Sozialgericht Stade
Urt. v. 20.05.2008, Az.: S 31 R 185/07

Bemessung der Höhe der einem Prozessbeteiligten in einem Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten; Festsetzung der Geschäftsgebühr eines Bevollmächtigten nach Umfang und Schwere der Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
20.05.2008
Aktenzeichen
S 31 R 185/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 34068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2008:0520.S31R185.07.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¼ seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der dem Kläger in einem Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.

2

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 27. September 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dieser Antrag wurde von der Beklagten nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Er sei jedoch auf die Tätigkeiten des Schichtgängers und des Heizungswärters zu verweisen.

3

Hiergegen erhob der Kläger vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2006 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren unterbreitete die Beklagte das Angebot, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und erklärte sich gleichzeitig bereit, die Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren zur Hälfte zu erstatten. Das Vergleichsangebot nahm der Kläger vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigtenam 18. Dezember 2006 an. In der Folgezeit übersandte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Kostenrechnung. In der Kostenrechnung brachte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers folgende Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Ansatz:

4

VV 2400 Geschäftsgebühr 300,00 EUR

5

VV 1005 Vergleichsgebühr 280,00 EUR

6

VV 7002 Auslagenpauschale 20,00 EUR

7

VV 7000 Kosten für 36 Fotokopien aus der Rentenakte 18,00 EUR

8

Gesamthonorar 618,00 EUR

9

VV 7008 Umsatzsteuer 16% 98,88 EUR

10

Gesamtbetrag 716,88 EUR

11

Davon wurde die Hälfte also 358,44 EUR vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten geltend gemacht.

12

Die Beklagte erließ daraufhin am 09. Januar 2007 einen Kostenfestsetzungsbescheid, mit welchem Kosten in Höhe von 313,20 EUR festgesetzt wurden. Die Beklagte ging dabei anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon aus, dass lediglich eine Geschäftsgebühr gemäß § 3, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 EUR angefallen sei. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Fotokopiekosten wurden gar nicht berücksichtigt. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Januar 2007 Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr angemessen sei, da die Angelegenheit für ihn von existentieller Bedeutung gewesen sei. Im Übrigen hätten Fotokopiekosten gemäß VV 7000 ersetzt werden müssen.

13

Die Beklagte erlies darauf hin am 16. Januar 2007 einen Teilabhilfebescheid, mit welchem nunmehr 323,64 EUR festgesetzt wurden. Dabei wurden nunmehr die Fotokopiekosten berücksichtigt, auf die inklusive Mehrwertsteuer 10,44 EUR entfielen. Darüber hinaus wurden keine Kosten festgesetzt, sodass es bei einer Differenz zu den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Kosten in Höhe von 34,89 EUR verblieb. Eine Kostenentscheidung enthielt der Bescheid vom 16. Januar 2007 nicht.

14

Da der Kläger in der Folgezeit seinen Widerspruch nicht zurücknahm, erging dann am 13. April 2007 der Widerspruchsbescheid, mit welchem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten hier weder besonders schwer noch besonders umfangreich gewesen sei und daher gemäß der Anmerkung zu Nr. 2004 VV RVG lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR angefallen sei. Kosten seien im Widerspruchsverfahren bezüglich des Kostenfestsetzungsbescheides nicht zu erstatten, obwohl dem Widerspruch durch Festsetzung der Fotokopiekosten in Höhe von 18,00 EUR teilweise abgeholfen worden sei. Denn es handele sich bei den Fotokopiekosten nur um geringfügige Kosten.

15

Hiergegen hat der Kläger am 03. Mai 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, dass hier eine über die Mittelgebühr hinausgehende Geschäftsgebühr angemessen sei, da das Widerspruchsverfahren für ihn von existentieller Bedeutung gewesen sei. Im Übrigen sei die Tätigkeit seines Bevollmächtigten auch umfangreich und schwierig gewesen, da dieser sich mit medizinischen Gutachten und Verweisungstätigkeiten habe auseinandersetzen müssen.

16

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 09. Januar 2007 in Form des Teilabhilfebescheides vom 16. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2007 weitere 34,80 EUR an außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

17

Die Beklagt beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 09. Januar 2007 sowie im Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007.

19

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 06. März 2008 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt war und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungsgründe

20

Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der zugrunde liegende Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

21

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 34,80 EUR.

22

Zu Recht hat die Beklagte lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR festgesetzt. Gemäß der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG ist eine höhere Geschäftsgebühr als 240,00 EUR nur dann festzusetzen, wenn die Tätigkeit des Bevollmächtigten besonders umfangreich oder schwierig ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Geschäftsgebühr, selbst wenn die Bedeutung für den Mandanten außergewöhnlich groß ist, bei 240,00 EUR zu kappen.

23

So liegt der Fall hier. Die Sache war zwar sicherlich für den Kläger von existentieller Bedeutung, sodass die Bedeutung der Sache eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr gerechtfertigt hätte. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten war allerdings weder besonders umfangreich noch besonders schwierig, sodass hier eine Kappung bei 240,00 EUR vorzunehmen war. Im vorliegenden Fall musste sich der Bevollmächtigte des Klägers lediglich mit einem medizinischen Gutachten auseinandersetzen und zwei Verweisungstätigkeiten prüfen. Diese Tätigkeiten fallen in der Regel in einem Rentenwiderspruchsverfahren an und sind daher nicht überdurchschnittlich schwierig. Auch ein besonderer Umfang der Tätigkeit ist nicht erkennbar. Das Widerspruchsverfahren dauerte lediglich gute zwei Monate und war daher zeitlich eher unterdurchschnittlich.

24

Obwohl kein weiterer Kostenerstattungsanspruch im ursprünglichen Widerspruchsverfahren mehr besteht, hat die Beklagte nunmehr gemäß § 193 SGG dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten des nunmehrigen Widerspruchs- und Klageverfahrens zu erstatten. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind die im Teilabhilfebescheid festgesetzten Fotokopiekosten in Höhe von 18,00 EUR, die ursprünglich nicht festgesetzt worden waren, nicht nur geringfügig. Die Fotokopiekosten machten vielmehr ein Viertel der ursprünglich im jetzigen Widerspruchs- und Klageverfahren geltend gemachten Differenz aus. Dementsprechend hätte im Abhilfebescheid eine Erstattung von einem Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in diesem Verfahren erfolgen müssen. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung trifft daher nunmehr das Gericht diese Entscheidung, ohne dass hierzu eine formelle Aufhebung der vorangegangenen Bescheide hinsichtlich der Kosten im Tenor des Urteils erforderlich wäre.

25

Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.