Sozialgericht Stade
Urt. v. 23.05.2008, Az.: S 4 R 251/05

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
23.05.2008
Aktenzeichen
S 4 R 251/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 44877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2008:0523.S4R251.05.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum 15. Oktober 1990 bis 31. August 2004 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war.

2

Die Klägerin, geboren 1939, war seit Juli 1985 in D. selbständig tätig und zahlte in dieser Zeit keine Beiträge zur Rentenversicherung. Am 15. Oktober 1990 begann sie gemeinsam mit einem Geschäftspartner eine selbständige Tätigkeit in Gestalt des Handels mit Bürotechnik in der Stadt E. in F ...

3

Am 20. Oktober 2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Regelaltersrente. Mit Rentenbescheid vom 15. September 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Rente iHv 727,49 EUR monatlich ab 1. September 2004. Im zugehörigen Versicherungsverlauf wurde der Zeitraum vom 1. August 1990 bis zum 31. August 1994 als Zurechnungszeit aufgeführt. Nach 1994 sind keine Zeiten gespeichert.

4

Mit Bescheid vom 27. September 2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit seit 15. Oktober 1990 fest. Als Anlage fügte sie eine Beitragsberechnung für den Zeitraum ab 1. Dezember 1998 bis zum 31. August 2004 bei, wonach die Klägerin Beiträge iHv 25 929,46 EUR noch zu zahlen habe. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Feststellung der Versicherungspflicht seit 15. Oktober 1990 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2005 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 machte die Beklagte den Erstattungsbetrag iHv 25 929,46 EUR geltend. Am 21. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

5

Sie trägt vor, sie habe sich ab Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit in München am 1. Juli 1985 beitragsfrei stellen lassen und sei davon ausgegangen, dass diese Beitragsfreistellung auf bei Aufnahme der Tätigkeit im Beitrittsgebiet am 15. Oktober 1990 fortgegolten habe.

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Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid vom 27. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2005 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in den streitigen Bescheiden.

9

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2008 waren, Bezug genommen.

10

Das Gericht hat die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2008 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungsgründe

11

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs 1 SGG entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt war und die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art mehr aufwies.

12

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

13

Die angegriffene Entscheidung erweist sich als rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht, § 54 Abs 2 SGG. Entgegen ihrer Auffassung war die Klägerin im Zeitraum vom 15. Oktober 1990 bis zum 31. August 2004 als selbständige Kauffrau versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

14

Die Rentenversicherungspflicht für die am 15. Oktober 1990 in E. aufgenommene Tätigkeit ergibt sich aus § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (im Weiteren: SVG-DDR) vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38, 486), in dessen Geltungsbereich der Ort der Tätigkeit lag. Ein Befreiungsantrag gemäß § 20 Abs 1 SVG-DDR oder auf Grundlage des § 229a Abs 1 SGB VI wurde nicht fristgerecht gestellt.

15

Das Gericht verweist hinsichtlich der weiteren Einzelheiten mit Blick auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 16. November 2005, die es sich zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen, § 136 Abs 3 SGG.

16

Ergänzend ist festzustellen, dass sich die Klägerin auch nicht darauf berufen kann, dass sie für die identische Tätigkeit auf dem Gebiet der alten Bundesländer seit Jahren nicht versicherungspflichtig war. Denn im Beitrittsgebiet galt zum damaligen Zeitpunkt übergangsweise noch das Rentenrecht der DDR zu weiten Teilen fort (vgl Art 30 Abs 5 Einigungsvertrag in Verbindung mit dortiger Anlage II Kap VIII F III Anlage 2 Kap VIII Sachgebiet F - Sozialversicherung (allg Vorschriften) Abschnitt III Nr 2b; vgl Klattenhoff in: Hauck/Haines, SGB VI, § 229a Rn 2). Die Frage der Versicherungspflicht für Selbständige im Beitrittsgebiet bestimmte sich zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin im Beitrittsgebiet ausschließlich nach dem im betreffenden Gebiet geltenden Recht, ohne dass das damalige westdeutsche Rentenrecht hinsichtlich der Regelungen zur Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit eine Ausstrahlungs- oder Vorrangwirkung besaß.

17

Die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben irrtümlich davon ausging, dass sie weiterhin nicht versicherungspflichtig wäre, und dass sie nach ihrer Darstellung im Gegensatz zu ihrem Geschäftspartner seinerzeit nicht von der Beklagten im Zusammenhang mit der Regelung in § 229a Abs 1 SGB VI auf die dort normierte zeitlich begrenzte Befreiungsmöglichkeit hingewiesen wurde, ist für die bestehende Rechtslage objektiv unbeachtlich.

18

Auch aus Art 35 Abs 3 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) ergibt sich keine andere Beurteilung. Gemäß Art 35 Abs 3 RÜG tritt § 10 SVG-DDR außer Kraft, soweit er bestimmt, dass auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs 2 SGB VI genannten Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, der nicht nach § 2 oder § 229a Abs 2 SGB VI versicherungspflichtig ist, so dass sie tatbestandlich der Regelung unterfiele und demnach nicht nach § 10 SVG-DDR versicherungspflichtig würde. Allerdings trat Art 35 RÜG gemäß Art 42 Abs 8 RÜG erst mit Wirkung ab 1. August 1992 in Kraft und entfaltet Wirkung nur in die Zukunft. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit jedoch bereits im Oktober 1990 aufgenommen, so dass von einer Geltung des § 10 SVG-DDR in dem Umfang, wie in den Anlagen zum Einigungsvertrag geregelt, auszugehen ist.

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Die Beitragsnachforderung ist auch der Höhe nach zutreffend. Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Rechenergebnis bestehen nicht. Die Beklagte hat insbesondere auch die Verjährungsregelungen in § 25 SGB IV beachtet und ihre Forderung auf die fälligen Beiträge ab 1. Dezember 1998 beschränkt.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.