Sozialgericht Stade
Urt. v. 27.02.2008, Az.: S 30 R 244/06

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Falle objektiver Funktionseinschränkungen durch chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäure und der implantierten Hüftendoprothese; Berufsunfähigkeit im Falle einer sozial zumutbaren Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
27.02.2008
Aktenzeichen
S 30 R 244/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 33994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2008:0227.S30R244.06.0A

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 verpflichtet, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Klagewege die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.

2

Der Kläger, geboren im November 1952, hat den Beruf des Gärtners erlernt. Er arbeitete später als Maschinenführer und Transportarbeiter, zuletzt als Gemeindearbeiter. Bei ihm ist nach seinen Angaben ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 aufgrund einer bestehenden Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen sowie wiederkehrenden LWS-Syndromen anerkannt. Im April 2005 erhielt der Kläger operativ eine Hüftprothese.

3

Am 29. Juli 2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente bei der Beklagten. Die Beklagte zog einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. A. sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums B. vom 10. Mai 2005 und ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK Niedersachsen vom 23. März 2005 bei. Sie veranlasste außerdem eine ärztliche Begutachtung durch den Chirurgen Dr. C., der sein Gutachten am 22. August 2005 vorlegte. Im Ergebnis lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16. September 2005 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Nach Einlegung eines Widerspruchs holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. D. ein, um insbesondere den Zusammenhang zwischen der Hüftprothese und dem vorhandenen Schmerzsyndrom weiter aufzuklären. Dr. D. diagnostizierte in seinem am 10. Februar 2006 vorgelegten Gutachten neben einer Dysplasie der rechten Hüfte und einer Fußfehlstellung beidseits u.a. auch ein degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose L4/5 und eine beginnende Chondropathie des linken Kniegelenkes. Im Ergebnis schätzte er den Kläger für noch erwerbsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ein, wobei längere Gehstrecken und vor allen Dingen eine längere belastende oder bückende Tätigkeit in Zwangshaltungen zu vermeiden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 zurück. Am 24. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben.

4

Am 27. November 2006 wurde der Kläger erneut an der Hüfte operiert und führte anschließend eine von der Beklagten bewilligte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der E. -Klinik F. durch.

5

Der Kläger trägt vor, zusätzlich zu den von der Beklagten bereits festgestellten Erkrankungen liege bei ihm auch eine chronisch depressive Erkrankung mit Antriebsminderung und Auswirkungen im psychovegetativen Bereich vor. Sein Leistungsvermögen sei durch die Beklagte zu gut bewertet.

6

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen in den angegriffenen Bescheiden.

9

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2008 waren, Bezug genommen.

10

Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts einen aktuellen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A. sowie den ärztlichen Leistungsbericht der Diana-Klinik Bevensen beigezogen. Eine fachanästhesielogische Begutachtung unter besonderer Berücksichtigung der chronischen Schmerzen durch Dr. G., Bremerhaven, wurde veranlasst. Dr. G. legte sein Gutachten am 8. Juni 2007 vor. Zu seinen Diagnosen und seinen Einschätzungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen. Der Kläger legte im Übrigen ein Schmerztagebuch über den Zeitraum 14. Juli 2007 bis zum 28. Juli 2007 vor.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg.

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Die Ablehnung der beantragten Rente wegen Erwerbsminderung erweist sich als rechtswidrig und verletzt daher den Kläger, § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung aufgrund der sich aus seinem Leiden ergebenden objektiven Funktionseinschränkungen.

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Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen und wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Lässt das gesundheitliche Leistungsvermögen des Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit im Umfang von drei bis unter sechs Stunden zu, besteht gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erwerbsgemindert ist dagegen nicht, wer zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Als Übergangsregelung bestimmt ferner § 240 SGB VI, dass Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch haben, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Versicherte sein Leistungsvermögen noch in irgendeiner leidensgerechten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in mehr als geringfügigem Umfang einbringen kann, sondern allein, ob ihm dies noch in einer für ihn auch sozial zumutbaren Tätigkeit möglich ist.

14

Die genannten Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie unter Beachtung des persönlichen Eindruckes, den sich das Gericht vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2008 machen konnte, nicht erwerbsfähig. Aus den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, vor allem auf orthopädischem Gebiet, resultieren nach Überzeugung der Kammer objektive Funktionseinschränkungen, die ihm die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich machen. Das Gericht folgt damit nicht der Einschätzung des Gutachters Dr. G ...

15

Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Gutachters Dr. G. liegen beim Kläger chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, nicht radikulär, sowie chronische Schmerzen nach Implantation einer Hüftendoprothese links vor. In orthopädischer Hinsicht diagnostizierte der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. D., Facharzt für Orthopädie, ein degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose L4/5, einen Zustand nach Totalendoprothese der linken Hüfte und ein Impingement-Syndrom beider Schultern, ein mäßiges degeneratives HWS-Syndrom, eine Dysplasie der rechten Hüfte, eine Fußfehlstellung beidseits mit Inversionsfuß rechts, eine beginnende Chondropathie des linken Kniegelenkes, hypotonen Muskelstatus sowie Schwerhörigkeit nach eitriger Meningitis.

16

Obwohl der gerichtliche Gutachter Dr. G. hinsichtlich der Schmerzen in der linken Hüfte nach der Implantation der Hüftendoprothese und einem späteren Wechsel der Prothese aufgrund persistierender Beschwerden eine deutliche Verringerung der Beschwerden beschreibt und auch auf die deutlich verbesserte Bewegungsfähigkeit der linken Hüfte im Vergleich zum orthopädischen Gutachten des Dr. D. vom Februar 2006 hinweist, ist nach Einschätzung der Kammer davon auszugehen, dass das Leistungsvermögen des Klägers dennoch weiterhin und ohne Perspektive auf maßgebliche Besserung so eingeschränkt ist, dass ihm die Ausübung jedweder Tätigkeit von relevantem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist. Die glaubhaften Erläuterungen des Klägers hinsichtlich seines Tagesablaufes und der Tätigkeiten, die er noch auszuführen in der Lage ist, haben gezeigt, dass der Kläger zwar im Prinzip noch jede Tätigkeit ausüben kann, z.B. Gartenarbeit, Hausarbeit, Spaziergänge, er aufgrund seiner Beschwerden insbesondere in der Hüfte und der damit verbundenen Schmerzproblematik jedoch immer unüblich viele Pausen einlegen muss. Die Darstellungen des Klägers waren insoweit schlüssig und wurden auch dadurch unterstützt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ersichtlich eine schonende Sitzposition einnahm. Auch musst er im Verlaufe der Verhandlung seine Position mehrere Male verändern und zeitweise stehen. Das an den Tag gelegte Verhalten und die eingenommenen Fehlhaltungen passten mit den vorgetragenen Leiden und Schmerzen auf eine Weise zusammen, die nach Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte für ein bewusstes Demonstrieren nur vorgetäuschten Schonverhaltens gab. Für diesen Eindruck des Gerichts spielte dabei auch eine Rolle, dass der Kläger offen über die noch positiv vorhandene Bewegungsfähigkeit und sein Leistungsvermögen für die ihm von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Haus und Garten sprach und sich nicht bemühte, vorhandene Fähigkeiten zu verleugnen, obwohl dies teilweise eher für die Annahme eines ausreichenden Restleistungsvermögens sprach und mithin nachteilig aus Sicht des Klagebegehrens war. So räumte der Kläger offen ein, dass er auch noch körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Alltag, vor allem bei der Garten- und Hausarbeit, ausübe. Nach dem Eindruck der Kammer entstand so ein glaubhaftes und ehrliches Bild der Leidenssituation des Klägers und seiner tatsächlichen Einsatzfähigkeit.

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Das Gericht folgt damit nicht der Einschätzung des Gutachters Dr. G., der zwar Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der Hüftbeschwerden bejahte, im Ergebnis den Kläger doch noch für in der Lage hielt, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Nach seiner Einschätzung sollten diese Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Wechsel zwischen stehenden oder gehenden Tätigkeiten erfolgen. Zwangshaltungen sollte nach Einschätzung des Gutachters vermieden werden, ebenso häufiges Bücken sowie Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über 10 Kilo. Der begutachtende Orthopäde Dr. D. hatte im Verwaltungsverfahren bereits eine Muskelarthrophie im Rahmen der Glutealmuskulatur der Hüfte sowie ein mäßiges Trochanter-Syndrom diagnostiziert. Auch er hatte ein positiv betontes Gangbild mit Dychennehinken und positivem Trendelenburgzeichen links beobachtet. Die Schmerzen und Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule bezeichnete der Gut-achter Dr. G. als belastungsabhängig und damit nicht grundsätzlich zu einer dauerhaften Einschränkung führend. Dr. D. hatte die Bewegungsausmaße der gesamten Wirbelsäule als deutlich eingeschränkt bezeichnet.

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Für das Gericht ist die Belastungsabhängigkeit der Beschwerden der Wirbelsäule Anlass zu differenzierter Betrachtung der Einsatzfähigkeit. Denn gerade der berufliche Einsatz führt zu Belastungen der Wirbelsäule und damit zu Schmerzen beim Kläger. Wenn die Annahme eines ausreichenden Leistungsvermögens nur begründet ist, soweit Belastungen der Wirbelsäule vermieden werden, besteht in der Praxis im Endeffekt ein nur theoretisch ausreichendes Leistungsvermögen, nicht mehr aber in der Praxis. Die mit einer Tätigkeit einhergehenden Belastungen der Wirbelsäule führen zu Schmerzen und damit zu unüblich häufigen Pausen. Das heißt, der Kläger ist zwar theoretisch, nicht aber praktisch in der Lage, leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne unübliche Pausen tatsächlich nachzugehen.

19

Außerdem sind die weiteren Leiden zu bedenken, die in der Zusammenschau zu weiterer Einschränkung der tatsächlichen Einsetzbarkeit des Klägers führen. Hier ist besonders die deutliche Schwerhörigkeit zu bedenken. Der beim Kläger anerkannte Grad der Behinderung von ursprünglich 70, nach Angaben des Klägers mittlerweile 90, ist für die Einschätzung des Leistungsvermögens zwar nicht ausschlaggebend, fügt sich jedoch bestätigend in das Bild ein, dass sich das Gericht vom Kläger machen konnte.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.