Sozialgericht Stade
Urt. v. 28.05.2008, Az.: S 4 R 201/05
30.6.1990; Altersversorgung; Altersversorgung der technischen Intelligenz; Anspruch; Anwartschaft; Beitrittsgebiet; Berlin; Beschäftigung; betriebliche Voraussetzung; DDR; Einbeziehung; gesetzliche Rentenversicherung; INGAN; INGAN Berlin; Produktionsbetrieb; Projektierungsbetrieb; Rentenversicherung; Stichtag; Stichtagsregelung; technische Intelligenz; VEB; VEB Ingenieurbetrieb; VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen; Versorgung; Versorgungsanspruch; Versorgungsanwartschaft; Versorgungssystem; Versorgungszusage; volkseigener Betrieb; volkseigener Produktionsbetrieb; Zugehörigkeit; Zugehörigkeitszeit; Zusage; Zusatzversorgung; Zusatzversorgungssystem; zusätzliche Altersversorgung; zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz; Überführung
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 28.05.2008
- Aktenzeichen
- S 4 R 201/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 AAÜG
- § 5 Abs 1 AAÜG
- Anl 1 Nr 1 AAÜG
- § 1 ZAVtIV
- § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2
- § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2
- Art 17 EinigVtr
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei dem VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen (INGAN) Berlin handelt es sich nach dem tatsächlichen Hauptzweck des Betriebs um einen Projektierungsbetrieb und nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 VO-AVItech. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage gemäß § 1 VO-AVItech iVm § 5 Abs 1 AAÜG lagen zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht vor. Eine Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten gemäß § 5 AAÜG kommt nicht in Betracht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten gemäß den Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der Kläger, geboren im Jahre 1942, arbeitete nach Abschluss einer Ausbildung zum Maschinenbauzeichner von 1963 bis August 1969 als Technischer Zeichner in einem Press- und Schmiedewerk in der ehemaligen DDR. Nach Besuch einer Ingenieurschule von September 1969 bis Juli 1972 wurde dem Kläger mit Urkunde vom 21. Juli 1972 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung „Betriebsingenieur/Instandhaltung“ zu tragen.
Vom 16. August 1972 bis zum 31. Mai 1978 arbeitete der Kläger dann als Ingenieur im VEB Ingenieurbetrieb für Industrieanlagen (INGAN) G., Betriebsteil H., der Teil des VEB Schwermaschinenbaukombinats „I.“ (SKET) J. war. Im Juni 1978 wechselte der Kläger zum VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb K., und arbeitete dort bis zum Mai 1985. Nach einer anschließenden Tätigkeit als Projekt- und Realisierungsingenieur in der Investabteilung der VEB L. Automobilwerke M. bis August 1986 arbeitete der Kläger von September 1986 bis Januar 1988 als Planungstechnologe im VEB Metallleichtbaukombinat in M.. Von Februar 1988 bis 1991 war der Kläger dann als Ersatzteilverantwortlicher und Mitarbeiter in der Grundfondökonomie der Kombinatsleitung des VEB Bau- und Montagekombinats Kohle und Energie K., seit Juni 1990 unbenannt in N. AG, tätig. Nach Umschulung zum examinierten Altenpfleger arbeitete der Kläger ab 1996 in verschiedenen Pflegeheimen.
Ab dem 7. März 1983 bestand eine freiwillige Zusatzrentenversicherung. Der Kläger war jedoch bis zum 30. Juni 1990 nicht in ein Zusatzversorgungssystem iS der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einbezogen.
Am 19. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seiner Berufstätigkeitszeiten als Ingenieur im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten gemäß § 5 Abs 1 AAÜG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht als Ingenieur iS der „Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ vom 17. August 1950 beschäftigt gewesen sei.
Nach Widerspruchseinlegung erließ die Beklagte am 14. Juni 2005 einen Änderungsbescheid und stellte darin fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG für die Zeit ab Juni 1978 erfüllt seien, so dass Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung nach den Regelungen des AAÜG in Beitragszeiten in der Rentenversicherung überführt würden. Bezüglich des Zeitraums vom August 1972 bis Ende Mai 1978 lehnte die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen G., Betriebsteil H., kein volkseigener Produktionsbetrieb oder ein solchen gleichgestellter Betrieb war. Es habe sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um einen technologischen Projektierungsbetrieb gehandelt, dessen Hauptzweck weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken war. Der Betrieb sei in die Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) eingeordnet gewesen.
Am 29. September 2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, der VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen sei ein Betriebsteil des VEB SKET J. gewesen, der ein Produktionsbetrieb iS des AAÜG war. Der Betrieb habe Kontroll- und Koordinierungsfunktionen erfüllt, die Mitarbeiter hätten aber in einem Fall auch beim Bau von Betonpfeilern für eine Traglufthalle einspringen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2005 dahingehend abzuändern, dass die Zeiten der Beschäftigung des Klägers vom 16. August 1972 bis zum 31. Mai 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG anerkannt werden und die entsprechenden Pflichtbeitragszeiten festgestellt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im angegriffenen Bescheid.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2008 waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht, § 54 Abs 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß AAÜG und die entsprechende Anerkennung als Pflichtbeitragszeiten.
Das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I, 1606, 1677), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I, 1672), regelt die Überführung von in Versorgungssystemen der DDR nach Anlage 1 und Anlage 2 des Gesetzes erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Alters und wegen Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung, § 2 Abs 2 AAÜG. Gemäß § 5 Abs 1 S 1 gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.
Gemäß § 1 Abs 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Ergänzend kommt bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und auch nicht nachfolgend aufgrund originären Bundesrechts (Artikel 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, aufgrund einer vom Bundessozialgericht vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG eine Anwendung des AAÜG ebenfalls in Betracht, wenn die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - mwN; vgl auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -).
Der Kläger unterfällt nicht dem Geltungsbereich des AAÜG gemäß § 1 AAÜG. Er besitzt keine Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet. Die Zeiten der freiwilligen Zusatzversicherung sind dabei nicht relevant.
Eine Anwendung des AAÜG ergibt sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht daraus, dass der Kläger Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Von den verschiedenen Versorgungssystemen, die zu DDR-Zeiten im späteren Beitrittsgebiet bestanden haben und die nunmehr in Anlage 1 des AAÜG aufgeführt sind, kommt im Falle des Klägers allein die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr 1 AAÜG in Betracht, die durch die „Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ (im Weiteren VO-AVItech) aus dem Jahre 1950 in der Fassung der 2. Durchführungsbestimmung vom Mai 1951 errichtet wurde.
Gemäß § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 S 1 und Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech hängt die Berechtigung auf Versorgungsanwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz davon ab, dass (1.) die Berechtigung besteht, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. Durchführungsbestimmung) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, da ihm die Berechtigung verliehen wurde, sich „Betriebsingenieur/Instandhaltung“ zu nennen. Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da er eine seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit während seiner Zeit im VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen G., Betriebsteil H., ausgeübt hat.
Die betriebliche Voraussetzung für die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ist indessen nicht erfüllt.
Nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Schilderungen, die der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner damaligen Tätigkeit gegeben hat, handelte es sich bei dem VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen (INGAN) G. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb.
Unstreitig handelte es sich bei dem VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen zwar um einen volkseigenen Betrieb (vgl zu den Begriffen „Betrieb“ und „volkseigen“ BSG, Urt v 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -). Es handelte sich jedoch nicht um einen Produktionsbetrieb, da der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Planung, Koordinierung und Projektierung lag. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss ein Betrieb, um als Produktionsbetrieb gelten zu können, zum einen dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urt v 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -).
Dies kann nach den Beschreibungen des Klägers hinsichtlich seiner damaligen Tätigkeit und hinsichtlich der Aufgaben des VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen (INGAN) Berlin, Betriebsteil Riesa-Zeithain, nicht festgestellt werden. Vielmehr überwogen die Projektierungs- und Planungsaufgaben. Der Betrieb war nicht im engeren Sinne in den Produktionsprozess von Sachgütern eingebunden.
Nach Angaben des Kläger nahm der Betrieb überwiegend Kontroll- und Koordinierungsfunktionen im Zusammenhang mit der Errichtung industrieller Anlagen wahr. Der Betrieb oblag die Verantwortung dafür, dass am Ende eine funktionsfähige Industrieanlage an den Auftraggeber übergeben werden konnte. In diesem Rahmen wurde die gesamte Baustelleneinrichtung ebenso geplant und veranlasst wie auch die Bereitstellung ausreichender Unterkünfte für die Mitarbeiter der ausführenden Betriebe oder deren Transport zu den Baustellen. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Industrieanlage wurden ebenso organisiert wie das zeitgerechte Vorhandensein benötigter Materialien und Baufahrzeugen bis hin zu den Maschinen, die eingebaut werden sollten. Wenn zB eine Rampe auf der Baustelle vorhanden sein musste, wurde diese vom Betrieb des Klägers geplant und deren zeitgerechte Erstellung überwacht. Ausgeführt wurden derartige Maßnahmen vor Ort allerdings wiederum von Baufirmen gemäß des Vorgaben des Betriebs des Klägers. Der Betrieb hat nach Darstellung des Klägers keine eigenen Arbeiter. Der Betrieb konstruierte oder produzierte die in der zu errichtenden Anlage zum Einsatz kommenden Maschinen nicht selbst, sondern plante und überwachte deren Einsatz und sorgte bei Ausfällen für Ersatzlösungen, zB die Beschaffung einer Ersatzmaschine.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebs lag damit eindeutig im Planungs- und Projektierungsbereich, dh der Erstellung und Koordinierung technischer Gesamtkonzepte zur optimalen Umsetzung des jeweiligen Projekts, hier der Errichtung industrieller Anlagen. Der Betrieb konstruierte auch nicht selbst die Maschinen, die in der zu errichtenden Anlage zum Einsatz kommen sollten und kann auch nicht aus diesem Grunde zu den Produktionsbetrieben gezählt werden (vgl zur Unterscheidung von Konstruktions- und Projektierungsbüros LSG Berlin-Brandenburg, Urt v 20.3.2007 - L 16 R 171/06 -; vgl auch SG Altenburg, Urt v 18.1.2005 - S 2 RA 527/03 -). Die Planung technischer Gesamtkonzepte für Industriebauten kann nicht mit der Arbeit eines Konstruktionsbüros gleichgesetzt werden.
Soweit der Kläger berichtet, dass die Mitarbeiter in einem Fall selbst direkt bei der Erstellung von Betonpfeilern für eine Traglufthalle helfen mussten, handelte es sich dabei offensichtlich nur um einen Einsatz im Rahmen einer Aushilfe wegen eines personellen Engpasses bei der eigentlich ausführenden Baufirma. Der überwiegende Hauptzweck des Betriebs des Klägers veränderte sich dadurch nicht.
Der Betrieb des Klägers kann auch weder als Produktionsbetrieb des Bauwesens noch gleichgestellter Betrieb iS des § 1 VO-AVItech angesehen werden. Zu letzteren sind gemäß § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech Betriebe der Eisenbahn und der Schifffahrt zu zählen (vgl BSG, Urt v 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rrn 48-51).
Soweit die Beklagte auf die Zuordnung des Betriebs nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR abstellt, kann dies als weiteres Indiz gewertet werden. Ausschlaggebend ist allerdings dennoch die tatsächliche Situation, denn nach der Rechtsprechung des BSG kommt es nicht von vornherein auf die DDR-rechtliche Bewertung an (BSG, Urt v 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -). Der Betrieb des Klägers war nach den Feststellungen der Beklagten der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) zugeordnet. In diesem Falle stimmt dies mit den tatsächlichen Aufgaben überein.
Zu einer anderen Bewertung führt auch die Tatsache, dass Geschäftszweck des durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1990 mit der Eintragung in das Handelsregister am 17. Juli 1990 in eine GmbH umgewandelten ehemaligen Betrieb des Klägers ausweislich der Bestimmung in § 2 des Gesellschaftsvertrags neben der Projektierung auch die Herstellung und der Vertrieb von Spezialwickelmaschinen für die Elektroindustrie sowie Kabel- und Verseilmaschinen einschließlich Messgeräten sein sollte. Dies lässt nicht den Rückschluss zu, dass bereits im hier streitigen Zeitraum Produktionsaufgaben im engeren Sinne wahrgenommen wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.