auch aus Gründen als rechtsfehlerhaft ansehen, welche der Antragsteller nicht vorgetragen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 – 4 BN 21.01 –, juris Rn. 12 und 13). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine “ungefragte Fehlersuche“ handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzung aufdrängt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16.02.2016 – 9 KN 288/13 –, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 –, juris 2. und 3. Leitsatz und Rn. 43 f., Beschluss vom 20.06.2001 – 4 BN 21.01 –, juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil die Kostenbeitragssatzung nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist.

1. Die Höhe der in der Anlage zu § 4 Abs. 1 KBS enthaltenen Kostenbeiträge je angefangener Betreuungsstunde ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Bei der Regelung der Erhebung von Kostenbeiträgen besteht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche Maßstäbe und Sätze aufgestellt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 –, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 – 5 B 24.04 –, juris Rn. 7, und Beschluss vom 13. April 1994 – 8 NB 4.93 –, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 – 5 C 2331/12 –, juris Rn. 35). Da die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) auf Kostenbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art keine Anwendung finden, ist dabei keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG) erforderlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 – 4 LB 149/13 –, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 – 12 A 1530/12 –, juris Rn. 43 – 45, 57 ff.). Die Regelungen zum Kostenbeitrag müssen allerdings den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip beachten (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67 f.; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35). Nach dem Äquivalenzprinzip, als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, darf eine Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 – 3 CN 1.13 –, juris Rn. 49). Abgabengerechtigkeit im Sinne einer Belastungsgleichheit wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist; allerdings muss darüber hinaus auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 – 6 C 22.10 –, juris Rn. 66). Bei der Wahl des Abgabenmaßstabs genießt der Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt; insoweit ist der Abgabengerechtigkeit genügt, wenn der gewählte Maßstab, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 66). Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 –, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 – OVG 6 A 2.17 –, juris Rn. 41; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 – 12 A 1530/12 –, juris Rn. 49). Dabei genügt es grundsätzlich auch, von den durchschnittlichen Kosten des Trägers für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 – 5 C 6.96 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 – OVG 6 A 2.17 –, juris Rn. 20, 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 – 12 A 72/10 –, juris Rn. 58; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 30).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe begegnen die vom Antragsgegner mit der Kostenbeitragssatzung festgelegten Kostenbeiträge insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip keinen durchgreifenden Bedenken (so auch bereits Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 – 4 LB 149/13 –, juris Rn. 68 für die Kostenbeitragssatzung vom 09.12.2013 und hinsichtlich eines Kostenbeitrags in Höhe von höchstens 1,90 Euro). Der höchste Kostenbeitrag betrug ab dem 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2014 1,90 Euro und beträgt seit dem 1. Januar 2015 2,10 Euro je Betreuungsstunde. Demgegenüber betrugen die durchschnittlichen anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Antragsgegners je Betreuungsstunde in den Jahren 2009 bis 2013 – nach der in der Beiakte 006 zum Verfahren mit dem Az. 10 LA 6/18 vorhandenen Aufschlüsselung – für qualifizierte Tagespflegepersonen (unter Berücksichtigung der Landesförderung in Höhe von 1,36 Euro bis 1,68 Euro) zwischen 2,12 und 2,76 Euro und für nicht qualifizierte Tagespflegepersonen zwischen 3,10 und 3,42 Euro. Dementsprechend wiesen auch die Jahresabschlüsse des Antragsgegners in den Jahren 2009 bis 2013 gemäß der genannten Aufschlüsselung erhebliche Defizite von 360.020,49 Euro bis zu 891.053,69 Euro aus. Entgegen der Meinung der Antragsteller kann daher von einer Kostenüberdeckung keine Rede sein.

Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Reduzierung der Kosten des Antragsgegners in den Folgejahren, die in Bezug auf den höchsten von den Erziehungsberechtigten zu zahlenden Kostenbeitrag zu einer Kostenüberdeckung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Am 1. Januar 2014 wurde die den Tagespflegepersonen zu gewährende laufende Geldleistung (vgl. § 23 Abs. Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII) von 3,60 Euro auf 3,90 Euro erhöht, wodurch sich auch die durchschnittlichen anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Antragsgegners ab dem Jahr 2014 um ca. 0,30 Euro erhöht haben. Diese Kostensteigerung wurde durch den Antragsgegner nur zum Teil durch eine Erhöhung der Kostenbeiträge ab dem Jahr 2015 um bis maximal 0,20 Euro kompensiert.

Eine Kostenüberdeckung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht daraus, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der damals geltenden Satzung in den Jahren bis 2013 zum Teil Kostenbeiträge je Betreuungsstunde erhoben hat, die seine anteilsmäßigen rechnerischen Kosten je Betreuungsstunde überstiegen und daher kostenüberdeckend gewesen sind, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2013 (Az. 4 LA 102/12) festgestellt hat. Denn dem steht bereits entgegen, dass die Kosten des Antragsgegners trotz dieser teilweise im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhöhten Kostenbeiträge in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils nicht gedeckt waren, so dass sich die bereits oben dargestellten negativen Jahresergebnisse ergeben haben. Die Vertreter des Antragsgegners haben in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar dargestellt, dass sie die nach Maßgabe der Satzung vom 14. März 2016 zu hohen Kostenbeiträge in den Fällen zurückgezahlt haben, in denen die Eltern dies geltend gemacht hätten. In den anderen Fällen sei es zu keiner Rückerstattung gekommen. Sämtliche Kostenbeiträge seien unter „sonstige Transfererträge“ vollständig erfasst worden. Gleichwohl decke auch der höchste nach der neuen Satzung zulässige Kostenbeitrag nicht ihre Kosten, wie sie dies für die einzelnen Jahre von 2009 bis 2013 dargestellt hätten. Der Senat hat nach diesen überzeugenden Ausführungen der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass die in der Beiakte 006 dargestellten Jahresergebnisse die in den jeweiligen Jahren tatsächlich erhaltenen Gesamtkostenbeiträge, als „sonstige Transfererträge“, zutreffend berücksichtigen. Damit liegen bereits keine durch den Antragsgegner infolge der teilweise zu hohen Kostenbeiträge erzielten Überschüsse vor, die nach der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffassung zu einer Kostenüberdeckung hätten führen müssen. Maßgeblich bleibt insoweit vielmehr, dass auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Antragsgegners – wie oben bereits ausgeführt – nicht übersteigt.

Über die vom Antragsgegner berücksichtigte Landesförderung hinaus sind auch keine Zuschüsse ersichtlich, die zu einer Verminderung der rechnerischen anteilsmäßigen Kosten des Antragsgegners führen würden. Insoweit haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zwar geltend gemacht, dass der Antragsgegner bei der Bestimmung der Höhe der Kostenbeiträge rechtsfehlerhaft Zuwendungen des Bundes zu den Betriebskosten der Kinderbetreuung unberücksichtigt gelassen habe, die zu einer Überdeckung der Kosten des Antragsgegners führen würden, wenn der Antragsgegner diese Mittel beim Land bzw. beim Bund einfordern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es sind bereits keine Zuwendungen des Bundes an die Länder bzw. Jugendhilfeträger ersichtlich, die – wie die Antragsteller meinen – der Antragsgegner bei der Bemessung der Kostenbeiträge hätte einrechnen müssen.

Soweit nach dem Entwurf zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 27. Mai 2008 der Bund den Ländern finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, dienen diese der finanziellen Unterstützung der Länder bzw. der Jugendhilfeträger bei dem Ausbau der Kinderbetreuung durch mehr Betreuungsplätze in guter Qualität und nicht der finanziellen Entlastung der Jugendhilfeträger hinsichtlich ihrer Kosten für bereits vorhandene Betreuungsplätze. Nach dem Gesetzentwurf sollte bis zum Jahr 2013 ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren aufgebaut werden (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 1, 10). Der Ausbau führt zu Mehrkosten in Form von Investitions- und Betriebskosten (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 21). Den Ländern bzw. den Jugendhilfeträgern entstehen hierdurch nach dem Gesetzentwurf in der Ausbauphase von 2009 bis 2013 Investitionskosten in Höhe von 4 Milliarden Euro und Betriebskosten in Höhe von 8 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2014 Betriebskosten von 2,323 Milliarden Euro jährlich (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 4, 13, 23). Von den insgesamt vom Bund den Ländern zur Finanzierung des Ausbaus in der Ausbauphase zur Verfügung gestellten 4 Milliarden Euro sind 2,15 Milliarden Euro für die Finanzierung der Investitionen und 1,85 Milliarden für die zusätzlich entstehenden Betriebskosten gedacht. Ab 2014 ist eine dauerhafte Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten mit 770 Millionen Euro jährlich vorgesehen, wozu das Finanzausgleichsgesetz geändert werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 1, 10, 23). Durch die Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes werden an die Länder Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung und Weiterleitung an die Jugendhilfeträger weitergegeben (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 3, 11, 20).

Danach werden bereits der mit dem Ausbau der Kinderbetreuung verbundene finanzielle Mehraufwand und die zusätzlichen Betriebskosten der Länder bzw. der Jugendhilfeträger durch die vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, nicht gedeckt. Den vom Bund für die Betriebskosten zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 1,85 Milliarden Euro bzw. 770 Millionen Euro jährlich stehen Kosten auf Seiten der Länder bzw. der Jugendhilfeträger in Höhe von 8 Milliarden Euro bzw. 2,323 Milliarden jährlich gegenüber. Etwaige Mehreinnahmen der Länder bzw. der Jugendhilfeträger, die zu einer Absenkung der Kostenbeiträge führen könnten oder gar dazu bestimmt wären, liegen damit von vornherein nicht vor. Vielmehr haben die Länder bzw. die Jugendhilfeträger demzufolge trotz der zusätzlichen Bundesmittel ab dem Jahr 2014 durch den Ausbau im Ergebnis zusätzliche Kosten von jährlich 1,553 Milliarden Euro (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 4, 13, 23). Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus eine Überdeckung der Kosten der Kinderbetreuung bei dem Antragsgegner ergeben sollte.

Soweit die Antragsteller insofern geltend machen, dass das KiföG auch die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege zum Ziel habe, übersehen sie, dass hierfür keine zusätzlichen Mittel (für die vorhandenen Betreuungsplätze) zur Verfügung gestellt worden sind. Erreicht werden sollte dieses Ziel durch eine Änderung des § 23 SGB VIII, nämlich durch das Erfordernis einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags (BT-Drs. 16/9299 S. 2, 5, 10).

Eine Kostenüberdeckung ergibt sich auch nicht durch die durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 den Ländern zur Verfügung gestellten Bundesmittel. Nach dem diesbezüglichen Gesetzentwurf vom 22. September 2014 beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Betriebskosten anlässlich des Ausbaus weiterer 30.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (für den 550 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden) mittels einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer um 100 Millionen Euro jeweils in den Jahren 2017 und 2018 (vgl. BT-Drs. 18/2586 S. 12 f., 8 ff.). Eine Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Kosten für die bereits vorhandenen Betreuungsplätze folgt hieraus nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 – OVG 6 A 2/17 –, juris Rn. 26). Auch aus dem Entwurf eines Gesetzes zum qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 8. März 2017 ergibt sich nichts anderes. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt finanziell zu unterstützen (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12). Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes betreffen Investitionskosten (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12 f.; vgl. auch § 19 des Entwurfs), die von vornherein nicht zu einer Überdeckung hinsichtlich der Kosten der Kommunen je Betreuungsstunde führen können (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 – OVG 6 A 2/17 –, juris Rn. 26).

Außerdem steht der von den Antragstellern beanspruchten fiktiven Berücksichtigung von Bundeszuwendungen zum einen entgegen, dass insoweit subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber dem Jugendhilfeträger auf „Einforderung“ dieser Mittel beim Land bzw. Bund nicht ersichtlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 – 6 A 2/17 –, juris Rn. 30), und zum anderen, dass der Antragsgegner seiner Kalkulation der Kostenbeiträge nur die tatsächlich erhaltenen Zuwendungen zugrunde legen kann und darf. Im Übrigen haben auch die Kommunen gegenüber dem Land gemäß Ziffer 1.2 der RKTP keinen Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie.

Die Höhe der Kostenbeiträge verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit die Antragsteller vorbringen, dass in vergleichbaren Einkommensstufen für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen geringere Kostenbeiträge festgesetzt werden (so auch bereits Senatsurteil vom 08.08.2018 – 10 KN 5/18 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege einerseits und in Tageseinrichtungen andererseits nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Nur in diesem Fall wäre nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11 –, juris Rn. 103). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 – 1 BvR 932/10 –, juris Rn. 33), die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 – 1 BvL 8/85 –, juris Rn. 54). Eine Einstufung als verschiedene Sachverhalte erscheint aufgrund der (schon im Hinblick auf die verschiedene sachliche und personelle Ausstattung) völlig unterschiedlichen Kostenstrukturen und Landesfinanzleistungen, der zusätzlichen und spezifischen Anforderungen an Tageseinrichtungen gem. § 22a SGB VIII (vgl. Struck in Wieser, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 22a Rn. 1) sowie nach dem Niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und auch in Anbetracht der bestehenden Unterschiede bei der Erhebung von Kostenbeiträgen (teilweise Beitragsfreiheit für den Besuch von Tageseinrichtungen nach § 21 KiTaG alter wie neuer Fassung) sachgerecht.

Daher kann hier auch offenbleiben, ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bereits deshalb von vornherein ausscheidet, weil der Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt ist (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 – 1 BvL 1/08 –, juris Rn. 61, und Nichtannahmebeschluss vom 01.03.2010 – 1 BvR 2584/06 –, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 05.12.2017 – 9 KN 68/17 –, juris Rn. 136, und Beschluss vom 18.05.2016 – 9 LA 186/15 –, juris Rn. 33). Hier regelt der Antragsgegner als Jugendhilfeträger selbst nur die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege, während die Kindertagesstätten im Landkreis Stade gem. § 13 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) von den kreisangehörigen Samtgemeinden bzw. Gemeinden betrieben werden, die selbst Regelungen über die Erhebung von Kostenbeiträgen erlassen. Bei einer Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe durch Gemeinden, die selbst nicht örtliche Träger im Sinne des § 1 Abs. 2 Nds. AG SGB VIII sind, verbleibt die Gesamtverantwortung allerdings gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nds. AG SGB VIII bei dem örtlichen Träger, nach § 1 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII bei dem jeweiligen Landkreis. Insbesondere werden solche kreisangehörigen Gemeinden nicht infolge ihrer Aufgabenwahrnehmung zu örtlichen Trägern im Sinne des § 1 Nds. AG SGB VIII (vgl. auch Schäfer in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 69 Rn. 5). Es könnte daher fraglich sein, ob unterschiedliche Kompetenzbereiche im o.g. Sinne vorliegen, was hier aber nicht entschieden werden muss.

2. Die Bestimmungen zur Ermittlung des für die Höhe des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens (§ 6 KBS) verstoßen ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht.

Es bestehen weder Bedenken gegen eine Gebührenstaffelung nach dem Einkommen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 –, juris Rn. 61 ff.), noch gegen eine Zugrundelegung der Bruttoeinkünfte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KBS) als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens (so auch bereits die Senatsurteile vom 08.08.2018 – 10 KN 3/18 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, und – 10 KN 4/18 –, n.v.; ebenfalls eine Anknüpfung an das Bruttoeinkommen für zulässig halten: BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 – 8 C 25.97 –, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.04.1994 – 8 NB 4.93 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.11.2007 – 9 LA 336/06 –, juris Rn. 17 f.). Denn bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommensbegriffs kommt dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die es zulässt, einen Einkommensbegriff zu wählen, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar nur typisierend und vergröbernd, jedoch im Grundsatz berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 – 8 NB 4.93 –, juris Rn. 8, 9; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 – OVG 6 B 1/16 –, juris Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 – 3 N 292/09 –, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 – 12 A 2866/07 –, juris Rn. 98; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.1999 – 9 L 1171/99 –, juris Rn. 45; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 90 Rn. 18). Hierbei bedarf es keiner solchen Genauigkeit wie bei der Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 – 8 NB 4.93 –, juris Rn. 8, 9). Soweit es dadurch zu einer ungleichen Inanspruchnahme der Kostenbeitragspflichtigen kommt, können diese regelmäßig bereits aufgrund von Erwägungen der Praktikabilität hinzunehmen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 9). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – selbst der höchste Kostenbeitrag hinter den anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Normgebers zurückbleibt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 10). Danach vermag hier das – gestaffelte – Jahreseinkommen, das nach den in § 6 Abs. 5 KBS vorgesehenen Abzügen von Steuern, Sozialversicherungsabgaben und Versicherungsbeiträgen letztlich dem Nettoeinkommen entspricht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragspflichtigen, wenn auch aus Vereinfachungsgründen pauschaliert, im Grundsatz widerzuspiegeln.

Soweit nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 KBS vom Einkommen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden, die nur von Arbeitnehmern und nicht von Selbständigen zu entrichten sind, bestehen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz keine durchgreifenden Bedenken, weil gem. § 6 Abs. 5 Nr. 3 KBS auch (freiwillige) angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit vom Einkommen abgezogen werden. Damit werden auch Vorsorgeaufwendungen Selbständiger (jedenfalls) für Versicherungen berücksichtigt und insoweit eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 – 4 LB 149/13 –, juris Rn. 61) vermindert. Außerdem wohnen gewisse Ungenauigkeiten einem – wie hier – zulässigerweise pauschalierenden Einkommensbegriff regelmäßig inne (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 – OVG 6 B 1/16 –, juris Rn. 22). Aufgrund der Höhe der Einkommensstufen von jeweils 333,33 bis 666,66 Euro monatlich werden die Auswirkungen dieser Ungenauigkeiten bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ohnehin nicht gravierend sein (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 – 3 N 292/09 –, juris Rn. 59). Der Antragsgegner bewegt sich mit der konkreten Ausgestaltung der Einkommensstaffelung und der damit verbundenen Pauschalierung daher in dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum.

3. Auch § 7 Abs. 2 KBS, wonach bei einer Unterbrechung der Tagespflege durch Krankheit, Urlaub oder sonstige in der Person des betreuten Kindes liegende Gründe der Kostenbeitrag für die Dauer von insgesamt zwei Wochen im Kalenderjahr weiterzuzahlen ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Ein Kostenbeitrag wird gerade nicht in Bezug auf die konkreten Kosten des individuell von dem Kostenpflichtigen bzw. seinem Kind in Anspruch genommenen Betreuungsplatz festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 – 5 C 6.96 –, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 – 12 A 1530/12 –, juris Rn. 51 - 53). Die in der Regelung des § 7 Abs. 2 KBS enthaltene Pauschalierung erscheint zum einen im Hinblick auf die notwendige Praktikabilität und Vereinfachung der Verwaltung von sachgerechten Erwägungen getragen und ist von dem Gestaltungspielraum des Antragsgegners umfasst. Denn durch die Weitererhebung des Kostenbeitrags wird insofern ein erheblicher Verwaltungsaufwand vermieden als der Antragsgegner die Höhe des Kostenbeitrags nicht in jedem Fall einer kurzen – etwa auch nur eintägigen – krankheits- oder urlaubsbedingten Nichtinanspruchnahme der Leistung anpassen muss. Zudem ist bei einem Ausfall des Kindes die Weitererhebung des Kostenbeitrags zeitlich auf insgesamt zwei Wochen im Kalenderjahr begrenzt, so dass sich die finanziellen Auswirkungen auf die Kostenbeitragspflichtigen in zumutbaren Grenzen halten. Selbst bei dem höchsten Kostenbeitrag von 2,10 Euro und einer Betreuungszeit von acht Stunden würde sich bei Ausfallzeiten von insgesamt zwei Wochen lediglich ein Betrag in Höhe von 235,20 Euro im Jahr ergeben. Zum anderen wird die “Gegenleistung“ in diesem Zeitraum aufrechterhalten, da der konkrete Platz bei der Tagespflegeperson durch den Ausfall nicht entfällt. Dementsprechend entstehen dem Antragsgegner weiterhin Kosten, weil den Tagespflegepersonen bei Ausfallzeiten des Kindes nach Nr. 15 Abs. 3 der „Grundsätze zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII im Landkreis Stade“ die Förderung für maximal 40 Tage weiter gewährt wird (zur Zulässigkeit einer solchen Regelung vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 – 10 KN 3/18 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).

4. Die in § 5 KBS geregelte Geschwisterermäßigung bei der Betreuung von weiteren Kindern in der Kindertagespflege verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht.

Zwar geht mit dieser Regelung insoweit eine Ungleichbehandlung einher, als dass der Kostenbeitrag nur ermäßigt wird, wenn ein weiteres Kind bzw. weitere Kinder in der Kindertagespflege gefördert werden und nicht auch, wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung erfolgt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet jedoch deshalb aus, weil die Einstufung der Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege und der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen als nicht wesentlich gleiche Sachverhalte durch den Antragsgegner – wie oben bereits ausgeführt – aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen beiden Betreuungsformen sachgerecht ist und diese daher auch nicht gleichbehandelt werden müssen.

5. Der Antragsgegner konnte die Kostenbeitragssatzung vom 14. März 2016 auch mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 1. Juli 2009 beschließen.

Bei der Rückwirkung von den Bürger belastenden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris Rn. 19) Gesetzen ist zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind, zu unterscheiden. Dies gilt auch für Satzungen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2003 – 9 CN 2.02 –, juris). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, was insbesondere der Fall ist, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"); eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris Rn. 42).

Zwar liegt mit dem nachträglichen Erlass der Kostenbeitragssatzung ein Fall echter Rückwirkung vor. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, zurück, wenn sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (Senatsurteil vom 22. August 2017 – 10 LB 19/17 –, juris Rn. 48 m.w.N.) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 –, juris Rn. 64). Das Vertrauen ist unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Norm zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris Rn. 19). So kann eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabensatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann in diesem Fall nicht entstehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris Rn. 20). Der Bürger muss sich mit dem Inkrafttreten einer Abgabensatzung vielmehr auf eine Abgabe dieser Art und für diesen Abgabentatbestand grundsätzlich einstellen, auch wenn es noch zu späteren Korrekturen der Satzung kommen mag (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 23). Einer besonderen gesetzlichen Regelung – wie sie in Niedersachsen mit § 2 Abs. 2 NKAG vorhanden ist – bedarf es hierfür nicht (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 21).

Der Antragsgegner hat bereits aufgrund der Vorgängersatzungen vom 22. Juni 2009 und vom 9. Dezember 2013, deren Inkrafttreten jeweils für den 1. Juli 2009 bestimmt war, Kostenbeiträge erhoben. Die Normadressaten mussten sich daher darauf einstellen, dass der Antragsgegner ab dem 1. Juli 2009 Kostenbeiträge erhebt. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von dieser Abgabe verschont zu bleiben, konnte daher nicht entstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.