Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.08.2018, Az.: 9 LA 141/17
Adressierung; Bekanntgabeadressat; Bestimmtheitsgrundsatz; Bindungswirkung; Bruchteilsgemeinschaft; Empfängerhorizont; Entwässerungsgebühr; Fehler, offensichtlicher; Fehler, schwerwiegender; Feststellungsinteresse; Frischwasser; Hauptwasserzähler; Hausverwaltung; Inhaltsadressat; Klagebefugnis; Miteigentümer; nichtig; Nichtigkeit; Nichtigkeitsfeststellungsklage; rechtsfähig; Reihenhaus; Technikhaus; Verwalter; Wohnungseigentümergemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.08.2018
- Aktenzeichen
- 9 LA 141/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 22.08.2017 - AZ: 1 A 4542/17
Rechtsgrundlagen
- § 119 Abs 1 AO
- § 125 Abs 1 AO
- § 157 Abs 1 S 2 AO
- § 1008 BGB
- § 745 BGB
- § 121 VwGO
- § 88 VwGO
- § 44 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ergibt die Auslegung eines Entwässerungsgebührenbescheids, dass dessen Inhaltsadressatin mit hinreichender Sicherheit eine Bruchteilsgemeinschaft von Miteigentümern eines Grundstücks mit einem Technikhaus ist, in dem sich ein gemeinsamer Hauptwasserzähler für eine Vielzahl von Reihenhäusern befindet, so ist der Bescheid nicht deshalb nichtig, weil die Bruchteilsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig ist und materiell-rechtlich nicht die richtige Gebührenschuldnerin ist.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 22. August 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger und seine Ehefrau waren oder sind seit dem 2. Mai 2013 Eigentümer des im Jahr 2011 gekauften und am 1. Mai 2012 in Besitz genommenen Reihenhausgrundstücks D. -Weg 13 im Gebiet der Beklagten, das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Juni 2018 verkauft haben. Das Haus gehört zu einer aus 21 Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage (D. -Weg 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 29 und E. -Weg 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26 und 28), die in mehreren Bauabschnitten errichtet wurde. Die 21 Reihenhäuser werden über einen gemeinsamen Hauptwasserzähler versorgt. Dieser befindet sich in einem Technikhaus auf dem zu je 1/21 im Miteigentum der Reihenhausgrundstückseigentümer stehenden Flurstück F. (D. -Weg 17a). Von dort gehen private Versorgungsleitungen ab. Als Verwalter u. a. für alle Belange des Flurstücks mit dem Technikhaus wurde erstmals im Jahr 2002 von den Eigentümern der Grundstücke D. -Weg 17-29 (ungerade Hausnummern) Herr Dipl.-Ing. G. H. bestellt.
Die Reihenhäuser am E. -Weg 9-27 (ungerade Hausnummern) werden gemeinsam mit weiteren Reihenhäusern über einen anderen Hauptwasserzähler versorgt. Die Reihenhäuser D. -Weg 10 bis 28 (gerade Hausnummern) werden ebenfalls anderweitig mit Wasser versorgt.
Die Beklagte erhebt nach ihrer Entwässerungsabgabensatzung Entwässerungsgebühren auf der Basis der von der Stadtwerke Hannover AG und dem Wasserverband Garbsen-Neustadt (durch Ablesung der jeweiligen Hauptwasserzähler) ermittelten Frischwassermengen.
Mit einem „Bescheid über Grundbesitzabgaben“ vom 31. Januar 2012 erhob die Beklagte Entwässerungsgebühren „für das Grundstück D. -Weg 17-29 E. -Weg 18-28“ für das Jahr 2012 in Höhe von 2.646,70 EUR und ab dem Jahr 2013 in derselben Höhe pro Jahr. Der Bescheid war an „Herrn Dipl.-Ing. G. H., Haus- und Grundstücksverwaltung“ adressiert. Dieser wird im Bescheid als Abgabenpflichtiger bezeichnet.
Mit einem an den Kläger und seine Ehefrau adressierten (nicht streitgegenständlichen) „Bescheid über Grundbesitzabgaben“ vom 18. Mai 2012 erhob die Beklagte für das Grundstück D. -Weg 13 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2012 u. a. Entwässerungsgebühren in Höhe von 126,67 EUR. Im Begleitschreiben heißt es, nach Ablesung des Frischwasserverbrauchs im Folgejahr werde eine Berechnung entsprechend dem Verbrauch durchgeführt.
In einer Einverständniserklärung vom 25. Juni 2012 erklärten sich der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten bereit, ab dem 1. Mai 2012 für ihr Grundstück D. -Weg 13 die anfallenden Grundbesitzabgaben zu übernehmen. Ein Mitarbeiter der Beklagten vermerkte auf der Erklärung: „Veranlagung ist bereits mit Bescheid vom 18.05.12 durchgeführt“.
Die I. Massivhaus Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH bat die Beklagte mit E-Mail vom 16. Oktober 2012 um Aufnahme der Liegenschaften D. -Weg 9, 11, 13 und 15 sowie E. -Weg 10, 12, 14 und 16 in den Bescheid vom 31. Januar 2012, da die Abrechnung auch über den darin genannten Haus- und Grundstücksverwalter erfolgen solle. Ein dahingehend geänderter Bescheid vom 31. Januar 2012 ist weder in den Verwaltungsvorgängen enthalten noch wurde ein solcher vom Kläger vorgelegt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 teilte die „J. GmbH“ der Beklagten unter dem Betreff „BTG E. -Weg 10-28 / D. -Weg 9-29“ mit, dass sie zum 1. Oktober 2014 die „o. g. Bruchteilsgemeinschaft“ übernommen habe. Sie bat darum, sich in allen diesbezüglichen Angelegenheiten an sie zu wenden. Im Auftrag der „o. g. Eigentümergemeinschaft“ werde eine Einzugsermächtigung für ein Konto der „K..“ erteilt. Beigefügt war eine Verwaltervollmacht des Vollmachtgebers „Bruchteilsgemeinschaft in 3085 L., D. -Weg 9-29, E. -Weg 10-28“. Darin heißt es, die Verwaltung sei bevollmächtigt, die Bruchteilsgemeinschaft ab dem 1. Januar 2014 in allen gemeinschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten.
Unter dem 12. Januar 2015 erließ die Beklagte einen „Bescheid über Grundbesitzabgaben“, mit dem sie Entwässerungsgebühren „für das Grundstück D. -Weg 9-29 E. -Weg 18-28“ für das Jahr 2015 in Höhe von 3.724,- EUR und ab dem Jahr 2016 in derselben Höhe pro Jahr erhob. Er ist an die „J. GmbH“ adressiert. Als Abgabenpflichtige wird darin die „WEG D. -Weg 9-29 und E. -Weg 18-28“ bezeichnet.
Mit einem „Bescheid über Grundbesitzabgaben“ vom 12. Januar 2016 erhob die Beklagte Entwässerungsgebühren „für das Grundstück D. -Weg 9-29 E. -Weg 18-28“ für das Jahr 2016 in Höhe von 4.102,90 EUR und ab dem Jahr 2017 in derselben Höhe pro Jahr. Der Bescheid ist ebenfalls an die „J. GmbH“ adressiert. Als Abgabenschuldnerin wird darin die „WEG D. -Weg 9-29 und E. -Weg 18-28“ bezeichnet, wobei der Begriff „WEG“ – nach Angaben des Klägers durch die Beklagte – handschriftlich durchgestrichen wurde.
Die mit Bescheiden vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 erhobenen Entwässerungsgebühren wurden von der „J. GmbH“ auf die Miteigentümer des Flurstücks F. mit dem Technikhaus umgelegt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage des Klägers abgewiesen, mit der er beantragt hat, „festzustellen, dass die bisherigen Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten nichtig sind und die Beklagte zu verpflichten, neue Grundbesitzabgabenbescheide über Entwässerungsgebühren für jeden einzelnen Eigentümer der Grundstücke E. -Weg 10 - 28 und D. -Weg 9 bis 29 zu erstellen.“
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist teilweise nicht hinreichend dargelegt worden und liegt im Übrigen nicht vor oder führt im Ergebnis nicht zur Zulassung der Berufung.
Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine Klage sei zum Teil unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit es nicht um eigene Rechtspositionen des Klägers gehe, sondern sich die Klage zugleich auf die Rechtspositionen der übrigen von den Bescheiden inhaltlich betroffenen Grundstückseigentümer beziehe. Ein berechtigtes Interesse des Klägers für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit von Abgabenbescheiden gegenüber anderen Grundstückseigentümern sei nicht gegeben. Auch für den begehrten Erlass neuer Grundbesitzabgabenbescheide gegenüber anderen Grundstückseigentümern fehle dem Kläger die Klagebefugnis.
Der Kläger wendet hiergegen ein, nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe er kein berechtigtes (Feststellungs-) Interesse, da sich die begehrte Feststellung der Nichtigkeit von Abgabenbescheiden auch auf die Rechtspositionen der übrigen von den Bescheiden inhaltlich betroffenen Grundstückseigentümer beziehe. Er werde aber durch die streitgegenständlichen Bescheide als Teil einer nicht rechtsfähigen Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen. Insoweit könnten die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts übertragen werden, die „bis zur rechtlichen Fixierung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 2007“ Anwendung gefunden hätten. Danach seien mit dem Begriff „Wohnungseigentümergemeinschaft“ die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft als solche bezeichnet worden, die nach bürgerlichem Recht für nicht rechtsfähig gehalten worden sei. Daher werde mit den Bescheiden vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 angesichts der darin enthaltenen Formulierungen „WEG“ bzw. „WEG“ (durchgestrichen) der einzelne Grundstückseigentümer in Anspruch genommen. Nur dieser könne Rechtsmittel gegen die Bescheide einlegen. Folglich sei seine Klage insgesamt zulässig.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seine Klage nicht insgesamt für unzulässig erklärt hat. Es hat sie für zulässig gehalten, soweit eigene Rechtspositionen des Klägers betroffen sein können, und hat insoweit eine Begründetheitsprüfung vorgenommen. Für unzulässig hat es die Klage nur gehalten, soweit es nicht um eigene Rechtspositionen des Klägers geht, sondern sich die Klage zugleich auf Rechtspositionen der übrigen von den Bescheiden inhaltlich betroffenen Grundstückseigentümern bezieht. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger mit seinen Einwänden nicht schlüssig in Frage:
Die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang eine Klage zulässig ist, hängt davon ab, was der Kläger begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den Nichtigkeitsfeststellungsantrag unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (vgl. § 88 VwGO) dahingehend ausgelegt, dass der Kläger eine Feststellung der Nichtigkeit der Grundbesitzabgabenbescheide mit Bindungswirkung gegenüber allen Eigentümern der bezeichneten Grundstücke begehrt. Diese Auslegung ist vertretbar. Denn der Kläger hat neben der Feststellung der Nichtigkeit der Grundbesitzabgabenbescheide die Erstellung neuer Entwässerungsgebührenbescheide für jeden einzelnen Eigentümer der Grundstücke E. -Weg 10-28 und D. -Weg 9-29 beantragt. Daraus kann geschlossen werden, dass er die Feststellung der Nichtigkeit der Grundbesitzabgabenbescheide mit Bindungswirkung gegenüber allen Eigentümern der bezeichneten Grundstücke begehrt hat, um diesen gegenüber in einem vorgelagerten Schritt eine etwaige Bestandskraft der Grundbesitzabgabenbescheide zu „beseitigen“. Nach § 121 VwGO binden indes in einem Feststellungsklageverfahren ergangene rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und im Fall des § 65 Abs. 3 VwGO die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. Dementsprechend ist die Auffassung vertretbar, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage des Klägers unzulässig ist, soweit er damit eine Feststellung der Nichtigkeit der Grundbesitzabgabenbescheide mit weiterreichenden Bindungswirkungen begehrt.
Allerdings kommt auch eine Auslegung des Nichtigkeitsfeststellungsantrags des Klägers dahingehend in Betracht, dass er die Feststellung der Nichtigkeit der Grundbesitzabgabenbescheide begehrt und dabei schlicht die Wirkungen des angestrebten Feststellungsurteils verkennt. Bei einer solchen Auslegung wäre aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage teilweise unzulässig ist, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit von Abgabenbescheiden gegenüber anderen Grundstückseigentümern hat, im Ergebnis ebenfalls offensichtlich richtig. Denn mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Januar 2012 wurden – anders als mit den beiden weiteren streitgegenständlichen Bescheiden vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 – nicht Entwässerungsgebühren für das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau (D. -Weg 13) erhoben, sondern „für das Grundstück D. -Weg 17-29 E. -Weg 18-28“. Für das Grundstück D. -Weg 13 erhob die Beklagte mit einem an den Kläger und seine Ehefrau gerichteten (nicht streitgegenständlichen) Bescheid vom 18. Mai 2012 Entwässerungsgebühren für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2012. Zwar bat die I. Massivhaus Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH nachfolgend die Beklagte mit E-Mail vom 16. Oktober 2012 um Aufnahme u. a. der Liegenschaft D. -Weg 13 in den Bescheid vom 31. Januar 2012. Ein dahingehend geänderter Bescheid vom 31. Januar 2012 wurde aber weder vom Kläger vorgelegt noch ist er in den vorliegenden Akten enthalten. An der Feststellung der Nichtigkeit des allein vorgelegten, inhaltlich nicht auf das Grundstück D. -Straße 13 bezogenen Bescheids vom 31. Januar 2012 hat der Kläger kein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil dieser Bescheid seine Rechtsposition nicht betrifft.
Im Übrigen kommt es letztlich nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Nichtigkeitsfeststellungsklage zulässig ist. Denn aus dem weitergehenden Vortrag des Klägers ergeben sich aus den unten genannten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die insoweit allein streitgegenständlichen Bescheide vom 31. Januar 2012, vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 – andere Bescheide hat der Kläger nicht vorgelegt – nicht nichtig sind. Damit aber hat die Nichtigkeitsfeststellungsklage im Ergebnis unabhängig davon, inwieweit sie zulässig ist, keinen Erfolg. Dies führt dazu, dass sämtliche Einwände des Klägers, die sich auf die Zulässigkeit seiner Nichtigkeitsfeststellungsklage beziehen, unerheblich sind.
Mit seinem Vorbringen stellt der Kläger auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage, er sei hinsichtlich des ferner begehrten Erlasses neuer Entwässerungsgebührenbescheide gegenüber anderen Grundstückseigentümern nicht klagebefugt. Denn er hat keine Rechtsgrundlage aufgezeigt, aus der sich für ihn ein Anspruch auf Erlass eines (belastenden) Bescheids gegenüber Eigentümern anderer Grundstücke ergeben könnte; eine solche Rechtsgrundlage ist auch nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Klage sei unbegründet, soweit überhaupt eigene Rechtspositionen des Klägers betroffen sein könnten.
Es hat hierzu ausgeführt, dass die vom Kläger genannten Grundbesitzabgabenbescheide – vorgelegt worden seien nur drei – nicht wegen einer falschen Adressierung nichtig seien. Die Adressierungen der Abgabenbescheide seien nach deren objektivem Erklärungswert unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts so zu verstehen, dass „die Gemeinschaft der jeweils genannten Eigentümer der an einem öffentlichen Wasserzähler angeschlossenen Grundstücke“ habe in Anspruch genommen werden sollen. Zwar möge es rechtlich fragwürdig sein, wenn die Beklagte als Adressatin der Entwässerungsgebühr eine Eigentümergemeinschaft wähle, obwohl in der maßgeblichen Satzung als Abgabenschuldner lediglich die Eigentümer als solche bestimmt seien. Jedoch sei ein Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 44 VwVfG nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Die Annahme eines solchen schweren und offensichtlichen Fehlers scheide ersichtlich aus. Die jeweils verwendete Adressierung der Bescheide lasse hinreichend klar erkennen, welcher abgegrenzte Personenkreis von Grundstückseigentümern letztlich für die angeforderten Gebühren einstehen solle. Die gewählte Adressierung sei keineswegs mit einer Adressierung „an den Mann im Mond“ vergleichbar. Der Kläger habe mit diesem Vergleich zwar den Maßstab für das Überschreiten der Schwelle zur Nichtigkeit bei fehlerhafter Adressierung schon recht zutreffend erkannt. Er habe aber verkannt, dass eine vergleichbare Situation hier ersichtlich nicht gegeben sei. Hinzu komme, dass zahlreiche weitere Grundstückseigentümer keine Zuordnungsschwierigkeiten bei der gewählten Adressierung hätten. Selbst bei Annahme einer – offen gelassenen – Rechtsfehlerhaftigkeit der Adressierung scheide deren Offenkundigkeit erkennbar aus.
Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, die von ihm vorgelegten Bescheide seien nichtig. Sie verstießen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und Grundsätze des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Bestimmtheit des Adressaten außer Acht gelassen. Der Zweck des Verwaltungsakts erfordere eine individuelle, namentliche Bezeichnung. Die Adressierung an die Gemeinschaft führe zur Unmöglichkeit der Vollziehung und Vollstreckung und damit zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Eine Bruchteilsgemeinschaft sei nicht rechtsfähig. Andere Gemeinschaften existierten hier nicht. Selbst bei Wohnungseigentümer-, Bauherren- und Erbengemeinschaften werde teilweise verlangt, dass die Mitglieder als Adressaten eines Verwaltungsakts darin einzeln namentlich aufgeführt werden müssten. Erst Recht sei dies bei nicht rechtsfähigen Gemeinschaften erforderlich. Dies gelte insbesondere, wenn eine Satzung – wie hier – weder eine Heranziehung von Gemeinschaften regele noch eine gesamtschuldnerische Haftung zum Gegenstand habe. Mangels eindeutiger Adressierungen hätten die Bescheide nicht bekannt gegeben werden können. Es sei unklar, wer damit habe verpflichtet werden sollen. Die Unbestimmtheit sei offensichtlich. Bereits aus der handschriftlichen Streichung des Begriffs „WEG“ im Bescheid vom 12. Januar 2016 ergebe sich, dass selbst die Beklagte unsicher sei, wer abgabenpflichtig sei. Diese Annahme werde durch ein Schreiben der Beklagten verstärkt, das er am 31. Mai 2017 erhalten habe und wonach die Bezeichnung des Abgabenschuldners künftig in „BTG“ geändert werde. Es sei nicht nur „rechtlich fragwürdig“, ob die Inanspruchnahme einer Eigentümergemeinschaft zulässig wäre. Eine dahingehende Satzungsänderung würde gegen § 5 NKAG verstoßen. Selbst bei Wohnungseigentümergemeinschaften seien die Grundstückseigentümer als Miteigentümer gebührenpflichtig, nicht hingegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Letzteres möge nun unter gleichzeitiger Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung zwar im Bereich des Wohnungseigentums zulässig sein. Auf den vorliegenden Fall einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft sei dies aber nicht übertragbar. Daher könne hier nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nur der einzelne Eigentümer als Gebührenpflichtiger bestimmt werden.
Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bescheide vom 31. Januar 2012, vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 seien nicht nichtig, im Ergebnis nicht schlüssig in Frage.
Hinsichtlich des Bescheids vom 31. Januar 2012 genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Kläger setzt sich in der Begründung seines Zulassungsantrags nur mit den an die Gemeinschaft „adressierten“ Bescheiden auseinander. Der Bescheid vom 31. Januar 2012 ist aber an Herrn Dipl.-Ing. G. H. adressiert, der in dem Bescheid auch als Abgabenpflichtiger bezeichnet wird. Im Übrigen ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage hinsichtlich des Bescheids vom 31. Januar 2012 aus den oben genannten Gründen bereits offensichtlich unzulässig, so dass die diesbezügliche Klageabweisung im Ergebnis offenkundig zu Recht erfolgt ist.
Die Einwände des Klägers führen im Ergebnis auch nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 seien nicht nichtig.
Allerdings richtet sich die Beurteilung, ob ein kommunaler Abgabenbescheid nichtig ist, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 44 VwVfG, sondern nach (dem nahezu gleichlautenden) § 125 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b NKAG. Er ist danach nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Der Kläger geht zwar Recht in der Annahme, dass ein Verwaltungsakt an einem solchen zur Nichtigkeit führenden Mangel leidet, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, von wem etwas verlangt wird. Denn § 119 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b NKAG setzt u. a. voraus, dass der Bescheid angibt, wer die Steuer schuldet (vgl. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b NKAG). Die Angabe des Inhaltsadressaten ist ein konstituierender Bestandteil eines jeden Verwaltungsakts, da unzweifelhaft feststehen muss, gegenüber wem der Einzelfall geregelt werden soll. Sind mehrere Personen in einem Verwaltungsakt bezeichnet, muss klar sein, wer von ihnen Inhalts- und wer Bekanntgabeadressat sein soll. Wird der Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig (vgl. BFH, Urteil vom 30.1.2018 – VIII R 20/14 – BFHE 260, 400 = juris Rn. 30). Stehen Bekanntgabe- und Inhaltsadressat eines Abgabenbescheids mit hinreichender Sicherheit fest, ist der Abgabenbescheid auch dann rechtswirksam, wenn die angegebene Person nicht der materiell-rechtlich richtige Abgabenschuldner ist. Der Bescheid ist dann zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. BFH, Urteil vom 3.5.2017 – X R 12/14 – BFHE 258, 317 = juris Rn. 61 m. w. N.). Demgegenüber ist ein an einen nicht (mehr) existenten Abgabenschuldner als Inhaltsadressat ergangener Bescheid regelmäßig nichtig (vgl. BFH, Urteile vom 13.10.2016 – IV R 20/14 – juris Rn. 40 ff.; vom 15.4.2010 – IV R 67/07 – juris Rn. 20; vom 10.4.1987 – III R 202/83 – BFHE 150, 1 = juris Rn. 17 m. w. N.).
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich zunächst keine Unklarheiten hinsichtlich der jeweiligen Bekanntgabeadressatin der Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016; dies ist jeweils die im Adressfeld genannte „J. GmbH“.
Auch ist entgegen der Annahme des Klägers nicht unklar, wer mit diesen Bescheiden verpflichtet wird, d. h. wer ihr Inhaltsadressat ist. Vielmehr steht hinreichend sicher fest, dass Inhaltsadressatin jeweils die Gemeinschaft der Miteigentümer des Flurstücks 76/256 mit dem Technikhaus ist, auf dem sich der gemeinsame öffentliche Wasserzähler für die 21 Reihenhausgrundstücke am D. -Weg 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 29 und am E. -Weg 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26 und 28 befindet. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung, durch die Bescheide werde die „Gemeinschaft der jeweils genannten Eigentümer der an einem öffentlichen Wasserzähler angeschlossenen Grundstücke“ in Anspruch genommen, ist insoweit ungenau. Dies ändert aber nichts daran, dass die Inhaltsadressatin der Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 mit hinreichender Sicherheit die genannte Gemeinschaft der Miteigentümer des Flurstücks mit dem Technikhaus ist, die vom Verwaltungsgericht auch gemeint sein dürfte. Bei dieser Gemeinschaft handelt es sich – wie der Kläger zutreffend erkannt hat – um eine Bruchteilsgemeinschaft (vgl. §§ 1008, 745 ff. BGB).
Zwar wird in beiden Bescheiden als Abgabenpflichtige bzw. Abgabenschuldnerin die „WEG D. -Weg 9-29 und E. -Weg 18-28“ bezeichnet, wobei der Begriff „WEG“ im Bescheid vom 12. Januar 2016 – nach den Angaben des Klägers durch die Beklagte – handschriftlich durchgestrichen wurde. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass sich aus diesen Formulierungen für einen Dritten, der mit den Umständen nicht vertraut ist, nicht zweifelsfrei ergibt, dass mit den Bescheiden die (Bruchteils-) Gemeinschaft der Miteigentümer des Flurstücks mit dem Technikhaus, auf dem sich der gemeinsame öffentliche Wasserzähler für die 21 Reihenhausgrundstücke am D. -Weg 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 29 und am E. -Weg 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26 und 28 befindet, verpflichtet werden soll.
Jedoch muss der Inhaltsadressat eines Bescheids nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus beigefügten Unterlagen erkennbar sein; entscheidend ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 15.4.2010 – IV R 67/07 – juris Rn. 23; vom 13.12.2007 – IV R 91/05 – juris Rn. 19).
Dies ist hier der Fall. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass Inhaltsadressatin der Bescheide weder die im Adressfeld genannte „J. GmbH“ noch die einzelnen Grundstückseigentümer sind, sondern eine Gemeinschaft von Grundstücks-eigentümern. Denn als Abgabenpflichtige bzw. Abgabenschuldnerin werden in den Bescheiden nicht etwa die „J. GmbH“ oder einzelne Grundstückeigentümer namentlich benannt, sondern die „(WEG) D. -Weg 9-29 und E. -Weg 18-28“. In den Bescheiden wurde jeweils nur eine zu zahlende Gesamtsumme festgesetzt; eine Aufschlüsselung nach einzelnen Grundstücken ist darin nicht enthalten (zu einem insoweit anders gelagerten Fall siehe BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 – 8 C 2.92 – KStZ 1995, 73 = juris Rn. 9). Auch wurde in die Bescheide nicht etwa einen Hinweis aufgenommen, dass die Bekanntgabe der Bescheide gegenüber der Verwalterin für und gegen bestimmte Grundstückseigentümer gelten soll. Bereits dieser Umstand in Verbindung mit der fehlenden Aufschlüsselung spricht dafür, dass nicht der einzelne Grundstückseigentümer, sondern die Gemeinschaft als solche in Anspruch genommen wird; dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die maßgebliche Satzung eine Abgabenpflicht des Grundstückseigentümers vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 1.7.2010 – 9 ME 15/10 – ZMR 2011, 253 = juris Rn. 8). In Fällen, in denen die Beklagte einzelne Grundstückseigentümer zu Abgaben heranzieht, fasst sie – wie die Kläger wissen – ihre Bescheide zudem anders. So ist etwa der (nicht streitgegenständliche) Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Mai 2012 „für das Grundstück D. -Weg 13“ an „Frau und Herrn M. N.“ persönlich adressiert; als Abgabenpflichtige werden darin „M. und N.“ genannt. Vor Erlass der Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 hatte ferner die „J. GmbH“ der Beklagten mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 unter dem Betreff „BTG E. -Weg 10-28 / D. -Weg 9-29“ mitgeteilt, dass sie zum 1. Oktober 2014 die „o. g. Bruchteilsgemeinschaft“ übernommen habe und hatte darum gebeten, sich in allen diesbezüglichen Angelegenheiten an sie zu wenden. Ferner hatte sie im Auftrag der „o. g. Eigentümergemeinschaft“ eine Einzugsermächtigung für ein Konto der „BTG O. -W., P. -W.“ erteilt. Beigefügt hatte sie eine Verwaltervollmacht des Vollmachtgebers „Bruchteilsgemeinschaft in 3085 L., D. -Weg 9-29, E. -Weg 10-28“. Darin heißt es, die Verwaltung sei bevollmächtigt, die Bruchteilsgemeinschaft ab dem 1. Januar 2014 in allen gemeinschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Vor diesem Hintergrund können die Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 nur dahingehend verstanden werden, dass Inhaltsadressatin der Bescheide die von der „J. GmbH“ der Beklagten gegenüber benannte Bruchteilsgemeinschaft ist, zumal dies nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die einzige in dem Fall existente Gemeinschaft ist. Hierbei handelt es sich – wie ausgeführt – um die Gemeinschaft der Miteigentümer des Flurstücks mit dem Technikhaus, auf dem sich der gemeinsame öffentliche Wasserzähler für die 21 Reihenhausgrundstücke am D. -Weg 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 29 und am E. -Weg 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26 und 28 befindet.
Entgegen der Ansicht des Klägers mussten die Mitglieder dieser Bruchteilsgemeinschaft in den Bescheiden nicht namentlich aufgeführt werden, da nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft als solche in Anspruch genommen wird. Zu einer mangelnden Bestimmtheit führt auch nicht, dass in den Bescheiden entsprechend der vereinfachten Bezeichnung „Bruchteilsgemeinschaft in 3085 L., D. -Weg 9-29, E. -Weg 10-28“ in der Verwaltervollmacht ohne Differenzierung nach geraden und ungeraden Hausnummern als Abgabenschuldnerin verkürzt die „(WEG) D. -Weg 9-29 und E. -Weg 18-28“ genannt wird. Allen Betroffenen ist bekannt, welche Grundstücke an den gemeinsamen Hauptwasserzähler auf dem Flurstück mit dem Technikhaus angeschlossen sind und die Eigentümer welcher Grundstücke damit die Bruchteilsgemeinschaft bilden. Der im Bescheid vom 12. Januar 2015 enthaltene, von der Beklagten als unrichtig erkannte und daher im Bescheid vom 12. Januar 2016 gestrichene Zusatz „WEG“ ändert nichts daran, dass mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass eine Gemeinschaft und welche Gemeinschaft von Grundstückseigentümern – nämlich die genannte Bruchteilsgemeinschaft – durch die Bescheide in Anspruch genommen wird.
Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, dass eine Bruchteilsgemeinschaft (nach bürgerlichem Recht) nicht rechtsfähig ist. Dies ändert aber ebenso wenig wie die nach Ansicht des Klägers fehlende satzungsrechtliche Grundlage für die Heranziehung einer Bruchteilsgemeinschaft zu Entwässerungsgebühren etwas daran, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Bescheide unter Berücksichtigung der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher feststeht, dass die Bruchteilsgemeinschaft als solche durch die Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 in Anspruch genommen wird und damit deren Inhaltsadressatin ist. Wie bereits ausgeführt wurde, ist ein Abgabenbescheid „lediglich“ rechtswidrig, nicht aber mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, wenn die hinreichend sicher angegebene Person tatsächlich existiert, aber materiell-rechtlich nicht die richtige Abgabeschuldnerin ist.
Das Vorbringen des Klägers lässt auch nicht auf eine Nichtigkeit der Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 aus anderen Gründen als einer fehlenden Bestimmtheit schließen. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht rechtsfähig sei, die Bescheide daher nicht vollziehbar und nicht vollstreckbar seien und es im vorliegenden Fall an einer satzungsrechtlichen Grundlage für die Heranziehung einer Bruchteilsgemeinschaft zu Entwässerungsgebühren fehle, begründen nicht die Annahme, dass die Bescheide an einem besonders schwerwiegenden Fehler i. S. d. § 125 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b NKAG leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, führt eine bloße Fehlerhaftigkeit eines Abgabenbescheids noch nicht zu seiner Nichtigkeit. Auch eine schwerwiegende Fehlerhaftigkeit genügt hierfür nicht. Selbst ein besonders schwerwiegender Fehler begründet noch keine Nichtigkeit des Bescheids, wenn nicht zugleich offenkundig ist, dass der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz anzusehen, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Besonders schwerwiegend ist daher – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d. h. als mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Dagegen ist eine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deshalb anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 – 8 C 1.96 – juris Rn. 28 m. w. N.). Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen vielmehr in einem so erheblichen Maße verletzt worden sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 – 4 BN 36.15 – BRS 84 Nr. 17 (2016) = juris Rn. 10; vom 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u. a. – BRS 83 Nr. 58 (2015) = juris Rn. 9). Dass ein Verwaltungsakt an einem solchen besonders schwerwiegenden Fehler leidet, ist dann offenkundig, wenn dies für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist, d. h. sich geradezu aufdrängt. Dem Verwaltungsakt muss die besonders schwere Fehlerhaftigkeit gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben sein“ (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.4.2018 – 15 KF 9/17 – juris Rn. 71 m. w. N. zu § 44 Abs. 1 VwVfG). Die einem verständigen Bürger zu unterstellende Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände erstreckt sich dabei nicht auf die Kenntnis der Rechtslage im Einzelfall; dies würde dazu führen, dass schwerwiegende Rechtsfehler, deren Kenntnis dem verständigen Bürger unterstellt würden, letztlich immer als offenkundig anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997, a. a. O., Rn. 33).
Ausgehend von diesen strengen Maßstäben ist in den vom Kläger aufgezeigten Umständen kein offenkundiger, besonders schwerwiegender Fehler zu sehen. Es drängt sich jedenfalls nicht auf, dass die Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 schlechterdings unerträglich erscheinen, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sind, zumal eine Bruchteilsgemeinschaft in bestimmten Konstellationen trotz mangelnder Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht abgabenpflichtig sein kann (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 1.9.2010 – XI S 6/10 – UR 2010, 905 = juris Rn. 8). Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Bescheide von zahlreichen weiteren Miteigentümern des Flurstücks mit dem Technikhaus nicht in Zweifel gezogen worden ist, sich ihnen als mit den Umständen vertrauten Bürgern also eine offenkundige, besonders schwere Fehlerhaftigkeit nicht aufgedrängt hat.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Bemessung des Interesses des Klägers mit dem Auffangwert von 5.000,- EUR der Ansicht des Verwaltungsgerichts an, dass eine Addition der in den vom Kläger vorgelegten Bescheiden festgesetzten Beträge über sein erkennbares Interesse hinausgehen würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).