Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 17 VV-LHO - Zu § 26:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100
Inhalt
1.Landesbetriebe
1.1Grundlagen und rechtliche Stellung
1.2Organisation des Landesbetriebes
1.3Wirtschaftsplan
1.4Nachweis im Haushaltsplan
1.5Wirtschaftsführung
1.6Anordnung von Zahlungen und Buchungen
1.7Buchführung und Belege
1.8Zahlungsverkehr und Geldverwaltung
1.9Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
1.10Jahresabschluss
1.11Prüfungen
1.12Ausnahmen
2.Sondervermögen
3.Juristische Personen des öffentlichen Rechts
4.Zuwendungsempfänger
Anlage 1Muster zu VV Nr. 1.2.3 (Betriebsanweisung für den Landesbetrieb)
Anlage 2Muster zu VV Nr. 1.3.6 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Finanzplan)
Anlage 3Muster zu VV Nr. 1.3.6 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Erfolgsplan)
Anlage 4Muster zu VV Nr. 1.3.7 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Überleitungsrechnung)
Anlage 5Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Finanzplan)
Anlage 6Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Erfolgsplan)
Anlage 7Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Überleitungsrechnung)
Anlage 8Muster zu VV Nr. 4.1 (Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger)
Anlage 9Muster zu VV Nr. 1.7.3 zu § 26 LHO (Grundsätze für den Einsatz von DV-Systemen und IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Landesbetrieben)

1.
Landesbetriebe

1.1
Grundlagen und rechtliche Stellung

1.1.1
Für abgrenzbare Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist, können Landesbetriebe errichtet werden, soweit nicht eine Privatisierung zweckmäßiger ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei Errichtung ist durch das zuständige Ministerium nachzuweisen. Die Abgrenzung eines Teils der Landesverwaltung in einem Landesbetrieb erfordert Fach-, Personal- und Sachverantwortung durch die Geschäftsleitung. Sie sind der Geschäftsleitung dazu zu übertragen oder ihr zuzuweisen. Die Ergebnisverantwortung der Geschäftsleitung (Nummer 1.2.1) setzt die vollständige Erfassung und Zurechnung von Ressourcen und Leistungen sowie die Verfügung über diese im Rahmen der vereinbarten Ziele und Aufgaben (Nummern 1.1.4, 1.2.3 und 1.3.2) voraus. Eine erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit liegt vor, wenn marktfähige Produkte hergestellt oder marktfähige Dienstleistungen erbracht werden und eine Beteiligung am Markt erfolgt. Als Beteiligung am Markt gilt auch die Bereitstellung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen nur für andere Dienststellen des Landes. Entsprechendes gilt für Produkte und Dienstleistungen, die ausschließlich durch den Staat angeboten werden und bei deren Erbringung Dienststellen untereinander in Wettbewerb stehen. Die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung soll für den Landesbetrieb, soweit sie nach Umsatz nicht überwiegt, von maßgeblicher Bedeutung für die Gestaltung des Geschäftsbetriebes sein. Art und Umfang dieses Leistungsanteils müssen die Nutzung der mit der Organisationsform geforderten Strukturen, Informations- und Nachweismöglichkeiten für die Steuerung nahelegen und die damit verbundenen Kosten rechtfertigen (Kosten-Nutzen-Abwägung).

Ist ein Landesbetrieb errichtet, ist bei dauerhaften Veränderungen, soweit möglich vorab, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortführung der Verwaltungseinheit als Landesbetrieb nach Art oder Umfang weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist nach Kosten und Nutzen abzuwägen, ob der Landesbetrieb erhalten bleibt oder in eine andere geeignete, alternative Organisationsform überführt wird. Die Fortführung als Landesbetrieb kann erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die Überführung in eine andere Organisationsform langfristig nicht wirtschaftlicher ist. Das zuständige Ministerium unterrichtet das MF über das Ergebnis der Überprüfung. Im Fortführungsfall ist zum folgenden Haushaltsplanentwurf eine aussagekräftige Erläuterung zu Prüfungsanlass und -ergebnis aufzunehmen.

1.1.2
Die Errichtung eines Landesbetriebes, seine Auflösung oder Überführung in eine alternative Organisationsform erfolgt als Organisationsakt durch Beschl. der LReg, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Diese entscheidet über das Vorliegen oder das Entfallen der Voraussetzungen und über die Überlassung des in die Eröffnungsbilanz aufzunehmenden Vermögens und der Schulden oder deren Rückführung.

1.1.3
Landesbetriebe handeln nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Regelungen. Ihre Wirtschaftsführung erfolgt nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (Nummern 1.3 und 1.5), die Buchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (Nummer 1.7). Gestaltung und Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente erfolgen so, dass das wirtschaftliche Ergebnis in Wirtschaftsplan und Jahresabschluss vollständig abgebildet wird und für andere Stellen, insbesondere den LT und die LReg nachvollziehbar ist. Von den in den Anlagen 2 bis 8 ausgewiesenen Rechnungsmustern abweichende Regelungen können (in sachgerechten Einzelfällen) im Einvernehmen mit dem MF getroffen werden. Rechnungssystematik und -zusammenhang müssen gewahrt bleiben.

1.1.4
Landesbetriebe unterliegen als rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung in ihren Zielen und Aufgabenstellungen dem Gestaltungswillen des LT und der LReg sowie der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.

1.1.5
Für Landesbetriebe gelten die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) sinngemäß, vorbehaltlich

1.1.5.1
der Regelungen in den Betriebsanweisungen,

1.1.5.2
der nachstehenden Regelungen,

1.1.5.3
haushaltsrechtlicher Vorschriften einschließlich dazu erlassener Verwaltungsvorschriften sowie

1.1.5.4
anders lautender gesetzlicher Regelungen.

1.2
Organisation des Landesbetriebes

1.2.1
Für jeden Landesbetrieb ist von der zuständigen Landesbehörde eine Geschäftsleitung zu bestellen. Diese führt die Geschäfte des Landesbetriebes unter Beachtung der in Nummer 1.1 genannten Grundsätze. Ihr obliegt auch die Ergebnisverantwortung.

1.2.2
Die Dienst- und Fachaufsicht über Landesbetriebe übt das zuständige Ministerium aus, sofern in der Betriebsanweisung (Nummer 1.2.3) keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Aufsicht soll die wirtschaftliche Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern.

1.2.3
Für jeden Landesbetrieb erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem MF eine Betriebsanweisung nach dem Muster der A n l a g e  1. In ihr sind alle für den Landesbetrieb relevanten Angelegenheiten mit dem Ziel zu regeln, dass Dienstanweisungen regelmäßig entbehrlich sind. Die Betriebsanweisung ist an dauerhafte Änderungen der relevanten Angelegenheiten anzupassen. Gleichartige Landesbetriebe eines Ministeriums sollen eine gemeinsame Betriebsanweisung erhalten. Mindestens zu regeln sind:

1.2.3.1
Bezeichnung, Aufgabe und Sitz,

1.2.3.2
wirtschaftliche Zielsetzung (z.B. Versorgungsfunktion, Grad der Kostendeckung, Gewinnerzielungsabsicht),

1.2.3.3
Organisation, insbesondere der Geschäftsleitung (Bestimmung einer Leiterin oder eines Leiters, bei kooperativer Geschäftsleitung einer kaufmännischen Leiterin oder eines kaufmännischen Leiters),

1.2.3.4
Befugnisse der Geschäftsleitung sowie Maßnahmen, die der Einwilligung oder Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bedürfen (Vorbehaltskatalog),

1.2.3.5
Art, Umfang und Periodizität der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde,

1.2.3.6
Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans (z.B. vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr) sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses,

1.2.3.7
spezifische Vorgaben zum Zahlungsverkehr und zur Rechnungslegung und

1.2.3.8
Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch andere Dienststellen der Landesverwaltung.

1.2.4
Bei der Errichtung des Landesbetriebes ist der kameralistische Finanzstatus (Fachkapitel) des letzten Haushaltsjahres vor der Umwandlung festzuhalten. Insbesondere sind festzustellen:

1.2.4.1
das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben,

1.2.4.2
das Verhältnis der zuschussfinanzierten Personalausgaben (Bezüge; ohne Personalausgaben, die aus Drittmitteln oder aus Einnahmen finanziert werden) zu den gesamten Personalausgaben,

1.2.4.3
das sich analog zu den Abgrenzungen der Personalkostenbudgetierung ergebende Beschäftigungsvolumen,

1.2.4.4
das Gesamtbeschäftigungsvolumen,

1.2.4.5
der monetäre Durchschnittswert des Beschäftigungsvolumens nach Nummer 1.2.4.3 und

1.2.4.6
die Zahl der Planstellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4.

Sofern bis zur Errichtung des Landesbetriebes keine Personalkostenbudgetierung erfolgte, werden die Beschäftigungsmöglichkeiten nach Nummer 1.2.4.3 sowie der monetäre Durchschnittswert nach Nummer 1.2.4.5 unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften festgestellt.

1.2.5
Die Regelungen des § 9 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten entsprechend.

1.3
Wirtschaftsplan

1.3.1
Landesbetriebe haben für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird (§ 12 Abs. 1), ist für den Wirtschaftsplan entsprechend zu verfahren. Der Wirtschaftsplan umfasst den Leistungsplan (Nummer 1.3.2), den Erfolgsplan (Nummer 1.3.3), den Finanzplan (Nummer 1.3.4) und die Übersichten nach Nummer 1.3.5. Er ist zu erläutern.

1.3.2
In den Leistungsplan sind auf Basis einer Plankostenrechnung die nach außen wirkenden Leistungen des Landesbetriebes nach Art und Menge einzustellen. Soweit erforderlich, sind die geplanten Erlöse und Kosten für die ganz oder teilweise aus dem Landeshaushalt finanzierten Leistungen des Landesbetriebes getrennt von den geplanten Erlösen und Kosten für die anderen Leistungen darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. Der Leistungsplan ist Grundlage i.S. einer Zielvereinbarung für den Erfolgs- und den Finanzplan.

1.3.3
Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen, die sich aus der planmäßigen Umsetzung des Leistungsplans ergeben, in Form einer Ergebnisrechnung darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.

1.3.4
Im Finanzplan sind der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen und der sonstige Finanzbedarf (z. B. Jahresfehlbetrag, Ablieferungen an den Landeshaushalt) sowie die zu ihrer vollständigen Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel (z. B. Jahresüberschuss, Zuführungen aus dem Landeshaushalt ohne solche für laufende Zwecke) darzustellen. Als Investitionen sind zu veranschlagen die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 des EStG sind. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.

1.3.5
Stellen gemäß § 17 Abs. 6 und 7 sind in gesonderten Übersichten im Wirtschaftsplan zu erläutern. Die Vorschriften über die Ausbringung von Stellen in Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen gelten entsprechend.

1.3.6
Erfolgs- und Finanzplan sind entsprechend der Struktur und mindestens in der Tiefe der Muster in den A n l a g e n  2 und 3 zu gliedern.

1.3.7
Zur Ermittlung der in den Voranschlag (§ 27) aufzunehmenden Zuführungen oder Ablieferungen ist zum Ausgleich von Posten im Erfolgsplan, die im Geschäftsjahr zwar erfolgswirksam jedoch nicht zahlungswirksam werden, ein Überleitungsbetrag nach dem Muster der A n l a g e  4 zu ermitteln und in den Finanzplan zu übernehmen.

1.3.8
Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans ist im Übrigen Folgendes zu beachten:

1.3.8.1
Die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern sowie Unterhaltsbeiträgen für ehemals in den Landesbetrieben beschäftigte Beamtinnen und Beamte ist keine Aufgabe des Landesbetriebes; sie werden aus dem Landeshaushalt geleistet. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Nachversicherungen für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte. Zur Erfüllung dieser künftigen Verpflichtungen erfolgt eine pauschalierte Erstattung von Versorgungsanteilen an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Beträge werden in den jeweils geltenden Haushaltsaufstellungsrichtlinien bekannt gegeben.

1.3.8.2
Zahlungen für die in den Landesbetrieben beschäftigten Bediensteten, die nicht unmittelbar durch den Landesbetrieb sondern von anderen Dienststellen der Landesverwaltung zulasten des Landeshaushalts oder als Vorschuss geleistet werden (insbesondere die Zahlungen der Bezüge für die Beschäftigten, der Beihilfen, der Umlage für die Zusatzversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie an die Landesunfallkasse), sind durch den Landesbetrieb zu erstatten. Für die Zahlungen der Beihilfen und an die Landesunfallkasse erfolgt eine pauschalierte Erstattung an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen der pauschal zu erstattenden Beträge werden in den jeweils geltenden Haushaltsaufstellungsrichtlinien bekannt gegeben.

1.3.8.3
Für Lieferungen und Leistungen von anderen oder an andere Dienststellen des Landes sind marktübliche Entgelte zu berechnen und als Aufwendungen oder Erträge zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 3); Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden (§ 61 Abs. 3 Satz 2). Soweit der Landesbetrieb für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren und Ähnliches nicht selbst veranlagt wird, hat er die auf ihn entfallenden Anteile zu erstatten.

1.3.8.4
Für das genutzte Grundvermögen (Grund und Boden, Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile) sowie für die Nutzung sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit (vgl. § 61 Abs. 4 und Nummer 2.6 Satz 1 der Anlage 2 zu VV Nr. 6.2 zu § 64), sofern nicht in Anwendung der Nummer 1.1.2 eine hiervon abweichende Regelung getroffen wird.

1.3.8.5
Der Grundsatz der Nichtversicherung des Landes gilt auch für Landesbetriebe (Nummer 9 zu § 34). Für die Übernahme des Risikos ist ein Entgelt an den Landeshaushalt zu zahlen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientieren soll; Gewinnzuschläge bleiben außer Ansatz. Schäden werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt vorzunehmen.

1.4
Nachweis im Haushaltsplan

1.4.1
Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Dabei müssen die Beträge für die einzelnen Landesbetriebe erkennbar werden. Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten, die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Finanzzuweisungen zur Kapitalausstattung (Nummer 1.1.2) sowie die Zuführungen für Investitionen. Sie sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Zu den Ablieferungen zählen Gewinnablieferungen, die Kapitalrückzahlungen sowie die Kapitalverzinsungen.

1.4.2
Die Zuführungen oder die Ablieferungen sind aus dem Finanzplan in den Voranschlag zum Einzelplan zu übernehmen und soweit erforderlich zu erläutern. Im Voranschlag sind auch ggf. erforderliche Verpflichtungsermächtigungen darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist vom zuständigen Ministerium zusammen mit dem Voranschlag zum Einzelplan beim MF einzureichen. Soweit erforderlich, sind dem Wirtschaftsplan Bewirtschaftungsvermerke beizufügen.

1.5
Wirtschaftsführung

1.5.1
Nach Ermächtigung durch die oberste Landesbehörde (Nummer 1.2 zu § 34) wirtschaften die Landesbetriebe nach Maßgabe des Wirtschaftsplans. Aus Gründen der Plankostenrechnung erforderliche Änderungen des Wirtschaftsplans sind zu dokumentieren. Vorbehaltlich anders lautender Bewirtschaftungsvermerke ist Folgendes zu beachten:

1.5.1.1
Innerhalb des Erfolgsplans (vgl. Anlage 3) sind alle Konten mit Ausnahme des ggf. veranschlagten Aufwands zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes und mit Ausnahme der Zuführungen an den Landesbetrieb für die Beschäftigung von Ersatzkräften für Landesbedienstete im Mutterschutz gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb des Finanzplans sind alle Konten für Investitionen (Abschnitt I Nrn. 1 und 2 der Anlage 2) gegenseitig deckungsfähig. Zudem sind die Konten des Erfolgsplans einseitig deckungsfähig zugunsten des Aufwands zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes sowie zugunsten der Investitionen.

1.5.1.2
Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigungen entsprechend. Mindereinnahmen führen zu entsprechenden Kürzungen der Ausgabeermächtigungen im Erfolgsplan.

1.5.1.3
Stellenpläne sind verbindlich.

1.5.1.4
Der Landesbetrieb hat sicherzustellen, zum Ende des jeweils nächsten, auf das laufende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres, die Zahl der Beschäftigten, das sich daraus ergebende Beschäftigungsvolumen und den monetären Durchschnittswert wieder auf die sich aus den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.5 ergebenden, ggf. durch Haushaltsentscheidungen fortgeschriebenen Werte zurückzuführen. Satz 2 gilt entsprechend für befristet beschäftigtes Titelgruppenpersonal.

1.5.1.5
Tarifliche Änderungen und Besoldungserhöhungen können bei der Zuführung maximal im Verhältnis gemäß Nummer 1.2.4.2 berücksichtigt werden. Ein sich demnach ergebender erhöhter Zuführungsbedarf kann im Wirtschaftsjahr der Erhöhung als Forderung gegen das Land ausgewiesen werden; eventueller zusätzlicher Liquiditätsbedarf wird durch Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse, vgl. Nummer 1.8.3) gedeckt. Die Auflösung der Forderung erfolgt mit dem nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren.

1.6
Anordnung von Zahlungen und Buchungen

Anordnungen für Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsanordnungen) sowie Anordnungen für Buchungen ohne Zahlungen (Buchungsanordnungen) bestehen aus den begründenden Unterlagen und den dazu abgegebenen Bescheinigungen gemäß den Nummer 2 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80.

1.7
Buchführung und Belege

1.7.1
Landesbetriebe haben eine Finanzbuchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (§ 74 Abs. 1 und 2). Die Auswertungsmöglichkeiten zur Erfüllung der statistischen Pflichten sind sicherzustellen. Als Kontenrahmen ist der Industriekontenrahmen zu verwenden, sofern nicht für den Tätigkeitsbereich des Landesbetriebes ein anderer Kontenrahmen empfohlen ist. Die Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt als Vollkostenrechnung auf Istkostenbasis, ergänzt um eine Plankostenrechnung. Die Plankostenrechnung dient der Aufstellung des Leistungsplans (Zielvereinbarung) gemäß Nummer 1.3.2.

1.7.2
Landesbetriebe haben auf den Beginn des ersten Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Das gesamte Vermögen einschließlich der in der Folgezeit entstehenden Vermögenszugänge bleibt Landesvermögen. Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen der Nummern 1.11.1 und 1.11.2 entsprechend.

1.7.3
Die Buchführung ist mit DV-gestützten Systemen (DV-Buchführung) vorzunehmen. Für diese gelten die Bestimmungen der Anlage 9 . Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

1.7.4
Das Buchführungssystem muss für jeden Erfassungs-, Datenübernahme- und Freigabevorgang eine automatische Speicherung der Buch führenden Person - ggf. durch ein Kennzeichen - vornehmen. Für jede am Buchführungssystem beteiligte Person darf nur ein Kennzeichen (Benutzerkennung oder User-ID) vergeben werden. Bei der Verarbeitung von elektronischen Belegen dient die Speicherung des Kennzeichens am erzeugten Datensatz im DV-gestützten System als Namenszeichen auf dem Beleg.

1.7.5
Die Erfassung oder Übernahme von Daten für die Buchführung darf nur aufgrund der in Nummer 1.6 genannten Zahlungs- und Buchungsanordnungen (Belege) erfolgen. Die Daten erfassende Person übernimmt mit der Erfassung oder Übernahme die Verantwortung, dass die Belege die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit enthalten. Dies gilt analog für die Übernahme oder Verarbeitung von elektronischen Belegen. Ist die Daten erfassende Person für die rechnerische oder die sachliche Richtigkeit verantwortlich, so kann auf die entsprechende formelle Bescheinigung auf dem Beleg verzichtet werden.

1.7.6
Vor der Datenerfassung sind auf den Belegen insbesondere die für die Finanzbuchführung zutreffenden Kontennummern nach dem Kontenplan, die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Angaben und - wenn eine Buchung in zwei Perioden möglich wäre - die zutreffende Buchungsperiode (Geschäftsjahr) zu vermerken und mit Namenszeichen zu versehen (Kontierung). Die Kontierung der Sachkonten (Kostenarten) soll in der Finanzbuchhaltung erfolgen. Bei der Übernahme oder Verarbeitung von elektronischen Belegen müssen alle für die korrekte Buchung und Zuordnung erforderlichen Daten übernommen oder zusätzlich erfasst werden.

1.7.7
Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen:

1.7.7.1
eine laufende Nummer,

1.7.7.2
die Buchungsperiode (Geschäftsjahr),

1.7.7.3
Hinweise, die die Verbindung zwischen der Buchung und dem Beleg sowie zwischen dieser Buchung und allen dazugehörigen Buchungen herstellen,

1.7.7.4
das Konto,

1.7.7.5
das Gegenkonto und

1.7.7.6
der Betrag sowie

1.7.7.7
die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Daten, sofern die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes keine insoweit abweichende organisatorische Regelung trifft.

1.7.8
Das Erfassungssystem soll für SEPA-Zahlungen eine integrierte Gültigkeits- und Plausibilitätsprüfung von IBAN und BIC vornehmen.

1.7.9
Die richtige und vollständige Erfassung der Daten ist auf den Belegen unter Angabe des einmaligen Buchungsmerkmals (Vorgangs-Nummer oder dergleichen) durch Namenszeichen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann mit der Kontierungsbescheinigung (Nummer 1.7.6) zusammengefasst werden.

1.7.10
Die erfassten Buchungen sind spätestens vor der Durchführung der Zahlung durch eine andere Person anhand der Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben (Freigabe). Sofern das Buchführungssystem für Auszahlungen bei nicht mehr ausreichendem Budget eine automatische Sperre (automatische Mittelkontrolle) nicht vorsieht, wird mit der Freigabe auch bestätigt, dass ausreichende Ausgabemittel zur Verfügung stehen. Die Freigabe soll unter Verwendung der digitalen Signatur erfolgen und ist auf den Belegen durch Namenszeichen zu bestätigen. Das Buchführungssystem muss sicherstellen, dass

1.7.10.1
die freigebende Person die Daten nicht ändern kann und

1.7.10.2
die erfassende Person die Freigabe nicht vornehmen kann.

1.7.11
Die Ausübung der Freigabe gemäß Nummer 1.7.10 kann durch ein mathematisches Stichprobenverfahren auf bestimmte Fälle beschränkt werden, wenn dies aufgrund einer Risikoanalyse unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit vertretbar ist.

1.7.12
Für den Zahlungsverkehr mit Bargeld ist ein Kassenbuch zu führen. Im Kassenbuch sind die Zahlungen täglich getrennt nach Einzahlungen und Auszahlungen einzutragen. Die Übernahme in die Finanzbuchhaltung hat mindestens einmal monatlich zu erfolgen. Das Kassenbuch ist zur Ermittlung des buchmäßigen Bargeldbestands täglich abzuschließen. Der buchmäßige Geldbestand ist mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeld zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist die Differenz unverzüglich aufzuklären. Für Bargeldhöchstbestände sind Regelungen durch die Leiterin oder den Leiter zu treffen, sofern diese nicht von der Aufsichtsbehörde getroffen werden.

1.8
Zahlungsverkehr und Geldverwaltung

1.8.1
Zur Sicherstellung einer automatischen Geldversorgung durch die LHK dürfen Girokonten nur bei der NORD/LB, Kreditinstituten, die an das Rechenzentrum der NORD/LB angeschlossen sind, bei der Deutschen Bundesbank oder bei der Postbank geführt werden. Bestehen mehrere Girokonten, so sollen die einzelnen Girokonten mit einem Hauptgirokonto in der Weise verbunden werden, dass banktäglich durch ein automatisches, taggleiches und valutenneutrales Kontenclearingverfahren Habenbestände auf das Hauptgirokonto übertragen und Sollbestände zulasten des Hauptgirokontos ausgeglichen werden. Kommt ein solches Kontenclearingverfahren nicht zum Einsatz, so sind die Bestände auf den einzelnen Girokonten zugunsten oder zulasten des Hauptgirokontos manuell so zu halten, dass banktäglich ein Habenbestand von höchstens 1.000 EUR verbleibt. Das Hauptgirokonto dient der Geldversorgung durch die Landeshauptkasse (Nummer 1.8.4).

1.8.2
Verfügungen über ein Girokonto müssen von mindestens zwei Personen getroffen werden. Die Zahlungsverkehrsdatei, die mit einer elektronischen Signatur im Wege der Datenfernübertragung an das Kreditinstitut übermittelt wird, kann von nur einer Person ausgeführt werden, wenn die Zahlungsverkehrsdatei aufgrund einer ordnungsgemäßen Buchführung erstellt wurde und bei der Datenübertragung Sicherheitsstandards eingehalten werden, die den "Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfernüber-KT-tragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)" entsprechen oder mit diesen konform gehen. Kontoverfügungen mittels Karten (Kreditkarten, Debitkarten usw.) richten sich nach den vom MF getroffenen Regelungen.

1.8.3
Landesbetriebe erhalten zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität von der LHK Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse) und führen bestehende Guthaben bei Kreditinstituten an die LHK ab. Beides wird durch Teilnahme am automatisierten Kontenclearingverfahren (Nummer 1.8.4) bewirkt. Eine Verzinsung von Guthaben oder Sollbeständen ist nicht vorgesehen.

1.8.4
Das Girokonto (Hauptgirokonto) des Landesbetriebes nimmt banktäglich am automatisierten Kontenclearingverfahren (taggleiches und valutenneutrales Verstärkungs- und Abführungsverfahren) mit einem Zentral-Girokonto der LHK teil. Dadurch wird der Bestand des Girokontos (Hauptgirokontos) des Landesbetriebes banktäglich auf 0 EUR ausgeglichen (Nullstellung). Voraussetzung für die Teilnahme am automatisierten Kontenclearingverfahren ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem betreffenden Kreditinstitut, der LHK und dem Landesbetrieb. Kommt eine derartige Vereinbarung und damit ein Kontenclearing nicht zustande, gilt Nummer 1.8.1 Satz 3 sinngemäß.

1.8.5
Für die Liquiditätssteuerung des Landes haben die Landesbetriebe der LHK täglich den Betrag zu melden, der am nächsten Banktag voraussichtlich ihrem Girokonto (Hauptgirokonto) als Kassenbestandsverstärkung gutgeschrieben oder als Guthabenabführung belastet wird. Näheres regelt das MF durch Erl.

1.8.6
Die LHK übersendet dem Landesbetrieb, der zuständigen obersten Landesbehörde und dem MF unaufgefordert zum Ende eines Quartals und ggf. zusätzlich jederzeit auf Anforderung einen Sachbuchauszug des jeweiligen Abrechnungskontos über die Kassenbestandsverstärkungen und Guthabenabführungen, der jeden einzelnen Zahlungsvorgang ausweist.

1.8.7
Für die Annahme von Schecks und für Zahlungen in fremder Währung gilt Anlage 1 (zu Nummer 3.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80) entsprechend.

1.8.8
Für SEPA-Lastschrifteinzüge zu Lasten eines Girokontos gilt Nummer 3.5 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 entsprechend. Zur Erhaltung des Widerspruchsrechts dürfen keine Firmenlastschriftmandate (B2B-Mandat) erteilt werden.

1.8.9
Zahlungen an Landesbetriebe sowie Zahlungen zwischen Landesbetrieben und anderen Dienststellen des Landes sowie Sondervermögen sind unbeschadet einer Aufrechnung durch Überweisung von und an ein Girokonto zu bewirken. Das MF kann abweichende Regelungen treffen. Die Vorschriften des HGB und des BGB über den Leistungsverzug (insbesondere Zahlungsverzug) gelten entsprechend. Ab einem Überweisungsbetrag von 500 000 EUR ist hierbei eine taggleiche Euro-Überweisung zu nutzen.

1.9
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

1.9.1
Die Einzelheiten der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei der Anordnung von Zahlungen und Buchungen (Nummer 1.6), der Buchführung (Nummer 1.7) und beim Zahlungsverkehr (Nummer 1.8) sowie bei der systemmäßigen Einrichtung der Zugriffsrechte sind unter Berücksichtigung der Nummern 1.7.10.1 und 1.7.10.2 in einem Berechtigungskonzept darzustellen. Die im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse sind verantwortlichen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung ist zu dokumentieren. Die im Verfahrensablauf zu beachtenden Zugriffsrechte sind programmtechnisch umzusetzen.

1.9.2
Das Berechtigungskonzept muss folgende Funktionstrennungen vorsehen:

1.9.2.1
Die Freigabe der erfassten Buchungen (Nummern 1.7.10 und 1.7.11) darf nicht von Personen erfolgen, die die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt haben.

1.9.2.2
Eine der beiden Personen, die über ein Girokonto gemäß Nummer 1.8.2 verfügen, darf weder die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt noch die Daten freigegeben haben.

1.9.2.3
Personen, die Daten erfassen oder freigeben, dürfen Zugriffsrechte systemmäßig nicht einrichten.

1.9.3
Solange eine mathematische Stichprobenkontrolle (Nummer 1.7.11) systemmäßig nicht eingerichtet ist, ist die aufgrund der Risikoanalyse vertretbare beschränkte Freigabe durch organisatorische Maßnahmen abzusichern und eine Stichprobenkontrolle innerhalb von zwei Jahren systemmäßig einzurichten.

1.9.4
Das Berechtigungskonzept ist mit einer allgemeinen Verfahrensbeschreibung der DV-Buchführung und ggf. der Risikoanalyse (Nummer 1.7.11) der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

1.10
Jahresabschluss

1.10.1
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsleitung in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Aufsichtsbehörde, dem zuständigen Ministerium, dem MF und auf dessen Anforderung dem LRH vorzulegen.

1.10.2
Der Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einen Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes ergibt.

1.10.3
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) zu gliedern. Zusätzliche Posten und weitere Untergliederungen sind zulässig.

1.10.4
Der Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans ist entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplans unter Übernahme der einschlägigen Daten der Leistungsrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz vorzunehmen (A n l a g e n  5 bis 7). Der Soll-Ist-Vergleich muss dabei den Rechnungszusammenhang mit den Wirtschaftsplandaten wahren und verdeutlichen und die Ist-Zahlen des Haushalts wiedergeben. Inhaltliche Abweichungen des Soll-Ist-Vergleichs vom Wirtschaftsplan sind zu erläutern.

1.10.4.1
Ein sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs ergebender negativer Saldo (Deckungsmittelfehlbetrag) ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Landeshaushalt in folgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Dem zuständigen Ressort sind unverzüglich, spätestens zum Ablauf des ersten Quartals, die Gründe für den Deckungsmittelfehlbetrag sowie die Maßnahmen zu benennen, um einen Ausgleich durch künftige Deckungsmittelüberschüsse (Nummer 1.10.4.2) zu erreichen. Das MF ist hiervon zu unterrichten. Über einen Ausgleich im Rahmen einer Zuführung ist im Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.

1.10.4.2
Ergibt die Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs einen positiven Saldo (Deckungsmittelüberschuss), so dient dieser zunächst dem Ausgleich eventueller Deckungsmittelfehlbeträge aus Vorjahren. Ein hiernach verbleibender Deckungsmittelüberschuss ist an den Landeshaushalt abzuführen, sofern keine Übertragung (z.B. als Rücklagen) in das folgende Geschäftsjahr erfolgt. Näheres hierzu ist im Haushaltsplan zu regeln.

1.10.5
Der Lagebericht (§ 289 HGB) soll auch eingehen auf

1.10.5.1
die Marktstellung des Landesbetriebes,

1.10.5.2
die Änderungen im Bestand der zum Landesbetrieb gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und der wesentlichen Sachanlagen,

1.10.5.3
die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Sachanlagen,

1.10.5.4
den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,

1.10.5.5
den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte,

1.10.5.6
die Entwicklung des Auftragseingangs,

1.10.5.7
den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge,

1.10.5.8
Rationalisierungsmaßnahmen und

1.10.5.9
eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans sowie des Erfolgs- und Finanzplans, einschließlich möglicher Risiken.

1.10.6
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Landesbetriebe Zwischenabschlüsse aufzustellen haben. Für die Aufstellung gelten die Nummern 1.10.1 bis 1.10.5 sinngemäß, soweit es der Zweck des Zwischenabschlusses erfordert.

1.11
Prüfungen

1.11.1
Die Aufsichtsbehörde bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem LRH. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ist ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vorzunehmen. Der LRH kann verlangen, dass der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

1.11.2
Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem LRH Erleichterungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses von Landesbetrieben, die die Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften i.S. des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreiten, zulassen.

1.11.3
Die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landesbetriebes sind in jedem Jahr mindestens einmal unvermutet zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt dafür Prüferinnen und Prüfer, die mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben des Landesbetriebes nicht betraut sein dürfen.

1.12
Ausnahmen

Das MF kann auf Antrag des zuständigen Ministeriums Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen.

2.
Sondervermögen

2.1
Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.

2.2
Wegen des auf Sondervermögen anzuwendenden Haushaltsrechts vgl. § 113.

3.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S. von § 26 Abs. 3 Nummer 1 sind diejenigen, die vom Land aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.

4.
Zuwendungsempfänger

4.1
Zu den Zuwendungsempfängern i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (vgl. Nummer 2.2 zu § 23). In die Erläuterungen zum Haushaltsplan sind Übersichten über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Muster der A n l a g e  8 aufzunehmen, wenn die Zuwendung 250.000 EUR übersteigt.

4.2
Die Übersicht nach Nummer 4.1 entfällt, wenn der Zuschussbedarf eines Zuwendungsempfängers von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgrund eines vereinbarten Schlüssels gemeinschaftlich gedeckt wird. Sie entfällt jedoch nicht, wenn die Beschlüsse der Gremien, die für die Feststellung des jährlich gemeinsam aufzubringenden Zuschusses zuständig sind, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften oder der an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe stehen.

4.3
Die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 liegen auch dann vor, wenn die Zuwendung nach der Höhe bestimmter Ausgaben des Zuwendungsempfängers bemessen wird.

4.4
Hat ein Zuwendungsempfänger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Übersicht das Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen, das im Laufe des Haushaltsjahres beginnt, in dem die Zuwendung gewährt wird. Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres sind anzugeben.

4.5
Gibt der Erstempfänger der Zuwendung diese an Untergliederungen weiter, so kann die Übersicht auf Einnahmen und Ausgaben des Erstempfängers beschränkt werden.