Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.09.2024, Az.: 13 ME 140/24

Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde; Ehegattennachzug; eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Visum; vorläufiger Rechtsschutz; Kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht auf Basis eines Visums

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.09.2024
Aktenzeichen
13 ME 140/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0911.13ME140.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 17.07.2024 - AZ: 1 B 65/24

Amtlicher Leitsatz

Das einem Ausländer von einer deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte nationale Visum ist keine "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

  2. II.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. 13 ME 140/24

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 17. Juli 2024 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde allein weiter verfolgten (Haupt-)Antrag der Antragstellerin (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 8.8.2024, S. 6 = Blatt 71 der E-Gerichtsakte OVG), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2024 über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung anzuordnen, zutreffend abgelehnt. Die hiergegen von der Antragstellerin mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG zu Unrecht verneint. Zwar sei die Ehebestandszeit von drei Jahren nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Hiervon sei aber nach § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie - die Antragstellerin - nur über ein Visum zur Eheschließung, nicht aber über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfügt habe. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fordere nach seinem Wortlaut zwar den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Nach dem Sinn und Zweck sei § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG aber auch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nur im Besitz eines Visums sei und während der Gültigkeitsdauer des Visums rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe. Denn der Ausländer habe es nicht in der Hand, wann die Ausländerbehörden über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheiden. Nur so könne zudem der Zweck des § 31 Abs. 2 AufenthG erreicht werden, den schutzwürdigen Belangen ausländischer Ehegatten, die - wie die Antragstellerin - Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, angemessen Rechnung zu tragen und sie nicht "in einer solchen Situation länger als nötig verharren zu lassen, damit ihr aufenthaltsrechtlicher Ansprüche nicht verloren gehen". Die danach gewichtigen Bleibeinteressen würden auch durch Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geschützt und es sei nicht gerechtfertigt, sie für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf eine Rückkehr nach Sri Lanka zu verweisen (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 8.8.2024, insb. S. 3 ff. = Blatt 68 ff. der E-Gerichtsakte OVG).

Diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG zu Recht verneint (Beschl. v. 17.7.2024, S. 4 ff.). Denn das einem Ausländer von einer deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte nationale Visum ist keine "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (so auch Hessischer VGH, Beschl. v. 14.10.2019 - 3 B 2012/18 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2019 - 18 B 643/19 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2011 - OVG 2 B 21.10 -, juris Rn. 15 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 31 Rn. 35 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.12.2007 - 17 B 2167/06 -, juris Rn. 8 ff. (zu § 30 Abs. 3 AufenthG)).

Dies ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (Beschl. v. 17.7.2024, S. 4) - ohne Weiteres bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG nur die "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert werden kann, und dies unter anderem voraussetzt, dass der ausländische Ehegatte "im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war". Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007 - BVerwG 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226, 231 f. - juris Rn. 17 ff.). Das der Antragstellerin erteilte nationale Visum (Blatt 19, 19R der Beiakte 1) ist zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel, aber keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG.

Die von der Antragstellerin favorisierte erweiternde Auslegung des § 31 Abs. 1 AufenthG ist auch mit der Systematik der §§ 28, 31 AufenthG nicht zu vereinbaren. Denn der Anspruch auf die eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG entsteht nicht bereits mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern frühestens mit dem Ablauf der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Dabei wandelt sich die eheabhängige Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch, sondern nur auf Antrag in einen eheunabhängigen Titel. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG kein neu erteilter Titel ist, sondern nur die Verlängerung der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis, deckt sie zudem nicht den Zeitraum ab Trennung der Eheleute ab, sondern erfasst lediglich das erste sich an den Ablauf der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis anschließende Jahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 - BVerwG 1 C 1.13 -, BVerwGE 148, 297, 302 - juris Rn. 14 m.w.N.). Fehlt es aber einer verlängerungsfähigen eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis, deren "Besitz"§ 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich fordert, fehlt es an einem systematischen Anknüpfungspunkt für die bloße Verlängerung als eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG.

Auch Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 AufenthG sprechen gegen eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung.

§ 31 AufenthG zielt darauf ab, im Rahmen der Familiennachzugsvorschriften die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe zu regeln. Das eigenständige eheunabhängige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird vom Gesetzgeber mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis verband. Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war und der deshalb die berechtigte Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung hatte, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen. Die sich aus Art. 6 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben und der besondere Schutz von Ehe und Familie lenken auch die Anwendung der Absehensregelung des § 31 Abs. 2 AufenthG, die sich aus einem Nichterreichen der Mindestbestandsdauer der Ehe in Einzelfällen ergebende Härten abmildern soll. Relevant sind insoweit nur Beeinträchtigungen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (vgl. zu Vorstehendem: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 175; BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 - BVerwG 1 C 1.13 -, BVerwGE 148, 297, 305 - juris Rn. 19; Urt. v. 9.6.2009 - BVerwG 1 C 11.08 -, BVerwGE 134, 124, 135 - juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 4.9.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 5; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 31 Rn. 37).

Mit dem so beschriebenen Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG ist es nicht zu vereinbaren, § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über seinen Wortlaut hinaus auf ausländische Ehegatten zu erweitern, die nur im Besitz eines nationalen Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs sind. Das regelmäßig für einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte nationale Visum vermag bei dem ausländischen Ehegatten die berechtigte Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet regelmäßig noch nicht zu begründen. Scheitert die Ehe - gleich aus welchen Gründen - bereits während der kurzen Gültigkeitsdauer des nationalen Visums, sind regelmäßig auch keine nachhaltigen und unveränderbaren Dispositionen getroffen, wegen deren möglicher Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen eine eheunabhängige Legalisierung des weiteren Aufenthalts des ausländischen Ehegatten im Bundesgebiet zwingend geboten erscheint. Vielmehr ist es in diesen Fallgestaltungen - und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG - dem ausländischen Ehegatten regelmäßig möglich und auch zumutbar, das Bundesgebiet wieder zu verlassen und weiterhin im Herkunftsstaat zu leben.

Die strikt am Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG orientierte Auslegung findet schließlich Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Danach hat der Gesetzgeber das eheunabhängige Aufenthaltsrecht stets ausdrücklich und bewusst an das vorausgehende Vorliegen einer (akzessorischen, also eheabhängigen) Aufenthaltserlaubnis angeknüpft (vgl. Gesetzentwurf der Abgeordneten Hanna Wolf u.a., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2368, S. 4; Gesetzentwurf der Abgeordneten Erwin Marschewski u.a., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung straf-, ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 13/4948, S. 8 f.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321 S. 61 f.).

Schließlich besteht auch weder Anlass noch Möglichkeit für eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 AufenthG auf ausländische Ehegatten, die nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eines Visums sind. Nach der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung der Norm kann die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht angenommen werden (so auch Hessischer VGH, Beschl. v. 14.10.2019 - 3 B 2012/18 -, juris Rn. 19 f.).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Auch die von der Antragstellerin mit der Beschwerde maßgeblich aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG auch für ausländische Ehegatten, die nur im Besitz eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug sind, eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln vermag, begründet angesichts der aufgezeigten vorhandenen Klärung in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur keine offenen und damit hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in diesem Beschluss zu I.1.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

II. 13 PA 141/24

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 17. Juli 2024 bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren kommt auch nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstab (siehe hierzu oben I.2.) die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in diesem Beschluss zu I.1. und I.2. sowie auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. zur Entstehung von Gerichtskosten bei Zurückweisung einer PKH-Beschwerde: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 13 PA 65/19 -, juris Rn. 3).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).