Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2018, Az.: 9 LA 18/18

Erneuerung; Fahrbahn; funktional; Gehweg; Mischfläche; qualitativ; Straßenausbaubeitrag; Trennungsprinzip; Vergleichbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2018
Aktenzeichen
9 LA 18/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.12.2017 - AZ: 3 A 134/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG beim Ausbau der flächenmäßigen Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage als niveaugleiche Mischfläche ohne verkehrsberuhigende Elemente unter Wegfall des vorherigen Gehwegs, weil die erneuerte Anlage nicht funktional und qualitativ mit ihrem Ursprungszustand vergleichbar ist.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 13. Dezember 2017 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 6.312,94 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2015, mit dem die Beklagte die Klägerin für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück A-Straße in A-Stadt (Gemarkung C., Flur D., Flurstück E.), zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der A-Straße in Höhe von 6.312,94 EUR herangezogen hat, für rechtswidrig erachtet. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Beklagten vorgenommene Ausbau der A.-Straße als niveaugleiche Mischfläche unter Wegfall des zuvor vorhandenen separaten Gehwegs nicht den Beitragstatbestand der Erneuerung oder der Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit erfülle.

Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Ausbau der A.-Straße handele es sich nicht um eine beitragsfähige Erneuerung.

Eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz1 NKAG liegt dann vor, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Der Zustand nach dem Ausbau der Straße muss im Vergleich mit dem früheren Zustand allerdings nicht gleichartig sein. Die Gemeinde darf vielmehr bei der Ersetzung der abgängigen Straße bzw. Teileinrichtung technische Fortschritte und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch dann vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Senatsurteil vom 9.8.2016 – 9 LC 29/15 – juris Rn. 38 m. w. N.). Eine Erneuerung begnügt sich mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Anlage, welcher durch deren Gebrauch verschlechtert wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss (BayVGH, Beschluss vom 22.9.2009 – 6 ZB 08.788 – juris Rn. 3). Eine Erneuerung liegt daher vor, wenn die erneuerte Anlage der früheren in ihren wesentlichen Eigenschaften entspricht, mit ihr vor allem funktional vergleichbar ist (Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2018, § 8 Rn. 292 unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 22.3.1988 – 6 A 6/87 – V. n. b.). Maßgebend für das Merkmal der Vergleichbarkeit ist nicht der Standard der „neuen“ Verkehrsanlage (Teileinrichtung), sondern deren Fähigkeit, wie die Anlage in ihrem ursprünglichen Zustand auf längere Zeit den voraussichtlichen Bedürfnissen des hier zu erwartenden Verkehrs zu genügen (Driehaus, in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 292).

Gemessen hieran ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten gewählte Ausbauform, die sich im Wesentlichen als eine Verbreiterung der Fahrbahn unter Beseitigung des Gehweges darstelle, mit dem zuvor vorhandenen Ausbau der Straße im Trennungsprinzip nicht funktional und qualitativ vergleichbar sei, nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich durch die funktionale Aufteilung der flächenmäßigen Teileinrichtungen der A.-Straße nach dem Ausbau die Sicherheit für die Fußgänger wesentlich geändert habe. Der niveaugleiche Ausbau ohne Hochborde unterscheide sich von dem vorherigen Ausbauzustand qualitativ erheblich, weil die Straßennutzung für Fußgänger nicht vergleichbar sicher sei. Durch den erfolgten Umbau der Straße in eine Mischfläche würden die beiden Verkehrsarten Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nämlich nicht verträglich in Einklang gebracht. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Ausgabe 2006, setze der Verzicht auf Hochborde Maßnahmen der Geschwindigkeitsdämpfung sowie die ausreichende Dimensionierung der Gehwege und Fahrbahnen voraus, um die verkehrsrechtliche Zuweisung von Flächen beim Trennungsprinzip funktional zu gewährleisten. Bei dem Ausbau der A.-Straße sei jedoch in dem Straßenbereich, in dem der Gehweg entfallen sei, auf geschwindigkeitsdämpfende Elemente oder andere gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung gänzlich verzichtet worden. Die Straße stelle sich über eine Länge von etwa 220 m optisch als eine geradlinig verlaufende Fahrbahn dar, die in der Mitte durch die Regenrinne unterteilt sei. Allein die Verlegung des Pflasterbelags sei angesichts der Länge der Straße, ihres geradlinigen Verlaufs und der trennenden Wirkung der Entwässerungsrinne in optisch zwei Fahrspuren nicht geeignet, die Fahrzeuge zu langsameren Fahren anzuhalten, zumal die Fahrbahn durch die Ausbaumaßnahme sogar verbreitert worden sei. Auch wenn es sich bei der A-Straße um eine Anliegerstraße mit keinem hohen Verkehrsaufkommen handele, sei wegen des Verzichts auf jegliche gestalterische oder geschwindigkeitsreduziere Elemente für den Fußgängerverkehr ersichtlich keine wesentlich gleiche Verkehrssicherheit im Vergleich zu der vorherigen Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg gegeben.

Diese Ausführungen hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht zu entkräften vermocht.

Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe den Ursprungszustand der Straße nicht hinreichend gewürdigt, namentlich den Umstand, dass mangelnde Fahrbahnbreite und Bordsteinhöhe von Anfang an die Sicherheit der Fußgänger beeinträchtigt hätten. Die Fahrbahnbreite habe vor dem Ausbau nicht für den normalen Begegnungsverkehr gereicht. Wegen rechtswidrig geparkter Fahrzeuge sei den Vorbeifahrenden abverlangt worden, den Gehweg zu überfahren. Daher sei von vornherein das Sicherheitsniveau für Fußgänger auf dem Gehweg nur eingeschränkt gegeben gewesen.

Dieser Einwand überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Ausbauzustand der Straße vor ihrem Ausbau auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sich, auch wenn Autofahrer vor dem Ausbau gelegentlich aufgrund der schmalen Fahrbahn den Gehweg haben überfahren müssen, das Sicherheitsniveau für die Fußgänger nach dem Ausbau verschlechtert. Denn seit dem Ausbau befahren die Fahrzeuge ständig den Bereich, den auch die Fußgänger nutzen müssen. Auf der F. -Straße ist wie schon vor dem Ausbau eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vorgesehen. Das bedeutet, dass die Fußgänger hier – anders als bei einem mit den Verkehrszeichen 325 bzw. 326 StVO gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich – gemäß § 25 Abs. 1 StVO am Fahrbahnrand gehen müssen, weil kein Gehweg bzw. Seitenstreifen vorhanden ist. Fahrzeuge müssen gemäß § 2 Abs. 2 StVO möglichst weit rechts fahren. Demnach müssen sich die Fußgänger jetzt beide Fahrbahnränder mit dem fließenden und parkenden Kraftfahrzeugverkehr teilen. Bei einer Fahrbahnbreite von insgesamt nur 6 m zwischen den Grundstückfronten bot der Gehweg demgegenüber eine höhere Sicherheit für die Fußgänger, weil für die Autofahrer erkennbar war, dass sie bei einem Ausweichen auf den allein den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsbereich besonders vorsichtig fahren müssten. Nach dem Ausbau besteht die Straße dagegen optisch aus zwei Fahrbahnen für den Fahrzeugverkehr, die unmittelbar an die Grundstücke angrenzen. Dies stellt insbesondere für Fußgänger, die unmittelbar von ihrem Grundstück auf die Fahrbahn treten, eine unsicherere Situation als vor dem Ausbau dar. Dass vormals rechtswidrig parkende Fahrzeuge die Fahrbahn verengt haben und Vorbeifahrende auf den Gehweg ausweichen mussten, ist im Übrigen kein Problem des ursprünglichen Ausbaus der Straße, sondern des rechtswidrigen Verhaltens der Parkenden gewesen.

Die Beklagte wendet weiter ein, nach heutigen Erkenntnissen würde man hier bei der erstmaligen Herstellung auf die Anlegung eines begrenzten Gehweges verzichten. Für die Frage der Erneuerung einer Anlage kommt es aber nicht darauf an, ob – wie die Beklagte meint – die bauprogrammgemäße einheitliche Pflasterung des Straßenkörpers auch ohne verkehrsberuhigende Elemente erschließungsbeitragsfähig wäre, sei es nun als Mischfläche oder als bloße Fahrbahn (ohne Gehwehplanung). Maßgeblich für die Frage der beitragsfähigen Erneuerung ist vielmehr – wie dargelegt – die funktionale Vergleichbarkeit der erneuerten Anlage mit ihrem Ursprungszustand.

Die Beklagte trägt außerdem vor, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes C. aus dem Jahre 1966 habe die „A-Straße“ keine reine Sackgasse darstellen, sondern auch zwei Seitenstraßen anbinden sollen, und dies möge bei der erstmaligen Herstellung auch die Anlegung eines abgegrenzten Gehweges beeinflusst haben. Sollte die Beklagte damit meinen, dass ein Gehweg nicht erforderlich sei, weil ein zusätzlicher Verkehr aufgrund der ursprünglich geplanten Seitenstraßen entfallen sei, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nicht nur die Anlieger der A-Straße diese als Fußgänger nutzen, sondern auch die Anlieger des C. Rings, der durch einen Fußweg mit der A.-Straße verbunden ist. Eine weitere Fußwegverbindung besteht zur Straße G.. Diesem Fußgängerverkehr bot der vor dem Ausbau durch ein Hochbord abgegrenzte Gehweg Sicherheit vor dem fließenden Verkehr. Der neue niveaugleiche Ausbau wird diesem Bedürfnis – wie dargelegt – nicht vergleichbar gerecht.

Schließlich wendet die Beklagte ein, Auslöser für die gesamte Straßenausbaumaßnahme sei die zwingend erforderliche Verlegung eines durchlaufenden Regenwasserkanals, der zwangsläufig auch Folgemaßnahmen im Straßenkörper zur Folge gehabt habe. Angesichts des Alters der Straße sei eine bloße Wiederherstellung im Verlauf der Kanaltrasse (Folgekosten Entwässerung) nicht das geeignete Mittel, so dass ein Vollausbau erfolgt sei. Sollte die Beklagte mit diesem Vortrag bestreiten wollen, dass die Fahrbahn erneuerungsbedürftig gewesen und deshalb ausgebaut worden sei, setzt sie sich zu ihrem Vortrag, es läge eine Erneuerung der Anlage vor, in Widerspruch. Im Übrigen dürfte hier Überwiegendes dafür sprechen, dass die Fahrbahn der im Jahr 1970 erstmalig hergestellten A.-Straße erneuerungsbedürftig gewesen (siehe hierzu den Zustandsbericht und die Fotos vor dem Ausbau, Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2016) und die übliche Nutzungszeit abgelaufen war. Deshalb kommt es hier auf den Auslöser der Straßenausbaumaßnahme nicht an.

Gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausbaumaßnahme auch keine Verbesserung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG und § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 29. März 2006 darstellt, hat die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung keine Einwände erhoben.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das Verwaltungsgericht habe die Beitragspflicht für die weiteren Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Beleuchtung bejaht und verkannt, dass insgesamt die Beitragspflichten entstanden seien und sich der Heranziehungsbescheid als rechtmäßig erweise. Wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt hat, steht derzeit einer Abrechnung der Aufwendungen für die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung entgegen, dass es bislang an dem hierfür erforderlichen Aufwandsspaltungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 2 NKAG fehlt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.12.2005 – 9 ME 169/05 – juris Rn. 6).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Beklagte trägt hierzu vor, nach dem Beschluss des Senats vom 28. September 2004 (– 9 ME 257/03 –) dürfe die Gemeinde bei der Ersetzung der abgängigen Straße bzw. Teileinrichtung technische Fortschritte in der Art der Straßenbefestigung und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch vorliege, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen werde, der dem früheren Zustand gleichwertig sei. Hierzu könne – so die Beklagte weiter – auch das Ersetzen von Fahrbahn und Gehweg durch eine Mischfläche zählen. Die Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereichs (VZ 325 der StVO) mit entsprechenden Elementen würde bereits den Tatbestand einer beitragsfähigen Verbesserung erfüllen.

Die Beklagte hält daher die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob und wieviel „technische Verkehrsberuhigung“ im Hinblick auf Faktoren wie Verkehrsbedeutung, Länge, Breite etc. der Anlage zu fordern ist, um bei einer bloßen Erneuerung in einer Tempo 30 Zone (VZ 274.1 StVO) die Gleichwertigkeit bejahen zu können.“

Diese Frage lässt sich indes nicht grundsätzlich klären. Vielmehr ist die Frage der funktionalen Gleichartigkeit der ausgebauten Anlage im Vergleich zum Ursprungszustand der jeweiligen Einrichtung von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten unter Berücksichtigung des vorherigen Zustands der Straße im vorliegenden Einzelfall geprüft, ob ein gleichartiger Ausbauzustand erreicht worden ist.

Soweit die Beklagte rügt, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Ausgabe 2006 gestützt hat, hat sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dargetan. Im Übrigen greift der Einwand der Beklagten, diese Richtlinien seien in erster Linie für die Anlage von neuen Straßen bestimmt und könnten für das Bauen im Bestand nicht uneingeschränkt Anwendung finden, nicht durch. Weder ist erkennbar, dass diese Richtlinien nur für gänzlich neue Straßen gelten würden, noch weshalb sie zur Ausgestaltung einer erneuerten Straße und der hier zu prüfenden Vergleichbarkeit der Funktion der erneuerten Anlage nicht herangezogen werden dürften.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).