Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.08.2018, Az.: 2 ME 432/18

Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG; Zumutbarkeit der Zurücklegung des Schulwegs ohne die Eltern

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.08.2018
Aktenzeichen
2 ME 432/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0802.2ME432.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 04.06.2018 - AZ: 6 B 3237/18

Fundstellen

  • DÖV 2018, 916
  • NVwZ-RR 2018, 806-808
  • NdsVBl 2019, 37-40
  • NordÖR 2018, 497-500

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG ist im Hinblick auf die Schulwegssituation bei Bestehen eines Anspruchs auf Schülerbeförderung (§ 114 NSchG) unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäß erfolgenden Schülerbeförderung zu prüfen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris).

  2. 2.

    Auch Schulanfängern ist es grundsätzlich zumutbar i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG, den Schulweg - nach einer gewissen Einübungszeit - ohne Begleitung der Eltern oder anderer Erwachsener zurückzulegen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 4. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 schulpflichtig werdenden Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den sinngemäß gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Grundschule F-Stadt anstelle der Grundschule G-Stadt zu erteilen, abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, der Antragsteller, der nach der Satzung zur Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen die Grundschule G-Stadt zu besuchen habe, habe nicht glaubhaft gemacht, dass er nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Grundschule F-Stadt habe. Hierfür sei Voraussetzung, dass der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstelle oder der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheine. Der Besuch der zuständigen Grundschule stelle für den Antragsteller keine unzumutbare Härte dar. Die Betreuungs- und Schulwegesituation gebiete nicht zwingend den Besuch der Grundschule F-Stadt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Eltern in einer Weise berufstätig seien, dass kein Elternteil nach Schluss der Betreuungszeiten zu Hause sein könne. Zudem habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er auf dem Weg von der zuständigen Schule nach Hause von einer erwachsenen Vertrauensperson begleitet werden müsse und ihm ein Warten auf ein Elternteil nicht zumutbar sei. Die Kammer gehe davon aus, dass es einem Schulanfänger grundsätzlich zuzumuten sei, den Schulweg nach einer gewissen Einübung ohne Begleitung eines Elternteils oder einer Betreuungsperson zurückzulegen. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass Kindergartenfreunde die Grundschule F-Stadt besuchen würden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Trennung von Kindergartenfreunden und das Einleben in ein neues Umfeld keine unzumutbare Härte darstellten. Dass pädagogische Gründe den Besuch der Grundschule F-Stadt gebieten könnten, sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar verweise der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren auf seine bestehende Sprachentwicklungsverzögerung. Unabhängig davon, dass diese im Antragsverfahren keine Rolle gespielt habe, habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass die weitere Sprachförderung ausschließlich von der bisherigen, an der Grundschule F-Stadt tätigen Lehrkraft H. erfolgreich weitergeführt werden könne.

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Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt der Antragsteller mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, nicht durchgreifend in Frage. Vielmehr hat der Antragsteller auch im zweiten Rechtszug den gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte vorläufige Regelung nicht glaubhaft gemacht, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG) noch unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit aus pädagogischen Gründen (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG).

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Nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung angelegten Entscheidungsmaßstäben verlangt die Darlegung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen, sich aus der Schulbezirksfestsetzung ergebenden Schule ergeben könnten. Eine solche Härte ist erst dann anzunehmen, wenn die Nachteile, die ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schüler auf die von einem Schulträger angebotenen Schule. Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2016 - 2 ME 180/16 -, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 36, v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 -, juris Rn. 9, und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6).

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Gemessen hieran hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er den Schulweg zu der zuständigen Grundschule G-Stadt nicht alleine mit dem Bus zurücklegen kann. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht dahingehend überein, dass es auch Schulanfängern grundsätzlich zumutbar ist, den Schulweg nach einer gewissen Einübungszeit ohne Begleitung der Eltern oder anderer Erwachsener zurückzulegen (vgl. auch Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand April 2018, § 63 Anm. 5.2.1). Aus der Länge des Schulwegs und der Erreichbarkeit der Grundschule G-Stadt ergibt sich hier nichts anderes. Insofern ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG ein Anspruch auf Schülerbeförderung zusteht, der auf eine Beförderung zur Schule unter zumutbaren Bedingungen oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg gerichtet ist. Der Schulweg des Antragstellers zur zuständigen Grundschule beträgt jedenfalls mehr als 2 km; diese Distanz ist nach der Satzung des Landkreises I-Stadt über die Schülerbeförderung im Landkreis I-Stadt als Mindestentfernung für einen Beförderungsanspruch im Primarbereich festgelegt. Seinen Anspruch auf Schülerbeförderung hat der Antragsteller - nötigenfalls gerichtlich - gegen den Träger der Schülerbeförderung durchzusetzen. Hieraus folgt, dass die Zumutbarkeit des Schulweges unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäß erfolgenden Schülerbeförderung zu beurteilen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 38). Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Entwicklungsverzögerung ist nicht ersichtlich, dass ihm die Inanspruchnahme der Schülerbeförderung nicht zuzumuten wäre. Derartiges ergibt sich nicht aus dem nunmehr vorgelegten Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. J. aus A-Stadt vom 21. Juni 2018. Soweit hierin ausgeführt wird, dass bei dem Antragsteller eine allgemeine Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt Sprachentwicklungsverzögerung besteht und er besonders viel Kontinuität und Stabilität in seinem Umfeld benötigt, sagt dies nichts darüber aus, dass dem Antragsteller die Inanspruchnahme der Schülerbeförderung zu der zuständigen Grundschule nicht zugemutet werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht vielmehr der Umstand, dass bei dem Antragsteller angesichts seiner bevorstehenden Einschulung offenbar keine Zweifel am Bestehen der nach § 64 Abs. 1 und 2 NSchG hierfür vorausgesetzten Schulreife bestanden, dafür, dass ihm trotz der attestierten Entwicklungsverzögerung die Bewältigung des Schulwegs unter Inanspruchnahme seines Schülerbeförderungsanspruches zumutbar ist. Denn zur Schulreife eines Schulanfängers gehört auch die für die Bewältigung der durchschnittlichen Anforderungen eines Schulweges erforderliche körperliche und geistige Reife (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.7.2007 - 3 M 223/07 -, juris Rn. 13). Ist dem Antragsteller demnach die Inanspruchnahme der Schülerbeförderung hinsichtlich des Schulweges zur Grundschule G-Stadt zuzumuten, kommt es hinsichtlich des Bestehens einer unzumutbaren Härte auf den Vortrag, seine Eltern könnten ihn aufgrund ihrer Berufstätigkeit und eines bei seiner Mutter bestehenden seelischen Erschöpfungszustandes nicht zur zuständigen Schule bringen und abholen, während er von der befreundeten Familie K. mit nach F-Stadt gebracht bzw. abgeholt werden könnte, rechtlich nicht mehr an. Zwar ist es Eltern trotz Bestehens einer Beförderungspflicht nach § 114 NSchG selbstverständlich unbenommen, ihre Kinder selbst zur Schule zu fahren und abzuholen oder hierzu die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Besuch derjenigen Schule, welche nach den Lebensumständen der Eltern - etwa dem Arbeitsweg oder der Beförderung eines Geschwisterkindes - am günstigsten anzufahren ist. Erst Recht können sich der Antragsteller und seine Eltern nicht auf eine mögliche Beförderung zur Wunschschule durch eine befreundete Familie berufen, da entsprechende Dispositionen jederzeit widerrufbar sind und die Fortführung einer solchen Praxis auch an äußeren Umständen scheitern kann.

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Auch im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragene Betreuungssituation des Antragstellers unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit seiner Eltern ergibt sich für ihn und diese keine unzumutbare Härte des Besuchs der zuständigen Grundschule G-Stadt. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, die Arbeitszeiten seiner Mutter seien täglich von 9:00 bis 15:00 Uhr, ihre Fahrzeit zur Arbeit betrage in der Regel aufgrund des Verkehrs etwa eine Stunde und an einigen Tagen müsse sie bereits um 8:30 Uhr im Büro sein, was es erforderlich mache, dass der Antragsteller morgens vor der Schule noch woanders untergebracht werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nach den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren kann der Antragsteller um 7:33 Uhr den Bus der Linie 109 an der Haltestelle L-Stadt/M-Straße besteigen, um rechtzeitig zum Schulbeginn zur zuständigen Grundschule zu gelangen. Der Fußweg von seinem Elternhaus zur vorgenannten Bushaltestelle beträgt nach den Angaben der Antragsgegnerin 300 m und nimmt etwa drei Minuten in Anspruch. Dass der Antragsteller diesen Weg - nach einer gewissen Einübungszeit - nicht selbstständig bewältigen könnte, ist entsprechend den obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Da auch nach dem Vortrag der Mutter des Antragstellers für sie an Tagen mit frühem Arbeitsbeginn ein Verlassen des Hauses vor 7:30 Uhr nicht erforderlich ist, ist eine Notwendigkeit für eine auswärtige Betreuung des Antragstellers vor Schulbeginn nicht ersichtlich. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass es der Mutter des Antragstellers bei Zugrundelegung ihrer Angaben auch möglich sein müsste, den Antragsteller an den von ihr angeführten Tagen auf ihrem Weg zur Arbeit zur Bushaltestelle zu bringen, nachdem sie ihr jüngeres Kind ab 7:00 Uhr zur Krippe gebracht hat. Soweit der Antragsteller weiter angeführt hat, er müsse aufgrund der berufsbedingten Abwesenheit seiner Eltern nach einer Rückkehr von der Schule mit dem Bus selbstständig die Tür des Elternhauses aufschließen und sich ein Mittagessen machen, was ihm - auch unter Berücksichtigung seiner Entwicklungsverzögerung - nicht zumutbar sei, greift dieser Vortrag ebenfalls nicht durch. Diesbezüglich ist ausschlaggebend, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die zuständige Grundschule G-Stadt ein Ganztagesangebot bis 15:30 Uhr bereithält und der Schulträger darüber hinaus noch eine ergänzende Betreuung bis 17:00 Uhr anbietet. Dass dem Antragsteller bzw. seinen Eltern die Inanspruchnahme des Ganztagesangebotes nicht zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch das Attest des Dr. J. vom 21. Juni 2019 sagt insofern nichts aus. Das Mittagessen kann der Antragsteller demnach im Rahmen des Ganztagesbetriebes der Grundschule einnehmen. Bei einer Rückkehr mit dem Bus würde der Antragsteller nach Ende des regulären Ganztagesbetriebes um 15:30 Uhr gemäß den Angaben der Antragsgegnerin gegen 16:00 Uhr zuhause eintreffen, also etwa zeitgleich mit seiner Mutter. Demnach ist eine unzumutbare Betreuungssituation auch nach Schulende nicht erkennbar. Im Übrigen wäre bei Inanspruchnahme des ergänzenden Betreuungsangebotes bis 17:00 Uhr eine Abholung des Antragstellers durch seine Mutter gewährleistet. Schließlich erscheint es bei Zugrundelegung der von seinem Arbeitgeber bestätigten Angaben des Vaters des Antragstellers zu seinen Arbeitszeiten im Schichtdienst (Frühschicht 5:45 - 14:30 Uhr, Spätschicht 13:45 - 22:30 Uhr) auch denkbar, dass dieser seinen Sohn an Frühschichttagen von der Schule abholt bzw. an Spätschichttagen zur Schule bringt. Den hiergegen erhobenen pauschalen Einwand im Beschwerdeverfahren, dies sei aufgrund von einzuhaltender Ruhezeiten bzw. Schlafzeiten des Vaters nicht möglich, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, da ein solcher Bring- bzw. Holdienst nur eine kurze Zeitspanne in Anspruch nehmen würde.

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Weiter vermag der Antragsteller auch mit seinem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, dass ihm der Besuch der zuständigen Grundschule G-Stadt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, nicht durchzudringen. Das vom Antragsteller angeführte Attest des Dr. J. vom 21. Juni 2018 führt insofern zwar aus, dass der Antragsteller die Grundschule F-Stadt bereits durch den Sprachförderunterricht kenne und dass seine Kindergartenfreunde dort eingeschult würden, weshalb es zu begrüßen sei, wenn der Antragsteller dort ebenfalls eingeschult werde, um die sonst drohende emotionale Störung zu vermeiden. Der Antragsteller benötige besonders viel Kontinuität und Stabilität in seinem Umfeld und zeige aktuell aufgrund der Aussicht, eventuell schulisch von seinem Umfeld getrennt zu werden, bereits psychosomatische Beschwerden (Einnässen). Ausdrückliche medizinische Gründe, die einen Besuch der gewünschten Grundschule F-Stadt gebieten würden, sind in dem Attest jedoch nicht festgehalten. Weshalb bei einer Einschulung an der zuständigen Grundschule eine emotionale Störung des Antragstellers drohe, wird nicht ausgeführt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, stellt die Trennung von bisherigen Kindergartenfreunden grundsätzlich keine unzumutbare Härte dar. Umorientierungen im Freundeskreis sind vielmehr typischer Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung im schulischen Umfeld (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2016 - 2 ME 180/16 -). Auch wenn der Antragsteller nach dem ärztlichen Attest aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung (welche hiernach allerdings ihren Schwerpunkt in der Sprachentwicklung und nicht etwa im Sozialverhalten hat) besonders viel Kontinuität und Stabilität in seinem Umfeld benötigt, folgt hieraus keine abweichende Beurteilung. Denn der Übergang vom Kindergarten zur Grundschule stellt notwendigerweise ein einschneidendes Erlebnis im Kindesalter dar, welches mit einer Vielzahl von Veränderungen einhergeht. Hiervor kann der Antragsteller nicht umfassend geschützt werden; vielmehr ist aufgrund seiner trotz der attestierten Entwicklungsverzögerung grundsätzlich anzunehmenden Schulfähigkeit davon auszugehen, dass er die Herausforderungen des Überganges in die Grundschule meistern wird. Auch bei einem Besuch der von ihm gewünschten Grundschule wäre er nicht davor geschützt, dass sich bisherige Kindergartenfreunde aufgrund der neuen Klassensituation anders orientieren und Kindergartenfreundschaften unter Umständen keinen Bestand mehr haben. Die Fortführung bisheriger Freundschaften ist zudem auch außerhalb des Schulbetriebes möglich. Dass es aus Sicht des Kinderarztes Dr. J. wünschenswert wäre, den Antragsteller in der Grundschule F-Stadt einzuschulen, kann demnach für die Annahme einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Grundschule i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG nicht ausreichen.

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Schließlich zeigen das vorgelegte Attest des Dr. J. sowie der Umstand, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit den Sprachförderunterricht an der Grundschule F-Stadt besucht hat, keinen pädagogischen Grund im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG auf, der den Besuch der Grundschule F-Stadt anstelle der zuständigen Grundschule geboten erscheinen ließe. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich bereits nicht, ob überhaupt ein weiterer Bedarf an Sprachförderung besteht, erst recht ergibt sich hieraus nicht, dass ein solcher Sprachförderunterricht durch die bisherige Förderkraft erfolgen müsste. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass bei fortbestehender Notwendigkeit auch an der Grundschule G-Stadt eine weitere Sprachförderung erfolgen kann. Diesbezüglich kann sie sich auf die Angaben der Rektorin der Grundschule G-Stadt stützen, die mit E-Mail vom 27. April 2018 gegenüber der Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass zu Beginn des ersten Schuljahres eine umfangreiche Erstdiagnostik durchgeführt werde und dass für den Fall, dass sich hierbei ein fortbestehender Sprachförderbedarf ergebe, für die entsprechenden Kinder im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förderstunden Sprachförderunterricht durch Lehrkräfte eingerichtet werde. Es bestünden daher dieselben Rahmenbedingungen wie an der Grundschule F-Stadt (vgl. Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - (NordÖR 2014,11). In Verfahren wie dem vorliegenden reduziert der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend den vorgenannten Vorgaben den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert um die Hälfte, da die Hauptsache nur teilweise vorweggenommen wird und ein Schulwechsel nach Ergehen der Hauptsachenentscheidung möglich bleibt (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2016 - 2 ME 180/16 - und v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris, m.w.N.).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).