Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.09.2024, Az.: 1 KN 62/22

Bebauungsplan; Bebauungsplan der Innenentwicklung; beschleunigtes Verfahren; erhebliche Umweltauswirkungen; Orientierungswert; Plangebiet; Umweltauswirkungen; Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB; planerische Zulassung schutzwürdiger Nutzungen im Umfeld einer vorhandenen planexternen Emissionsquelle als erhebliche Umweltauswirkung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.09.2024
Aktenzeichen
1 KN 62/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 24298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0905.1KN62.22.00

Amtlicher Leitsatz

Sieht der Bebauungsplan ein Heranrücken einer schutzbedürftigen Nutzung (hier der Wohnnutzung dienende Gebiete) an eine außerhalb des Plangebiets liegende Emissionsquelle (hier eine Hauptverkehrsstraße) vor und werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten, handelt es sich um eine erhebliche Umweltauswirkung des Bebauungsplans i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB.

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 22. März 2021 beschlossene Bebauungsplan Nr. 07/22 "Bäckkamp-Schmiedestraße" ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan 07/22 "Bäckkamp-Schmiedestraße", weil sie der Auffassung ist, die Antragsgegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, für ihr in zweiter Reihe gelegenes Grundstück eine eigenständige Erschließung festsetzen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Hinterliegergrundstücks im Ortsteil S. der Antragsgegnerin (Flurstück T., Flur U., Gemarkung S.). Dieses Grundstück bildete ursprünglich mit dem Vorderliegergrundstück V. (Grundstück W. straße X.) eine nur straßenseitig bebaute Einheit (alte Bezeichnung: Flurstück Y.). Mitte der 2010er-Jahre teilte die Antragstellerin das Flurstück Y., ersetzte die straßenseitige Bebauung durch ein Mehrfamilienhaus, begründete eine Wohnungseigentümergemeinschaft und verkaufte die einzelnen Wohnungen. Ein Wegerecht zur Erschließung des nun entstandenen Hinterliegergrundstücks bestellte sie nicht. Ob das Grundstück vor Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans bebaubar war oder im Außenbereich bzw. hinter einer faktischen Baugrenze lag, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Südlich angrenzend an das Hinterliegergrundstück liegt eine mehr als 150 x 200 m messende Freifläche, die allseits von Bebauung umgeben ist. Die Fläche wurde vormals im Wesentlichen als Acker bzw. Grünland genutzt und liegt seit einigen Jahren brach. Aufgrund der Lage im Siedlungsbereich mit Einkaufsmöglichkeiten und S-Bahnhof in unmittelbarer Nachbarschaft strebt die Antragsgegnerin eine Wohnbebauung an. Diese Fläche bildet mit angrenzenden Flächen entlang der umgebenden Straßen das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans.

Die Beigeladene ist - als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft - Eigentümerin des Grundstücks I-Straße (Flurstück Z., Flur U., Gemarkung S.). Dieses Grundstück ist straßenseitig bebaut; der rückwärtige Grundstücksbereich ist Teil der unbebauten Freifläche und verläuft entlang der Südgrenze des Grundstücks der Antragstellerin.

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplant die Antragsgegnerin die innenliegende Freifläche einschließlich wesentlicher Teile der die Freifläche umgebenden Bebauung entlang der Wasserwerkstraße im Süden, der Walsroder Straße im Westen, der Mittelstraße im Norden und der Schmiedestraße im Osten. Gewerblich genutzte und/oder - dies betrifft die entlang der Walsroder Straße im Westen gelegenen Grundstücke - von verstärkter Lärmeinwirkung betroffene Grundstücke im Westen, Südosten und Nordosten werden als emissionskontingentiertes Mischgebiet, die übrigen Flächen im Wesentlichen als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Baugrenzen ermöglichen unter Beachtung einer Grundflächenzahl von zumeist 0,3 bzw. 0,4 eine weitgehende Bebauung. Für straßennahe Bereiche sieht der Plan besondere Lärmschutzvorkehrungen vor, ferner sind Lärmpegelbereiche bestimmt. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt hauptsächlich mittels einer das Plangebiet von West nach Ost querenden Planstraße Süd. Weitere Anbindungen, auch vermittelt über eine weitere Planstraße Nord, bestehen nach Norden und Süden.

Das Grundstück der Antragstellerin liegt vollständig im Allgemeinen Wohngebiet. Die nördlichen zwei Drittel liegen innerhalb der Baugrenze; das südliche Drittel ist nicht überbaubar. Es wird nicht von einer Erschließungsstraße berührt, sodass eine Erschließung auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen müsste.

Den Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 20. Oktober 2014. Es folgten im November/Dezember 2018 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie öffentliche Auslegungen im August/September 2019 und Oktober/November 2020.

Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, 15. November 2020 und 16. November 2020 sowie 22. Februar 2021 Einwendungen, mit denen sie insbesondere die Forderung nach einer Anbindung ihres Hinterliegergrundstücks an das öffentliche Straßennetz erhob. Dazu machte sie Vorschläge, die auf eine weiter nördliche Führung der Planstraße Nord hinausliefen. Dass dadurch Bauland verloren gehe und der Anteil der Verkehrsflächen zunehme, sei aufgrund des Vorteils der besseren Erschließung der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke entlang der Mittelstraße hinzunehmen. Ferner rügte sie, dass die Kartengrundlage des Bebauungsplans veraltet sei und weder die Teilung des ehemaligen Flurstücks Y. noch die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Vorderliegergrundstück abbilde.

Die Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht. Die Beschlussvorlage verweist darauf, dass sie nicht über die für eine nördlichere Führung erforderlichen Grundstücke verfüge. Eine nördlichere Führung habe daher Eingriffe in privates Eigentum bis hin zur Enteignung zur Folge und sei auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unnötig. Die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke entlang der Mittelstraße müssten über diese erschlossen werden; das sei aufgrund der offenen Bauweise und der nicht allzu großen Tiefe der Grundstücke möglich. Kein weiterer Anlieger der Mittelstraße habe Interesse an einer veränderten Führung der Planstraße Nord geäußert. Die besondere Situation auf dem Flurstück T. habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass sie, die Antragsgegnerin, für eine öffentliche Erschließung sorgen werde. Die Möglichkeit einer privatrechtlichen Erschließung hindere der Bebauungsplan nicht. Die Kartengrundlage des Bebauungsplans stamme aus der Zeit von der Grundstücksteilung. Ein Fehler resultiere daraus nicht, weil ihr die aktuelle Grundstückssituation vor Augen stehe. In seiner Sitzung am 22. März 2021 fasste der Rat auf dieser Grundlage den Satzungsbeschluss. Nach Ausfertigung folgte die öffentliche Bekanntmachung in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 3. Juni 2021.

Mit ihrem am 31. Mai 2022 gestellten Normenkontrollantrag und Rügeschreiben vom selben Tag wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Einwände. Der Plan habe - mit dem Folgefehler des fehlenden Umweltberichts - nicht im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen. Die aufgrund einer zulässigen Grundfläche von mehr als 33.000 qm erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls sei fehlerhaft. Weder sei erkennbar, dass die Träger öffentlicher Belange angemessen beteiligt worden seien, noch seien die in der Anlage 2 zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genannten Kriterien ordnungsgemäß abgearbeitet worden. Tatsächlich habe der Plan erhebliche Umweltauswirkungen, die auf das Ergebnis der bauplanerischen Abwägung hätten Einfluss haben können. Das gelte mit Blick auf den Lärmschutz und die überschrittenen Orientierungswerte sowie das Erfordernis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Wege der externen Kompensation. Ferner habe die Antragsgegnerin die abwägungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt. Sie habe übersehen, dass sie mit ihrer Rechtsauffassung, das streitbefangene Hinterliegergrundstück sei ohne Bebauungsplan unbebaubar, einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, ein Bebauungsplan werde eine adäquate Erschließung bewirken. Eine Erschließung über das Vorderliegergrundstück auf privatrechtlicher Grundlage sei tatsächlich unmöglich. Abweichende Erschließungsoptionen seien nicht ergebnisoffen erwogen worden. Die Eigentümer benachbarter Grundstücke, darunter die Beigeladene, würden ungerechtfertigterweise bevorzugt, indem sie erschlossenes Bauland erhielten. Die fehlerhafte Kartengrundlage habe zu einer Fehlvorstellung des Rates über die tatsächliche Situation und damit zu einem Abwägungsfehler geführt.

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 22. März 2021 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 07/22 "Bäckkamp/Schmiedestraße" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag mangels Antragsbefugnis für unzulässig. Die Lage des Grundstücks begründe die Antragsbefugnis nicht, weil sich die Antragstellerin nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans als solche wende, die ihre Situation im Übrigen auch nicht verschlechterten. Vielmehr begehre sie den Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche. Dieses Ansinnen sei nicht schutzwürdig, weil sie die fehlende Erschließung durch Teilung und Grundstücksverkauf ohne Eintragung einer Baulast oder Dienstbarkeit, mithin im Interesse einer Maximierung des Verkaufserlöses, selbst herbeigeführt habe. Ihre Vorstellung, sie könne mit diesem Verhalten einen "planungsrechtlichen Zwangspunkt" setzen, sei treuwidrig. Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Die Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Zu Recht habe die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert worden seien; erhebliche Umweltauswirkungen verblieben deshalb nicht. Die Abwägung insbesondere der Erschließungsfragen sei fehlerfrei. Sie, die Antragsgegnerin, habe verschiedene Varianten geprüft, sich aber gegen die öffentliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin entschieden, weil diese lediglich für die Antragstellerin vorteilhaft, für alle anderen Grundstückseigentümer aber nachteilig sei. Dass eine überholte Kartengrundlage verwendet worden sei, begründe keinen Abwägungsfehler. Schon aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin, die umfangreich beschieden worden seien, sei über Alternativen ausführlich nachgedacht worden. Die mit der gewählten Lösung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile seien bewusst und rechtsfehlerfrei in Kauf genommen worden.

Die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Im Februar 2024 hat die Antragstellerin das Hinterliegergrundstück veräußert; im Kaufvertrag hat sie sich gegenüber der Erwerberin verpflichtet, das Normenkontrollverfahren fortzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragstellerin fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; der Verkauf des Grundstücks lässt ihre prozessuale Rechtsstellung unberührt.

1.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird.

Ein Eigentümer von Grundstücken ist stets wegen einer möglichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG antragsbefugt, wenn er sich gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann er die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil sie Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es kommt dabei nicht darauf an, ob aus der angegriffenen Festsetzung für das Grundstück des Antragstellers ein Nachteil folgt (so explizit BVerwG, Beschl. v. 28.6.2023 - 4 BN 27.22 -, juris Rn. 3). Gemessen daran ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Der Antrag ist (auch) darauf gerichtet, die das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Festsetzungen für unwirksam zu erklären. Dass die Antragstellerin diese Festsetzungen als positiv empfindet und gerade erhalten möchte, ändert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts.

2.

Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihre Rechtsstellung mit dem Antrag nicht verbessern kann. Es ist zugegebenermaßen unwahrscheinlich, aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin einen Erfolg der Antragstellerin in diesem Verfahren zum Anlass nimmt, in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB unter Beibehaltung der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets über eine der Antragstellerin günstigere Erschließung nachzudenken.

Treuwidrig ist der Normenkontrollantrag ebenfalls nicht. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin die bestehende Erschließungsproblematik durch Grundstücksteilung und Verkauf des Vorderliegergrundstücks selbst herbeigeführt hat. Dieses Verhalten führt aber nicht dazu, dass ihr Interesse an einer öffentlichen Erschließung von vornherein als unlauter anzusehen wäre. Es mag sein, dass dieses Interesse - wie die Antragsgegnerin mit einiger Berechtigung vorträgt - in der Abwägung mit nur geringem Gewicht zu berücksichtigen war. Zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses führt das aber nicht.

3.

Die Veräußerung des Hinterliegergrundstücks hat auf das Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.8.2001 - 4 BN 43.01 -, NVwZ 2001, 1282 = BRS 64 Nr. 61 = juris Rn. 5).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

1.

Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Da der Plan ausweislich der tabellarischen Darstellung in der Planbegründung (S. 26) Wohn- und Mischgebiete im Umfang von 93.506 qm festsetzt und diese bei einer Grundflächenzahl von 0,3-0,4 zu rund einem Drittel mit baulichen Anlagen überdeckt werden dürfen, liegt die zulässige Grundfläche bei mehr als 20.000 qm (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 2 BauNVO). In einem solchen Fall ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nur zulässig, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Eine solche Vorprüfung hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 4. April 2017 zwar durchgeführt. Ihr Ergebnis ist jedoch weder nachvollziehbar, noch ist die erforderliche Behörden- und Trägerbeteiligung überhaupt erfolgt, sodass gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB beachtliche Mängel vorliegen.

a) Der Bebauungsplan hat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge. Wann Umweltauswirkungen erheblich sind, ist - dies folgt unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG und dem dortigen Verweis auf § 25 Abs. 2 UVPG - dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 37 m. w. N.). Dieses "Zulassungsrecht" sieht auf Ebene des Bebauungsplans eine Abwägung vor. Umweltauswirkungen sind daher relevant, wenn sie auf das Ergebnis der Abwägung Einfluss haben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 = NVwZ 2015,85 = juris Rn. 22 f.; Senatsbeschl. v. 11.10.2021 - 1 ME 110/21 -, BauR 2022, 48 = juris Rn. 23). Solche Umweltauswirkungen sind mit dem angegriffenen Bebauungsplan verbunden; die gegenteilige Annahme der Antragsgegnerin ist - wie die Antragstellerin binnen Jahresfrist zu Recht gerügt hat - nicht nachvollziehbar i.S.v. § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB.

Erhebliche Umweltauswirkungen folgen daraus, dass der Bebauungsplan schutzbedürftige (Wohn)Nutzungen in Bereichen zulässt, die in erheblicher Weise durch Straßenverkehrslärm belastet sind. Das betrifft alle Grundstücke entlang der Walsroder Straße bis zu einer Tiefe von etwa 90 m, ferner in geringerer Tiefe auch die Grundstücke entlang der übrigen umgebenden Straßen. Die Immissionen liegen - wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat - teils deutlich oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, sodass sie nach Maßgabe des Trennungsgebots des § 50 Satz 1 BImSchG gehalten war, erstens im Rahmen der Abwägung gewichtige städtebauliche Gründe für ihr Planvorhaben zu benennen und zweitens durch kompensatorische Maßnahmen für gesunde Wohnverhältnisse zu sorgen (vgl. Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris Rn. 43 ff. unter Verweis auf die Dortmund-Entscheidung des BVerwG). Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin die Umweltauswirkungen ihrer Planung auf das Schutzgut Mensch in ihre Abwägung einstellen musste, und zwar in einer das Planungsergebnis beeinflussenden Weise. Dies hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Vorprüfung nicht ausreichend bedacht. Sie stellt zwar unter Nr. 1.4 fest, dass es eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen gebe, sodass ggf. Festsetzungen zu treffen seien, um die für eine Wohnbebauung gültigen Richtwerte und Normen einzuhalten. Schon das weist auf das Erfordernis einer Abwägung hin; die Ermittlung der Abwägungsgrundlagen wäre im Rahmen der Umweltprüfung zu leisten gewesen. Die weitere Feststellung unter Nr. 1.5 sowie Nr. 2.5, Umweltqualitätsnormen und Richtwerte würden nicht überschritten, ist angesichts der Lärmproblematik falsch.

Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil es sich um Lärmimmissionen handelt, die von außerhalb auf das Plangebiet einwirken und die als solche keine unmittelbare oder mittelbare Folge des Plans darstellen. Denn der Plan bewirkt, dass in lärmbelasteten Bereichen zukünftig (mehr) Menschen wohnen werden. Auch ein solches Heranrücken einer schutzbedürftigen Nutzung an eine Emissionsquelle stellt unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Umweltprüfung eine erhebliche Umweltauswirkung des Bebauungsplans dar. Denn die Umweltprüfung dient dazu, diejenigen Umweltbelange zu ermitteln, die für die Abwägung Bedeutung haben (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Darunter fallen insbesondere die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme (vgl. Nr. 1.4 der Anlage 2 zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Angesichts dieses weiten Blickwinkels spielt es keine Rolle, ob die Immissionen durch die planerisch gewünschte Nutzung hervorgerufen werden oder sich die Nutzung selbst derartigen Immissionen aussetzt.

Als erhebliche Umweltauswirkungen sind auch die mit der Planrealisierung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft - und zwar auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - einzustufen. Die im Rahmen der Vorprüfung erfolgte oberflächliche Beschreibung des Plangebiets als Grünbrache bzw. Grünland sowie der Hinweis darauf, dass die Umwandlung von Flächen auf das Gebiet beschränkt bleibe, ist nicht geeignet, die Abwägungserheblichkeit auszuschließen. Der Verlust von Biotopen der Wertstufen 3 und 4, darunter von mesophilem Grünland im Umfang von mehr als 9.000 qm (Planbegründung, S. 15), belegt vielmehr das Gegenteil. Werden vergleichsweise hochwertige Biotope vernichtet, muss das in der Abwägung bedacht werden. Hinzu kommt in diesem Fall der Verlust der Bodenfunktionen auf erheblicher Fläche; auch das war in die Abwägung mit Ergebnisrelevanz - hier einem angemessenen Eingriffsausgleich - einzustellen.

b) Fehlerhaft ist die Vorprüfung auch deshalb, weil es die Antragsgegnerin entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB unterlassen hat, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Die Vorprüfung erfolgte vor der frühzeitigen Behördenbeteiligung und enthält keinen Hinweis, dass überhaupt Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden. Dem Angebot des Planungsbüros zu deren Durchführung ist lediglich zu entnehmen, dass eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover erfolgen sollte. Auch eine solche Abstimmung entspräche - wenn sie überhaupt durchgeführt worden sein sollte - nicht den auf eine umfangreiche Beteiligung ausgerichteten Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Der darin liegende, von der Antragstellerin binnen Jahresfrist gerügte Fehler ist gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB beachtlich, weil nicht nur einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind.

c) Aufgrund der fehlerhaften Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB hat die Antragsgegnerin - konsequenterweise - auf die Durchführung einer Umweltprüfung und das Verfassen eines Umweltberichts als Teil der Begründung (§ 9 Abs. 8 i.V.m. § 2a BauGB) verzichtet. Dessen Fehlen ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein beachtlicher Mangel, der die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hat.

2.

Der Bebauungsplan leidet unter weiteren Mängeln, die ebenfalls zu seiner Unwirksamkeit führen.

a) Die textliche Festsetzung (TF) § 5 Abs. 2 und 4 ist nicht hinreichend bestimmt. Diese enthält Vorgaben zu Schlafräumen (Erfordernis einer fensterunabhängigen Belüftung) und Außenwohnbereichen (Erfordernis baulichen Schallschutzes), die nur in den Teilen des Plangebiets greifen, in denen die straßenverkehrsbedingten Schallimmissionen nachts oberhalb von 45 dB(A) bzw. tags oberhalb von 60 dB(A) liegen. Sie lautet:

"(2) In dem Bereich, in dem der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nacht wird, ist bei schutzbedürftigen Räumen, die zum Schlafen vorgesehenen sind (Kinder-, Schlaf- und Gästezimmer) aufgrund des Verkehrslärms eine fensterunabhängige Belüftung vorzusehen (s. Anhang B und D im Schalltechnischen Gutachten in der Anlage der Planbegründung). (...)

(4) Außenwohnbereiche sind in den gekennzeichneten Bereichen nur dann zulässig, wenn sie durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (verglaste Loggien, Wintergärten) geschützt werden. Der in die Planzeichnung aufzunehmende Bereich, in dem der Orientierungswert von 60 dB(A) am Tag überschritten wird (s. Anhänge A und C im Schalltechnischen Gutachten in der Anlage der Planbegründung)."

Der Planurkunde sind die betroffenen Teile des Plangebiets nicht zu entnehmen; die Festsetzung verweist stattdessen auf Anhänge des der Begründung beigefügten schalltechnischen Gutachtens. Der Senat lässt offen, ob ein solcher Verweis anstelle einer ohne weiteres möglichen, vom Schallgutachter ausdrücklich nahegelegten Kennzeichnung in der Planurkunde überhaupt ausreichend ist, um dem Gebot der Normklarheit zu genügen. Denn die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen A-D des schalltechnischen Gutachtens sind mit einem Maßstab von 1:2.000 und ohne Flurstücksgrenzen zu unpräzise, um die erforderliche punktgenaue Abgrenzung in der Örtlichkeit vornehmen zu können. Sie entsprechen auch nicht den in der Planurkunde eingezeichneten Abgrenzungen der Lärmpegelbereiche, sodass auch diese keine hinreichende Orientierung bieten können.

b) Die in TF § 5 Abs. 3 enthaltene Emissionskontingentierung ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung lautet:

"(3) Auf den befindlichen Mischgebietsflächen sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der Tabelle auf Seite 22 im Schalltechnischen Gutachten in der Anlage der Planbegründung angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten. Ein Vorhaben erfüllt die vorgegebenen flächenbezogenen Schalleistungspegel, wenn das Immissionskontingent an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen nicht überschritten wird."

Ungeachtet der unklaren Formulierung ist der Vorschrift durch Auslegung (noch) zu entnehmen, dass es sich um eine Emissionskontingentierung und nicht um die Bestimmung eines einfachen flächenbezogenen Schallleistungspegels handelt (vgl. Senatsurt. v. 2.6.2022 - 1 LB 109/20 -, NuR 2022, 654 = juris Rn. 32 ff.). Für diese Annahme spricht Satz 2, der ausdrücklich von einem Immissionskontingent in Bezug auf die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen spricht. Auf diese kommt es bei einem einfachen flächenbezogenen Schallleistungspegel, der lediglich ein "Windhundrennen" um die möglichen Emissionen verhindern will, nicht an. Hinzu kommt, dass die planerische Zielsetzung gerade auf den Schutz der umliegenden Bebauung abzielt.

Eine Emissionskontingentierung, deren Anwendung im Rahmen der Vorhabenzulassung die Bestimmung von Immissionskontingenten an einzelnen Immissionsorten erfordert, setzt voraus, dass ein konkretes Berechnungsverfahren vorgegeben wird. Das fehlt entgegen der anderslautenden ausdrücklichen Vorgabe des Schallgutachters; die notwendigen Vorgaben zur Berechnung (hier nach DIN ISO 9613-2) lassen sich lediglich dem schalltechnischen Gutachten (S. 21) entnehmen. Ob ein solcher "Kettenverweis" ausreicht, ist äußerst fraglich, kann aber ebenso offenbleiben wie die voraussichtlich zu Lasten der Antragsgegnerin zu entscheidende Frage, ob bei der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB nicht auf die Möglichkeit, in die DIN ISO 9613-2 Einsicht zu nehmen, hätte hingewiesen werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29 = BRS 88 Nr. 34 = juris Rn. 38; Senatsbeschl. v. 4.4.2022 - 1 MN 156/20 -, BauR 2022, 128 = NVwZ-RR 2022, 472 = juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

Unbestimmt ist die Emissionskontingentierung jedenfalls deshalb, weil sie ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts für alle Mischgebietsflächen gilt; das Nähere soll sich aus einer Tabelle auf Seite 22 des schalltechnischen Gutachtens ergeben. Textliche Festsetzung und Tabelle sind jedoch nicht kongruent, weil es in der Tabelle an einer Vorgabe für das südwestliche Mischgebiet fehlt. Das überschreitet die Grenze zur Unbestimmtheit, weil es für den Normanwender nicht mit zumutbarem Aufwand und der gebotenen Klarheit möglich ist zu ermitteln, was für das südwestliche Mischgebiet gelten soll.

Die Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge. Der Senat vermag angesichts der Zielsetzung der Kontingentierung, die benachbarten Wohnbauflächen vor übermäßigem Gewerbelärm zu schützen, nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan auch ohne die Kontingentierung beschlossen hätte. Das gilt auch angesichts des in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwands der Antragsgegnerin, die Emissionskontingentierung sei nur vorsorglich mit Blick auf mögliche Veränderungen erfolgt; die gegenwärtige Nutzung der Mischgebiete verursache keinen Immissionskonflikt. Das ist zwar richtig; für den Senat ist jedoch entscheidend, dass sich der Rat der Antragsgegnerin im Interesses eines dauerhaft konfliktfreien Miteinanders entschieden hat, die Mischgebiete in ihrer Ausnutzbarkeit zu beschränken. Ob er darauf verzichtet oder aber die Emissionskontingentierung rechtskonform formuliert hätte, vermag der Senat nicht mit der gebotenen Gewissheit zu sagen.

3.

Mit Blick auf das zu erwartende Heilungsverfahren merkt der Senat nur ergänzend an, dass die weiteren Einwände der Antragstellerin voraussichtlich nicht durchgegriffen hätten.

a) Jedenfalls im Rahmen dieses insgesamt überschaubaren Bebauungsplans noch innerhalb der rechtlichen Grenzen dürfte sich die Höhenfestsetzung halten, die hier nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als Festsetzung des Maßes baulicher Anlagen (und nicht nach § 84 Abs. 3 NBauO als gestalterische Vorgabe) erfolgt ist. Dennoch findet sich die gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO erforderliche Bestimmung der erforderlichen Bezugspunkte nicht in den textlichen Festsetzungen, sondern allein in § 4 der ebenfalls auf der Planurkunde abgedruckten örtlichen Bauvorschrift. Eine Korrektur ist zur Vermeidung von Missverständnissen ungeachtet der wohl noch gegebenen Bestimmtheit dringend anzuraten.

b) Der Plan leidet nicht an erheblichen Abwägungsfehlern.

Ein Abwägungsfehler folgt insbesondere nicht daraus, dass der Bebauungsplan auf eine öffentliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin verzichtet. Die Antragsgegnerin hat dieses Interesse fehlerfrei berücksichtigt, es aber mit Blick darauf zurückgestellt, dass eine solche Erschließung Nachteile für zahlreiche weitere Eigentümer und eine zwangsweise Inanspruchnahme privaten Grundeigentums u.a. der Beigeladenen zur Folge hätte. Das ist schon für sich genommen in jeder Hinsicht tragfähig. Die Antragsgegnerin war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auch nur ansatzweise verpflichtet, dem Partikularinteresse der Antragstellerin den Vorrang vor den Interessen der übrigen Grundeigentümer im Norden des Plangebiets zu geben. Dass mit der von der Antragstellerin gewünschten Lösung weitere Nachteile - Verlust von Bauland, längere Erschließungsstraßen - einhergegangen wären, trägt zusätzlich zur Rechtfertigung des Abwägungsergebnisses bei.

Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin dabei das Interesse der Antragstellerin als vergleichsweise geringwertig eingeschätzt. Sie durfte berücksichtigen, dass die Antragstellerin die gegenwärtige Grundstückssituation aufgrund ihrer Versäumnisse bei Grundstücksteilung und -verkauf selbst zu vertreten hat. Einen Vertrauenstatbestand, der die Antragstellerin zu der Annahme berechtigt haben könnte, die Antragsgegnerin werde den Verlust der privaten Erschließung durch eine öffentliche Erschließung ausgleichen, hat diese nach Lage der Akten nicht gesetzt. Selbst wenn es - wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kaum substantiiert und gänzlich unbelegt vorgetragen hat - dahingehende Gespräche mit einzelnen Mitarbeitern der Antragsgegnerin gegeben haben sollte, wären diese aufgrund der Ratszuständigkeit für die planerische Abwägung schon im Ausgangspunkt nicht geeignet gewesen, eine Bindung der Antragsgegnerin herbeizuführen.

Der Verweis auf eine privatrechtliche Erschließung der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke entlang der Mittelstraße stellt auch weder einen städtebaulichen Missstand dar, noch konterkariert er die Festsetzung dieser Bereiche als Allgemeines Wohngebiet. Die Antragsgegnerin hat sich - in der Sache zutreffend - davon überzeugt, dass eine solche Erschließung aufgrund der offenen Bauweise und der nicht allzu tiefen Grundstücke im Grundsatz tatsächlich möglich ist. § 4 Abs. 2 Satz 1 NBauO bildet hierfür die bauordnungsrechtliche Grundlage. Dass für das Hinterliegergrundstück der Antragstellerin eine Erschließungsmöglichkeit zurzeit ggf. nicht besteht, ändert daran nichts. Eine Bauleitplanung muss nicht für jedes Grundstück eine ideale und sofort verfügbare Erschließung bereitstellen.

Das Vorbringen der Antragstellerin, die veraltete Kartengrundlage führe zur Unwirksamkeit des Plans bzw. begründe einen Abwägungsfehler, überzeugt ebenfalls nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PlanZV sind als Unterlagen für Bauleitpläne Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich gemäß § 1 Abs. 2 PlanZV die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich der auf dem Grundstück W. straße X. vorhandenen baulichen Anlagen sowie der konkreten Gestalt der Flurstücke T. und V. vor. Mit Blick auf die getroffenen Festsetzungen sind der Gebäudebestand und die Flurstücksgrenzen unerheblich; die Festsetzungen orientieren sich in keiner Weise daran. Ein Abwägungsfehler folgt aus der nicht aktualisierten Planunterlage ebenfalls nicht, denn aufgrund der zahlreichen Äußerungen der Antragstellerin standen dem Rat der Antragsgegnerin der Sachverhalt und die Problemlage gerade an dieser Stelle sehr klar vor Augen. Die gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerin, mit denen diese suggerieren möchte, der Rat habe vor der Erschließungsproblematik die Augen verschlossen bzw. sei einer Fehlvorstellung unterlegen, ist aktenwidrig und offenkundig unzutreffend.

Für eine ungerechtfertigte Bevorzugung benachbarter Grundeigentümer, darunter die Beigeladene, und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG spricht nichts. Die gewählte Erschließungsvariante entspricht städtebaulichen Anforderungen, weil sie kürzer ist, als die von der Antragstellerin gewünschte, und zugleich gut nutzbare Grundstückszuschnitte ermöglicht. Zudem hat die Antragsgegnerin Zugriff auf die benötigten Flächen. Für sie sprechen mithin Sachgründe, die sich mit den Interessen der Beigeladenen und anderer Eigentümer decken mögen, aber unabhängig davon überzeugen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.