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§ 46 NKWG - Wahleinspruch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) 1Gegen die Gültigkeit einer Wahl nach § 1 Abs. 1 kann Einspruch erhoben werden (Wahleinspruch). 2Der Wahleinspruch kann nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach § 53 Abs. 1 oder 3 entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. 3Einspruchsberechtigt sind

  1. 1.

    jede in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigte Person,

  2. 2.

    jede Partei oder Wählergruppe, die für die betreffende Wahl einen Wahlvorschlag eingereicht hat,

  3. 3.

    die für die betreffende Wahl zuständige Wahlleitung,

  4. 4.

    die für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sowie

  5. 5.

    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

4Gegen die Gültigkeit einer Direktwahl können auch Bewerberinnen oder Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. 5Ein Wahleinspruch, mit der eine Person geltend macht, dass sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, ist unbegründet, wenn sie insoweit keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat.

(2) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden.

(3) 1Der Wahleinspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Die Wahlleitung legt den Wahleinspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der für die Wahlprüfungsentscheidung zuständigen Vertretung oder Einwohnervertretung vor. 3Einen eigenen Wahleinspruch richtet die Wahlleitung unmittelbar an die in Satz 2 genannte Stelle. 4Ist die Vertretung oder Einwohnervertretung neu gewählt, so entscheidet diese.

(4) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.