Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.09.2024, Az.: 2 LA 86/22

Antrag auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (Modellstudiengang) im 1. Fachsemester einer Universität; Erreichung der Kapazitätsgrenzen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.09.2024
Aktenzeichen
2 LA 86/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 22595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0920.2LA86.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.01.2022 - AZ: 8 A 2036/19

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer (Einzelrichter) - vom 20. Januar 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (Modellstudiengang) im 1. Fachsemester an der Beklagten.

Die Klägerin bewarb sich an der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin außerhalb der mit der Studienplatzzahl im Verordnungswege festgesetzten Ausbildungskapazität nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse im Wintersemester 2018/2019. Ihrem beim Verwaltungsgericht Hannover mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 (Az. 8 C 6330/18) teilweise stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem und in den Parallelbeschlüssen eine Kapazitätserhöhung von 270 auf 290 vorgenommen und die Beklagte verpflichtet, für das 1. Fachsemester Losreihenfolgen der Antragsteller zu bilden und die erstplatzierten 20 Antragsteller vorläufig zuzulassen. Die Klägerin nahm an dem Losverfahren teil, blieb aber ohne Erfolg. Mit Beschlüssen vom 28. November 2019 (Az. 2 NB 162/19 [betreffend die Klägerin], vgl. auch Beschl. zum Az. 2 NB 1/19, juris) hat der Senat auf die Beschwerde der Klägerin und weiterer Antragsteller die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts insoweit abgeändert, als er die Kapazität auf 302 Studienplätze erhöht hat. Die Klägerin nahm an dem Losverfahren für die zusätzlichen zwölf Studienplätze erfolglos teil.

Bereits mit Bescheid vom 13. März 2019 hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine außerkapazitäre Zulassung abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin am 15. April 2019 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, § 17 Abs. 2 KapVO (in der Fassung vom 23. Mai 2014, geltend bis zum 12. November 2021) und die hierauf beruhende Festsetzung von 270 Studienplätzen seien im Anschluss an die Rechtsprechung des beschließenden Senats nichtig. Die patientenbezogene Kapazität sei nach der Senatsrechtsprechung (Az. 2 NB 944/17, 2 NB 100/20, 2 NB 139/20, 2 NB 19/21 und 2 NB 36/21) bis zu einer Neuregelung in Anlehnung an die für den klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs Humanmedizin geltende Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO unter Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudiengangs zu bestimmen. Danach stünden im Wintersemester 2018/2019 bei der Beklagten insgesamt 302 Studienplätze zur Verfügung, die jedoch alle besetzt seien.

Hiergegen wendet sich die Klägerin, die über einen Teilstudienplatz an der Universität F. verfügt, mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Sie trägt vor, sie habe mit ihrer Klage nicht in erster Linie geltend gemacht, dass der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgelegte Parameter von 15,5 Prozent der tagesbelegten Betten als veraltet anzusehen sei, sondern dass in diesen zahlenförmigen Wert mit g = 4 von vornherein eine falsche und zu niedrige Gruppengröße eingegangen sei, die mindestens durch g = 4,5 zu ersetzen sei. Der Wert von 15,5 Prozent sei seit seiner Einführung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt und müsse auf 17,47 Prozent erhöht werden. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO mit der im Jahr 2003 von 16,2 Prozent auf 15,5 Prozent reduzierten Gesamtzahl der tagesbelegten Betten widerspreche damit dem Kapazitätserschöpfungsgebot. Gleiches gelte auch für § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO.

Die Zahl 4 für die durchschnittliche Gruppengröße beim Umfang des Unterrichts am Krankenbett sei falsch und durch den Senat zu korrigieren, weil die Reduzierung der Gruppengrößen beim Unterricht am Krankenbett durch die ÄAppO 2003 nicht gerechtfertigt sei. Mit § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄAppO 2003 sei § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO 1989 modifiziert worden. Nach der Neuregelung habe beim Unterricht am Krankenbett in der Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs (zuvor acht) und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei Studierenden (wie zuvor) gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden dürfen. Eine tragfähige Begründung für die Reduzierung der Gruppengröße bei der Patientendemonstration von acht auf sechs existiere aber nicht. Die Möglichkeit einer eigenen Wahrnehmung habe auch bei einer Gruppengröße von acht bestanden, sodass weiter - wie unter Geltung des § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO 1989 - von der durchschnittlichen Gruppengröße von 5,5 auszugehen sei.

Außerdem gebe es für die Verringerung der Gruppengrößen beim Unterricht am Krankenbett in der ÄAppO 2003 nicht nur keinerlei tragfähige Begründung, sondern der Verordnungsgeber sei zu dieser Detailregelung auch nicht ermächtigt. Denn die Gesetzgebungskompetenz der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) erfordere dies nicht. Auch aus der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO sei nicht ersichtlich, dass die Gruppengrößen beim Unterricht am Krankenbett zu den Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung gehörten, so dass diese Regelungen als unwirksam anzusehen seien, da sie in die Gesetzgebungskompetenz des Landes eingriffen.

Selbst wenn man die Reduzierung der Gruppengröße bei der Patientendemonstration von acht auf sechs akzeptiere, ergebe sich zumindest eine durchschnittliche Gruppengröße von 4,5 und nicht nur von 4. Die Auffassung, durchschnittlich könne ein Patient einer Gruppe von vier Studierenden zur Verfügung stehen ([1/6 + 1/3]x 1/2 = 1/4), so dass g = 4 sei, verkenne im Übrigen nicht nur mathematisch, dass für die Ermittlung von g dann, wenn davon ausgegangen werde, dass es von den Dreiergruppen, die der Untersuchung von Patienten durch die Studierenden dienten, doppelt so viele geben müsse wie von den Sechsergruppen, in denen Patientendemonstrationen stattfänden, es unzulässig sei, die erste Gruppengröße mit 1/6 mit der zweiten Gruppengröße mit 1/3 zu addieren und diese Summe dann mit 1/2 zu multiplizieren. Diese Berechnung müsse anders erfolgen (wird ausgeführt, vgl. Seite 9 der Antragsbegründung). Weiter sei einzuwenden, dass die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität aus der Sicht eines Patienten erfolgen müsse. Aus Sicht des Patienten sei davon auszugehen, dass er in der Regel entweder nur a) zu einer Patientendemonstration (g = 6) oder b) zu einer Patientenuntersuchung (g = 3) oder c) zu einer Patientendemonstration (g = 6) und zu einer Patientenuntersuchung (g = 3) herangezogen werde, so dass im Durchschnitt mindestens von g = 4,5 auszugehen sei.

Wenn der Wert g= 4,5 in die maßgebliche Formel eingesetzt werde, ergebe sich ein Parameter von 17,47 Prozent; auf dieser Grundlage gebe es bei der Beklagten 341 Studienplätze. Die Frage, ob als Gruppengröße bei der Berechnung des Parameters für die patientenbezogene Kapazität g = 4 oder nicht zumindest g = 4,5 einzusetzen sei, habe auch grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere stelle sie sich auch nach der neuen Rechtslage, nachdem nunmehr durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 3. November 2021 (Nds. GVBl. S. 720) eine neue Fassung des § 17 Abs. 2 KapVO eingeführt worden sei (vgl. im Einzelnen Seite 7 ff. u. insbes. Seite 10 f. der Antragsbegründung).

Schließlich macht die Klägerin geltend, bei der Festsetzung des Wertes 15,5 Prozent sei ein Aufschlag fälschlicherweise nicht gemacht worden, der bei der Ermittlung des Wertes von 16,2 Prozent, der durch die KapVO vom 6. Juli 1990 festgesetzt worden sei, noch angesetzt worden sei. Dieser Aufschlag sei offensichtlich versehentlich vergessen worden; allein deshalb sei der Wert von 15,5 Prozent unter Ansatz des Aufschlags in Höhe von 12,5 Prozent auf 17,4375 Prozent zu erhöhen (vgl. im Einzelnen Seite 3 der Antragsbegründung).

Die Beklagte tritt dem im Einzelnen entgegen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind teilweise schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab begründen die Einwände der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

a) Das gilt zunächst, soweit die Klägerin eine tragfähige Begründung für die Reduzierung der Gruppengröße bei der Patientendemonstration von acht auf sechs im Zusammenhang mit der Einführung des § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄAppO 2003 vermisst. Die Klägerin legt selbst auf Seite 4 f. ihrer Antragsbegründung dar, dass dieser Reduzierung ausweislich der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 1040/97, Seite 90) Erwägungen einer Sachverständigengruppe zugrunde lagen. In der Begründung heißt es u.a.:

"In Absatz 3 Satz 9 wird die Gruppengröße bei der Patientendemonstration auf sechs und bei der Untersuchung eines Patienten auf zwei Studenten festgesetzt. Diese Regelung ist für die Vermittlung wesentlicher Studieninhalte und für die Stärkung des Praxisbezuges erforderlich und entspricht der von der Sachverständigengruppe zu Fragen der Neuordnung des Medizinstudiums für geboten gehaltenen Gruppengröße."

Dies wird in der Entwurfsbegründung sodann weiter ausgeführt. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, dass es eine tragfähige Begründung für die Reduzierung der Gruppengröße bei der Patientendemonstration von acht auf sechs nicht gebe und die Möglichkeit einer eigenen Wahrnehmung auch bei einer Gruppengröße von acht bestehe. Damit setzt die Klägerin aber den auf der Empfehlung von Sachverständigen beruhenden Erwägungen im Verordnungsentwurf lediglich eine eigene, nicht näher begründete und pauschale Behauptung entgegen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die vorgenommene Reduzierung in Zweifel zu ziehen.

b) Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, die Festlegung der Gruppengrößen in § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄAppO a.F. bzw. Satz 10 der derzeit geltenden Fassung stelle einen unzulässigen bundesrechtlichen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder dar. Abgesehen davon, dass die Klägerin sich auch hier auf die bloße Behauptung beschränkt, die Detailregelung der Gruppengröße beim Unterricht am Krankenbett gehöre nicht zu den Mindestanforderungen, die der Bund regeln dürfe, folgt der Senat nach eigener Überprüfung den überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 13.10.2022 - OVG 5 N 68/21 -, juris Rn. 12):

"Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO darf die Approbation nur an Personen erteilt werden, die u. a. die ärztliche Prüfung bestanden haben. In § 4 BÄO ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere zur ärztliche Prüfung und über die Approbation regeln darf. Diese Ermächtigung umfasst auch die Normierung einzelner Anforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der Zahl der an Lehrveranstaltungen teilnehmenden Studierenden, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Intensität des Unterrichts und damit die Qualität der Ausbildung hat."

c) Auch die Ausführungen der Klägerin zu einem angeblichen früheren Aufschlag auf rechnerisch ermittelte Gruppengrößen, der bei der Festsetzung des Parameters "15,5" vergessen worden sein soll (Seite 3 der Antragsbegründung), überzeugen den Senat nicht. Die Beklagte hat in ihrer Antragserwiderung vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass den jeweiligen konkreten Ermittlungen der maßgeblichen Zahlen komplexe Beratungsvorgänge zugrunde lagen. Es erschließt sich für den Senat nicht, warum ein etwaiger Zuschlag, der zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt aus nicht näher nachvollziehbaren Motiven einmal gemacht worden sein könnte und der bei der Berechnung des neuen Parameters nicht mehr zur Anwendung gekommen ist, zwangsläufig versehentlich und deshalb zu Unrecht nicht gemacht worden sein soll. Es gibt nichts, das diese These stützt. Einen durchgreifenden Fehler in der Ermittlung der maßgeblichen Zahlen zeigt die Klägerin damit jedenfalls nicht auf.

d) Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme der Klägerin, als Gruppengröße bei der Berechnung des Parameters für die patientenbezogene Kapazität sei zumindest g = 4,5 anzusetzen.

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 10 ÄAppO darf beim Unterricht am Krankenbett jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei. Satz 11 der Vorschrift bestimmt, dass je die Hälfte der Unterrichtszeit auf Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf Unterricht mit Patientenuntersuchung entfällt. Es trifft nicht zu, dass sich aus diesen Vorgaben eine durchschnittliche Gruppengröße von 4,5 ergibt. Zum einen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Ungleichheit der beiden Fallgruppen - Divisor 3 und Divisor 6 - eine lineare Durchschnittsbildung nach dem Muster 3 + 6 = 9; 9: 2 = 4,5 verbiete. Richtig sei vielmehr ein Rechenmodus, der in Rechnung stelle, dass der Studierende zweimal mehr Patientenzeit in den Formaten mit drei Studierenden in Anspruch nehme, als in den Formaten mit sechs Studierenden. Gerade dies werde durch die Gruppengröße 4,0 ausgedrückt. Die Beklagte hat dies an dem folgenden Beispiel verdeutlicht:

Wenn 238 Stunden im Format von drei Studierenden unterrichtet werden, nimmt der einzelne Studierende 79,33 (238:3 = 79,33) Stunden Patientenzeit in Anspruch. Wenn die weiteren 238 Stunden mit sechs Studierenden in Anspruch genommen werden, entfallen auf ihn nur 39,66 Stunden Patientenzeit. In Summe schlägt der einzelne Studierende mit seinem persönlichen Unterrichtsanspruch von 476 Stunden mit der Inanspruchnahme von 118,99 Stunden Patientenzeit zu Buche. Stellt man dem nun eine vereinfachende Kontrollrechnung gegenüber, so ergibt sich dieser Wert bei der Berechnung 476: 4 = 119.

Unabhängig davon folgt der Senat auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 13.10.2022 - OVG 5 N 68/21 -, juris Rn. 11); diese sind auch, soweit sie auf den konkreten Vortrag des dortigen Klägers abstellen, für den vorliegenden Fall zutreffend:

"Ebenso wie bei den früheren Gruppengrößen von 8 bzw. 3 die durchschnittliche Gruppengröße entgegen der Darstellung der Klägerin nicht 5,5, sondern - wie von ihr an anderer Stelle auch zutreffend angegeben - ([1/8 + 1/3]: 2 =) 11/48 = 1/4,36 = 4,36 betragen hat, liegt sie nunmehr nicht bei 4,5, sondern bei ([1/6 + 1/3]: 2 =) 1/4 = 4. Auf die Perspektive des einzelnen zu einer Untersuchung herangezogenen Patienten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die von der Klägerin vorgeschlagene Berechnung - 1/6 + (1/3 x 2): 2 - übersieht, dass die vom Verwaltungsgericht und der KMK verwendete Formel bereits das Verhältnis zwischen Patient (1) und Größe der Gruppe (6 bzw. 3) berücksichtigt und auf diese Weise zum zutreffenden Ergebnis gelangt, wie im Übrigen auch eine Kontrollrechnung ([6 + 3 + 3]: 3 = 4) zeigt. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Formel zu einer noch deutlich geringeren durchschnittlichen Gruppengröße führt: (1/6 + [1/3 x 2]: 2 = (1/6 + 4/6): 2 = 2,5/6 = 1/2,4. Soweit die Klägerin insoweit mit Dezimalzahlen rechnet und zu einem Wert von 0,4167 gelangt, entspricht dies nicht etwa einer Gruppengröße von 4,167, wie die Klägerin wohl meint, sondern bedeutet, dass ein Studierender je UaK-Stunde durchschnittlich 0,4167 Patienten "benötigt", was eine durchschnittliche Gruppengröße je Patient von (1: 0,4167 =) 2,4 bedeutet."

e) Soweit die Klägerin auf Seite 8 ihrer Antragsbegründung ohne nähere Erläuterungen im Rahmen der Argumentation, dass die Gruppengröße g = 4 unzutreffend sei, unvermittelt Ausführungen zur konkreten Kapazitätsberechnung der Beklagten für das Wintersemester 2018/2019 (übermittelt als Anlage zum Schriftsatz vom 12. November 2018 im Eilverfahren) einschiebt und diese Berechnung beanstandet, erschließt sich die Bedeutung dieser aus dem Zusammenhang gerissenen Textpassage nicht. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht diese Kapazitätsberechnung der Beklagten bestätigt hat, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. u.a. Beschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 -, juris) die patientenbezogene Kapazität im Modellstudiengang der Beklagten in Ermangelung anderer tragfähiger Anhaltspunkte bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber in Anlehnung an die für den klinischen Studienabschnitt des Regelstudienganges Humanmedizin geltende Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO selbst - und mithin abweichend von der Kapazitätsberechnung der Beklagten - bestimmt hat. Es fehlt es an jeglicher Darlegung, was die Klägerin aus diesen konkreten Beanstandungen für sich herleiten will. Unbeschadet dessen wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bei den Lehrveranstaltungsbezeichnungen zwischen "Unterricht am Krankenbett" (UaK) und "Klinischer Lehrvisite" (KL) differenziert, um die beiden in der ÄApprO vorgesehenen Formen des Unterrichts am Krankenbett (Patientendemonstration und Untersuchung eines Patienten, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO) zu unterscheiden (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 -, juris Rn. 55). Das lässt die Klägerin bei ihrer Aufstellung, die lediglich auf den "Unterricht am Krankenbett" eingeht, offensichtlich unberücksichtigt, so dass ihre Ausführungen auch insoweit nicht plausibel sind.

2. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.).

Gerade letzteres ist aber hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,

"ob bei der Ermittlung der Parameter für die patientenbezogene Aufnahmekapazität die Gruppengröße für den Unterricht am Krankenbett mit g = 4 angesetzt werden darf oder ob nicht eine höhere (durchschnittliche) Gruppengröße in die Formel eingehen muss",

der Fall. Die Ausführungen unter 1. zeigen, dass sie sich ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten lässt und es einer Klärung in einem Berufungsverfahren nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).