Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.09.2024, Az.: 2 LA 147/22
Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu einer Ganztagsschule
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.09.2024
- Aktenzeichen
- 2 LA 147/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 22962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0926.2LA147.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 22.11.2022 - AZ: 4 A 21/20
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- KommJur 2024, 387-390
Amtlicher Leitsatz
Nach der Systematik des Schülerbeförderungsrechts des Niedersächsischen Schulgesetzes ist die Beförderungs- und Erstattungspflicht - wie § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zum Ausdruck bringt - schulformbezogen ausgestaltet; auf weitere Differenzierungen kommt es nur ausnahmsweise und kraft besonderer gesetzlicher Anweisung an (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 22. November 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 761,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht ihre auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2019/2020 gerichtete Klage abgewiesen hat.
Die im Jahr 2009 geborene Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2019/2020 das E. in B-Stadt, welches vom Wohnort der Klägerin in A-Stadt etwa 18 km entfernt liegt. Bei dem E. handelt es sich um eine offene Ganztagsschule im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Das dem Wohnort der Klägerin nächstgelegene Gymnasium ist das F. in G.. Der Schulweg zu diesem Gymnasium würde etwa 15 km betragen. Bei dem F. in G. handelt es sich um eine teilgebundene Ganztagsschule im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 NSchG. Die Satzung des Landkreises B-Stadt über Schulbezirke (Schulbezirkssatzung) vom 15.3.2012 (ABl. LK B-Stadt S. 80) in der maßgeblichen Fassung vom 21. Januar 2020 (ABl. LK B-Stadt S. 60) legt für Schülerinnen und Schüler, die - wie die Klägerin - ein Gymnasium (Sekundarbereich I) besuchen und ihren Wohnsitz in A-Stadt haben, grundsätzlich keinen Schulbezirk fest. Lediglich für den Schwerpunkt Musik ab dem 5. Schuljahrgang umfasst der Schulbezirk des H. in B-Stadt gemäß § 2 Absatz 4 der Schulbezirkssatzung das gesamte Kreisgebiet. Eine Musikklasse besucht die Klägerin ausweislich einer Bescheinigung des H. vom 20. August 2020 jedoch nicht.
Den Antrag der Mutter der Klägerin auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 ab, weil das Gymnasium in G. für die Klägerin die nächstgelegene Schule der von ihr gewählten Schulform sei. Die Klägerin reichte daraufhin am 16. Januar 2020 bei dem Beklagten ein ärztliches Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Suchtmedizin I. aus J. vom 13. Januar 2020 ein, nach dem "eine Fortführung des Schulbesuchs an der gegenwärtigen Schule auch längerfristig dringend erforderlich und geboten" ist. Der Beklagte änderte seine Rechtsauffassung nicht. Auch das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu unter 2.). Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu (dazu unter 3.).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).
Nach diesem Maßstab begründen die Einwände der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
a) Die Klägerin fordert in ihrer Antragsbegründung zunächst eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 3 Satz 4 NSchG auf ihren Fall. Diese Vorschrift regelt, dass als Schulform im Sinne des Satzes 1 auch die jeweils gewählte Form der Gesamtschule nach § 12 oder § 183 b Abs. 1 (Nr. 1) oder der Oberschule nach § 10 a Abs. 2 oder 3 (Nr. 2) gilt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass unterschiedliche Formen einer Ganztagsschule als Schulformen im Sinne des § 114 Abs. 1 NSchG anzusehen seien. Der Gesetzgeber habe sich bei der Abfassung des § 114 Abs. 3 NSchG nicht mit den jeweiligen Formen der Ganztagsschulen befasst. Er habe daher auch keine Regelung darüber vorgenommen, ob eine bestimmte Ausprägung als Ganztagsschule als Schulform im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 des NSchG anzusehen sei. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Zwischen einer teilgebundenen und einer offenen Ganztagsschule gebe es erhebliche Unterschiede. Nur im Rahmen einer offenen Ganztagsschule könne, wie in ihrem Fall, auf pädagogische oder gesundheitliche Aspekte besondere Rücksicht genommen werden. Im Rahmen einer nur teilgebundenen Ganztagsschule, an der grundsätzlich für alle Schüler (ohne Ausnahmemöglichkeit in den Schulsatzungen) ein Ganztagsunterricht vorgesehen sei, bestünden solche Möglichkeiten nicht.
Ebenso seien § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 (und wohl auch Nr. 3) bzw. § 63 Abs. 2 bis 4 NSchG, nach denen unter bestimmten Umständen eine Schule als "nächste Schule" im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG gilt, wegen einer planwidrigen Regelungslücke analog auf ihren Fall anzuwenden. Der Umstand allein, dass ein Schulbezirk in Bezug auf die Schulform "Gymnasium" für ihren Wohnort nicht festgelegt worden sei, könne - auch aus Gleichheitsgründen - nicht dazu führen, dass eine Erstattung von Schülerbeförderungskosten für die allein geeignete Schule nicht in Betracht komme. Die dahingehende Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Der Senat werde zu entscheiden haben, ob eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 bis 4 NSchG für Fälle wie den hier vorliegenden in Betracht komme, wenn aufgrund gesundheitlicher und nachfolgender pädagogischer Gründe nur der Besuch eines nicht nächstgelegenen Gymnasiums in Betracht komme, und ob einer Erstattung von Schülerbeförderungskosten für diesen Fall allein der Umstand entgegenstehen könne, dass ein Schulbezirk nicht festgelegt worden sei.
Die von der Klägerin geforderten analogen Anwendungen einzelner Regelungen des § 114 und des § 63 NSchG mit dem Ziel, dass auch in ihrem Fall Schülerbeförderungskosten erstattet werden, kommen - wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat zur Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 NSchG ausgeführt:
"Der Begriff der Schulform wird in § 114 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 NSchG fiktiv erweitert. (...) Bei der von der Klägerin besuchten Schule handelt es sich nicht um eine Gesamtschule oder eine Oberschule. Einen Verweis auf die verschiedenen Organisationsformen der Ganztagsschule in § 23 NSchG enthält die Vorschrift demgegenüber nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die unterschiedlichen Formen der Ganztagsschule kommt wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat in diesem Punkt eine abschließende Regelung getroffen, die sich weder erweiternd zugunsten der Schülerinnen und Schüler noch restriktiv zugunsten der Beförderungsträger auslegen lässt (Littmann in Brockmann, Littmann, Schippmann, Kommentar zum NSchG, Stand Oktober 2022, § 114, Anm. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 4.3. 2021 - 2 LA 331/20 -, juris Rn. 8)."
Zu § 114 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 4 NSchG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
"Die Klägerin besucht das E. auch nicht aufgrund einer Überweisung nach § 59 Abs. 5 Satz 1, § 61 Abs. 3 Nr. 4, § 69 Abs. 2 Satz 1 NSchG oder einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NSchG. Schon der Anwendungsbereich des allein in Betracht kommenden § 63 Abs. 3 NSchG ist nicht eröffnet, weil Satz 1 dieser Regelung voraussetzt, dass Schulbezirke festgelegt sind. Eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Angesichts der differenzierten Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 2 NSchG verbietet es sich, den dort abschließend aufgeführten Fällen weitere Fälle hinzuzufügen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.9.2021 - 2 LC 457/19 -, juris Rn. 31).
(...)
Der Ausnahmetatbestand des § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 NSchG liegt ebenfalls nicht vor. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes zum 1. August 2015 ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Var. 1 NSchG i.V.m. § 63 Abs. 4 NSchG ein Wahlrecht zum Ausweichen von Schulbezirksfestlegungen mit sich hieran anschließender Beförderungs- bzw. Erstattungspflicht nur noch für zwei abschließend geregelte Fallgruppen vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten im ersten Schritt eine bestimmte Schulform mit einer entsprechenden Schulbezirksbindung für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt gewählt haben, diesem Angebot (teil- oder vollgebundene Ganztagsschule, Halbtagsschule) dann aber wegen der Bindung (§ 63 Abs. 4 Satz 1 NSchG) oder des Fehlens eines Ganztagsangebots (§ 63 Abs. 4 Satz 2 NSchG) ausweichen wollen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da für die von der Klägerin bzw. ihren Erziehungsberechtigten gewählte Schulform Gymnasium keine Schulbezirke festgelegt worden sind. Die Klägerin und ihre Erziehungsberechtigten sind in ihrem Wahlrecht, eine Ganztags- oder Halbtagsschule auszuwählen, nicht beschränkt. Die Klägerin kann vielmehr jedes Gymnasium ihrer Wahl auswählen, ohne dass ein Ausweichen von einer Schulbezirksfestlegung erfolgen müsste. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallgestaltung, da die Klägerin, wenn für das Gymnasium in G. ein Schulbezirk bestehen würde, möglicherweise einen Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch gehabt hätte, ist mangels planwidriger Regelungslücke nicht geboten. Die § 63 Abs. 2 bis 4 NSchG sollen sicherstellen, dass kein Schüler gezwungen wird, eine Schulform bzw. Organisationsform zu besuchen die abgelehnt wird. Die Schulträger haben es in der Hand, Lenkungsentscheidungen für ihre Schulen hinsichtlich der Schülerströme durch den Erlass von Schulbezirkssatzungen zu treffen. Werden Satzungen erlassen, besteht ein Anwendungsraum für § 63 Abs. 3 und 4 NSchG. Hat ein Schulbezirksträger - wie vorliegend - keine Schulbezirksgrenzen festgelegt, besteht keine örtlich begrenzte Besuchspflicht. Es können Schulen benachbarter Schulträger besucht werden. Die Schülerbeförderung richtet sich nach § 114 NSchG und ist auf eigene Kosten durchzuführen, wenn nicht die nächste Schule der gewünschten Schulform besucht wird (vgl. Brockmann in Brockmann, Littmann, Schippmann, Kommentar zum NSchG, Stand Oktober 2022, § 63, Anm. 6.6). Gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift im Wege der Analogie spricht ferner, dass der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes zum 1. August 2015 gerade das Ziel der finanziellen Entlastung der Träger der Schülerbeförderung insbesondere durch den grundsätzlichen Wegfall der Beförderungs- oder Erstattungspflicht bei den Bildungsgängen innerhalb der allgemeinbildenden Schulformen verfolgt hat. Auch im Fall des - hier nicht einschlägigen - § 63 Abs. 4 NSchG wurde die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auf den Weg zur jeweils nächstgelegenen Schule beschränkt (vgl. Nds. Landtag, LT-Drs. 17/2882 S. 19, 33, 38; Littmann in: Brockmann, Littmann, Schippmann, Kommentar zum NSchG, Stand Oktober 2022, § 114, Ziff. 4.1.4)."
Dem ist aus Sicht des Senats nichts Grundlegendes hinzuzufügen. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen angesichts des detaillierten Regelungsgefüges in § 114 Abs. 3 NSchG und § 63 Abs. 3 und 4 NSchG nicht. Im Gegenteil hat der Senat - wie vom Verwaltungsgericht zitiert - bereits in der Vergangenheit ausdrücklich hervorgehoben, dass nach der Systematik des Schülerbeförderungsrechts des Niedersächsischen Schulgesetzes die Beförderungs- und Erstattungspflicht - wie § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zum Ausdruck bringt - schulformbezogen ausgestaltet ist und es auf weitere Differenzierungen nur ausnahmsweise und kraft besonderer gesetzlicher Anweisung ankommt (vgl. Senatsbeschl. v. 4.3.2021 - 2 LA 331/20 -, juris Rn. 8) und es sich verbietet, der abschließenden Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 2 NSchG im Wege der Analogie weitere Fälle hinzuzufügen (Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LC 457/19 -, juris Rn. 31).
b) Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Wahl bezüglich der "Form des Gymnasiums" sei aufgrund der bestehenden Einschränkungen nicht frei gewesen - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen und durch ärztliche Bescheinigungen belegt - kann sie daraus für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten nichts für sich herleiten. Wie dargelegt sehen die gesetzlichen Regelungen für den von ihr behaupteten Fall, dass sich die Schulauswahl aus individuellen Gründen auf den Besuch einer offenen Ganztagsschule beschränkt, keine Erstattung der Schülerbeförderungskosten vor. Das ist gerichtlich auch nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist nämlich, dass im Grundsatz die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) für minderjährige Schülerinnen und Schüler (§ 55 NSchG) die Verantwortung für einen sicheren Schulweg tragen und grundsätzlich verpflichtet sind, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Die staatliche Übernahme der Verantwortung für die Schülerbeförderung bzw. der Schülerbeförderungskosten setzte in der Vergangenheit erst ein, nachdem im Laufe der Zeit mit der Zentralisierung des Schulwesens die Wegstrecken zu den Schulen länger geworden sind. Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis handelt (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), dient die Sicherstellung der Schülerbeförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Sicherstellung des Bildungsanspruchs und der Schulpflicht des Kindes (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.2021 - 2 ME 436/20 -, juris Rn. 10, v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn 66 f.). Die Träger der Schülerbeförderung sind regelmäßig nur verpflichtet, diejenigen Beförderungs- oder Erstattungsansprüche zu erfüllen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz oder gegebenenfalls darüber hinaus aus ihrer jeweiligen Schülerbeförderungssatzung ergeben (vgl. Senatsbeschl. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 11; v. 4.1.2018 - 2 ME 808/17 -; v. 30.11.2016 - 2 LA 216/16 -, NdsVBl. 2017, 125). Eine allgemeine Pflicht zur Ausübung von Ermessen auch für ungeregelte Sachverhalte besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.2021 - 2 ME 436/20 -, juris Rn. 10).
Auf die Frage, ob der Klägerin ein nachträglicher Wechsel zum Gymnasium in G. zumutbar gewesen wäre, kommt es nach alldem nicht an. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin nach dem Akteninhalt nicht hinreichend dargetan hat, dass für sie - wie von ihr vorgetragen - von vorneherein nur der Besuch einer offenen Ganztagsschule und damit nur der Besuch des H. als "alleingeeignete Schule" in Betracht kam. Ein substantiierter Vortrag, auf dessen Grundlage sich diese Behauptung nachvollziehen lassen könnte, fehlt. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13. Januar 2020 lässt sich insoweit neben den näheren Angaben zur Erkrankung der Klägerin lediglich entnehmen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt den Schritt von der Grundschule in die weiterführende Schule erfolgreich bewältigt hatte, ferner werden eine "gute Passung" zwischen der Klägerin und der Schule sowie eine "wohlreflektierte und emotional mit Vertrauen und Zuversicht besetzte Wahl des Gymnasiums in B-Stadt" bescheinigt. Allein auf der Grundlage dieser Feststellungen wird weiter ausgeführt, eine Fortführung des Schulbesuchs an der gegenwärtigen Schule sei auch längerfristig dringend erforderlich und geboten.
2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht, noch, dass aufgrund besonderer Schwierigkeiten begründete Zweifel gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen (vgl. zu diesen Prüfungsmaßstäben Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 209 f. m.w.N.). Auf die Ausführungen unter 1. wird verwiesen.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes. Der bloße Hinweis, es seien grundsätzliche Fragen in Bezug auf die analoge Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften aufgeworfen, die dazu führten, dass die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung habe, genügt diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen sind diese Fragen - wie unter 1. ausgeführt - ohne Weiteres auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zu beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt wie das Verwaltungsgericht die Kosten einer Schülersammelzeitkarte von A-Stadt nach B-Stadt im Schuljahr 2019/2020 zugrunde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).