Abschnitt 18 VV-LHO - Zu § 34:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Verteilung der Haushaltsmittel und Übertragung der Bewirtschaftung
1.1
Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das HG (§ 1) erteilt MF durch die Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen den obersten Landesbehörden die Ermächtigung zur Bewirtschaftung.
Dies erfolgt durch Verteilung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im automatisierten Verfahren sowie durch Bereitstellung der Beschäftigungsvolumina und Stellen in elektronischer Form.
Die Bewirtschaftung umfasst alle Maßnahmen zur Mittelverteilung und Mittelverwendung sowie die dazu erforderlichen Buchungen.
1.2
Die obersten Landesbehörden verteilen die nach Nummer 1.1 bereitgestellten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die Dienststellen des Landes, indem sie diesen
1.2.1
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im automatisierten Verfahren bereitstellen und
1.2.2
eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Beschäftigungsvolumina und Stellen übersenden.
1.3
Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen nach Nummer 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese auf ihre Titelverwalter und soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Die Nummer 1.2 ist entsprechend anzuwenden.
1.4
Die verteilenden Stellen prüfen, ob von den zu verteilenden Ausgaben ein Teil für etwaige Nachforderungen, Sperren oder zur Erwirtschaftung von Einsparauflagen zurückbehalten werden soll.
1.5
Den zu verteilenden Ausgaben sind Ausgabereste, über die nach § 45 Abs. 4 verfügt werden darf, hinzuzurechnen, die Vorgriffe von ihnen vorweg abzuziehen.
Einnahmereste sind den zu erwirtschaftenden Einnahmen zuzurechnen.
1.6
Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nummern 1.2 und 1.3 vgl. Nummer 3.2 zu § 9.
1.7
Über die verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen ist ein Nachweis zu führen. Der Nachweis für die Einnahmen, Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen wird im automatisierten Verfahren geführt.
1.8
Mit der Verteilung nach den Nummern 1.2 und 1.3 ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt.
2.
Haushaltsrechtliche Vorschriften bei der Übertragung von Bewirtschaftungsbefugnissen
2.1
Werden Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung im Bundeshaushalt zugewiesen, so sind
2.1.1
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
2.1.2
für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten,
2.1.3
für Verpflichtungen und Geldforderungen des Bundes § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO und die dazu ergangene Richtlinie anzuwenden,
2.1.4
soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes handelt, § 73 BHO nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
2.1.5
bei der Mittelverteilung und -verwendung sowie zur Buchung der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen die in der Bundesverwaltung vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden und das in der Bundesverwaltung eingeführte Verfahren zu nutzen.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.
2.2
Werden Gemeinden oder Gemeindeverbänden (im Folgenden: GV) Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so sind
2.2.1
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben § 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
2.2.2
für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten und,
2.2.3
soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Landes handelt, § 73 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.
2.3
Werden Gemeinden oder GV Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gilt für sie Nummer 2.1 Satz 1 entsprechend.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.
2.4
Werden anderen Stellen außerhalb der Landesverwaltung Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gelten für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, soweit nicht das MF Ausnahmen zulässt oder zugelassen hat.
2.5
Für den Haushaltsvollzug sind neben den Regelungen des Teils III auch die Regelungen für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung des Teils IV zu beachten.
3.
Grundsätze der Erhebung von Einnahmen
3.1
Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.
3.2
Ausnahmen von Nummer 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere der §§ 58 und 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.
4.
Erhebung von Verzugszinsen
4.1
Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen (1) sind zugunsten des Landes die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB(2) für das Jahr (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu erheben.
Ist bei Rechtsgeschäften des Landes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine Verbraucherin oder Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB).
Sofern die Schuldnerin oder der Schuldner keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ist, soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 EUR erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.
Um Zinsnachteile für das Land zu vermeiden, sind beim Abschluss oder bei der Änderung von Verzugsregelungen in privatrechtlichen Schuldverhältnissen, die eine Forderung des Landes begründen, grundsätzlich Regelungen zu treffen, nach der die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tag eintritt.
4.2
Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nummer 4.1 entsprechend anzuwenden.
4.3
Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 15 % eintragen zu lassen.
4.4
Wird einem nach Eintritt des Verzuges (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrages festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.
4.5
Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen.
4.6
Das MF kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
5.
Sicherung von Ansprüchen
Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Landes notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen - sofern keine Sonderregelung vereinbart wurde - die in Nummer 1.3.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.
6.
Kleinbeträge und Niederschlagung
6.1
Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu Nummer 2.3.2 zu § 59.
6.2
Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nummer 2.2.2 zu § 59.
7.
Haushaltsüberwachung für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)
Für angeordnete Einnahmen wird im automatisierten Verfahren eine Haushaltsüberwachungsliste geführt, die folgende Mindestangaben zu enthalten hat:
- bewirtschaftende Dienststelle,
- Haushaltsjahr,
- Haushaltsstelle,
- Zweckbestimmung,
- laufende Nummer (HÜL-Nr.),
- Datum der Kassenanordnung,
- Zahlungspflichtige oder Zahlungspflichtiger,
- Zahlungsgrund,
- Betrag,
- aktuelle Summe der angeordneten Einzahlungen.
Das MF kann zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist.
Die Haushaltseinnahmen sind im automatisierten Verfahren zu überwachen. Die Ausführung der erteilten Anordnungen ist zu überprüfen.
8.
Haushaltsüberwachung für Ausgaben (HÜL-A)
Für Ausgaben wird im Verfahren eine Haushaltsüberwachungsliste geführt, die folgende Mindestangaben zu enthalten hat:
- bewirtschaftende Dienststelle,
- Haushaltsjahr,
- Haushaltsstelle,
- Zweckbestimmung,
- Summe der verfügbaren Ausgabemittel,
- laufende Nummer (HÜL-Nr.),
- Datum der Kassenanordnung,
- Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger,
- Zahlungsgrund,
- Betrag,
- aktuelle Summe der angeordneten Auszahlungen,
- aktuelle Summe der bestehenden Festlegungen, die noch nicht abgewickelt sind.
Das MF kann im Benehmen mit dem LRH Ausnahmen zulassen.
Die Haushaltsausgaben sind im automatisierten Verfahren zu überwachen. Die Ausführung der erteilten Anordnungen ist zu überprüfen.
9.
Grundsatz der Nichtversicherung
9.1
Das Land versichert seine Risiken grundsätzlich nicht. In Schadensfällen sind die entstehenden Ausgaben aus Haushaltsmitteln zu decken (Grundsatz der Nichtversicherung).
9.2
Dieser Grundsatz gilt für alle Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Landes sowie für Zuwendungsempfänger, die eine institutionelle Förderung des Landes erhalten und überwiegend öffentlich finanziert sind (Anlage 1 zu VV Nummer 5.1 zu § 44, Nummer 1.4 ANBest-I).
9.3
Ausnahmsweise sind Versicherungen beizubehalten oder zu begründen, wenn
9.3.1
die Versicherungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist,
9.3.2
die Versicherungsprämie von Dritten erstattet wird und diese nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,
9.3.3
diese sich als wirtschaftlichste und sparsamste Lösung erweisen (§ 7).
9.4
Über Ausnahmen nach Nummer 9.3.3 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Einwilligung des MF.
Zu Lasten der für das jeweilige Haushaltsjahr zugewiesenen Ausgaben, z.B. durch Abschluß von Verträgen, Erteilung von Aufträgen oder Zuwendungsbescheiden, Gewährung von Darlehn. Dagegen sind Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen und die daraus resultierenden überjährigen Verpflichtungen in der HÜL-VE (vgl. Nr. 1 zu § 38) nachzuweisen.
Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2002 entstanden sind, gelten die Regelungen nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) — Artikel 229 §§ 5 und 7 EGBGB.
Die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt. Darüber hinaus wird der Basiszinssatz auch von der Deutschen Bundesbank im Internet unter www.bundesbank.de veröffentlicht.