Sozialgericht Stade
Urt. v. 20.10.2008, Az.: S 9 R 97/05

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
20.10.2008
Aktenzeichen
S 9 R 97/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 34236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2008:1020.S9R97.05.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.

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Der Kläger, geboren im Jahre 1952, ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Bis zum Jahre 2002 arbeitete er als Schlosser und machte sich anschließend bis zum Februar 2004 mit einem Hausmeisterservice selbständig. Seitdem besteht Arbeitsunfähigkeit.

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Am 3. Juni 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete er mit orthopädischen Leiden, Bluthochdruck, Polyneuropathie und einem Schlafapnoe-Syndrom. Die Beklagte zog daraufhin zunächst Arztberichte sowie einen Bericht der G. -Klinik, Endokrinologie, über eine Rehabilitationsmaßnahme im September 2004 bei. Außerdem veranlasste sie eine Begutachtung des Klägers durch den Internisten H ... Der Gutachter diagnostizierte im Gutachten vom 5. Juli 2004 eine Gonarthrose links, Bluthochdruck, ein degeneratives LWS-Syndrom sowie enormes Übergewicht. Nach seiner Einschätzung war das berufliche Leistungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit als Schlosser auf unter drei Stunden herabgesunken. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollte nach seiner Einschätzung noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie schwerem Heben und Tragen, Hocken, Knien, Klettern und Steigen und Hitzearbeit möglich sein. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag daraufhin ab und teilte mit, der Kläger sei auf alle ungelernten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Der Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 als unbegründet zurück. Am 8. April 2005 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor, sein Leistungsvermögen sei von der Beklagten zu positiv eingeschätzt worden. Sein Hausarzt verneine, dass dem Kläger eine Berufstätigkeit noch möglich sei. Auch habe die Beklagte das orthopädische Beschwerdebild nicht ausreichend ermittelt.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2004 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nach der Einholung von Befundberichten des Hausarztes Dr. I. sowie des Orthopäden Dr. J. eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. K. veranlasst, der sein Gutachten am 14. Juni 2006 vorlegte. Der Sachverständige diagnostizierte eine fortgeschrittene Osteochondrose der LWS mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik ins linke Bein, eine beginnende Gonarthrose beidseits sowie Adipositas per magna. Daneben stellte er einen medikamentös eingestellten arteriellen Hypertonus, ein Schlafapnoe-Syndrom sowie eine periphere Polyneuropathie unklarer Ethiologie fest. Nach Einschätzung des Sachverständigen war der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten zeitlich eingeschränkt auf vier Stunden arbeitstäglich im Sitzen zu verrichten. Aufgrund geringer Akzeptanz des Gutachtens des Dr. K. bei der Beklagten veranlasste das Gericht eine weitere orthopädische Begutachtung Mitte 2008. Diese wurde durch den Orthopäden Dr. L. durchgeführt, der das Gutachten am 20. Juni 2008 vorlegte. Bei ähnlicher Diagnose schätzte der Sachverständige Dr. L. den Kläger für noch in der Lage ein, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten, soweit Heben und Tragen von Lasten ohne fremde Hilfe auf eine Größenordnung von maximal 10 kg reduziert würde, ausnahmsweise auch bis 15 kg. Es müsse sich um eine überwiegend sitzende, zeitweise stehende Körperhaltung handeln, kurzzeitiges Gehen sei möglich. Der Kläger solle ausschließlich im trockenen, temperierten Räumen tätig sein. Arbeiten im Akkord oder unter anderen leistungsbezogenen Lohnformen würden dem eingeschränkten Leistungsvermögen des Klägers aus orthopädischer Sicht nicht mehr gerecht. Der Kläger könne einfache Büroarbeiten oder leichte Sortiertätigkeiten mit Kleinteilen vollschichtig verrichten. Ebenso seien Arbeiten an Büromaschinen oder Bildschirmarbeitsplätzen denkbar, wenn dem Kläger spätestens nach zwei Stunden die Möglichkeit eingeräumt wäre, zumindest kurzzeitig zu stehen. Zur Ermittlung des Sachverhalts in berufskundlicher Hinsicht hat das Gericht ein berufskundliches Gutachten bei dem Sachverständigen M. eingeholt, das am 22. September 2007 vorgelegt wurde. Nach den dortigen Feststellungen sollte der Kläger zwar nicht mehr als Schlosser einsetzbar sein, jedoch als Facharbeiter noch zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators und eines Poststellenverwalters zu verweisen.

8

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2008 waren, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Oktober 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Klage hat keinen Erfolg.

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Die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

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Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen und wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Lässt das gesundheitliche Leistungsvermögen des Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit im Umfang von drei bis unter sechs Stunden zu, besteht gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erwerbsgemindert ist dagegen nicht, wer zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Als Übergangsregelung bestimmt ferner § 240 SGB VI, dass Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch haben, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Versicherte sein Leistungsvermögen noch in irgendeiner leidensgerechten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in mehr als geringfügigem Umfang einbringen kann, sondern allein, ob ihm dies noch in einer für ihn auch sozial zumutbaren Tätigkeit möglich ist.

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Die genannten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der relevanten objektiven Funktionseinschränkungen, die mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers vor allem auf orthopädischem Gebiet einhergehen, nicht mehr in der Lage, seinem Beruf als Schlosser nachzugehen. Er ist jedoch zumutbar auf die Berufe eines Registrators oder eines Poststellenverwalters zu verweisen.

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Nach den Ergebnissen der medizinischen Ermittlungen stehen die orthopädischen Leiden bei dem Kläger im Vordergrund. Die auf internistischem Gebiet diagnostizierten Erkrankungen wie der Bluthochdruck und das Schlafapnoe-Syndrom stellen ebenso wie die in neurologischer Hinsicht vorhandene Polyneuropathie keine ausreichende Grundlage für die Annahme dar, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in relevanter Weise aufgehoben sein könnte. Gleiches gilt auch für die Adipositaserkrankung. In orthopädischer Hinsicht sind insbesondere unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. verschiedene Gesundheitsstörungen zu beobachten. So diagnostiziert Dr. L. im Bereich der unteren HWS dem Alter vorauseilende Verschleißumformungen unter Ausbildung einer knöchernen Engpasssituation, eine mehrsegmentale Bandscheibenzerrüttung der LWS mit Verschleißumformungen der Zwischenwirbelgelenke und Einengung des Spinalkanals, Beugeeinschränkungen des rechten Ellenbogens und ebenso dem Alter vorauseilende Verschleißumformungen an den Kniegelenken, zum Teil mit anhaltendem Reizzustand. Für eine Schmerzangabe des Klägers an den Hüftgelenken konnte der Sachverständige kein klinisches oder bildgebendes Korrelat feststellen. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L., der sich das Gericht insoweit nach kritischer Würdigung der Untersuchungsergebnisse und den daraus abgeleiteten Einschätzungen hinsichtlich des beruflichen Leistungsvermögens anschließt, ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nicht vollständig aufgehoben bzw. auf drei Stunden täglich und weniger herabgesunken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Einschränkungen sowie Anforderungen an die Arbeitsumgebung möglich sind. Einschränkungen bestehen dabei insbesondere hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten, die eine Größenordnung von maximal 10 kg nicht übersteigen sollten. Nur ausnahmsweise können auch Gewichte bis zu 15 kg gehoben und getragen werden. Der Kläger sollte eine überwiegend sitzende, zeitweise stehende Körperhaltung ausüben und nicht unter Einfluss von Kälte, Nässe oder Zugluft arbeiten müssen. Nach den vor dem Hintergrund der medizinischen Feststellungen plausiblen Folgerungen des Sachverständigen Dr. L. sollten außerdem Arbeiten in Zwangshaltungen des Halses einschließlich Überkopfarbeiten ebenso wie ein Arbeiten in Zwangshaltungen einschließlich Bücken und Knien und Hocken vermieden werden bzw. allenfalls ausnahmsweise zugemutet werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich. Diese Arten der Einschränkung der Einsetzbarkeit des Klägers sowie der besonderen Anforderungen an die Arbeitsumgebung schließen nicht jedwede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein aus.

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Mit dem festgestellten Leistungsvermögen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Zwar genießt er Berufsschutz als Facharbeiter und ist nach dem Berufsgruppenschema des Bundessozialgerichts (vgl SozR 2200, § 1246 Nr. 132, 138, 140) nur auf Tätigkeiten auf gleicher Stufe oder auf oberer Anlernebene verweisbar, soweit diese seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch entsprechen. Es können jedoch zumutbare Verweisungstätigkeiten benannt werden. Nach den Feststellungen des berufskundlichen Gutachters M. in seinem Gutachten vom September 2007 kann der Kläger noch als Registrator oder als Poststellenverwalter eingesetzt werden. Das berufskundliche Gutachten wurde zwar vor Erstellung des zweiten orthopädischen Gutachtens durch Dr. L. erstattet. Es haben sich jedoch aus den neuen medizinischen Feststellungen keine Veränderungen ergeben, da auch der Berufskundler M. von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und den Einschränkungen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Schlosser ausging. Nach der Beschreibung des Berufs eines Registrators, die der berufskundliche Sachverständige bietet, handelt es sich dabei um eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Stehen und Gehen. Heben und Tragen sei nur in geringem Umfang mit geringen Gewichten (unter 2 kg) notwendig. Der Beruf sei oberhalb der ungelernten Berufe in die Stufe der Anlernberufe anzusiedeln. Nach den Feststellungen des Berufskundlers kann der Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollumfänglich ausüben. Der Zugang sei nicht besonderen Personengruppen vorbehalten. Das Berufsbild des Registrators wird in berufskundlichen Stellungnahmen teilweise auch anders beschrieben. So wird zum Teil davon ausgegangen, dass eine qualifizierte Registraturtätigkeit üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten voraussetze. Auch wird nach teilweise vertretener Ansicht ein Hantieren über Kopfhöhe und zum Teil das Besteigen von kleinen Leitern verlangt, ebenso ein Heben z.B. von Ordnern von mehr als 2 kg Gewicht (vgl Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, v 26. Januar 2005 für SG Würzburg - S 8 RJ 140/02 -, zu finden bei www.sozialgerichtsbarkeit.de). Nach dieser Ansicht wäre eine Tätigkeit als Registrator für den Kläger nicht mehr leidensgerecht. Das Gericht folgt jedoch der im Klageverfahren eingeholten gutachterlichen Einschätzung des Berufskundlers M., da diese im Gegensatz zu den anderen Quellen ausschließlich diesen konkreten Einzelfall betrifft und auch in zeitlicher Hinsicht aktueller ist. Nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen kommt für den Kläger auch eine Tätigkeit als Poststellenverwalter/Poststellenmitarbeiter in Betracht. Diese beschreibt der Sachverständige als eine überwiegend im selbstbestimmten Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichtende leichte körperliche Tätigkeit. Durch den Einsatz technischer Hilfsmittel könne auch ohne volle Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparats eine wettbewerbsfähige Arbeitsleistung erzielt werden. Es handele sich um einen Beruf auf Anlernebene. Da die Tätigkeit nach diesen Beschreibungen für den Kläger leidensgerecht ist, ist er auch insoweit zumutbar verweisbar. Das Gericht muss nach den Feststellungen des Gutachters auch davon ausgehen, dass eine ausreichende Zahl von Stellen, die dem Kläger auch zugänglich sind, besteht.

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Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er wegen der gesundheitlichen Einschränkungen einen Arbeitsplatz nicht erreichen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2200, § 1247 Nr. 10) ist derjenige Versicherte erwerbsunfähig, der nicht täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von höchstens 20 Minuten zu Fuß zurücklegen kann. Anhaltspunkte für eine im Rentenrecht in erheblichem Umfang eingeschränkte Wegefähigkeit des Klägers finden sich in keiner der vorliegenden ärztlichen Unterlagen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.