Sozialgericht Stade
Beschl. v. 08.01.2008, Az.: S 19 AY 38/07 ER
Anhebung der Frist in § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von 36 auf 48 Monate; Anerkennung einer Integrationskomponente für einen privilegierten Personenkreis nach langjährigem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG als Sinn und Zweck der Regelungen des AsylbLG
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 08.01.2008
- Aktenzeichen
- S 19 AY 38/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 33988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2008:0108.S19AY38.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AsylbLG
- § 3 AsylbLG
- §§ 3 ff. SGB XII
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Berechnung der Frist von 48 Monaten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind im Wege einer analogen Anwendung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG zu berücksichtigen.
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab 6. Dezember 2007 Leistungen in gesetzlicher Höhe gem § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz i.V.m. dem Sozialgesetzbuch 12. Buch unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der am 20. April 1977 in Serbien-Montenegro geborene Antragsteller (AS) reiste am 2. August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 2001 lebt er in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin und deren drei Kindern, die von der Bundesagentur für Arbeit Jobcenter Cuxhaven Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) erhalten.
Vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Mai 2000 bezog der AS Grundleistungen nach dem AsylbLG und bis 31. Dezember 2005 vorübergehend Leistungen nach dem SGB II. Ab Januar 2006 bezieht er Leistungen gem § 2 AsylbLG i.V.m. dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 für die Monate Juli bis Oktober 2007 Leistungen iHv 384,67 EUR monatlich gewährt.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 bewilligte der Antragsgegner (AG) nur noch Leistungen iHv 306,07 EUR für den Monat November 2007. Zur Begründung führte er aus, § 2 AsylbLG sei dahingehend geändert worden, dass ein Bezug von besonderen Leistungen nach dieser Vorschrift nunmehr voraussetze, dass über einen Zeitraum von 48 Monaten Leistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG bezogen worden seien. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen habe der AS bisher erst über einen Zeitraum von 42 Monaten Leistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG erhalten. Daher seien ihm für einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten - also in der Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 - Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 zu gewähren.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2007 legte der AS gegen diesen Bescheid sowie für diejenigen Leistungszeiträume, für die ein bestandskräftiger Bescheid noch nicht vorliegt, Widerspruch ein. Zugleich beantragte er für den Fall, dass der Widerspruch verfristet sein sollte, eine Rücknahme des Bescheides vom 26. Oktober 2007 und der nachfolgenden Bescheide.
Ebenfalls am 6. Dezember 2007 leitete der AS das vorliegende Eilverfahren ein, mit welchem er die vorläufige Bewilligung von Leistungen gem § 2 AsylbLG durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug nach dieser Vorschrift vor, da die bislang nach § 2 AsylbLG gewährten Leistungen auf die nunmehr geltende 48-Monatsfrist von § 2 AsylbLG anzurechnen seien. Zudem könne er sich auf Bestandsschutzerwägungen berufen. Die vorgenommene Rückstufung der Leistungen auf Gutscheine allein vor dem Hintergrund der Neuregelung der Frist des § 2 AsylbLG stelle eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung eines Gesetzes dar.
Der AG tritt dem Antrag entgegen und beantragt dessen Ablehnung. Nach seiner Auffassung ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der AS habe erst 42 Monate Grundleistungen erhalten. Zeiten, in denen er Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten habe, könnten nicht berücksichtigt werden. Auch die Einbeziehung von anderen Sozialleistungen sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des AG (Leistungsakte) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrundes - die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz - sind glaubhaft zu machen ( § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung).
1.
Der Zulässigkeit des Antrages steht eine Bestandkraft des Bescheides vom 26. Oktober 2007 nicht entgegen. Zwar hat der AS dagegen erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 06. Dezember 2007 und damit offensichtlich erst nach Ablauf der sich aus § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ergebenden Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt. Trotz seiner Ausführungen zur Leistungsgewährung für die Zeit vom 01. November 2007 bis 30. April 2008 regelt dieser Bescheid aber nach seinem Tenor nur den Leistungsbezug für den Monat November 2007. Durch die Berechnung der Frist von 48 Monaten in der Begründung des Bescheides unter Einbeziehung des nachfolgenden Zeitraums wird die eingeschränkte Leistungsgewährung für den Monat November 2007 näher erklärt, ohne aber zugleich eine Regelung für die nachfolgenden Monate zu treffen.
Mangels näherer zeitlicher Festlegung durch den AS legt das Gericht den Eilantrag dahingehend aus, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen erst ab Eingang des Antrages, also ab 06. Dezember 2007, begehrt werden. Für diesen Zeitraum ist noch keine oder jedenfalls keine bestandkräftige Bescheidung erfolgt.
2.
Der AS hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der unzweifelhaft leistungsberechtigte AS hat nach unstreitigem Vorbringen zwar bislang erst 42 Monate Grundleistungen (gemeint sind von den Beteiligten damit ganz offensichtlich Leistungen gemäß § 3 AsylbLG) bezogen. Doch stand er seit Januar 2006 bis Oktober 2007 im Bezug von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Diese Leistungen sind bei der Frist von 48 Monaten gem § 2 AsylbLG zu berücksichtigen.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht Anspruch auf die weitergehenden Leistungen nach § 2 AsylbLG erst nach dem Bezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten. Die Verlängerung der Frist von 36 auf 48 Monate durch die Änderung des Gesetzes zum 28. August 2007 schließt es aber nicht aus, bei Leistungsberechtigten wie dem Antragsteller, die vor der gesetzlichen Änderung bereits Leistungen nach dieser Vorschrift bezogen haben, Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG bei der Berechnung der Frist von 48 Monaten zu berücksichtigen. Vielmehr ist im Wege einer analogen Anwendung des Gesetzes für den genannten Kreis der Leistungsberechtigten eine Berücksichtigung dieser Zeiten geboten, da das Gesetz insoweit eine regelungsbedürftige Lücke enthält.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/5065, S. 232) steht die Anhebung der Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG von 36 auf 48 Monate im Zusammenhang mit der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Änderung des § 10 Beschäftigungsverordnung, wonach Geduldete einen Arbeitsmarktzugang erhalten, wenn sie sich seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Damit werde eine einheitliche Stufung nach vier Jahren eingeführt. Die Entscheidung über den Beginn der sozialen Einbindung und damit über die Gewährung der höheren Leistungen, die für die Integration in hiesige Lebensverhältnisse zu gewähren seien, hänge von dem Grad der zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes ab. Bei einem Voraufenthalt von vier Jahren könne davon ausgegangen werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entstehe, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, welche auf eine bessere soziale Integration gerichtet sind. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass mit der Neuregelung vorrangig eine Vereinheitlichung der Rechtslage erreicht werden soll. Dagegen ist die Absicht oder auch nur die in Kauf genommene Nebenfolge einer Leistungsabsenkung für Personen, die sich seit mehr als 48 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und denen aufgrund der bisherigen Gesetzeslage nach 36 Monaten Leistungsbezug höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG gezahlt wurden, der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Auch sind keine anderweitigen Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers ersichtlich.
#Allein die Tatsache, dass eine Übergangsregelung für sog. Altfälle formulierbar gewesen wäre, aber keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat, schließt es nicht aus, dass der Gesetzgeber die Problematik einer Absenkung für bereits leistungsberechtigte Personen nicht gesehen und nur deshalb eine Übergangsregelung nicht getroffen hat. Sinn und Zweck der Regelungen des AsylbLG, nach langjährigem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG für den privilegierten Personenkreis eine Integrationskomponente anzuerkennen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl v. 12 Juni 2007 - L 11 AY 84/06 ER m.w.N.), sprechen aber dagegen, dass bislang privilegierte Leistungsberechtigte von dem höheren Leistungsbezug vorerst wieder ausgenommen werden sollen. Vielmehr liefe ein solches Ergebnis dem zum Ausdruck gebrachten Ziel, abhängig vom Grad der Verfestigung grundsätzlich nach 48 Monaten Aufenthaltsdauer durch die Gewährung höherer Leistungen das Bedürfnis nach sozialer Integration anzuerkennen, zuwider. Es könnte sogar dazu führen, dass durch die Rückstufung auf niedrigere Leistungen gemäß §§ 3 - 7 AsylbLG und die damit regelmäßig einhergehende Verweisung auf Gutscheinleistungen bereits erreichte Integrationserfolge bei dem betroffenen Personenkreis wieder zunichte gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein Teil der Betroffenen wie z.B. der AS sich erheblich länger als vier Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und -wie ebenfalls der AS - zum Teil seit weit über einem Jahr bereits die höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII bezogen haben, welche ihnen in der Vergangenheit in gewissem Umfang eine Teilhabe am sozialen Leben und eine Einbindung in die Gesellschaft ermöglichten. Eine Rückstufung und ggf. Zunichtemachung dadurch erreichter Integrationserfolge würde der Intention, nach einem Aufenthalt von über 48 Monaten regelmäßig das Integrationsinteresse anzuerkennen und zu diesem Zweck höhere Leistungen zu gewähren, widersprechen. Nach Auffassung der Kammer lassen diese Umstände alleine den Schluss zu, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält, indem eine Übergangsregelung nicht enthalten ist.
Zur Schließung dieser planwidrigen Gesetzeslücke müssen bei Leistungsberechtigten, die bei Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung nach dem Bezug von Grundleistungen über einen Zeitraum von 36 Monaten die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten haben, diese Zeiten in die Berechnung der Frist von 48 Monaten einbezogen werden. Die Interessenlage bei diesen Leistungsberechtigten ist identisch wie bei denjenigen, die nach dem Bezug von Grundleistungen über eine Dauer von 48 Monaten erstmals in den Genuss höherer Leistungen nach dem SGB XII kommen. Bei beiden Gruppen liegt ein mindestens vier Jahre langer und damit verfestigter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor und wurde das Integrationsbedürfnis vom Gesetzgeber jeweils bereits anerkannt. Ferner bestehen -abgesehen von der unterschiedlichen Dauer des Bezugs von Grundleistungen- keine Unterschiede, welche einen unterschiedlichen Leistungsbezug und eine existentielle Schlechterstellung derjenigen, die bereits höhere Leistungen bezogen hatten, rechtfertigen können. Nach dem insoweit erkennbaren Willen des Gesetzgebers, anknüpfend an die Dauer des Aufenthaltes von grundsätzlich 48 Monaten und entsprechendem Leistungsbezug nach dem AsylbLG die höheren Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, ist die bestehende Lücke durch Berücksichtigung der Zeiten des Leistungsbezuges nach § 2 AsylbLG bei der Berechnung der 48- Monatsfrist zu schließen. Da der AS unter Einberechnung dieser Zeiten über 48 Monate Leistungen nach dem AsylbLG erhält, sind bei ihm in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum die zeitlichen Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass er die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, bestehen nicht und werden vom AG, dem insoweit die Nichterweislichkeit zur Last fiele (vgl BSG, Urt. v. 08. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R), nicht vorgetragen.
3.
Dem AS ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, da die derzeit bewilligten Leistungen deutlich geringer sind, als die Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl Beschluss vom 06. Februar 2004 - 4 ME 494/03) und der herrschenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung (LSG Baden-Württemberg, Beschl v. 28. März 2007 - L 7 AY 1386/07 ER-B; s.a. LSG Niedersachsen-Bremen , Beschl. v. 8. Oktober 2007 - L 11 AY 9/05 ER), nach welcher für die Bezieher mit abgesenkten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bei einem glaubhaft gemachten Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG ab Antragseingang regelmäßig ein Anordnungsgrund besteht. Aufgrund der Rechtsnatur des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, in dem keine endgültige, sondern eine einstweilige Regelung zur Abwendung einer Notlage zu treffen ist, sind die Leistungen nur vorläufig und damit unter dem Vorbehalt der Rückforderung zuzusprechen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5.
Dem AS ist gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Aufgrund seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist er nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen.