Sozialgericht Stade
Urt. v. 07.08.2008, Az.: S 28 AS 454/08 ER
Darlehensweise Übernahme der Kosten einer Passverlängerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 07.08.2008
- Aktenzeichen
- S 28 AS 454/08 ER
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 44872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2008:0807.S28AS454.08ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 86b Abs. 2 SGG
Fundstelle
- ZfF 2009, 176-177
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB II iHv 158,00 EUR zu gewähren und unmittelbar auszuzahlen. Im Übrigen wird der Eilantrag vom 10. Juli 2008 abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu zwei Fünfteln zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten einer Passverlängerung.
Der Antragsteller bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Er ist serbischer Staatsbürger mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AufenthG, Erwerbstätigkeit ist gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis ist war bis zum 29. Juli 2008 befristet, da der serbische Pass des Antragstellers nur bis 29. Juli 2008 gültig war.
Am 10. Juli 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Darlehens zur Abdeckung der Kosten der Passverlängerung iHv 350,00 EUR. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid, der auf den 11. Juli 2008 datiert ist, mit der Begründung ab, es handele sich nicht um einen abweisbaren Mehrbedarf, denn der Antragsteller hätte die Kosten aus der Regelleistung ansparen können.
Am 10. Juli 2008 hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt und dabei schon eine Kopie des Bescheids vom 11. Juli 2008 eingereicht.
Nach Auskunft des serbischen Generalkonsulats in Hamburg auf Anfrage des Gerichts betragen die Gebühren für die Verlängerung eines Passes mit einer Gültigkeit von zehn Jahren für Staatsbürger, die älter als 14 Jahre sind, 188,00 EUR.
Der Antragsteller trägt vor, er habe sich aufgrund familiärer Umstände nicht frühzeitiger um die Passverlängerung kümmern können und erst Anfang Juli 2008 erfahren, welche Kosten damit verbunden seien. Die Passverlängerung werde insgesamt 600,00 EUR in Anspruch nehmen, denn es seien neben des Passgebühren Kosten iHv 198,00 EUR für eine Zugfahrt nach Kraljevo aufzuwenden, um dort notwendige Papiere zu besorgen. Für die Papiere würden weitere Kosten entstehen, wahrscheinlich rund 300,00 EUR. Von der Passverlängerung hänge die Aufenthaltsgenehmigung ab.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm ein Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB II iHv 350,00 EUR zur Abdeckung der Kosten der Passverlängerung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass die Kosten hätten angespart werden können und es sich nicht um unabweisbaren Mehrbedarf iS des § 23 SGB II handele.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat nur teilweise Erfolg.
Nach § 86 b Abs 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 ZPO).
Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten des Antragstellers ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.)
Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch nur teilweise glaubhaft machen, und zwar nur hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Gebühren für die Passverlängerung beim serbischen Generalkonsulat iHv 188,00 EUR. Durch Einreichung einer Kopie des Passes ist glaubhaft gemacht, dass dieser tatsächlich am 29. Juli 2008 ausgelaufen ist und eine Passverlängerung dem Grunde nach erforderlich ist. Es handelt sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf iS des § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II erbringt der zuständige Leistungsträger bei entsprechendem Nachweis einen Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 1 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Das Gericht geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass die Kosten für die Passverlängerung von der Regelleistung umfasst sind und durch Ansparen aus der Regelleistung aufgebracht werden müssen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Bedarf jedoch dennoch nach den Umständen dieses Einzelfalls unabweisbar. Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar und nicht auf anderweitige Art und Weise gedeckt werden kann, es also im Falle seiner Deckung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bedarfe insgesamt kommt (vgl Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 23, Rn 7). Die Unaufschiebbarkeit ergibt sich hier aus dem Ablaufdatum des bisherigen Passes und der tatsächlichen Notwendigkeit der Passverlängerung für einen sich in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen Staatsbürger. Angesichts der Gebühren iHv 188,00 EUR ist auch von einer erheblichen Unterdeckung des allgemeinen Lebensunterhalts auszugehen, wenn die Kosten aus der Regelleistung gedeckt würden, denn es würde mehr als die Hälfte der Regelleistung aufgebraucht werden müssen.
Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, dass das Datum des Ablaufs des Passes frühzeitig bekannt war und rechtzeitig mit dem Ansparen hätte begonnen werden müssen. Zwar trifft dies abstrakt gesehen zu. Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft vorgetragen, erst Anfang Juli 2008 von den entstehenden Kosten erfahren zu haben. Ein Ansparen ist angesichts des tatsächlichen Zeitrahmens nicht mehr rückwirkend möglich, sondern erst nach Bekanntwerden der Kosten, dh ab Juli 2008. Hinzutreten die vom Antragsteller vorgetragenen privaten Gründe, mit denen er sein erst spätes Kümmern um die Passverlängerung begründet. Zwar sind diese nicht kurzfristig nachprüfbar, dennoch müssen alle Umstände des Einzelfalls bei einer Entscheidung über eine darlehensweise Gewährung gemäß § 23 Abs 1 SGB II zumindest in der Gesamtschau berücksichtigt werden. Zuletzt ergibt sich auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen, dass aufgrund der Umstände dieses Falles eine Darlehensgewährung gerechtfertigt ist. Denn der in der Höhe überschaubare Darlehensbetrag wird gemäß § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II in absehbarer Zeit getilgt sein können, während für den Antragsteller sein aufenthaltsrechtlicher Status und seine Aufenthaltsberechtigung an der Passverlängerung hängen. Ihm drohen bei einer Nichtgewährung des Darlehens ungleich schwerwiegendere Nachteile als der Antragsgegnerin bei Gewährung des Darlehens.
Das Gericht hat von den 188,00 EUR für die Passverlängerung unter Anwendung des Rechtsgedankens aus § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II einen Betrag iHv 30,00 EUR abgezogen, da dieser Anteil zumutbar aus der Regelleistung für August 2008 aufgebracht werden kann. Denn seit Juli 2008 sind dem Antragsteller die erforderlichen Kosten bekannt, so dass nunmehr ein Ansparen aus der Regelleistung zumutbar ist und begonnen werden konnte.
Nicht glaubhaft gemacht sind die weiteren vom Antragsteller geforderten Kosten für die Zugfahrt nach Kraljevo und die Besorgung weiterer Papiere, so dass der Eilantrag insoweit abzulehnen war. Da es sich um eine Passverlängerung handelt, ist nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen aus Kraljevo durch den Antragsteller persönlich herbeigeschafft werden müssen, so dass die Kosten der Zugfahrt nicht als notwendige Kosten für die Passverlängerung anerkannt werden können. Die angeblich für die Beschaffung der weiteren, nicht näher spezifizierten Papiere entstehenden Kosten entbehren im Übrigen jeden Nachweises und beruhen offenbar nur auf einer Schätzung des Antragstellers.
Die erforderliche Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ergibt sich daraus, dass an der Passverlängerung die Gültigkeit bzw Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hängt. Der Antragsteller hält sich seit Ablauf des Passes nicht mehr rechtmäßig in der Bundesrepublik auf, da er keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Dieser Zustand ist für den Antragsteller als schwerer Nachteil zu werten, der eine gerichtliche Eilentscheidung rechtfertigt. Zur Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ist ein gültiger Pass notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, denn in der Hauptsache ist eine Berufung wegen Nichterreichens des notwendigen Berufungsstreitwerts iHv 750,00 EUR nicht zulässig, ohne dass Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung erkennbar sind; § 172 Abs 3 Nr 1 SGG.