Abschnitt 6 HFR - Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
- Amtliche Abkürzung
- HFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
6.1 Korrespondenzvermerke (KV)
Einnahmen verstärken über einen KV nur die Ausgabeermächtigung des Titels (oder der Titelgruppe oder des Kapitels), bei dem er ausgebracht ist. Eine Weiterleitung der Einnahmen in einen (weiteren) Deckungskreis ist unzulässig.
6.2 Zweckgebundene Einnahmen
Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (KV 1) dürfen im Zeitpunkt der Verausgabung nur bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) geleistet werden.
Ausgenommen sind Drittmittel, die aus einem öffentlichen Haushalt gezahlt werden. Hier darf die Ausgabe bereits vor Eingang der Ist-Einnahme geleistet werden, wenn
6.2.1
eine Verpflichtung zur Zahlung besteht,
6.2.2
eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung die vorzeitige Zahlung gebietet,
6.2.3
der Drittmittelgeber durch entsprechenden Anerkennungsbescheid die Kostenerstattung
bereits rechtsverbindlich zugesagt hat oder
6.2.4
der Drittmittelgeber die Leistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften erstatten muss.
Um ein Ausschalten der Mittelkontrolle zu vermeiden, ist im Stammdatenbereich des Korrespondenzkreises durch das MF die Einstellung "Anordnung zählt als Einnahme" und seitens der Mittel bewirtschaftenden Dienststelle die Erstellung und Freigabe einer Annahmeanordnung im HVS zwingend vorzunehmen.
Geht die Einnahme nicht mehr im laufenden Haushaltsjahr ein, ist in der Haushaltsrechnung ein Einnahmerest nachzuweisen. Soweit diese Einnahmen im folgenden Haushaltsjahr eingehen, dürfen sie nicht noch einmal zur Leistung von Ausgaben verwendet werden (Verbot der Doppelverausgabung).
Drittmittel in diesem Sinne sind u. a. auch Mittel der EU, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Volkswagen-Stiftung sowie Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen von Betreibern der niedersächsischen Kernkraftwerke.
Sind für denselben Förderbereich sowohl Landesmittel als auch Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (z. B. Toto-/Lottomittel) veranschlagt, dürfen Landesmittel erst in Anspruch genommen werden, wenn über die zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen der Zulässigkeit voll verfügt wurde.
6.3 Verpflichtungsermächtigungen
Ausgaben, die zur Deckung von VE veranschlagt sind, dürfen nur geleistet werden, soweit die VE gemäß § 38 Abs. 2 LHO in einem der Vorjahre freigegeben wurde und Verpflichtungen für den beantragten Zweck eingegangen wurden, die im laufenden Haushaltsjahr zu erfüllen sind.
Wurde im Vorjahr keine Verpflichtung eingegangen, obwohl die Freigabe nach § 38 Abs. 2 LHO vorgelegen hat, darf über die Barmittel für diesen Zweck verfügt werden. Liegt keine Freigabe vor, sind die Barmittel gesperrt; dies gilt nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.
6.4 Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen nur geleistet werden, soweit dies zur Bindung freigegebener Mittel Dritter erforderlich ist. Als gemeinsame Finanzierungen sind neben Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91 a und 91 b GG alle Aufgaben anzusehen, an deren Finanzierung sich - neben dem Land - Dritte beteiligen. Auf die Bezeichnung der Finanzierungsbeteiligung (z. B. Komplementärmittel) kommt es dabei nicht an.
Verringert der Dritte seine Mittel, sind die Landesmittel im selben Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabeermächtigungen sind gesperrt.
6.5 Verfügungsmittel (Gruppe 529)
6.5.1 Die im Kapitel 1302 Titel 529 14 zentral veranschlagten personengebundenen Verfügungsmittel sind bei dem im jeweiligen Kapitel ausgebrachten Leertitel zu verausgaben. Die Ermächtigung zur Umsetzung und die Aufteilung des Ansatzes sind in den Erläuterungen zu Kapitel 1302 Titel 529 14 dargestellt.
Die Mittel werden im HFS analog zu § 50 LHO technisch umgesetzt. Hierfür ist dem MF bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Haushaltsstelle und die MbSt, auf die umgesetzt werden soll, mitzuteilen. Eine anschließende Bestätigung der aufnehmenden Bereiche im HFS ist hierbei nicht erforderlich.
6.5.2 Ausgaben aus Verfügungsmitteln sind einzeln zu belegen, eine pauschale Auszahlung sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben (§ 37 Abs. 5 LHO) sind nicht zulässig.
6.6 Globale Mehr-/Mindereinnahmen und -ausgaben
Auf Titeln für Globale Mehr-/Mindereinnahmen und -ausgaben der Gruppen 371, 372, 461, 462, 548, 549, 971 und 972 darf nicht gebucht werden.
Durch Bewirtschaftungsmaßnahmen ist frühzeitig sicherzustellen, dass ressortspezifische Globale Minderausgaben im Kernhaushalt erwirtschaftet werden.
Der Beitrag zum Haushaltsausgleich kann auch durch Mehreinnahmen erbracht werden, soweit diesen keine entsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen und die veranschlagten Gesamteinnahmen des Einzelplans überschritten werden. Eine Erwirtschaftung aus Ausgaberesten ist nicht zulässig.
Personalkostenbudgets und Titel der Deckungskreise gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 LHO dürfen nicht zur Erwirtschaftung der ressortspezifischen Globalen Minderausgaben herangezogen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des MF.
6.7 Liquiditätsplanung
6.7.1 Anordnende Dienststellen
Von den anordnenden Dienststellen sind größere Ein- und Auszahlungen, die aufgrund einer Einzel- oder Sammelkassenanordnung den Betrag von 2 Mio. EUR überschreiten, der LHK (lhk-liquiditaetsplanung@mf.niedersachsen.de) sowie dem Kreditreferat (mf-referat24@mf.niedersachsen.de) mindestens drei Banktage vor Fälligkeit per E-Mail mitzuteilen. In der Mitteilung sind Kassenzeichen, Betrag und voraussichtlicher Zahlungstag oder Fälligkeitstag anzugeben.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen genügt eine einmalige Meldung mit zusätzlicher Angabe der Zahlungstermine. Von der Meldung sind Zahlungen in der Hauptgruppe 4 ausgenommen.
6.7.2 Landesbetriebe
Landesbetriebe haben für die Liquiditätssteuerung des Landes der LHK täglich bis 15.00 Uhr den Betrag zu melden, der am nächsten Banktag voraussichtlich ihrem Girokonto (Hauptgirokonto) als Kassenbestandsverstärkung gutgeschrieben oder als Guthabenabführung belastet wird, sofern dieser 70 000 EUR oder mehr beträgt.
Die Meldung ist als E-Mail unter dem Betreff "Meldung KBV/ABL" an die E-Mail-Adresse lhk-liquiditaetsplanung@mf.niedersachsen.de zu versenden. Inhaltlich sind im Nachrichtentext anzugeben, welches Konto der LHK betroffen ist (NORD/LB, Bundesbank oder Postbank), der Betrag, das Datum der Wertstellung, ob der Betrag der LHK gutgeschrieben oder belastet wird sowie eine Absendesignatur.
Sofern Zahlungen innerhalb des Landes getätigt werden (z. B. an das MWK oder das NLBV, VV Nr. 1.8.9 zu § 26 LHO) ist der Zahlungsempfänger ebenfalls mit der Höhe des Betrages anzugeben. Fehlerhafte Meldungen sind unverzüglich zu korrigieren.
Für die Meldung soll folgendes Muster verwendet werden:
Dem .... Konto der Nds. Landeshauptkasse wird mit Wert ........ (Tag der Wertstellung) ein Betrag von ...... EUR "belastet/gutschrieben", ggf. davon ...... EUR an
Name der Landesdienststelle
(Absendesignatur)
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)