Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.08.2018, Az.: 13 ME 49/18

§ 21 Abs. 6 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall der Abschiebung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.08.2018
Aktenzeichen
13 ME 49/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0810.13ME49.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 18.01.2018 - AZ: 4 B 275/17

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift des § 21 Abs. 6 AufenthG bietet keine Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen nur, dem Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Ermessen zu erlauben.

  2. 2.

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung (§ 11 Abs. 2, Abs. 1 Alt. 3 AufenthG) ist im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Entscheidung gerichteten Anfechtungsklage zu suchen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 18. Januar 2018 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1990 geborene Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste 2013 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein und erhielt zunächst eine bis zum 6. August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Ausübung der Beschäftigung als Spezialitätenkoch in dem China Restaurant "C. " in A-Stadt. Diese Aufenthaltserlaubnis verlängerte die Antragsgegnerin unter dem 22. Juli 2014 bis zum Ablauf des 6. August 2017.

2

Unter dem 23. Februar 2017 beantragte der Antragsteller die Erlaubnis, um eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Er wolle zusammen mit Frau D. die gegenwärtige gemeinsame Arbeitsstätte, das Restaurant "C. " in A-Stadt, pachten und ab dem 1. Juni 2017 selbständig betreiben.

3

Nach Beteiligung der Industrie- und Handelskammer L.-A-Stadt als fachkundiger Stelle lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. August 2017 den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach China an und setze das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung auf 24 Monate fest. Zur Begründung machte sie geltend, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG könnten nicht als erfüllt angesehen werden. Aufgrund eigener Sachverhaltsermittlungen habe sie zudem den Eindruck gewonnen, dass eine selbständige Tätigkeit nur vorgeschoben werde und der Antragsteller tatsächlich weiterhin nur als Spezialitätenkoch arbeiten solle. Weitere Rechtsgrundlagen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich.

4

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid leide an einem Ermessensausfall und sei deshalb rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zukommende Ermessen nicht ausgeübt, weil sie davon ausgegangen sei, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG nicht erfüllt seien. Dabei habe sie übersehen, dass nach § 21 Abs. 6 AufenthG einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden sei, unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden könne, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt worden seien oder ihre Erteilung zugesagt sei. Dies bedeute, dass Ausländer mit einem anderen Aufenthaltstitel als nach § 21 AufenthG die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht zu erfüllen brauchen. Der Antragsteller habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG innegehabt und rechtzeitig vor deren Ablauf eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er unterfalle daher dem § 21 Abs. 6 AufenthG mit der Folge, dass er für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllen müsse. Vielmehr sei über die Erteilung nach Ermessen zu entscheiden.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

6

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg und führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2017 zu Unrecht angeordnet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.

7

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig, soweit sich die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 15. August 2017 richtet. Die Titelversagung hat die nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag eingetretene Fortbestandsfiktion der bis zum 6. August 2017 gültig gewesenen Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG beseitigt (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung, deren gesetzliche sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 Nds. SOG folgt.

8

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch zulässig, soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Befristungsentscheidung im Bescheid vom 15. August 2017 richtet.

9

Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde diese Befristungsentscheidung suspendiert. Dies hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt, mithin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessert und es deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag fehlt (vgl. Senatsbeschl. v. 3.4.2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4). Etwas Anderes gilt aber ausnahmsweise im - hier eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L Nr. 348 v. 24.12.2008, S. 98). Denn nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie kann allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, schon nicht wirksam eintreten; vielmehr bedarf es dafür einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung, die auch seine Dauer festlegen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8.2017 - BVerwG 1 A 3.17 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 13.7.2017 - BVerwG 1 VR 3.17 -, juris Rn. 71 f.). Eine damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2017, a.a.O.). Deren Suspendierung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage kann dem betroffenen Ausländer indes einen Vorteil und damit ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vermitteln, da das mit der behördlichen Befristungsentscheidung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vorläufig ausgesetzt würde und dem betroffenen Ausländer, der die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, nicht entgegen gehalten werden könnte (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 8.5.2018 - 3 Bs 46/18 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.6.2018 - 11 S 867/18 -, juris Rn. 2).

10

2. Der danach zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.

11

Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - BVerwG 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 964). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - BVerwG 1 VR 1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - BVerwG IV C 21.74 -, DVBl. 1974, 566).

12

Nach diesem Maßstab kommt im vorliegenden Fall eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2017 ist offensichtlich rechtmäßig, soweit mit ihm der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (a.) und ihm die Abschiebung nach China angedroht worden ist (b.). Hinsichtlich der Befristungsentscheidung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2017 fehlt es an einem überwiegenden Aussetzungsinteresse des Antragstellers (c.).

13

a. Die Antragsgegnerin hat den vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2017 sinngemäß auch gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zutreffend abgelehnt.

14

(1) Eine Verlängerung der nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch in dem China Restaurant "C. " in A-Stadt erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 AufenthG über den 6. August 2017 hinaus ist ausgeschlossen. Die hierfür nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV für Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants nur mit einer (Gesamt-)Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden, die hier bereits erreicht ist. Für eine erneute Beschäftigung darf die Zustimmung gemäß § 11 Abs. 3 BeschV nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.

15

(2) Auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht (vgl. zur Möglichkeit der Verlängerung einer nach § 18 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.3.2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 3; GK-AufenthG, § 21 Rn. 2 (Stand: November 2011)).

16

Der Antragsteller erfüllt voraussichtlich schon nicht die - vollumfänglich gerichtlich überprüfbaren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29.1.2008 - 3 Bs 196/07 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 21 Rn. 12 (Stand: Februar 2013)) - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn 1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

17

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und der nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingeholten fachlichen Stellungnahme der IHK L.-A-Stadt vom 24. Mai 2017 ist bisher nicht glaubhaft gemacht, dass für die vom Antragsteller beabsichtigte selbständige Tätigkeit ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Der Antragsteller beabsichtigt, mit Frau D. die gemeinsame Arbeitsstätte, das China Restaurant "C. " in A-Stadt, zu pachten und selbständig zu betreiben. Ein regionales Bedürfnis hierfür in dem Sinne, dass ein bestehender regionaler Bedarf gerade und nur durch die selbständige Tätigkeit gedeckt werden soll, besteht angesichts weiterer chinesischer Spezialitätenrestaurants im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht. Das wirtschaftliche Interesse richtet sich allein auf die Fortführung eines bestehenden Unternehmens. Signifikante Investitionen, Erhöhungen der Zahl der Beschäftigten oder Verbesserungen etwa der Umweltverträglichkeit der geschäftlichen Aktivitäten sind nicht beabsichtigt. Das mit der Fortführung des bestehenden Unternehmens verbundene wirtschaftliche Interesse erschöpft sich danach maßgeblich im Erhalt des Unternehmens und der damit verbundenen Arbeitsplätze. Auch wenn dieses Interesse nicht als zu gering zu gewichten ist, vermag der Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee und den unternehmerischen Erfahrungen des Antragstellers nicht festzustellen, dass er tatsächlich in der Lage wäre, die beschriebene selbständige Tätigkeit so auszuüben, dass das wirtschaftliche Interesse zur Geltung gebracht wird und zugleich positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu verzeichnen sind. Die Antragsgegnerin hat zutreffend und ohne, dass dies von dem Antragsteller durchgreifend in Zweifel gezogen worden ist, darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über die für eine (erfolgversprechende) selbständige Tätigkeit im Bundesgebiet erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Betriebswirtschaft und Unternehmensführung nicht oder allenfalls in Ansätzen verfügt. Er ist zwar mehrere Jahre als Spezialitätenkoch beschäftigt gewesen, über unternehmerische Erfahrung verfügt er aber nicht. Diese Unzulänglichkeiten treten nicht dadurch in den Hintergrund, dass der Antragsteller auch zukünftig im Restaurant weitgehend nur in der Küche arbeiten will und die wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der Unternehmensführung durch seine Geschäftspartnerin Frau D. erledigt werden sollen. Diese Aufgabenteilung nährt vielmehr den von der Antragsgegnerin geäußerten Verdacht, dass der Antragsteller zukünftig nicht wirklich selbständig tätig sein wird, sondern seine bisherige nichtselbständige Tätigkeit lediglich unter dem Deckmantel einer Selbständigkeit fortzuführen beabsichtigt.

18

Fehlt es danach schon an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob die Antragsgegnerin ihr (Versagungs-)Ermessen fehlerfrei betätigt hat.

19

(3) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 AufenthG ausgeschlossen.

20

Nach § 21 Abs. 6 AufenthG kann einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.

21

Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 6 AufenthG("kann ... die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden") und dem systematischen Vergleich mit § 21 Abs. 1 AufenthG("kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden") bietet diese Bestimmung schon keine Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis, gleich ob ein Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder zu einem anderen Aufenthaltszweck erstrebt wird. § 21 Abs. 6 AufenthG gestattet allein die Erteilung einer - nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG erforderlichen - Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (so auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 168). Die Erteilung dieser Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt ihrerseits voraus, dass erstens dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als dem der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wird oder erteilt worden ist und dass zweitens dieser andere Aufenthaltszweck beibehalten wird. § 21 Abs. 6 AufenthG privilegiert mithin lediglich Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck innehaben, und die unter Beibehaltung dieses Zwecks zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit ausüben wollen. Dieser Personenkreis bedarf keiner Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG und muss deshalb die hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllen; vielmehr kann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 AufenthG und unter Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltszwecks und der bisherigen Aufenthaltserlaubnis die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.12.2014 - 10 C 13.1035 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.3.2009, a.a.O., Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.1.2008 - OVG 12 S 146.07 -, juris Rn. 3; GK-AufenthG, § 21 Rn. 32 (Stand: Juni 2010); Hailbronner, a.a.O., § 21 Rn. 26 ff.).

22

Ungeachtet dessen, dass danach eine Verlängerung der nach § 18 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 AufenthG von vorneherein ausgeschlossen ist, erfüllt der Antragsteller auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 AufenthG (für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit) nicht. Zwar hatte der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 23. Februar 2017 noch die bis zum 6. August 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG inne. Er beabsichtigte aber die Aufgabe der Beschäftigung und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und damit einen Wechsel des Aufenthaltszwecks, der der Erteilung der Erlaubnis nach § 21 Abs. 6 AufenthG("unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks") entgegensteht.

23

(4) Weitere Rechtsgrundlagen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht in Betracht zu ziehen und drängen sich dem Senat auch sonst nicht auf.

24

b. Auch die auf den Zielstaat China bezogene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AufenthG. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote und vorübergehende (inlandsbezogene) Duldungsgründe, die hier zudem nicht geltend gemacht worden sind, dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

25

c. Hinsichtlich der Befristungsentscheidung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2017 ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache mit Blick auf die Fragen, ob diese auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Verfügung als die unionsrechtlich erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer anzusehen und als solche rechtmäßig ist (vgl. hierzu oben 1. und VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.3.2018 - 11 S 2776/17 -, juris Rn. 15 ff.) zwar offen. Es fehlt insoweit aber an einem überwiegenden Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, das Bundesgebiet vor Ablauf der festgesetzten Frist von 24 Monaten wieder zu betreten, ist nicht ersichtlich. Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet resultieren nach seinem Vorbringen allein aus seiner bisher hier ausgeübten Beschäftigung als Spezialitätenkoch. Eine (Wieder-)Einreise zur Fortsetzung dieses Aufenthaltszwecks ist dem Antragsteller aber schon gemäß § 11 Abs. 3 BeschV vor Ablauf von drei Jahren (nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels) nicht gestattet.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).