Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.09.2024, Az.: 1 LC 31/23

Antrag auf eine Baugenehmigung für einen gewerblichen Geflügelstall im Außenbereich; Einwirkungsbereich bei Geruchsimmissionen und möglichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.09.2024
Aktenzeichen
1 LC 31/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 23941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0905.1LC31.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 19.01.2023 - AZ: 2 A 141/21

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Einwirkungsbereich eines Vorhabens mit Blick auf Geruchsemissionen ist anhand von Anhang 7 Nr. 3.3 TA Luft als das Gebiet zu bestimmen, in dem eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 2 % der Jahresstunden auftreten kann.

  2. 2.

    Gebiete ohne eine gegenüber Gerüchen schutzbedürftige Nutzung gehören nicht zum Einwirkungsbereich (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Urt. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 70; Beschl. v. 23.11.2021 - 1 LA 160/19 -, juris Rn. 10; v. 12.9.2023 -, AUR 2023, 381 = juris Rn. 18).

  3. 3.

    Die Prüfdichte zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs entspricht derjenigen, die im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG zulässig und geboten ist. In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch vom Vorhabenträger vorgelegte Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, sofern diese hinreichend eindeutig "auf der sicheren Seite" liegen und keine Komplexität aufweisen, die eine überschlägige Beurteilung ihrer Validität ausschließt.

  4. 4.

    Mit Blick auf das Schutzgut Landschaft kann der Einwirkungsbereich eines Vorhabens, wirkt es nicht in eine unter Schutz gestellte Landschaft hinein, lediglich der Bereich sein, in dem es im Zusammenwirken mit anderen baulichen Anlagen die Verunstaltungsschwelle überschreiten könnte.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für einen gewerblichen Geflügelstall im Außenbereich; Kläger und Beklagter streiten darüber, ob deren Erteilung die UVP-(Vorprüfungs-)pflichtigkeit des Vorhabens nach Maßgabe einer kumulierenden Betrachtung mit einem nahegelegenen Schweinestall entgegensteht, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die Einwirkungsbereiche beider Ställe überschneiden.

Die Familie des Klägers bewirtschaftet als "A. GbR" neben einer weiteren - hier nicht relevanten - Hofstelle in A-Stadt eine Hofstelle mit 420 Schweinemast- und 150 Ferkelplätzen südwestlich des G. (postalische Anschrift: H.). Ca. 150 m nordwestlich der Hofstelle liegt das Wohnhaus I., ca. 170 m südöstlich das Wohnhaus J.. Die Umgebung wird von landwirtschaftlichen Flächen und verstreut liegenden Hofstellen geprägt.

Im Februar 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Junghennenaufzuchtstalls mit 29.995 Tierplätzen und Nebenanlagen auf dem Flurstück K., Flur L., Gemarkung Ohrtermersch, ca. 490 m südwestlich der Hofstelle, ca. 530 m südlich des Wohnhauses I. und ca. 580 m südwestlich des Wohnhauses J.. Dem Vorhaben näher gelegene Wohnhäuser gibt es nicht. In der Betriebsbeschreibung gab der Kläger an, dass es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ohne eigene Futtergrundlage handele. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen immissionsschutztechnischen Bericht vom 17. Januar 2020, der sich zu den durch das Bauvorhaben zu erwartenden Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen sowie den Stickstoffdepositionen verhält. Danach unterschreitet die Geruchszusatzbelastung des Vorhabens bereits in einem Abstand von ca. 150-190 m um das Vorhaben eine Geruchsstundenhäufigkeit von 2% der Jahresgeruchsstunden. Eine Ammoniakkonzentration oberhalb von 1 µg/m3 und eine Stickstoffdeposition von über 2,4 kg/ha/Jahr wird nur im unmittelbaren Anlagenumfeld prognostiziert. Eine Stickstoffdeposition von über 0,3 kg/ha/Jahr wird auf einer Fläche angenommen, die bis an den M. heranreicht. Betroffen sind jedoch ausschließlich landwirtschaftliche Flächen, Gräben, Straßen und diese begleitende Baumreihen. Eine Konzentration von Staubpartikeln PM 10 von über 1,2 µg/m3 findet sich nur auf einer kleinen Ackerfläche unmittelbar nordöstlich des Vorhabens. Eine Konzentration von Staubpartikeln PM 2,5 von über 0,8 µg/m3 wird an keiner Stelle und eine Staubniederschlagsmenge von 0,0105 g/(m2*d) nur auf dem Betriebsgelände erreicht.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2021 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig, da es sich um ein mit der Schweinehaltung auf der Hofstelle N. kumulierendes Vorhaben handele, das eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich mache. Ein enger Zusammenhang sei gegeben. Das Untersuchungsbiet der GIRL mit einem Radius von 600 m um das Vorhaben sei mit dem Einwirkungsbereich i.S.d. § 2 Abs. 11 UVPG gleichzusetzen, wobei unerheblich sei, ob es tatsächlich zu schädlichen Umweltauswirkungen komme. Innerhalb dieses Radius liege die Hofstelle der "A. GbR". Sich überschneidende Einwirkungsbereiche gebe es auch mit Blick auf das Schutzgut "Landschaft", da sich beide Stallanlagen mangels optischer Trennung gemeinsam auf das Landschaftsbild auswirkten. Als Familienprojekt seien die Anlagen wirtschaftlich und funktional aufeinander bezogen und durch gemeinsame Einrichtungen miteinander verbunden. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beeinträchtige das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die öffentlichen Belange des Planerfordernisses und des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die betriebliche Entwicklung solle an einem vorhandenen und nicht an einem beliebigen Standort im Außenbereich erfolgen. Selbst wenn das Vorhaben als nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert angesehen würde, würden ihm die öffentlichen Belange der Eigenart des Landschaftsbildes und des Naturschutzes entgegenstehen. Sinn der Baurechtsnovelle 2013 sei gewesen, die Inanspruchnahme des Außenbereichs durch gewerbliche Tierhaltungsbetriebe ohne konkreten Flächenbezug zu steuern. Ein Ausweichen von vorhandenen Standorten auf ausgesiedelte Bereiche stelle eine Entwicklung dar, die unter Umgehung der neu geschaffenen bauplanungsrechtlichen Restriktionen zu einer zu vermeidenden Inanspruchnahme und Zersiedlung des Außenbereichs führe.

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger fristgerecht Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung erhoben. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, die bauordnungsrechtliche und die brandschutzrechtliche Prüfung des Bauantrags stünden noch aus, hat er seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts umgestellt. Der so modifizierten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es liege ein Fall des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens vor, in dem sich das Gericht auf die Prüfung beschränken dürfe, ob die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand erkennbar zu versagen sei. Das sei hier nicht der Fall.

Das Vorhaben sei als gewerbliche Tierhaltungsanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert. Eine UVP-Vorprüfungspflicht nach Maßgabe einer kumulierenden Betrachtung mit der Tierhaltungsanlage auf der Hofstelle H. bestehe nicht, da sich die Einwirkungsbereiche beider Anlagen nicht überschnitten. Eine Überschneidung von Immissionsradien reiche zur Annahme eines gemeinsamen Einwirkungsbereichs von Vorhaben nicht aus; im Überschneidungsbereich müsse auch ein schutzwürdiges Objekt liegen, auf das die Immissionen einwirkten. Daran fehle es hier. Im Falle der Geruchsimmissionen sei der Einwirkungsbereich nicht anhand des Beurteilungsgebiets nach Nr. 4.4.2 Abs. 1 GIRL bzw. Nr. 4.4.2 Abs. 1 Anhang 7 TA Luft n.F. - hier einem 600-m-Radius um die Vorhaben -, sondern anhand des Irrelevanzkriteriums (Nr. 3.3 GIRL bzw. Nr. 3.3 Satz 1 Anhang 7 TA Luft n.F.) zu bestimmen. Ersteres werde der Legaldefinition des § 2 Abs. 11 UVPG nicht gerecht, die einen individualisierbaren Immissionsbeitrag der Anlage erfordere und eine pauschale Bestimmung im Sinne einer bestimmten Entfernung ausschließe. Das Beurteilungsgebiet stelle demgegenüber lediglich ein "Suchgebiet" dar, in dem erhebliche Geruchsimmissionen potentiell auftreten könnten. Soweit die Gesetzesbegründung den Einwirkungsbereich als Gebiet bezeichne, in dem zulassungsrelevante Immissionen auftreten "können", sei dies zum einen nicht Gesetzeswortlaut geworden, zum anderen lasse sich das Abstellen auf die bloße Möglichkeit relevanter Umweltauswirkungen nicht mit der Bestimmung des Einwirkungsbereichs z.B. bei Lärm- und Stickstoffimmissionen in Einklang bringen, wo ebenfalls konkrete Immissionsradien herangezogen würden. Das Abstellen auf das Beurteilungsgebiet hätte zur Folge, dass der Einwirkungsbereich völlig unabhängig von der Intensität der emittierten Gerüche allein von der Schornsteinhöhe abhänge. Die mithin maßgebliche 2%-Isolinie ende weit südlich der Hofstelle H. und erreiche kein Schutzobjekt. Im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft seien zwar überschneidende Einwirkungskreise im Sinne einer gemeinsamen Wahrnehmbarkeit vorhanden; im Überschneidungsbereich liege aber auch hier kein schutzwürdiges Objekt, auf das sich die Errichtung des Stallbauvorhabens optisch beeinträchtigend auswirken könnte. Die gesamte Umgebung beider Tierhaltungsanlagen sei fast ausschließlich durch landwirtschaftliche Flächen mit verstreut liegenden Hofstellen geprägt. Ob die Standorte durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Anlagen verbunden seien, könne angesichts dessen offenbleiben.

Öffentliche Belange stünden dem mithin privilegierten Vorhaben nicht entgegen. Konkrete Beeinträchtigungen von Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes seien weder in den streitbefangenen Bescheiden noch in den Ausführungen im Gerichtsverfahren benannt worden. Die Umgebung des Vorhabens sei nicht in gesteigertem Maße ästhetisch schutzwürdig. Der Grundsatz, dass der vernünftige Land- und Forstwirt ein Vorhaben grundsätzlich in räumlicher Nähe zum Betrieb zu errichten habe, finde auf gewerbliche Tierhaltungsanlagen keine Anwendung, da er an den Begriff des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anknüpfe. Auch der Gesetzesbegründung der Baurechtsnovelle 2013 lasse sich nicht entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Außenbereichs durch gewerbliche Tierhaltungsbetriebe über den Ausschluss "großer" Anlagen hinaus durch das Erfordernis einer räumlichen Nähe zu Hofstellen begrenzt werden sollte.

Gegen das Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie die Einwirkungsbereiche kumulierender Vorhaben im Hinblick auf Geruchsimmissionen zu bestimmen sind, und wegen angeblicher Divergenz zum Senatsurteil vom 30. Juni 2021 (- 1 LC 120/17 -, juris Rn.70) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Einwirkungsbereich des Vorhabens bereits der Bereich, in dem schädliche Umwelteinwirkungen auftreten "können", nicht der, in dem sie sicher zu erwarten seien. Ziel der UVP-Richtlinie sei, Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, und dabei auch die kumulativen Auswirkungen mehrerer Vorhaben zu untersuchen. Dies könne nur durch eine nicht zu restriktiv anzusetzende Bestimmung des Beurteilungsgebiets erreicht werden. Ob eine Beeinträchtigung bestimmter Schutzgüter tatsächlich vorliege, sei erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Eine abweichende Sichtweise verfehle die in Erwägungsgrund 7 und Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie zum Ausdruck kommende Zielsetzung, eine Umgehung der Regelungsziele der Richtlinie durch Aufsplitterung von Projekten zu verhindern. Die Richtlinie sei im Lichte des Vorsorgegrundsatzes weit zu verstehen. Die Entscheidung des EuGH vom 28.2.2023 - C-596/22 - habe jüngst gezeigt, dass eine zu restriktive Handhabung des § 10 Abs. 4 UVPG unionsrechtswidrig sei. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf andere Immissionsarten (Lärm und Stickstoff) führe nicht weiter, da die Wirkweisen dieser Immissionen gänzlich andere seien. Die Prüfung, ob eine UVP bzw. Vorprüfung durchzuführen sei, dürfe nicht überfrachtet werden.

Unrichtig sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Kumulation nur dann in Betracht komme, wenn im Einwirkungsbereich auch relevante Schutzobjekte lägen. Dies finde im Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG und des § 2 Abs. 11 UVPG keine Stütze. Unabhängig davon lägen bei Heranziehung des 600-m-Radius' die Wohngebäude I. und J. im Einwirkungsbereich. Der Fall sei dem vom Senat mit Urteil vom 3. Juni 2021 - 1 LC 120/17 - entschiedenen nicht vergleichbar. Hinsichtlich des Schutzguts "Landschaft" habe auch das Verwaltungsgericht überschneidende Einwirkungsbereiche festgestellt; die Forderung des Verwaltungsgerichts nach einem Schutzobjekt im Überschneidungsbereich sei auch hier nicht nachvollziehbar. In der Gesamtschau der beiden Vorhaben liege ein Eingriff in das Landschaftsbild. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 UVPG lägen vor.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. Januar 2023, Az. 2 A 141/21, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Urteilsausspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt. Dies war schon deshalb erforderlich, weil der Kläger seinen Antrag diesbezüglich beschränkt hat. Die Beschränkung war aber auch in der Sache zulässig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Einen Anspruch auf Neubescheidung hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht; seine Auffassung, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, da es im Außenbereich privilegiert ist und ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen, teilt der Senat.

I.

Das Vorhaben ist im Außenbereich privilegiert. Als - unstreitig - gewerbliche Tierhaltungsanlage wäre es dies nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur dann nicht, wenn es zumindest einer Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG unterläge. Als Einzelvorhaben unterliegt es dieser Pflicht nicht, da es mit einer Tierplatzzahl von 29.995 Junghennenaufzuchtplätzen den maßgeblichen Schwellenwert von 30.000 Plätzen nach § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 7.2.3 UVPG nicht erreicht. Aber auch eine Vorprüfungspflicht nach Maßgabe einer kumulierenden Betrachtung mit den Schweineställen auf der Hofstelle am M. gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nrn. 7.2.3, 7.7.3, 7.9.3, 7.11.3 UVPG besteht nicht, da das Vorhaben und die dortigen Ställe keine kumulierenden Vorhaben sind. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zur Bestimmung des Begriffs des kumulierenden Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ungeachtet des dortigen, anderslautenden Wortlauts auf die Legaldefinition in § 10 Abs. 4 UVPG zurückgegriffen werden kann; denn die Definition in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entspricht der in § 3b Abs. 2 Satz 1, 2 UVPG a.F. verwendeten Definition, die das Bundesverwaltungsgericht bereits vor Neufassung des UVPG im Jahr 2017 im Sinne der heute geltenden Definition ausgelegt hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 = NVwZ 2015, 1458 = juris Rn. 22). Voraussetzung für eine kumulierende Betrachtung ist mithin - neben der Gleichartigkeit und der Verbindung mit gemeinsamen baulichen oder betrieblichen Einrichtungen - nicht die Lage der betrachteten Vorhaben auf demselben Betriebsgrundstück, sondern lediglich ein wechselseitiger wirtschaftlicher und funktionaler Bezug sowie sich überschneidende Einwirkungsbereiche. Jedenfalls an letzterem fehlt es hier allerdings.

1.

Das gilt zunächst mit Blick auf die von den Vorhaben verursachten Geruchsemissionen. Der Einwirkungsbereich ist nach § 2 Abs. 11 UVPG das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. Welche Umweltauswirkungen für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind, bestimmt sich nach dem maßgeblichen Fachrecht, hier nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, nach dem ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Zur Beurteilung, wann Geruchsimmissionen schädlich in diesem Sinne sind, kann die Geruchsimmissionsrichtlinie als Orientierungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = NVwZ 2018, 509 = juris Rn. 12 m.w.N.) bzw. nunmehr die sie ersetzende TA Luft i.d.F. vom 18. August 2021 (GMBl. S. 1049) herangezogen werden. Nach deren Anhang 7 Nr. 3.3 Satz 1 soll die Genehmigung selbst bei Überschreitung der für den Immissionsort geltenden Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von dem zu beurteilenden Vorhaben zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (d.h. 2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet; bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass das Vorhaben die belästigende Wirkung der Vorbelastung nicht relevant erhöht (Irrelevanzkriterium). Hält auch die Gesamtzusatzbelastung - die bei Neuvorhaben der Zusatzbelastung entspricht - die 2%-Grenze ein, so gilt das nach Anhang 7 Nr. 3.3 Satz 5 TA Luft auch für den Fall der sog. übermäßigen Kumulation durch eine Vielzahl vorhandener Anlagen. (Für die Begrenzung des Einwirkungsbereichs durch die 2%-Isoplethe auch OVG NRW, Urt. v. 8.12.2023 - 7 A 742/22 -, juris Rn. 109-111 und wohl auch Beschl. v. 4.1.2024 - 2 B 994/23 -, BauR 2024, 755 = juris Rn. 48 ff.).

a)

Von der mithin nach Auffassung des Senats eindeutig zu beantwortenden Frage, in welchem Bereich genehmigungsrelevante Geruchsauswirkungen des Vorhabens nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts tatsächlich maximal vorliegen können, ist die verfahrensrechtliche Frage zu unterscheiden, mit welcher Prüfdichte dieser Bereich zu ermitteln ist, namentlich, ob hierfür vorliegende Gutachten heranzuziehen sind oder ob von der Genehmigungsbehörde das Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.4.2 Abs. 1 Anhang 7 TA Luft im Sinne einer Grobschätzung des Einwirkungsbereichs zugrunde gelegt werden darf. Bei dieser Frage sind auch die Argumente des Beklagten im Wesentlichen zu verorten.

Zutreffend ist insoweit, dass die Ermittlung des Einwirkungsbereichs nicht in einer Tiefe geführt werden darf, die der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehalten ist. Denn die als Reaktion auf das "Irland-Urteil" des EuGH (Urt. v. 21.9.1999 - Rs. C-392/96 -, Rn. 73, 76) eingeführte Kumulationsprüfung ist - wie die standortbezogene und die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls - Bestandteil des Regelungsgeflechts, mit dem Deutschland seiner Pflicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU i.d.F. der RL 2014/52/EU) genügt, sicherzustellen, dass aus der Menge der Anhang-II-Vorhaben der UVP-Richtlinie alle Vorhaben, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden (vgl. auch EuGH, Beschl. v. 28.2.2023 - Rs. C-596/22 -, Rn. 35 ff., insbes. 41). Sie ist der Umweltverträglichkeitsprüfung mithin vorgelagert und darf nicht dazu verwendet werden, deren besondere Anforderungen - etwa an die Öffentlichkeitsbeteiligung - zu umgehen (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen an die Vorprüfung des Einzelfalls BVerwG, Urt. v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 35; v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 25). Andererseits besteht auch kein Anlass, eine geringere Prüfdichte zu verlangen, als sie im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls geboten bzw. zulässig ist. Aus Sicht des Unionsrechts, auf dessen Konkretisierung das nationale UVP-Recht zugeschnitten ist, dienen Kumulationsprüfung und Vorprüfung demselben, vorstehend dargestellten Zweck. Beide müssen einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als einem besonders gründlichen Verfahren zur Ermittlung von Umweltauswirkungen und dem privaten (bzw. bisweilen ebenfalls öffentlichen) Interesse an einer zügigen und kostengünstigen Durchführung von Verfahren, in denen die Überflüssigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung absehbar ist, erreichen. Die gleiche Funktion indiziert eine gleiche Prüfdichte. Dass mitunter - nicht immer - der Kumulationsprüfung noch eine Vorprüfung nachfolgt, indiziert nicht, dass die erstere mit einer geringeren Prüfdichte vorgenommen werden müsste; die Vorprüfung ist auch in diesen Fällen als zweiter Prüfungsschritt noch sinnvoll, da in ihr auch die Vorbelastung und konkrete Schutzwürdigkeit der im gemeinsamen Einwirkungsbereich liegenden Immissionsorte einer überschlägigen Prüfung unterzogen werden.

Für die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG ist anerkannt, dass auch Erkenntnisse aus zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die UVP-Pflicht vorliegenden Gutachten grundsätzlich verwertet werden können, sofern diese nicht eine Komplexität und Tiefe erreichen, die eine Erfassung im Rahmen einer "überschlägigen Prüfung" - für die § 7 Abs. 6 UVPG eine Frist von bis zu zwölf Wochen vorsieht - ausschließt; namentlich die Berücksichtigung von Emissionsausbreitungsberechnungen ist danach möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 35). Unbedenklich ist es in diesem Zusammenhang auch, Gutachten zu verwerten, die der Vorhabenträger selbst beigebracht hat. Nach § 7 Abs. 4 UVPG i.V.m. dessen Anlage 2 Nr. 1 c) obliegt es gerade ihm, eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf betroffene Schutzgüter infolge der erwarteten Emissionen vorzulegen. Zwar kommt der Genehmigungsbehörde ein Verfahrensermessen zu, welche Erkenntnisse sie in die Vorprüfung einbezieht (BVerwG, Urt. v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 35). Dieses Ermessen wird aber überschritten, wenn die Behörde die Augen vor vorgelegten Gutachten verschließt. Unberücksichtigt kann sie Gutachten lassen, wenn diese sich nicht hinreichend eindeutig "auf der sicheren Seite" bewegen oder - insbesondere hinsichtlich der Eingangsdaten oder der Methodik - eine Komplexität aufweisen, die eine "überschlägige" Beurteilung ihrer Validität ausschließt. Denn dann verbleiben hinsichtlich der Erheblichkeit möglicher Umwelteinwirkungen ernsthafte Restzweifel, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären sind. Solche Zweifel, die sich etwa daraus ergeben können, dass der Gutachter allzu vorhabenfreundliche Prämissen verwendet, offene wissenschaftliche Streitfragen einseitig zugunsten des Vorhabens beantwortet, relevante Eingangsdaten, Annahmen oder gedankliche Zwischenschritte nicht offenlegt oder die Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen nur sehr knapp nachweisen kann, muss die Behörde - will sie ihr vorliegende Gutachten unberücksichtigt lassen - jedoch konkret benennen.

Liegt eine gutachterliche Ausbreitungsberechnung nicht vor oder ist diese nach den vorstehenden Kriterien nicht geeignet, mit der nötigen Sicherheit einen genehmigungsrelevanten Geruchsbeitrag des Vorhabens im Einwirkungsbereich einer potentiell kumulierenden Anlage im Rahmen einer überschlägigen Prüfung auszuschließen, so liegt es im Verfahrensermessen der Genehmigungsbehörde, vom Bauherrn eine Ausbreitungsberechnung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 NBauO nachzufordern oder anhand von Erfahrungswerten selbst abzuschätzen, ob eine Überschneidung der 2-%-Isoplethen benachbarter Tierhaltungsanlagen an relevanten Schutzobjekten ernsthaft in Betracht kommt. Fehlen ausreichende Erfahrungswerte, kann die Abschätzung durchaus in einem Rückgriff auf das Beurteilungsgebiet i.S.d. Nr. 4.4.2 Abs. 1 Anhang 7 TA Luft als Einwirkungsbereich bestehen.

Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, dass der Bauherr es damit in der Hand habe, durch den Detaillierungsgrad seiner Bauvorlagen die Zulässigkeit seines Vorhabens zu steuern und dass dasselbe Vorhaben sich je nach Ausgestaltung der Bauvorlagen als privilegiert und damit baurechtskonform oder nicht privilegiert und damit baurechtswidrig darstellen könne, trifft in gewissem Umfang zu. Dies liegt aber in der Entscheidung des Gesetzgebers begründet, die materiell-rechtliche Privilegierung gewerblicher Tierhaltungsanlagen an eine dem UVP-Recht als Verfahrensrecht entnommene Voraussetzung zu knüpfen, und ist vom Rechtsanwender daher hinzunehmen. Die Auslegung des § 10 Abs. 4 UVPG und des § 2 Abs. 11 UVPG muss sich an den oben beschriebenen Zielen des UVP-Rechts und seiner europarechtlichen Grundlagen orientieren; die von dem Beklagten favorisierte, spezifisch auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bezogene Betrachtung ist daher nicht statthaft. Gleiches gilt für den Einwand, der Bauherr könne durch Filtertechnik u.ä. den Einwirkungsbereich seines Vorhabens verringern. Dass ein Vorhaben, das von vornherein emissionsarm ausgestaltet wird, weniger Anlass zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits(vor)prüfung gibt als ein stark emittierendes, ist sachgerecht; dass die emissionsarme Ausgestaltung unter Umständen zur Privilegierung führen kann, liegt wiederum in der logischen Konsequenz der Anknüpfung des Privilegierungstatbestands an die verfahrensrechtliche Einordnung. Der im gleichzeitig verhandelten Verfahren 1 LC 50/23 vorgebrachte Einwand, angesichts der Möglichkeit, durch Filtertechnik den Einwirkungsbereich von Betrieben eng zu begrenzen, drohe eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Überfrachtung des ländlichen Raums mit privilegierten Tierhaltungsanlagen, überzeugt nicht. Bei der erstmaligen Begrenzung der Privilegierung gewerblicher Tierhaltungsanlagen auf nicht vorprüfungspflichtige Vorhaben durch die Innenentwicklungsnovelle 2013 musste der Gesetzgeber noch davon ausgehen, dass nur auf demselben Betriebsgelände gelegene Vorhaben kumulieren, also auch recht eng benachbarte Anlagen privilegiert sein könnten. Dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.6.2015 (- 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219) die Kumulationsregelung auf Vorhaben mit überschneidenden Einwirkungsbereichen erweitern würde, konnte er nicht wissen. Wo schädliche Einwirkungen der Anlagen sich nicht überschneiden, ist die Häufung von Tierhaltungsanlagen im Übrigen nicht per se zu missbilligen. Möchte eine Gemeinde sie aus städtebaulichen Gründen gleichwohl weiter beschränken, steht ihr der Weg einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB offen.

b)

Aus der eingangs betonten Maßgeblichkeit des einschlägigen Fachrechts für die Bestimmung des Einwirkungsbereichs ergibt sich ferner, dass der Einwirkungsbereich eines Vorhabens mit Blick auf Geruchsimmissionen nur Flächen erfasst, die gegenüber Geruchsimmissionen grundsätzlich schutzbedürftig und schutzwürdig sind. Geruchsimmissionen auf Flächen ohne jede schutzwürdige Nutzung können in Orientierung an den Schutzzwecken des Immissionsschutzrechts von vornherein nicht zur Versagung der Baugenehmigung führen, sind also nicht im Sinne des § 2 Abs. 11 UVPG "für die Zulassung eines Vorhabens relevant"; eine weitere Klärung der Gesamtbelastung und des konkreten Maßes der Schutzwürdigkeit im Rahmen einer Vorprüfung oder UVP erübrigt sich. Angesichts dessen hält der Senat ungeachtet der Kritik des Beklagten an seiner Rechtsprechung (Senatsurt. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 70; Beschl. v. 23.11.2021 - 1 LA 160/19 -, juris Rn. 10; v. 12.9.2023 -, AUR 2023, 381 = juris Rn. 18) fest, dass nicht jede Überschneidung abstrakter Geruchsisoplethen, sondern erst die Überschneidung der maßgeblichen Isoplethen an einem gegenüber Gerüchen grundsätzlich schutzwürdigen Immissionsort die Annahme überschneidender Einwirkungsbereiche i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG rechtfertigt (ebenso OVG NRW, Urt. v. Urt. v. 8.12.2023 - 7 A 742/22 -, juris Rn. 109-111; Beschl. v. 4.1.2024 - 2 B 994/23 -, BauR 2024, 755 = juris Rn. 48 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 21.5.2024 - 6 K 3247/23 -, juris Rn. 51; VG Münster, Urt. v. 9.11.2023 - 2 K 2242/22 -, juris Rn. 49 f.; a.A. dagegen noch VG Münster, Urt. v. 11.4.2019 - 2 K 6781/17 -, juris Rn. 45 und VG Bayreuth, Urt. v. 14.5.2020 - B 2 K 17.803 -, juris Rn. 45).

c)

Gemessen hieran können überschneidende Einwirkungsbereiche des Vorhabens einerseits und der Schweineställe auf der Hofstelle am M. schon deshalb nicht vorliegen, weil innerhalb der 2%-Isoplethe um das Vorhaben ausweislich des immissionsschutztechnischen Berichts vom 17. Januar 2020, dessen Prognosegerechtigkeit der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, keine schutzwürdige Nutzung ausgeübt wird. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt von der 2%-Isoplethe mehrere hundert Meter entfernt.

2.

Nach Maßgabe des Vorstehenden liegen auch mit Blick auf sonstige Immissionen wie Ammoniakkonzentration, Stickstoffdeposition und Staubpartikel keine überschneidenden Einwirkungsbereiche vor, da keine Schutzobjekte innerhalb der nach den einschlägigen fachrechtlichen Regelwerken maßgeblichen Irrelevanzschwellen liegen. Dies ergibt sich aus den auf S. 24 f. und in den Anlagen 5 und 6 des vorgenannten immissionsschutztechnischen Berichts und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.

3.

Hinsichtlich des Schutzguts "Landschaft" überschneiden sich die Einwirkungsbereiche des Vorhabens und der Ställe auf der Hofstelle am M. ebenfalls nicht. Auch insoweit ist die Reichweite des Einwirkungsbereichs der potentiell kumulierenden Vorhaben anhand des einschlägigen Fachrechts zu beurteilen. Maßgeblich ist hier § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die einem nicht privilegierten und ggf. auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden kann, auch in einer Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Erholungswerts der Landschaft oder einer Verunstaltung des Landschaftsbildes liegen kann. Insoweit ist allerdings danach zu differenzieren, ob Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder eine unter förmlichen Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz gegen jede Beeinträchtigung der Landschaft; im Übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes, in relevanter Weise berührt. Indem das Gesetz den Schutz des Landschaftsbildes und des Ortsbildes gegenüber Verunstaltungen nebeneinander aufführt, verdeutlicht es zugleich, dass der allgemeine Schutz der Landschaft gegenüber ästhetischen Beeinträchtigungen generell nur besteht, wenn sie den Grad der Verunstaltung erreichen. Denn andere Möglichkeiten der Beeinträchtigung einer Landschaft allein in ästhetischer Hinsicht bestehen nicht (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 20). Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 = juris Rn.19 m.w.N.). Wirkt ein Vorhaben - wie hier - nicht in eine unter Schutz gestellte Landschaft hinein, so kann sein Einwirkungsbereich daher lediglich der Bereich sein, in dem es im Zusammenwirken mit anderen baulichen Anlagen die Verunstaltungsschwelle überschreiten könnte. In einer durch Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bauten mitgeprägten Kulturlandschaft kommt dies für einigermaßen der Umgebung angepasste, also nicht extrem dimensionierte, etwa auf einer Kuppe besonders prominent platzierte oder farblich auffällig gestaltete Tierhaltungsanlagen ernsthaft allenfalls dann in Betracht, wenn mit dem hinzutretenden Vorhaben die Landschaft aufgrund einer Häufung von Vorhaben regelrecht verstellt wurde, also den Charakter der freien Landschaft einbüßen und das Erscheinungsbild einer gewerblichen Ansiedlung annehmen würde. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen gemeinsamen Eindruck aller Beteiligten offenkundig nicht vor.

II.

Öffentliche Belange stehen dem mithin privilegierten Vorhaben nicht entgegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 ff.), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten ist, Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.