Sozialgericht Stade
Urt. v. 12.11.2008, Az.: S 30 R 173/08

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
12.11.2008
Aktenzeichen
S 30 R 173/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 44874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2008:1112.S30R173.08.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Anrechnung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz auf ihre Witwenrente.

2

Die Klägerin, geboren im Jahre 1942, erhält auf Grundlage eines Bescheides vom 8. Juni 2000 nach Tod ihres Ehemannes am 1. Mai 2000 Witwenrente von der Beklagten. Am 23. Juni 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab dem 1. August 2005 Arbeitsentgelte gemäß Altersteilzeitgesetz erhalten werde. Ihr Bruttoverdienst betrage dann 1 147,68 EUR, der Auszahlbetrag 965,16 EUR inklusive des Aufstockungsbetrags in Höhe von 286,74 EUR. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie den Aufstockungsbetrag am Jahresende noch versteuern müsse. Sie bat um eine Neuberechnung der Rente.

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Nach erfolgter Neuberechnung erließ die Beklagte am 15. August 2005 unter Aufhebung des bisherigen Rentenbescheides einen neuen Bescheid über die gewährte Witwenrente ab 1. August 2005. Ausweislich der Anlage 8 des Rentenbescheides wurde dabei das Erwerbseinkommen aus dem Aufstockungsbetrag in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 zurück. Am 17. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.

4

Sie trägt vor, zwar seien nach der Neuregelung des § 18a Abs 1 SGB IV ab dem 1. Januar 2002 Aufstockungsbeträge ausdrücklich als anrechenbares Einkommen bei der Witwenrente zu behandeln. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, konkret des Urteils vom 17. April 2007 - B 5 RJ 33/05 R - genieße sie jedoch Bestandsschutz gemäß § 114 SGB IV, da ihr Ehemann bereits vor dem 1. Januar 2002 verstorben sei.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2008 die große Witwenrente ohne Anrechnung des Aufstockungsbetrags ab 1. August 2005 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass sie unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Beratung der Arbeitsgruppe Einkommensanrechnung vom 23./24. April 2008 in Berlin dem genannten Urteil des BSG über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus nicht folgen wolle. Entgegen der Auffassung des BSG habe auch vor der Neuregelung zum Januar 2002 eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Aufstockungsbeträge nach Altersteilzeitgesetz bestanden. Dem BSG sei darin zuzustimmen, dass es sich bei dem steuerfreien Aufstockungsbetrag nicht um Arbeitsentgelt handele. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich jedoch um vergleichbares Einkommen iS des § 18a Abs 2 S 1 SGB IV. Die Aufnahme des Aufstockungsbetrags in § 18a Abs 1 Nr 2 SGB IV anlässlich der Neuregelung habe nur systematische Gründe gehabt. Mit der Neuregelung zum Januar 2002 sei eine Rechtsänderung bezüglich der Berücksichtigung des Aufstockungsbetrags für die Zeit ab Januar 2002 gerade nicht erfolgt.

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Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Die von der Klägerin angegriffene Anrechnung des Aufstockungsbetrags als Einkommen auf die Witwenrente erweist sich als rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht, § 54 Abs 2 SGG. Obwohl der Ehemann der Klägerin bereits vor Januar 2002 verstorben ist, kann sie sich nicht iS von Bestandsschutz darauf berufen, dass für die Anrechnung des Aufstockungsbetrags vor Januar 2002 keine Rechtsgrundlage bestanden habe (entgegen Bundessozialgericht, Urteil vom 17. April 2007 - B 5 RJ 33/05 R -).

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Die Anrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs 1 SGB VI iVm §§ 18a Abs 1 Nr 1, 114 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Nach Überzeugung der erkennenden Kammer handelt es sich bei den Aufstockungsbeträgen nach den Regeln des Altersteilzeitgesetzes um sogenanntes vergleichbares Einkommen iS des § 18a Abs 2 S 1 SGB IV und damit um Erwerbseinkommen iS von § 114 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Im Einzelnen:

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Gemäß § 97 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Gemäß § 18a Abs 1 S 1 Nr 1-4 SGB IV sind bei Renten wegen Todes Erwerbseinkommen, Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), Vermögenseinkommen und Elterngeld als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß S 2 Nr 1 sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nr 28 und Einnahmen nach dessen Nr 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Abs 3 S 1 Nr 1 und 8 () nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 18a Abs 2 S 1 SGB IV ist Erwerbseinkommen iS des Abs 1 S 1 Nr 1 Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. In § 18b Abs 5 SGB IV in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist geregelt, inwieweit das monatliche Einkommen zu kürzen ist. Gemäß S 1 2. Halbsatz werden Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs 1 Nr 1a des Altersteilzeitgesetzes nicht gekürzt.

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Gemäß § 18a Abs 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorgängerfassung waren als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen (1.) Erwerbseinkommen und (2.) Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Gemäß Abs 2 der Vorgängerfassung galt als Erwerbseinkommen iS des Abs 1 Nr 1 Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

15

Gemäß § 114 Abs 1 Nr 1 SGB IV ist bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen das Erwerbseinkommen, wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

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Nach Maßgabe des § 114 Abs 1 Nr 1 SGB IV ist die Anrechnung des Aufstockungsbetrags auf die laufende Witwenrente der Klägerin nicht zu beanstanden, denn es handelt sich dabei um Erwerbseinkommen. Unter Erwerbseinkommen ist gemäß § 18a Abs 2 S 1 SGB IV die Summe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und vergleichbaren Einkommen zu verstehen. Der Begriff bezeichnet damit ein Einkommen aus Tätigkeiten, das von seiner Funktion her und in seiner rechtlichen Ausgestaltung dem Einkommen aus einer selbständigen oder nicht selbständigen Erwerbstätigkeit vergleichbar ist. Das Kriterium für die Vergleichbarkeit der unter dem Begriff des Erwerbseinkommens zusammengefassten drei Begriffe ist dabei "in den Früchten des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft zu sehen" (vgl BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 - B 10 LW 1/07 R -, Rn 26 mwN). Aus diesem Grunde zählen zB Ruhe- und Überbrückungsgelder, die in der Zeit zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis und dem Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, zum Erwerbseinkommen (vgl Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 18a SGB IV, Rn 6).

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Das Gericht geht mit den Beteiligten davon aus, dass Aufstockungsbeträge nach Altersteilzeitgesetz nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden können. Hierzu wird auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. April 2007 - B 5 RJ 33/05 R - verwiesen (vgl dortige Rrn 14-21).

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Nach der hier vertretenen Auffassung erfüllen die Aufstockungsbeträge jedoch die Merkmale des sogenannten vergleichbaren Einkommens. Denn auch die Auszahlung des Aufstockungsbetrags steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Beschäftigung und ist insofern ein Ergebnis des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft. Auch erfolgt sie durch den Arbeitgeber. Ausgangspunkt der Betrachtung muss dabei sein, dass der Aufstockungsbetrag gemäß § 3 Abs 1 Nr 1a des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) der Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgeltes dient. Er wird dem auszahlenden Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit erstattet und dient der Steigerung der Attraktivität des Altersteilzeitmodelles. Er führt damit zu einer Erhöhung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit und steht damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung. Ziel des Aufstockungsbeitrags ist es, den Übergang in den Ruhestand durch Förderleistungen aus den Mitteln der Bundesagentur für Arbeit zu unterstützen. Durch die verminderte Arbeitszeit soll nicht die Versorgung im Alter gefährdet werden, so dass der Sicherung ausreichender Rentenansprüche besondere Bedeutung zukommt (vgl Gesetzesbegründung zu Art 1 (=Altersteilzeitgesetz) des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Ds 13/4336 vom 15.4.1996, S 14/15). Demnach soll durch die Aufstockung des Arbeitsentgelts sichergestellt sein, dass der Beschäftigte auch weiterhin ein ausreichend hohes Einkommen hat, obwohl er nur noch in reduziertem zeitlichem Umfang beschäftigt ist. Der Einschätzung des Bundessozialgerichts, dass es sich beim Aufstockungsbetrag um eine sozialpolitische Zweckleistung handele, die nicht für verrichtete Arbeit, sondern gerade dafür gezahlt werde, dass die Arbeitsleistung reduziert, dh nicht erbracht wird (vgl BSG, Urt v 17. April 2007 -B 5 RJ 33/05 R -, Rn 17), kann nicht unmittelbar gefolgt werden. Der Beschäftige in Altersteilzeit wird nicht dafür bezahlt, dass er weniger arbeitet, sondern er wird für die von ihm verrichtete Arbeit durch die Kombination des Arbeitsentgelts und des Aufstockungsbetrags bewusst höher bezahlt als üblich, damit sich die Ausübung der Teilzeitbeschäftigung nicht nachteilig auf seine spätere Versorgung im Alter auswirkt und dadurch für ihn unattraktiv wird. Zuzustimmen ist dem Bundessozialgericht darin, dass es sich bei dem Aufstockungsbeitrag nicht um Arbeitsentgelt selbst handelt. Dies schließt jedoch nicht die Annahme aus, dass es sich um ein vergleichbares Einkommen handelt. Diese Einordnung des Aufstockungsbetrags wird von Bundessozialgericht allerdings nicht weiter diskutiert.

19

Die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags gemäß § 3 Nr 28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Tatsache, dass der Aufstockungsbetrag bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, führt hinsichtlich der Einordnung als vergleichbares Einkommen nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Frage, ob und inwieweit Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auf einen Einkommensbetrag zu zahlen sind, stellt keinen ausschlaggebenden Gesichtspunkt bezüglich der Einordnung als Erwerbseinkommen dar.

20

Der Argumentation des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. April 2007 - B 5 RJ 33/05 R -, wonach für eine Anrechnung des Aufstockungsbetrags für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 keine Rechtsgrundlage bestanden habe und daher Bestandsschutz iS des § 114 SGB IV bestehe, soweit der Todesfall des Ehegatten bereits vor Januar 2002 eingetreten sei, greift zu kurz. Das Bundessozialgericht hat sich offensichtlich nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob der Aufstockungsbetrag, wenn nicht als Arbeitsentgelt, so dennoch als Erwerbseinkommen iS des § 18a Abs 2 Satz1 SGB IV anzusehen sein müsste, wie hier vertreten, denn diesbezüglich macht das Bundessozialgericht im genannten Urteil keinerlei Ausführungen. Die Einordnung als vergleichbares Einkommen und damit als Erwerbseinkommen führt jedoch dazu, dass sowohl vor als auch nach den Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2002 eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Aufstockungsbeträge auf Hinterbliebenenrenten bestand, nämlich in § 18a Abs 1 Nr 1 SGB IV iVm § 18a Abs 1 Satz 1 SGB IV. Im Januar 2002 tritt mit § 114 Abs 1 Nr 1 SGB IV eine Übergangsregelung hinzu, die Bestandsschutz für diejenigen ermöglichen soll, die ihre Planungen auf Grundlage der bisherigen Rechtslage vorgenommen hatten, wobei sich dies nur auf die neu in § 18a Abs 1 SGB IV aufgenommene Anrechnung des Vermögenseinkommens beziehen kann. Da sich hinsichtlich der Aufstockungsbeträge nach der hier vertretenen Ansicht inhaltlich keine Veränderungen ergeben haben, greift die Übergangsregelung des § 114 SGB IV hier nicht ein bzw führt nicht zu einem anderen Ergebnis, denn der Begriff des Erwerbseinkommens in § 114 Abs 1 Nr 1 SGB IV ist mit dem in § 18a Abs 1 Nr 1 SGB IV iVm § 18a Abs 2 Satz 1 SGB IV identisch.

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Die Annahme des Bundessozialgerichts, dass mit der Neufassung des § 18a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB IV ein völlig neues Regelungskonzept eingeführt wurde, kann nicht geteilt werden, denn die angeführten Argumente überzeugen nicht. So verweist das Bundessozialgericht darauf, dass auch § 18b Abs 5 SGB IV neugefasst wurde und damit erstmals eine Bestimmung über das "Wie" der Anrechnung von Aufstockungsbeträgen enthalte. Dies sei nur verständlich, wenn man davon ausgehe, dass der Gesetzgeber die Aufstockungsbeträge in die früheren Anrechnungsregelungen nicht einbezogen und mit ihrer jetzigen Einbeziehung zugleich zu klären hatte, wie die Aufstockungsbeträge anzurechnen seien (BSG aaO, Rn 23). Aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform des gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I 2001, 403) ergibt sich jedoch, dass § 18b Abs 5 SGB IV nur an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden sollte (vgl BT-Ds 14/4595 vom 14. November 2000, dortige S 60). Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung erwähnt, dass in § 18b Abs 5 Satz 1 Nr 5 bis 7 SGB IV eigenständige Pauschalabzüge für die neu zu berücksichtigenden Einkommensarten vorgesehen wurden. Die Behandlung der Aufstockungsbeträge ist jedoch in § 18b Abs 5 Nr 1 SGB IV geregelt. Demnach zählt der Gesetzgeber diese gerade nicht zu den durch die Änderung des § 18a Abs 1 SGB IV neu hinzugekommenen Einkommensarten. Die Kammer kann in den Änderungen in § 18b Abs 5 SGB IV keinen Hinweis auf die Einführung eines neues Regelungskonzepts hinsichtlich der Aufstockungsbeträge erkennen.

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Auch für die erstmalige Erwähnung der Aufstockungsbeträge in § 18a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB IV lässt sich eine schlüssige Begründung finden, die gerade nicht zwingend die Annahme des Bundessozialgerichts rechtfertigt, dass eine Anrechnung der Aufstockungsbeträge vor 2002 nicht in Betracht gekommen sei und der Gesetzgeber insoweit ein neues Regelungskonzept verfolgt habe. Diesbezüglich wird auf die Argumentation der Beklagten Bezug genommen, die im Rahmen des Klageverfahrens darauf hinwies, dass mit der Aufnahme von Vermögenseinkommen in § 18a Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB IV Regelungsbedarf dahingehend entstand, dass nicht zu versteuerndes Vermögenseinkommen nicht zu dem auf Renten anzurechnenden Einkommen gehören sollte - wie auch steuerfreies Erwerbseinkommen nicht der Anrechnung unterliegt. Da der Gesetzgeber die Formulierung wählte, alle gemäß § 3 EStG steuerfreien Einkommen pauschal von der Anrechnung auszunehmen, war bezüglich des Aufstockungsbetrags eine ausdrückliche Klarstellung erforderlich. Andernfalls wäre zu einem Widerspruch zwischen § 18a Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB IV und § 18a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB IV gekommen.

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Gegen die Annahme eines neuen Regelungskonzepts hinsichtlich des Umgangs mit den Aufstockungsbeträgen spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zuletzt auch die Tatsache, dass ein solches in der Gesetzesbegründung keine besondere Erwähnung findet. Dort wird nur zu zukünftigen Einbeziehung des Vermögenseinkommens ausgeführt (vgl S 59 der Gesetzesbegründung BT-Ds 14/4595 vom 14. November 2000). Bei Einführung eines neuen Regelungskonzepts wären diesbezüglich jedoch wenigstens grundlegende Ausführungen zu erwarten gewesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.