Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.08.2018, Az.: 3 OD 8/18
Geldbuße; Streitwertbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.08.2018
- Aktenzeichen
- 3 OD 8/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.02.2018 - AZ: 9 A 3217/17
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 1 GKG
- § 52 Abs 3 GKG
- § 71 Abs 1 DG ND
- § 71 Abs 2 DG ND
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 9. Kammer, Vorsitzende - vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) in Verbindung mit den für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) als Kollegium, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht „von einem Einzelrichter“ im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG und § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (in Verbindung mit § 4 NDiszG), sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO von einem einzelnen Richter - nämlich der Vorsitzenden - vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG (in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009 - 5 OA 154/09 -; Beschluss vom 11.12.2013 - 5 OA 268/13 -).
2. Die Beschwerde ist auch zulässig; insbesondere war der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Beschwerde in eigenem Namen eingelegt hat, hierzu gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - berechtigt.
3. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstrebt mit der (im eigenen Namen eingelegten) Beschwerde der Sache nach eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 1.500,00 EUR festgesetzten Streitwertes. Mit diesem Begehren dringt er jedoch nicht durch.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit dem Disziplinarrecht befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass in denjenigen Fällen, in denen eine Disziplinarverfügung angegriffen wird, in der - wie hier - eine Geldbuße ausgesprochen wurde, gemäß § 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe für die Streitwertbemessung maßgeblich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.2007 - 19 ZD 10/07 -; Beschluss vom 4.9.2013 - 20 AD 5/13 -; Beschluss vom 10.9.2015 - 20 OD 9/15 -; Beschluss vom 23. August 2016 - 20 OD 10/16 -). Hieran wird auch weiterhin festgehalten. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen. Entsprechendes hat angesichts der Verweisung des § 71 Abs. 1 NDiszG für eine Disziplinarverfügung zu gelten, weil der Antrag des Klägers auf Aufhebung der die Geldbuße festsetzenden Disziplinarverfügung einen wertmäßig bezifferten Betrag - hier: 1.500,00 EUR - betrifft (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.2007 - 19 ZD 10/07 -). Dementsprechend ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert rechtlich nicht zu beanstanden.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung seiner Streitwertbeschwerde herangezogene Vorschrift des § 71 Abs. 2 NDiszG (Beschwerdeschrift vom 4.7.2018 [Bl. 76/Gerichtsakte - GA -]) ist im Streitfall nicht anwendbar. Nach § 71 Abs. 2 NDiszG ist in Disziplinarklageverfahren des ersten Rechtszugs der Streitwert nach der sich für die Klagebehörde aus dem Inhalt der Klageschrift ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das (erledigte und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 eingestellte) Verfahren zum Aktenzeichen 9 A 3217/17 hatte indes keine von der Beklagten erhobene Disziplinarklage (vgl. § 34 NDiszG) zum Gegenstand, in der sich die Behörde in der Rolle der Klägerin und der Beamte in der Rolle des Beklagten befunden hatte, sondern eine von der Beklagten erlassene Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Disziplinarverfügung (vgl. § 33 NDiszG) - hier: in Gestalt einer Geldbuße -, deren Aufhebung der Kläger begehrt hatte.
Selbst wenn man das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers so verstehen wollte, dass er meint, aus § 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG müsse sich ein höherer Streitwert ergeben, könnte seine diesbezügliche Argumentation der Streitwertbeschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. In § 52 Abs. 1 GKG ist geregelt, dass in Verfahren (u. a.) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist (dies ist hier jedoch, wie dargestellt, durch § 52 Abs. 3 GKG der Fall), der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Maßgeblich ist also die Bedeutung der Sache für den Kläger; auf den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Streitwertbeschwerde geltend gemachten „überdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwand bereits im behördlichen Verfahren und danach im Verwaltungsrechtsstreit“ (Beschwerdeschrift vom 4.7.2018 [Bl. 76/GA]) kommt es insoweit nicht an.
Im Übrigen wäre auch unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG für einen Erfolg der Streitwertbeschwerde nichts gewonnen, weil das mit der Anfechtung der Disziplinarverfügung verbundene Interesse des Klägers auf die Aufhebung einer wertmäßig messbaren Maßnahme, nämlich der Geldbuße in Höhe von 1.500,00 EUR, gerichtet gewesen wäre und der Streitwert damit ebenfalls 1.500,00 EUR betrüge (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.2017- 19 ZD 10/07 -). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, die Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens mit mehr als 16 Monaten sei für den Kläger „höchst belastend“ gewesen (Beschwerdebegründung vom 30.7.2018 [Bl. 83/GA]), lässt dieser Einwand den Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, der - wie dargestellt - auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache abhebt. Mit seinem Klageantrag hatte der Kläger die Aufhebung der eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 EUR festsetzenden Disziplinarverfügung vom 8. August 2017 begehrt. Der Gesichtspunkt einer übermäßig langen Verfahrensdauer kann zu einem Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (vgl. § 16 NDiszG) führen oder bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung finden mit der Folge, dass der Klage ggf. vollumfänglich oder jedenfalls teilweise - durch Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NDiszG) - stattzugeben sein kann. Damit ist der Aspekt der Verfahrensdauer der Sache nach von dem - auf die vollumfängliche Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichteten - Klageantrag des Klägers erfasst und kann sich somit nicht streitwerterhöhend auswirken.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).