Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.08.2018, Az.: 13 ME 298/18

Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten Berufsausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen für die Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis; Bevorstehen von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließenden "konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.08.2018
Aktenzeichen
13 ME 298/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 32221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 24.07.2018

Fundstellen

  • AUAS 2018, 252
  • DÖV 2018, 1063
  • InfAuslR 2019, 66-69
  • ZAR 2018, 404

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Sätze 3 ff. AufenthG setzt über die darin geregelten Anforderungen hinaus voraus, dass die Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten Berufsausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erfolgt, das heißt insbesondere dem Ausländer eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt worden ist oder werden muss. Letzteres ist bei gleichzeitigem Begehren nach Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen, wenn (wie hier) nicht alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung als solcher erfüllt sind.

  2. 2.

    Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließende "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" (§ 60a Abs. 2 Satz 4 a.E. AufenthG) können auch dann bevorstehen, wenn die Ausländerbehörde mangels absehbarer (weiterer) Duldungsgründe "vorausschauend" ein Abschiebungsersuchen an die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Behörde mit der Bemerkung gerichtet hat, die Abschiebung könne erst ab einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem der Ausländer wegen derivativer, dann wegfallender Duldungsgründe (hier: bis zur Volljährigkeit eines Kindes des Ausländers) geduldet werde.

  3. 3.

    Bei ununterbrochenem Inlandsaufenthalt kommt es für die Frage, ob ein Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates einen abgelehnten Asylantrag im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 AufenthG bis zum Stichtag 31. August 2015 gestellt hat, auf den Asylerstantrag, nicht hingegen auf einen später gestellten Asylfolgeantrag an.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. Juli 2018, soweit damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt worden ist, hat keinen Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine sog. Ausbildungsduldung zu erteilen. Die hiergegen dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Antragstellerin.

Entgegen der Beschwerde ist ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 ff. AufenthG zum Zwecke der Aufnahme und Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung - hier: zur Hotelfachfrau im Hotel C. in D. - nicht beanspruchen.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (vgl. kritisch zur systematischen Verknüpfung dieses Aufenthaltszwecks mit einem bloßen Duldungsgrund: Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Integrationsgesetzes, BR-Drs. 266/16 (B), S. 13)).

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 13 ME 19/18 -, V.n.b., S. 4 des Beschlussabdrucks m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 14). Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die es bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. im Einzelnen: Breidenbach/Neundorf, Arbeitsmarkzugangsrechte von Drittstaatsangehörigen, in: ZAR 2014, 227, 231 f.; v. Harbou, Der Zugang Asylsuchender und Geduldeter zu Erwerbstätigkeit und Bildung, in: NVwZ 2016, 421, 423 f.; GK-AufenthG, § 60a Rn. 66 ff. (Stand: März 2016) m.w.N.). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch das Integrationsgesetz auf das bestehende Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis verzichten und Ausländern ohne einen Aufenthaltstitel abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den unreglementierten Zugang zu einer Ausbildung eröffnen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vielmehr nur darauf ab, für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen - Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615, S. 26; Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Anspruchsduldung zum Zweck der Berufsausbildung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. Aufenthaltsgesetz, RdErl. v. 16.2.2017, Nds. MBl. S. 218, dort Nr. 2).

Die so beschriebenen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt die Antragstellerin nicht.

1. Die Erteilung einer Anspruchsduldung ist im vorliegenden Fall nicht bereits nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Zwar stammt die Antragstellerin aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG), und ihr Asylerstantrag ist durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Juni 2015 unanfechtbar (als offensichtlich unbegründet) abgelehnt worden; hierbei ist es infolge der Ablehnung ihres am 27. Oktober 2015 gestellten Asylfolgeantrags durch Bescheid des Bundesamts vom 29. April 2016 auch geblieben. Allerdings hatte sie den als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylerstantrag bereits am 1. April 2015 und damit im Zeitraum bis zum 31. August 2015 gestellt; hierauf kommt es bei ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet an (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - 22 L 4570/17 -, juris Rn. 20 ff.).

2. Der von der Antragstellerin mit der Berufsausbildung gemäß bei der Industrie- und Handelskammer E. -F. -G. registriertem Ausbildungsvertrag vom 21. März 2018 angestrebte Beruf der Hotelfachfrau stellt auch einen staatlich anerkannten qualifizierten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV) Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer dar (vgl. §§ 1 Nr. 3, 2 HS. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe v. 13.2.1998 (BGBl. I S. 351) in der seit dem 1.8.1998 geltenden Fassung; Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, dort Nrn. 1.1 und 1.2, Berufsklasse BA Nr. 63222, in Verbindung mit Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Erlass v. 27.9.2017 - 14.12 - 12230/ 1-8 (§ 60a) - und den Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz, dort Teil IV, Abschnitt "Qualifizierte Berufsausbildung").

3. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zum Zwecke der Aufnahme und Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung scheitert nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aber jedenfalls daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung dieser Duldung (31. Mai 2018) konkrete Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet bereits bevorstanden. Diesen Ausschlussgrund hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss entgegen der Ansicht der Beschwerde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 31.5.2018, a.a.O., S. 6 f. des Beschlussabdrucks m.w.N.) zu Recht bejaht.

Das "Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016, a.a.O., Rn. 8; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26). Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 21). Dies können etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 20 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26).

a) Soweit die Beschwerdebegründung unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur (Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 -, juris Rn. 17 f.; Hoppe, Handbuch des Migrationsrechts, 2018, § 5 Rn. 971) ausführt, allein die konkrete Ausgestaltung (Begrenzung) der Duldung, namentlich die Beifügung einer auflösenden Bedingung oder - wie hier auf den 19. Juli 2018 - ihre Befristung, falle jedenfalls dann nicht unter den Begriff der Einleitung konkreter Maßnahmen, die einen zeitlichen Bezug zur Aufenthaltsbeendigung aufwiesen, wenn nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt würden, trägt dies im vorliegenden Fall nichts aus. Denn eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor.

Der Antragsgegner hatte - über die Befristung der letzten, am 8. Februar 2018 erteilten Duldung hinausgehend - vielmehr der Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken entgegenstehende weitere konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits vor der Beantragung dieser Duldung am 31. Mai 2018 "ins Werk gesetzt". Sie sind auch in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners dokumentiert.

aa) Unter dem 27. Februar 2018 hat der Antragsgegner für die Antragstellerin und zwei weitere Familienangehörige (Ehemann der Antragstellerin sowie Vater des älteren Sohnes H. A. und des jüngeren Sohnes I. A., J. A., der zusammen mit I. A. Beschwerdeführer des Parallelverfahrens 13 ME 299/18 ist) ein Abschiebungsersuchen an das Landeskriminalamt Niedersachsen gerichtet und hierin mitgeteilt, die Abschiebung könne ab dem 19. Juli 2018 erfolgen. Damit ist die Abschiebung der Antragstellerin erkennbar eingeleitet worden, mag deren tatsächlicheDurchführung auch geplantermaßen auf den 19. Juli 2018 aufgeschoben worden sein. Es liegt mithin ein Fall der selbst von der Beschwerdebegründung benannten Kategorie vor, in welcher die Abschiebung absehbar gewesen ist, so dass der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden soll (vgl. BT-Drs. 18/9090, S. 25).

Zuvor (am 8. Februar 2018) hatte der Antragsgegner seine ursprüngliche Strategie, den Ehemann der Antragstellerin schon in dem Zwischenzeitraum nicht länger zu dulden (vgl. Duldungswiderrufsbescheid vom 30. Januar 2018), offensichtlich aufgegeben und der Antragstellerin (sowie deren Ehemann und dem jüngeren Sohn I. A.) eine (nur noch) bis zum 19. Juli 2018 gültige, rein derivative Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Volljährigkeit des älteren Sohnes H. A., dem eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für dessen Ausbildung zum Restaurantfachmann im K. -Restaurant D. bis 2021 gewährt worden war, erteilt. Diese Reihenfolge wird von der Beschwerdebegründung ausdrücklich eingeräumt. Der den Ehemann betreffende Duldungswiderrufsbescheid vom 30. Januar 2018 wurde am 27. Februar 2018 zeitgleich mit dem Abschiebungsersuchen aufgehoben.

bb) Im Einklang mit diesen Maßnahmen hat der Antragsgegner sodann mit Schreiben vom 1. März 2018 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Familie A. mitgeteilt, dass nach Eintritt der Volljährigkeit H. A.s für die übrigen Familienangehörigen (Antragstellerin, deren Ehemann J. A. und den jüngeren Sohn I. A.) keine weiteren Duldungsgründe mehr vorlägen und diese Personen die Bundesrepublik Deutschland würden verlassen müssen. Damit hat er - hier sogar nach außen erkennbar - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem Willen zur Durchführung der geplanten, durch Abschiebungsersuchen vom 27. Februar 2018 eingeleiteten Abschiebung festhalte.

b) Entgegen der Beschwerde ist dieses "vorauschauende" Vorgehen des Antragsgegners nicht zu beanstanden, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der von der Antragstellerin gerügte zeitliche Abstand von rund fünf Monaten zu der ab dem 19. Juli 2018, 0.00 Uhr (Erreichen der Volljährigkeit durch den Sohn H. A., §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB), vom Antragsgegner für zulässig erachteten Abschiebung allein gibt dem Senat keinen Anlass, von einer rein "bevorratenden" Einleitung absehbar nicht durchführbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen auszugehen, die keinen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung mehr aufwiese (vgl. Senatsbeschl. v. 31.5.2018, a.a.O., S. 6 f.: sogar ein Abstand von knapp einem Jahr zwischen Einleitung und Terminierung der Abschiebung kann je nach den Umständen des Einzelfalls noch unschädlich sein). Denn hier waren am 27. Februar 2018 in der Perspektive auf den 19. Juli 2018 keine anderen Duldungsgründe i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ersichtlich, die absehbar ein rechtliches Abschiebungshindernis (inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis) aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK für die Antragstellerin als Mutter des dann volljährigen H. A. oder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (§ 60a Abs. 2c, Abs. 2 d AufenthG) der Antragstellerin an oder ab jenem zukünftigen Tage würden begründen können. Gegenteiliges wird von der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dargelegt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse der Antragstellerin zu ihren übrigen Familienangehörigen (auf die Ausführungen in dem J. und I. A. betreffenden, im Parallelverfahren 13 ME 299/18 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage kann verwiesen werden). Hieran hat sich im Übrigen auch bis jetzt nichts geändert. Weder dargelegt noch offensichtlich ist, dass H. A. auch als Volljähriger auf die Lebenshilfe seiner Mutter, der Antragstellerin, angewiesen wäre und sich die erforderliche Hilfe nur im Bundesgebiet erbringen ließe. Das Gleiche gilt für eine etwaige Reiseunfähigkeit der Antragstellerin.

c) Dass der Antragsgegner die bis zum 19. Juli 2018 laufende Duldung der Antragstellerin erst kurz zuvor - am 8. Februar 2018 - erteilt hat, macht die Einleitung der Abschiebung am 27. Februar 2018, aufgeschoben auf den 19. Juli 2018, ebenfalls nicht rechtswidrig. Die im vorliegenden Einzelfall vom Antragsgegner verfolgte Strategie ist vielmehr anhand des Vorgeschehens nachvollziehbar. Die vorletzte Eingabe der gesamten vollziehbar ausreisepflichtigen Familie A. an die Härtefallkommission beim Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Nr. 2016/598 vom 4. Oktober 2016 war zwar am 3. November 2016 zur Beratung angenommen worden; jedoch hatte die Härtefallkommission am 21. September 2017 entschieden, im Falle dieser Familie kein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an das Ministerium zu richten. Die zeitlich letzte Eingabe Nr. 2018/0058 an die Härtefallkommission, die die Antragstellerin und ihr Ehemann J. A. am 29. Januar 2018 gestellt hatten, wurde nicht zur Beratung angenommen. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner den Plan verfolgen, angesichts des absehbaren Fehlens von Duldungsgründen für die Antragstellerin, hinsichtlich deren Ehemanns J. A. und des gemeinsamen jüngeren Sohnes I. A. im Zeitpunkt 19. Juli 2018 die Abschiebung durchführen zu lassen. Anders als die Antragstellerin meint, war der Antragsgegner nicht etwa gehalten, das Ende des Zeitraums der letzten erteilten derivativen Duldung (19. Juli 2018, 0.00 Uhr) abzuwarten und erst danach zu prüfen, ob der geplanten Abschiebung nunmehr andere, etwa originäre Duldungsgründe entgegenstehen könnten. Das musste und muss er als Ausländerbehörde ohnehin in jeder Lage des (zeitlich gestreckten) Abschiebungsvorgangs tun; er hätte im positiven Fall ggf. die Durchführung der eingeleiteten Abschiebung beim (unerwarteten) Auftreten neuer Duldungsgründe abbrechen müssen. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich solche Gründe jedoch nicht.

d) Soweit die Beschwerdebegründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren - ebenso wie diejenige im Parallelverfahren 13 ME 299/18 - unter Beifügung von Verdienstabrechnungen und Berechnungsbögen betont, der Antragstellerin und ihrem Ehemann seien im Dezember 2017 (gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) Beschäftigungserlaubnisse zur Duldung erteilt worden, und sie beide hätten diese auch zur unselbständigen Erwerbstätigkeit aktiv genutzt und sich auf diese Weise wirtschaftlich weiter in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, ist dies zwar zutreffend und durchaus anerkennenswert, jedoch auf das Fehlen eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht von Einfluss. Vielmehr haben die Antragstellerin und ihr Ehemann damit lediglich temporär bestehende legale Beschäftigungsmöglichkeiten zur Erzielung von Einkommen genutzt.

4. Nach alledem steht nach dem eingangs genannten Maßstab der Erteilung einer Ausbildungsduldung auch entgegen, dass die Antragstellerin die Berufsausbildung, deren Beginn für den 1. Juni 2018 geplant war, derzeit nicht im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufnehmen kann.

Denn hier liegt bislang nur eine mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 Abs. 2 AufenthG) vom 8. Dezember 2017 erteilte Erlaubnis für eine Beschäftigung im Hotel C. D. als Housekeeperin bzw. Reinigungskraft, nicht jedoch für eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau vor. Zwar ist mit dem in der Hauptsache (Klageverfahren 7 A 114/18 zum Verwaltungsgericht Osnabrück) angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2018 nicht nur die begehrte Ausbildungsduldung, sondern auch die Beschäftigungserlaubnis für die betreffende Ausbildung, die hier zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt worden ist, abgelehnt worden. Vieles spricht dafür, dass jedenfalls ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung dieser nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV zustimmungsfreien Beschäftigungserlaubnis im Wege der Reduktion des Ermessens nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG "auf Null" nicht besteht. Denn hierauf kann nach der Systematik der §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der vorliegenden Konstellation, in der überhaupt nur noch eine Duldung des weiteren Aufenthalts zu Ausbildungswecken in Betracht kam, nur dann ein Anspruch bestehen, wenn im Übrigen alle Voraussetzungen der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt sind, insbesondere kein Ausschlussgrund gegeben ist. Letzteres ist aber hier nach dem oben unter 3. Ausgeführten gerade der Fall.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde bestehende sonstige Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind weder dargelegt noch für den Senat offensichtlich.

II. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und erstreckt sich auch auf die Kosten des dem Beschwerdeverfahren unter demselben Aktenzeichen (13 ME 298/18) "isoliert" vorausgegangenen, auf Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO gerichteten Verfahrens, das mit ablehnendem Senatsbeschluss vom 25. Juli 2018 geendet hat.

III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).