Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.08.2018, Az.: 13 LA 21/17

Klage auf Verpflichtung eines Landessozialgerichts zur Prüfung und Bescheidung der Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung; Gewährung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten durch die Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.08.2018
Aktenzeichen
13 LA 21/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0824.13LA21.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 12.01.2017 - AZ: 6 A 104/16

Fundstellen

  • DÖV 2018, 1064
  • FA 2018, 383
  • NVwZ-RR 2018, 991-992
  • NordÖR 2018, 507

Amtlicher Leitsatz

Den Verwaltungsgerichten ist weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch durch § 40 VwGO die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 12. Januar 2017 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landessozialgerichts zur Prüfung und Bescheidung einer von ihm gegen eine Streitwertfestsetzung erhobenen Gegenvorstellung.

2

Nach rechtskräftigem Abschluss eines über mehrere Instanzen geführten sozialgerichtlichen Verfahrens (SG Hannover, Gerichtsbescheid v. 10.6.2008; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 14.10.2008; BSG, Beschl. v. 23.4.2009 und v. 20.7.2009) und einer erfolglos gebliebenen Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 8.2.2016) erhob der Kläger am 24. Februar 2016 eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landessozialgerichts. Der Vorsitzende des zuständigen Senats bei dem Landessozialgericht teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2016 mit, dass die Gegenvorstellung als missbräuchlich angesehen und unbearbeitet abgelegt werde.

3

Hierauf hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat beantragt, das beklagte Landessozialgericht zu verpflichten, seine Eingabe vom 24. Februar 2016 erneut oder überhaupt erstmalig zu prüfen und sodann zu bescheiden. Er hat sein Begehren maßgeblich auf den Gewährleistungsgehalt des Petitionsrechts nach Art. 17 GG gestützt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2017 abgewiesen.

4

Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses ihm am 17. Januar 2017 zugestellte Urteil.

II.

5

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

6

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Hier fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers die erforderliche Erfolgsaussicht. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfe (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362, juris Rn. 11) wäre ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts voraussichtlich abzulehnen.

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1. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob bereits die Unzulässigkeit des beabsichtigten Zulassungsantrags daraus folgt, dass der Kläger am 17. Februar 2017 um 22.10 Uhr vorab per Fax den "isolierten" Prozesskostenhilfeantrag am letzten Tag der bis zum 17. Februar 2017, 24.00 Uhr, laufenden Zulassungsantragsfrist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgericht Lüneburg als demjenigen Gericht gestellt hat, bei dem allein gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, hätte gestellt werden müssen. Wäre der Kläger gehalten gewesen, auch den isolierten Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Zulassungsantragsfrist beim "einlegungszuständigen" Verwaltungsgericht Lüneburg zu stellen (für diese Sichtweise etwa Hessischer VGH, Beschl. v. 6.11.2002 - 4 TP 1484/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 390, 391 [OVG Bremen 30.07.2002 - 1 S 244/02], juris Rn. 11), so wäre der beabsichtigte Zulassungsantrag verfristet, ohne dass dem Kläger nach Abschluss des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, weil er mangels fristgerechter Stellung des Prozesskostenhilfeantrags nicht unverschuldet an der Wahrung der Frist für die Einlegung des Zulassungsantrags gehindert wäre. Wäre der isolierte Prozesskostenhilfeantrag jedoch ausschließlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als dem "entscheidungszuständigen" Prozessgericht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu stellen gewesen (dafür etwa Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.4.2010 - 8 LA 64/10 -, juris Rn. 3 m.w.N.) oder hätte es gar im Belieben des Klägers gestanden, ob er das isolierte Prozesskostenhilfegesuch beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht anbringt (dafür Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 229, 231), so könnte der beabsichtigte Zulassungsantrag infolge der noch denkbaren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der zunächst unverschuldet versäumten Frist für die Einlegung des Zulassungsantrags nicht als endgültig unzulässig behandelt werden. Diesen Streit (vgl. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 166 Rn. 9b und Fn. 89 m.w.N.) muss der Senat jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheiden.

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2. Denn der beabsichtigte Zulassungsantrag hat ohnehin in der Sache keine Erfolgsaussichten, weil Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2017 zuzulassen sein könnte, selbst bei einer von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung durch den Senat (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe bei anwaltlich nicht vertretenen Prozesskostenhilfeantragstellern einerseits Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.1.1998 - 4 L 5475/97 -, NVwZ 1998, 533, juris Rn. 2, und andererseits Beschl. v. 6.8.1997 - 12 L 3035/97 -, NVwZ-RR 1997, 761, juris Rn. 4) nicht vorliegen.

10

a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage entgegen der Auffassung des Klägers vielmehr zu Recht abgewiesen.

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(1) Für das Begehren, das beklagte Landessozialgericht zur sachlichen Entscheidung über die erhobene Gegenvorstellung zu verpflichten, steht dem Kläger schon ein (einfacher) Rechtsweg im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht offen.

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In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zu dessen Gewährleistungsgehalt: BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 403 ff. [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02], juris Rn. 15 ff.: Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 96 ff. (Stand: Juli 2014)) gewährt § 40 VwGO keinen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsprechung, die in spruchrichterlicher Tätigkeit als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung getroffen werden (vgl. Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Einleitung, Rn. 16 (Stand: Januar 2012); Sodan, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 40 Rn. 74 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 5). Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes ist zwar nicht auf den Rechtsschutz gegenüber Akten der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt. Vielmehr umfasst der im Rechtsstaatsprinzip verankerte allgemeine Justizgewährungsanspruch auch den Rechtsschutz gegen die erstmalige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht, wenn er auch keinen Rechtsmittelzug sichert. In diesem Rahmen steht der Rechtsweg auch zur Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein Gericht offen. Dieser Justizgewährungsanspruch wird allerdings nach dem deutschen Prozessrecht nur innerhalb der jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichtsbarkeiten durch das Rechtsmittelsystem oder - bei letztinstanzlichen Entscheidungen - durch das Institut der Anhörungsrüge verwirklicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003, a.a.O., S. 411 f., juris Rn. 49). Den Verwaltungsgerichten ist durch § 40 VwGO hingegen nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 -, juris Rn. 31). Ihnen kommt eine residuale Kompetenz zur Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten, die im dortigen Rechtsweg nicht mehr anfechtbar sind, im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Normen, namentlich Grundrechtsverstöße, nicht zu. Vielmehr ist in einer solchen Situation der einfache Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, so dass allein noch der außerordentliche Rechtsbehelf einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) zum Bundesverfassungsgericht eröffnet sein kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190, 202 f., juris Rn. 38 f. m.w.N.).

13

(2) Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob Art. 17 GG den vom Kläger gegenüber dem beklagten Landessozialgericht geltend gemachten Anspruch, über die von ihm erhobene Gegenvorstellung sachlich zu entscheiden, zu begründen vermag.

14

Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

15

Klagen oder Anträge in einem gerichtlichen Verfahren zählen, hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, schon nicht zu den "Bitten und Beschwerden" (Petitionen) im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.10.1961 - 2 BvR 4/60 -, BVerfGE 13, 132, 150, juris Rn. 67). Ob Gleiches für eine nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht eingelegte Gegenvorstellung als nichtförmlichen Rechtsbehelf gilt (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008, a.a.O., S. 203, juris Rn. 39; bejahend: BFH, Beschl. v. 20.7.1988 - IX B 54/88 -, juris Rn. 4; verneinend: Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 17 Rn. 48, 102 (Stand: Oktober 2011); Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 17 Rn. 3), kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn jedenfalls war der zuständige Senat des beklagten Landessozialgerichts im vorliegenden Fall nicht mehr eine der "zuständigen Stellen" (tauglichen Petitionsadressaten) im Sinne des Art. 17 GG. Ihm kam im Zeitpunkt der Erhebung der Gegenvorstellung am 24. Februar 2016 die erforderliche Kompetenz zur Sachprüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.6.2002 - 2 BvQ 17/02 -, NVwZ 2002, 1499; Jarass, a.a.O., Rn. 6; Uerpmann-Wittzack, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 17 Rn. 17 und 20) der mit der Gegenvorstellung angegriffenen Streitwertfestsetzung im Urteil vom 14. Oktober 2008 - L 7 AL 87/08 - nicht mehr zu. Auch bei der sachlichen Entscheidung über eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung sind die Gerichte von der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen namentlich des Verfahrensrechts nicht befreit. So ist es ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008, a.a.O., S. 203, juris Rn. 39 m.w.N.). Die danach zu beachtenden gesetzlichen Regelungen ermöglichten dem beklagten Landessozialgericht im Zeitpunkt der Erhebung der Gegenvorstellung am 24. Februar 2016 eine Änderung der angegriffenen Streitwertfestsetzung im Urteil vom 14. Oktober 2008 nicht mehr. Eine Änderung der Streitwertfestsetzung im Verfahren der kostenrechtlichen Anhörungsrüge nach dem - durch Art. 11 Nr. 5 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) eingeführten - § 69a GKG (vgl. zur Anwendung auf unanfechtbare Streitwertfestsetzungen: Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.6.2017 - 4 S 17.986 -, juris Rn. 4; Zimmermann, in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 69a Rn. 2) war gemäß dessen Absatz 2 Satz 2 ausgeschlossen, wonach die Rüge nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung nicht mehr erhoben werden kann. Auch eine Änderung der Streitwertfestsetzung im Verfahren der Gegenvorstellung auf der gesetzlichen Grundlage des § 63 Abs. 3 GKG, soweit man diese auch nach Einführung der kostenrechtlichen Anhörungsrüge noch für statthaft hält (dies bejahend: BVerwG, Beschl. v. 15.9.2015 - BVerwG 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 1; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.6.2017, a.a.O., Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.5.2017 - 3 E 21/17 -, juris Rn. 2; und dies verneinend: Hessischer VGH, Beschl. v. 20.8.2007 - 7 TE 1557/07 -, juris Rn. 2), war ausgeschlossen. Denn auch der dann jedenfalls entsprechend anzuwendende § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.2015 - I ZR 82/13 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 18.2.2010 - BVerwG 9 KSt 1.10 u.a. -, juris Rn. 4) gestattet eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

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b. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus.

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Dieses vom Kläger benannte Divergenzgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Oktober 1961 (a.a.O., S. 150, juris Rn. 67) vielmehr ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unmissverständlich ausgeführt, dass Klagen und Anträge in einem gerichtlichen Verfahren nicht zu den "Bitten und Beschwerden" im Sinne des Art. 17 GG zählen, also keine zulässigen Petitionen im Sinne dieses Grundrechts darstellen. Welchen Gegenstand der Ausgangsrechtstreit (Popularklage gegen ein bayerisches Landesgesetz zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof) hatte, zu dem diese Ausführungen gemacht wurden, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht von Belang.

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Soweit der Kläger sich auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 22. April 1953 (- 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225, 230) und in dessen Urteil vom 11. Juli 1961 (- 2 BvG 2/58 u.a. -, BVerfGE 13, 54, 90) zu den Rechtsfolgen bzw. den sich aus Art. 17 GG ergebenden Leistungsrechten im Hinblick auf die Pflicht zur sachlichen Prüfung einer zulässigen Petition bezieht, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Abweichung von den dort niedergelegten Rechtssätzen ergangen. Vielmehr waren diese mangels Kompetenz zur sachlichen Prüfung (siehe oben a. (2)) der Petition nicht einschlägig.

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c. Anhaltspunkte für das Vorliegen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 2, 3 oder 5 VwGO genannten Zulassungsgründe bestehen für den Senat nicht.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Ansatz von Gerichtsgebühren für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist im Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).