Sozialgericht Stade
Beschl. v. 23.11.2008, Az.: S 8 AS 731/08

Maßstäbe für das Vorliegen einer Bedarfgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
23.11.2008
Aktenzeichen
S 8 AS 731/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 33999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2008:1123.S8AS731.08.0A

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch ( SGB II) ab 01. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 - längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache - in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus E. bewilligt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

2

Der zulässige Antrag ist begründet.

3

Nach § 86 b Abs. 2 S 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (dh ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) als auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen als auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist.

4

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragstellerin und Herr F. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und damit eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II bilden. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehören neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen leben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Der Gesetzgeber nimmt insoweit Bezug auf die vom BVerfG aufgestellten Kriterien für die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach den Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 98, 195) vor, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindung der Partner so eng ist, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Ob bei einem Zusammenleben zwischen Mann und Frau von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist, kann nur aufgrund von Indizien beurteilt werden. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sind alle Anhaltspunkte einzeln und jeweils in ihrem Zusammenwirken zu bewerten und zu gewichten (LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 6. Juli 2005, L 8 AS 137/05 ER).

5

Vorliegend ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Denn dem Gericht ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der hier sich im Streit befindlichen Frage im Eilverfahren nicht möglich.

6

Auf der einen Seite hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3 a SGB II vorliegend nicht erfüllt sind. Weder ist erkennbar, dass die Antragstellerin bereits länger als ein Jahr mit Herrn F. zusammenlebt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die anderen Alternativen der Norm erfüllt sind. Unstreitig hat die Antragstellerin eine eigene Wohnung unter der Anschrift G. feld 14 in H. angemietet. Streitig ist, ob die Antragstellerin dort auch regelmäßig wohnt oder sich dort nur sporadisch aufhält. Insofern hat der Antragsgegner eine Reihe von Indizien zusammen getragen, die durchaus Zweifel an dem Vortrag der Antragstellerin aufkommen lassen. Nach alledem erscheint es durchaus denkbar, dass die Antragstellerin die eigene Wohnung ausschließlich aus dem Grund angemietet haben könnte, um den Anschein der zumindest behaupteten Trennung zu schaffen. Insofern dürfte eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren, ggf. unter Vernehmung von Zeugen, erforderlich sein. Die von dem Antragsgegner angeführten Anhaltspunkte reichen hingegen nicht aus, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit hinreichender Sicherheit eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.

7

Nach alledem kann die im Rahmen der Folgenabwägung zu treffende Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Krankenversicherungssatz der Antragstellerin nicht hinreichend gewährleistet ist und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin schwanger ist, nur in der Weise in Betracht kommen, dass ihr vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung Leistungen zu gewähren sind. Die vorläufige Leistungsgewährung ist zu befristen auf sechs Monate und endet mit der Entscheidung in der Hauptsache.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

9

Der Antragstellerin ist aus oben genannten Gründen Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren.