Abschnitt 17 VV-LHO - Zu § 26:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Inhalt | |
---|---|
1. | Landesbetriebe |
1.1 | Grundlagen und rechtliche Stellung |
1.2 | Organisation des Landesbetriebes |
1.3 | Wirtschaftsplan |
1.4 | Nachweis im Haushaltsplan |
1.5 | Wirtschaftsführung |
1.6 | Anordnung von Zahlungen und Buchungen |
1.7 | Buchführung und Belege |
1.8 | Zahlungsverkehr und Geldverwaltung |
1.9 | Abgrenzung der Verantwortlichkeiten |
1.10 | Jahresabschluss |
1.11 | Prüfungen |
1.12 | Ausnahmen |
2. | Sondervermögen |
3. | Juristische Personen des öffentlichen Rechts |
4. | Zuwendungsempfänger |
Anlage 1 | Muster zu VV Nr. 1.2.3 (Betriebsanweisung für den Landesbetrieb) |
Anlage 2 | Muster zu VV Nr. 1.3.6 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Finanzplan) |
Anlage 3 | Muster zu VV Nr. 1.3.6 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Erfolgsplan) |
Anlage 4 | Muster zu VV Nr. 1.3.7 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Überleitungsrechnung) |
Anlage 5 | Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Finanzplan) |
Anlage 6 | Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Erfolgsplan) |
Anlage 7 | Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Überleitungsrechnung) |
Anlage 8 | Muster zu VV Nr. 4.1 (Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger) |
1.
Landesbetriebe
1.1
Grundlagen und rechtliche Stellung
1.1.1
Für abgrenzbare Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist, können Landesbetriebe errichtet werden, soweit nicht eine Privatisierung zweckmäßiger ist. Eine erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit liegt vor, wenn marktfähige Produkte hergestellt oder marktfähige Dienstleistungen erbracht werden und eine Beteiligung am Markt erfolgt. Als Beteiligung am Markt gilt auch die Bereitstellung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen nur für andere Dienststellen des Landes. Entsprechendes gilt für Produkte und Dienstleistungen, die ausschließlich durch den Staat angeboten werden und bei deren Erbringung Dienststellen untereinander in Wettbewerb stehen.
1.1.2
Landesbetriebe handeln nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Regelungen. Ihre Wirtschaftsführung erfolgt nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (Nummern 1.3 und 1.5), die Buchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (Nummer 1.7).
1.1.3
Die Errichtung eines Landesbetriebes erfolgt als Organisationsakt durch Beschl. der LReg, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Diese entscheidet auch über die Überlassung des in die Eröffnungsbilanz aufzunehmenden Vermögens und der Schulden.
1.1.4
Landesbetriebe unterliegen als rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung in ihren Zielen und Aufgabenstellungen dem Gestaltungswillen des LT und der LReg sowie der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.
1.1.5
Für Landesbetriebe gelten die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) sinngemäß, vorbehaltlich
1.1.5.1
der Regelungen in den Betriebsanweisungen,
1.1.5.2
der nachstehenden Regelungen,
1.1.5.3
haushaltsrechtlicher Vorschriften einschließlich dazu erlassener Verwaltungsvorschriften sowie
1.1.5.4
anders lautender gesetzlicher Regelungen.
1.2
Organisation des Landesbetriebes
1.2.1
Für jeden Landesbetrieb ist von der zuständigen Landesbehörde eine Geschäftsleitung zu bestellen. Diese führt die Geschäfte des Landesbetriebes unter Beachtung der in Nummer 1.1 genannten Grundsätze. Ihr obliegt auch die Ergebnisverantwortung.
1.2.2
Die Dienst- und Fachaufsicht über Landesbetriebe übt das zuständige Ministerium aus, sofern in der Betriebsanweisung (Nummer 1.2.3) keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Aufsicht soll die wirtschaftliche Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern.
1.2.3
Für jeden Landesbetrieb erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem MF eine Betriebsanweisung nach dem Muster der A n l a g e 1. In ihr sind alle für den Landesbetrieb relevanten Angelegenheiten mit dem Ziel zu regeln, dass Dienstanweisungen regelmäßig entbehrlich sind. Gleichartige Landesbetriebe eines Ministeriums sollen eine gemeinsame Betriebsanweisung erhalten. Mindestens zu regeln sind:
1.2.3.1
Bezeichnung, Aufgabe und Sitz,
1.2.3.2
wirtschaftliche Zielsetzung (z.B. Versorgungsfunktion, Grad der Kostendeckung, Gewinnerzielungsabsicht),
1.2.3.3
Organisation, insbesondere der Geschäftsleitung (Bestimmung einer Leiterin oder eines Leiters, bei kooperativer Geschäftsleitung einer kaufmännischen Leiterin oder eines kaufmännischen Leiters),
1.2.3.4
Befugnisse der Geschäftsleitung sowie Maßnahmen, die der Einwilligung oder Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bedürfen (Vorbehaltskatalog),
1.2.3.5
Art, Umfang und Periodizität der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde,
1.2.3.6
Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans (z.B. vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr) sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses,
1.2.3.7
spezifische Vorgaben zum Zahlungsverkehr und zur Rechnungslegung und
1.2.3.8
Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch andere Dienststellen der Landesverwaltung.
1.2.4
Bei der Errichtung des Landesbetriebes ist der kameralistische Finanzstatus (Fachkapitel)
des letzten Haushaltsjahres vor der Umwandlung festzuhalten. Insbesondere sind festzustellen:
1.2.4.1
das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben,
1.2.4.2
das Verhältnis der zuschussfinanzierten Personalausgaben (Bezüge; ohne Personalausgaben, die aus Drittmitteln oder aus Einnahmen finanziert werden) zu den gesamten Personalausgaben,
1.2.4.3
die Zahl der Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4,
1.2.4.4
das sich aus Nummer 1.2.4.3 ergebende Beschäftigungsvolumen,
1.2.4.5
das Gesamtbeschäftigungsvolumen und
1.2.4.6
der monetäre Durchschnittswert der Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4.
Sofern bis zur Errichtung des Landesbetriebes keine Personalkostenbudgetierung erfolgte, werden die Zahl der Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 sowie die tatsächlichen Kosten der Stellen unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften festgestellt.
1.2.5
Die Regelungen des § 9 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten entsprechend.
1.2.6
Der Leiterin oder dem Leiter eines Landesbetriebes obliegen die der Kassenaufsichtsbeamtin
oder dem Kassenaufsichtsbeamten (Nummer 18 zu § 79) übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der unvermuteten Prüfungen (Nummer 1.11.3). Sofern eine kooperative Geschäftleitung bestellt ist (Nummer 1.2.3.3), obliegen die Aufgaben der kaufmännischen Leiterin oder dem kaufmännischen Leiter. Die hiernach verantwortliche Person kann die Aufgaben anderen Bediensteten außerhalb der Buchhaltung übertragen.
1.3
Wirtschaftsplan
1.3.1
Landesbetriebe haben für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird (§ 12 Abs. 1), ist für den Wirtschaftsplan entsprechend zu verfahren. Der Wirtschaftsplan umfasst den Leistungsplan (Nummer 1.3.2), den Erfolgsplan (Nummer 1.3.3), den Finanzplan (Nummer 1.3.4) und die Übersichten nach Nummer 1.3.5; er ist zu erläutern.
1.3.2
In den Leistungsplan sind auf Basis einer Plankostenrechnung die nach außen wirkenden Leistungen des Landesbetriebes nach Art und Menge einzustellen. Soweit erforderlich, sind die geplanten Erlöse und Kosten für die ganz oder teilweise aus dem Landeshaushalt finanzierten Leistungen des Landesbetriebes getrennt von den geplanten Erlösen und Kosten für die anderen Leistungen darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. Der Leistungsplan ist Grundlage i.S. einer Zielvereinbarung für den Erfolgs- und den Finanzplan.
1.3.3
Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen, die sich aus der planmäßigen Umsetzung des Leistungsplans ergeben, in Form einer Ergebnisrechnung darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.
1.3.4
Im Finanzplan sind der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen und der sonstige Finanzbedarf (z.B. Jahresfehlbetrag, Ablieferungen an den Landeshaushalt) sowie die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel (z.B. Jahresüberschuss, Zuführungen aus dem Landeshaushalt ohne solche für laufende Zwecke) darzustellen. Als Investitionen sind zu veranschlagen die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 des EStG sind. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.
1.3.5
Andere Stellen i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 4 sind Stellen entsprechend § 17 Abs. 6 und 7. Sie sind in gesonderten Übersichten im Wirtschaftsplan zu erläutern. Die Vorschriften über die Ausbringung von Stellen in Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen gelten entsprechend.
1.3.6
Erfolgs- und Finanzplan sind entsprechend der Struktur und mindestens in der Tiefe der Muster in den A n l a g e n 2 und 3 zu gliedern.
1.3.7
Zur Ermittlung der in den Voranschlag (§ 27) aufzunehmenden Zuführungen oder Ablieferungen ist zum Ausgleich von Posten im Erfolgsplan, die im Geschäftsjahr zwar erfolgswirksam jedoch nicht zahlungswirksam werden, ein Überleitungsbetrag nach dem Muster der A n l a g e 4 zu ermitteln und in den Finanzplan zu übernehmen.
1.3.8
Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans ist im Übrigen Folgendes zu beachten:
1.3.8.1
Die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern sowie Unterhaltsbeiträgen für ehemals in den Landesbetrieben beschäftigte Beamtinnen und Beamte ist keine Aufgabe des Landesbetriebes; sie werden aus dem Landeshaushalt geleistet. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Nachversicherungen für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte. Zur Erfüllung dieser künftigen Verpflichtungen erfolgt eine pauschalierte Erstattung von Versorgungsanteilen an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen für die zu erstattenden Beträge werden jeweils im Haushaltsaufstellungserlass bekannt gegeben.
1.3.8.2
Zahlungen für die in den Landesbetrieben beschäftigten Bediensteten, die nicht unmittelbar durch den Landesbetrieb sondern von anderen Dienststellen der Landesverwaltung zulasten des Landeshaushalts oder als Vorschuss geleistet werden (insbesondere die Zahlungen der Bezüge für die Beschäftigten, der Beihilfen, der Umlage für die Zusatzversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie an die Landesunfallkasse), sind durch den Landesbetrieb zu erstatten. Für die Zahlungen der Beihilfen und an die Landesunfallkasse erfolgt eine pauschalierte Erstattung an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen für die pauschal zu erstattenden Beträge werden jeweils im Haushaltsaufstellungserlass bekannt gegeben.
1.3.8.3
Für Lieferungen und Leistungen von anderen oder an andere Dienststellen des Landes sind marktübliche Entgelte zu berechnen und als Aufwendungen oder Erträge zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 3); Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden (§ 61 Abs. 3 Satz 2). Soweit der Landesbetrieb für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren und Ähnliches nicht selbst veranlagt wird, hat er die auf ihn entfallenden Anteile zu erstatten.
1.3.8.4
Für das genutzte Grundvermögen (Grund und Boden, Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile) sowie für die Nutzung sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit (vgl. § 61 Abs. 4 und Nummer 5.3 zu § 64), sofern nicht in Anwendung der Nummer 1.1.3 eine hiervon abweichende Regelung getroffen wird.
1.3.8.5
Der Grundsatz der Nichtversicherung des Landes gilt auch für Landesbetriebe (Nummer 12 zu § 34). Für die Übernahme des Risikos ist ein Entgelt an den Landeshaushalt zu zahlen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientieren soll; Gewinnzuschläge bleiben außer Ansatz. Schäden werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt vorzunehmen.
1.4
Nachweis im Haushaltsplan
1.4.1
Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Dabei müssen die Beträge für die einzelnen Landesbetriebe erkennbar werden. Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten, die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Finanzzuweisungen zur Kapitalausstattung (Nummer 1.1.3) sowie die Zuführungen für Investitionen. Sie sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Zu den Ablieferungen zählen Gewinnablieferungen, die Kapitalrückzahlungen sowie die Kapitalverzinsungen.
1.4.2
Die Zuführungen oder die Ablieferungen sind aus dem Finanzplan in den Voranschlag zum Einzelplan zu übernehmen und soweit erforderlich zu erläutern. Im Voranschlag sind auch ggf. erforderliche Verpflichtungsermächtigungen darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist vom zuständigen Ministerium zusammen mit dem Voranschlag zum Einzelplan beim MF einzureichen. Soweit erforderlich, sind dem Wirtschaftsplan Bewirtschaftungsvermerke beizufügen.
1.5
Wirtschaftsführung
1.5.1
Nach Verteilung der Haushaltsmittel, Planstellen und anderen Stellen (Nummer 1.2 zu § 34) wirtschaften die Landesbetriebe nach Maßgabe des Wirtschaftsplans. Aus Gründen der Plankostenrechnung erforderliche Änderungen des Wirtschaftsplans sind zu dokumentieren. Vorbehaltlich anders lautender Bewirtschaftungsvermerke ist Folgendes zu beachten:
1.5.1.1
Innerhalb des Erfolgsplans (vgl. Anlage 3) sind alle Konten mit Ausnahme des ggf. veranschlagten Aufwands zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes und mit Ausnahme der Zuführungen an den Landesbetrieb für die Beschäftigung von Ersatzkräften für Landesbedienstete im Mutterschutz gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb des Finanzplans sind alle Konten für Investitionen (Abschnitt I Nrn. 1 und 2 der Anlage 2) gegenseitig deckungsfähig. Zudem sind die Konten des Erfolgsplans einseitig deckungsfähig zugunsten des Aufwands zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes sowie zugunsten der Investitionen.
1.5.1.2
Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigungen entsprechend. Mindereinnahmen führen zu entsprechenden Kürzungen der Ausgabeermächtigungen im Erfolgsplan.
1.5.1.3
Stellenpläne sind verbindlich.
1.5.1.4
Stellenübersichten und Bedarfsnachweise gemäß Nummer 1.3.5 sind unverbindlich mit der Maßgabe, dass der Landesbetrieb sicherzustellen hat, zum Ende des jeweils nächsten auf das laufende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres die Zahl der Beschäftigten, das sich daraus ergebende Beschäftigungsvolumen und den monetären Durchschnittswert dieser Stellen wieder auf die sich aus den Nummern 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.4.6 ergebenden, ggf. durch Haushaltsentscheidungen fortgeschriebenen Werte zurückzuführen. Abweichungen von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen dürfen nicht zulasten des Landeshaushalts erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für befristet beschäftigtes Titelgruppenpersonal.
1.5.1.5
Tarifliche Änderungen und Besoldungserhöhungen können bei der Zuführung maximal im Verhältnis gemäß Nummer 1.2.4.2 berücksichtigt werden. Ein sich demnach ergebender erhöhter Zuführungsbedarf kann im Wirtschaftsjahr der Erhöhung als Forderung gegen das Land ausgewiesen werden; eventueller zusätzlicher Liquiditätsbedarf wird durch Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse, vgl. Nummer 1.8.3) gedeckt. Die Auflösung der Forderung erfolgt mit dem nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren.
1.6
Anordnung von Zahlungen und Buchungen
Anordnungen für Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsanordnungen) sowie Anordnungen für Buchungen ohne Zahlungen (Buchungsanordnungen) bestehen aus den begründenden Unterlagen gemäß den Nummern 10.1 und 10.2 zu § 70 und den dazu abgegebenen Bescheinigungen gemäß den Nummern 11 bis 19 zu § 70.
1.7
Buchführung und Belege
1.7.1
Landesbetriebe haben eine Finanzbuchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (§ 74 Abs. 1 und 2). Die Auswertungsmöglichkeiten zur Erfüllung der statistischen Pflichten sind sicherzustellen. Als Kontenrahmen ist der Industriekontenrahmen zu verwenden, sofern nicht für den Tätigkeitsbereich des Landesbetriebes ein anderer Kontenrahmen empfohlen ist. Die Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt als Vollkostenrechnung auf Istkostenbasis, ergänzt um eine Plankostenrechnung. Die Plankostenrechnung dient der Aufstellung des Leistungsplans (Zielvereinbarung) gemäß Nummer 1.3.2.
1.7.2
Landesbetriebe haben auf den Beginn des ersten Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Das gesamte Vermögen einschließlich der in der Folgezeit entstehenden Vermögenszugänge bleibt Landesvermögen. Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen der Nummern 1.11.1 und 1.11.2 entsprechend.
1.7.3
Die Buchführung ist mit DV-gestützten Systemen (DV-Buchführung) vorzunehmen. Dabei sind die "Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB)" und die "Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GOBS)" in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
1.7.4
Das Buchführungssystem muss für jeden Erfassungs- und Freigabevorgang eine automatische Speicherung der Buch führenden Person - ggf. durch ein Kennzeichen - vornehmen. Für jede am Buchführungssystem beteiligte Person darf nur ein Kennzeichen (Benutzerkennung oder User-ID) vergeben werden.
1.7.5
Die Erfassung oder Übernahme von Daten für die Buchführung darf nur aufgrund der in Nummer 1.6 genannten Zahlungs- und Buchungsanordnungen (Belege) erfolgen. Die Daten erfassende Person übernimmt mit der Erfassung oder Übernahme die Verantwortung, dass die Belege die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit enthalten. Ist die Daten erfassende Person für die rechnerische oder die sachliche Richtigkeit verantwortlich, so kann auf die entsprechende formelle Bescheinigung des Belegs verzichtet werden.
1.7.6
Vor der Datenerfassung sind auf den Belegen insbesondere die für die Finanzbuchführung zutreffenden Kontennummern nach dem Kontenplan, die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Angaben und - wenn eine Buchung in zwei Perioden möglich wäre - die zutreffende Buchungsperiode (Geschäftsjahr) zu vermerken und mit Namenszeichen zu versehen (Kontierung). Die Kontierung der Sachkonten (Kostenarten) soll in der Finanzbuchhaltung erfolgen.
1.7.7
Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen:
1.7.7.1
eine laufende Nummer,
1.7.7.2
die Buchungsperiode (Geschäftsjahr),
1.7.7.3
Hinweise, die die Verbindung zwischen der Buchung und dem Beleg sowie zwischen dieser Buchung und allen dazugehörigen Buchungen herstellen,
1.7.7.4
das Konto,
1.7.7.5
das Gegenkonto und
1.7.7.6
der Betrag sowie
1.7.7.7
die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Daten, sofern die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes keine insoweit abweichende organisatorische Regelung trifft.
1.7.8
Das Erfassungssystem soll eine Gültigkeitsprüfung von Bankleitzahlen sowie eine Plausibilitätsprüfung der Nummern von Girokonten automatisch vornehmen.
1.7.9
Die richtige und vollständige Erfassung der Daten ist auf den Belegen unter Angabe des einmaligen Buchungsmerkmals (Vorgangs-Nummer oder dergleichen) durch Namenszeichen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann mit der Kontierungsbescheinigung (Nummer 1.7.6) zusammengefasst werden.
1.7.10
Die erfassten Buchungen sind spätestens vor der Durchführung der Zahlung durch eine andere Person anhand der Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben (Freigabe). Sofern das Buchführungssystem für Auszahlungen bei nicht mehr ausreichendem Budget eine automatische Sperre (automatische Mittelkontrolle) nicht vorsieht, wird mit der Freigabe auch bestätigt, dass ausreichende Ausgabemittel zur Verfügung stehen. Die Freigabe soll unter Verwendung der digitalen Signatur erfolgen und ist auf den Belegen durch Namenszeichen zu bestätigen. Das Buchführungssystem muss sicherstellen, dass
1.7.10.1
die freigebende Person die Daten nicht ändern kann und
1.7.10.2
die erfassende Person die Freigabe nicht vornehmen kann.
1.7.11
Die Ausübung der Freigabe gemäß Nummer 1.7.10 kann durch ein mathematisches Stichprobenverfahren auf bestimmte Fälle beschränkt werden, wenn dies aufgrund einer Risikoanalyse unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit vertretbar ist.
1.7.12
Für den Zahlungsverkehr mit Bargeld ist ein Kassenbuch zu führen. Im Kassenbuch sind die Zahlungen täglich getrennt nach Einzahlungen und Auszahlungen einzutragen. Die Übernahme in die Finanzbuchhaltung hat mindestens einmal monatlich zu erfolgen. Das Kassenbuch ist zur Ermittlung des buchmäßigen Bargeldbestands täglich abzuschließen. Der buchmäßige Geldbestand ist mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeld zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist die Differenz unverzüglich aufzuklären. Für Bargeldhöchstbestände sind Regelungen durch die Leiterin oder den Leiter zu treffen, sofern diese nicht von der Aufsichtsbehörde getroffen werden.
1.8
Zahlungsverkehr und Geldverwaltung
1.8.1
Zur Sicherstellung einer automatischen Geldversorgung durch die Landeshauptkasse dürfen Girokonten nur bei der Landesbank, Kreditinstituten, die an das Rechenzentrum der Landesbank angeschlossen sind, der Deutschen Bundesbank oder der Postbank geführt werden. Bestehen mehrere Girokonten, so sollen die einzelnen Girokonten mit einem Hauptgirokonto in der Weise verbunden werden, dass banktäglich durch ein automatisches, taggleiches und valutenneutrales Kontenclearingverfahren Habenbestände auf das Hauptgirokonto übertragen und Sollbestände zulasten des Hauptgirokontos ausgeglichen werden. Kommt ein solches Kontenclearingverfahren nicht zum Einsatz, so sind die Bestände auf den einzelnen Girokonten zugunsten oder zulasten des Hauptgirokontos manuell so zu halten, dass banktäglich ein Habenbestand von höchstens 1.000 EUR verbleibt. Das Hauptgirokonto dient der Geldversorgung durch die Landeshauptkasse (Nummer 1.8.5).
1.8.2
Verfügungen über ein Girokonto müssen von mindestens zwei Personen getroffen werden. Die elektronische Unterschrift auf einer Zahlungsverkehrsdatei, die mit einer digitalen Signatur im Wege der Datenfernübertragung an das Kreditinstitut übermittelt wird, kann von nur einer Person ausgeführt werden, wenn die Zahlungsverkehrsdatei aufgrund einer ordnungsgemäßen Buchführung erstellt wurde und bei der Datenübertragung Sicherheitsstandards eingehalten werden, die denen des elektronischen Schalters der Deutschen Bundesbank gleichwertig sind. Kontoverfügungen mittels Karten (Kreditkarten, Bankkarten usw.) richten sich nach den vom MF getroffenen Regelungen.
1.8.3
Landesbetriebe erhalten zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit von der Landeshauptkasse Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse). Sie werden im automatischen Verstärkungsverfahren (Nummer 1.8.5) ausgezahlt. Der Liquiditätsbedarf ist ausschließlich über Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse) der Landeshauptkasse zu decken.
1.8.4
Landesbetriebe haben ihre Guthaben bei Kreditinstituten an die Landeshauptkasse abzuführen. Die Kassenbestandsabführungen werden im automatischen Abführungsverfahren (Nummer 1.8.5) eingezogen.
1.8.5
Zur Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen und zum Einzug der Kassenbestandsabführungen nimmt das Girokonto (Hauptgirokonto) banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Abführungsverfahren (taggleiches, valutenneutrales Kontenclearingverfahren) mit einem Girokonto der Landeshauptkasse teil. Dadurch wird der Bestand des Girokontos banktäglich auf 0 EUR automatisch ausgeglichen (Nullstellung).
1.8.6
Für die Liquiditätssteuerung des Landes haben die Landesbetriebe der Landeshauptkasse täglich bis 15 Uhr den Betrag zu melden, der am nächsten Geschäftstag voraussichtlich ihrem Girokonto (Hauptgirokonto) als Kassenbestandsverstärkung gutgeschrieben oder als Kassenbestandsabführung belastet wird, sofern dieser 50.000 EUR oder mehr beträgt.
1.8.7
Die Landeshauptkasse übersendet dem Landesbetrieb unaufgefordert monatlich und ggf. zusätzlich auf Anforderung einen Kontoauszug über die Kassenbestandsverstärkungen und -abführungen, der jeden einzelnen Zahlungsvorgang ausweist.
1.8.8
Für die Annahme von Schecks und für Zahlungen in fremder Währung gelten die in Nummer 28.2 zu § 70 genannten Anlagen entsprechend.
1.8.9
Für Lastschrifteinzüge zulasten eines Girokontos gilt Nummer 30.3 zu § 70 entsprechend. Zur Erhaltung des Widerspruchsrechts dürfen Lastschrifteinzugsermächtigungen nicht vom Kreditinstitut des Landesbetriebes bestätigt werden (Abbuchungsauftrag).
1.8.10
Zahlungen an Landesbetriebe sowie Zahlungen zwischen Landesbetrieben und anderen Dienststellen des Landes sowie Sondervermögen sind unbeschadet einer Aufrechnung durch Überweisung von und an ein Girokonto zu bewirken. Das MF kann abweichende Regelungen treffen. Die Vorschriften des HGB und des BGB über den Leistungsverzug (insbesondere Zahlungsverzug) gelten entsprechend.
1.9
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
1.9.1
Die Einzelheiten der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei der Anordnung von Zahlungen und Buchungen (Nummer 1.6), der Buchführung (Nummer 1.7) und beim Zahlungsverkehr (Nummer 1.8) sowie bei der systemmäßigen Einrichtung der Zugriffsrechte sind unter Berücksichtigung der Nummern 1.7.10.1 und 1.7.10.2 in einem Berechtigungskonzept darzustellen. Die im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse sind verantwortlichen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung ist zu dokumentieren. Die im Verfahrensablauf zu beachtenden Zugriffsrechte sind programmtechnisch umzusetzen.
1.9.2
Das Berechtigungskonzept muss folgende Funktionstrennungen vorsehen:
1.9.2.1
Die Freigabe der erfassten Buchungen (Nummern 1.7.10 und 1.7.11) darf nicht von Personen erfolgen, die die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt haben.
1.9.2.2
Eine der beiden Personen, die über ein Girokonto gemäß Nummer 1.8.2 verfügen, darf weder die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt noch die Daten freigegeben haben.
1.9.2.3
Personen, die Daten erfassen oder freigeben, dürfen Zugriffsrechte systemmäßig nicht einrichten.
1.9.3
Solange eine mathematische Stichprobenkontrolle (Nummer 1.7.11) systemmäßig nicht eingerichtet ist, ist die aufgrund der Risikoanalyse vertretbare beschränkte Freigabe durch organisatorische Maßnahmen abzusichern und eine Stichprobenkontrolle innerhalb von zwei Jahren systemmäßig einzurichten.
1.9.4
Das Berechtigungskonzept ist mit einer allgemeinen Verfahrensbeschreibung der DV-Buchführung und ggf. der Risikoanalyse (Nummer 1.7.11) der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
1.10
Jahresabschluss
1.10.1
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsleitung in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Aufsichtsbehörde, dem zuständigen Ministerium, dem MF und auf dessen Anforderung dem LRH vorzulegen.
1.10.2
Der Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einen Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes ergibt.
1.10.3
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) zu gliedern. Zusätzliche Posten und weitere Untergliederungen sind zulässig.
1.10.4
Der Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans ist entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplans unter Übernahme der einschlägigen Daten der Leistungsrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz vorzunehmen (A n l a g e n 5 bis 7).
1.10.4.1
Ein sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs ergebender negativer Saldo (Deckungsmittelfehlbetrag) ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Landeshaushalt in folgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Er ist durch künftige Deckungsmittelüberschüsse (Nummer 1.10.4.2) oder eine Zuführung auszugleichen. Hierüber ist im nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.
1.10.4.2
Ergibt die Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs einen positiven Saldo (Deckungsmittelüberschuss), so dient dieser zunächst dem Ausgleich eventueller Deckungsmittelfehlbeträge aus Vorjahren. Ein hiernach verbleibender Deckungsmittelüberschuss ist an den Landeshaushalt abzuführen, sofern keine Übertragung (z.B. als Rücklagen) in das folgende Geschäftsjahr erfolgt. Näheres hierzu ist im Haushaltsplan zu regeln.
1.10.5
Der Lagebericht (§ 289 HGB) soll auch eingehen auf
1.10.5.1
die Marktstellung des Landesbetriebes,
1.10.5.2
die Änderungen im Bestand der zum Landesbetrieb gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und der wesentlichen Sachanlagen,
1.10.5.3
die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Sachanlagen,
1.10.5.4
den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,
1.10.5.5
den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte,
1.10.5.6
die Entwicklung des Auftragseingangs,
1.10.5.7
den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge,
1.10.5.8
Rationalisierungsmaßnahmen und
1.10.5.9
eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans sowie des Erfolgs- und Finanzplans, einschließlich möglicher Risiken.
1.10.6
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Landesbetriebe Zwischenabschlüsse aufzustellen haben. Für die Aufstellung gelten die Nummern 1.10.1 bis 1.10.5 sinngemäß, soweit es der Zweck des Zwischenabschlusses erfordert.
1.11
Prüfungen
1.11.1
Die Aufsichtsbehörde bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem LRH. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ist ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vorzunehmen. Der LRH kann verlangen, dass der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.
1.11.2
Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem LRH Erleichterungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses von Landesbetrieben, die die Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften i.S. des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreiten, zulassen.
1.11.3
Die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landesbetriebes sind in jedem Jahr mindestens einmal unvermutet zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt dafür Prüferinnen und Prüfer, die mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben des Landesbetriebes nicht betraut sein dürfen. Für die Prüfung gelten die VV zu § 78 mit Ausnahme der Nummer 4 sinngemäß.
1.12
Ausnahmen
Das MF kann auf Antrag des zuständigen Ministeriums Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen.
2.
Sondervermögen
2.1
Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.
2.2
Wegen des auf Sondervermögen anzuwendenden Haushaltsrechts vgl. § 113.
3.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S. von § 26 Abs. 3 Nummer 1 sind diejenigen, die vom Land aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.
4.
Zuwendungsempfänger
4.1
Zu den Zuwendungsempfängern i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (vgl. Nummer 2.2 zu § 23). In die Erläuterungen zum Haushaltsplan sind Übersichten über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Muster der A n l a g e 8 aufzunehmen, wenn die Zuwendung 250.000 EUR übersteigt.
4.2
Die Übersicht nach Nummer 4.1 entfällt, wenn der Zuschussbedarf eines Zuwendungsempfängers von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgrund eines vereinbarten Schlüssels gemeinschaftlich gedeckt wird. Sie entfällt jedoch nicht, wenn die Beschlüsse der Gremien, die für die Feststellung des jährlich gemeinsam aufzubringenden Zuschusses zuständig sind, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften oder der an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe stehen.
4.3
Die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 liegen auch dann vor, wenn die Zuwendung nach der Höhe bestimmter Ausgaben des Zuwendungsempfängers bemessen wird.
4.4
Hat ein Zuwendungsempfänger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Übersicht das Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen, das im Laufe des Haushaltsjahres beginnt, in dem die Zuwendung gewährt wird. Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres sind anzugeben.
4.5
Gibt der Erstempfänger der Zuwendung diese an Untergliederungen weiter, so kann die Übersicht auf Einnahmen und Ausgaben des Erstempfängers beschränkt werden.