Sozialgericht Stade
Urt. v. 09.04.2008, Az.: S 9 RJ 167/04

Soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit als Kriterium für die Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
09.04.2008
Aktenzeichen
S 9 RJ 167/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 34000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2008:0409.S9RJ167.04.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Hinsichtlich der Frage, ob Berufsunfähigkeit besteht, kommt es entscheidend auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst.

  2. 2.

    Für die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in der Kunststoffverarbeitung sind in ausreichender Zahl offene Stellen vorhanden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der Kläger, geboren am 16. Februar 1956, ist gelernter Bäcker und war in diesem Beruf bis in das Jahr 1975 tätig. Er wechselte danach in die Kunststoffindustrie und war dort zuletzt als Schichtführer tätig. Am 2. Mai 2003 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, den er mit orthopädischen Leiden begründete. Nach Einholung aktueller ärztlicher Befundberichte sowie eines Fachgutachtens durch Dr. G., Facharzt für Orthopädie, im August 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. September 2003 ab. Auf den Widerspruch des Klägers hin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Internisten Dr. H., der das Gutachten im Januar 2004 vorlegte. Im Ergebnis wies die Beklagte auch den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2004 als unbegründet zurück. Der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Schichtführer in der Kunststoffindustrie zu verrichten, er sei jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und dort auch vollschichtig erwerbsfähig. Am 3. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben.

3

Er trägt vor, er leide an ständigen Rückschmerzen sowie an starker Tagesmüdigkeit. Die Beklagte müsse prüfen, ob nicht zumindest Berufsunfähigkeit vorliegt. Er sei als Schichtführer zuletzt in die tariflich höchste Arbeiterlohngruppe eingruppiert, so dass ihm zumindest Berufsschutz als Facharbeiter zustehe.

4

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2004 zu verpflichten, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,

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hilfsweise

wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab Antragstellung zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie trägt vor, der Kläger sei zwar im Ergebnis der berufskundlichen Ermittlungen als Facharbeiter einzustufen. Er könne jedoch zumutbar auf eine Stelle als Qualitätsprüfer, als Registrator oder als Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.

8

Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts neben aktuellen Befundberichten der behandelnden Ärzte ein sozialmedizinisches Gutachten durch den Sachverständigen Dr. I., Rotenburg, sowie ein berufskundliches Gutachten durch Herrn J., Diepholz, eingeholt. Zu den Ergebnissen der Begutachtungen im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.

9

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 9. April 2008 waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

11

Die angegriffene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegenüber der Beklagten.

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Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen und wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Lässt das gesundheitliche Leistungsvermögen des Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit im Umfang von drei bis unter sechs Stunden zu, besteht gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erwerbsgemindert ist dagegen nicht, wer zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Als Übergangsregelung bestimmt ferner § 240 SGB VI, dass Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch haben, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist ( § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Versicherte sein Leistungsvermögen noch in irgendeiner leidensgerechten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in mehr als geringfügigem Umfang einbringen kann, sondern allein, ob ihm dies noch in einer für ihn auch sozial zumutbaren Tätigkeit möglich ist.

13

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass er mit seinem vorhandenen Restleistungsvermögen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung scheidet daher aus.

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Der Sachverständige Dr. I. diagnostiziert in seinem Gutachten verschiedene Gesundheitsstörungen mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. So benennt er ein extremes Übergewicht, degenerative Änderungen der Wirbelsäule mit Schmerzen bei mittelgradiger Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und einer hochgradigen Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule für das Rück- und Seitneigen. Hinzukommen degenerative Veränderungen der Schultereckgelenke, die zu schmerzhaften Einschränkungen der Armbewegungen vor allem bei Armhebung über Schulterhöhe führen, und ein Karpaltunnelsyndrom. Der Gutachter stellt als Befund außerdem eine beginnende Hüftgelenksarthrose, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit leichten Auswirkungen, eine Schuppenflechte ohne Beeinträchtigung für das Leistungsvermögen sowie Diabetes mellitus. Zuletzt erwähnt der Gutachter noch einen ausreichend eingestellten Bluthochdruck sowie eine Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr. Nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen folgen aus den vorhandenen Leiden verschiedene Einschränkungen insbesondere in Bezug auf den Bewegungsapparat, so sei z.B. häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg nicht mehr möglich, ebenso solle ein häufiges Bücken oder anhaltende Rumpfvorbeugung sowie Hocken und Knien vermieden werden. Gleiches gilt für Überkopfarbeiten und Arm-vorhalten sowie Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern. Zu weiteren Einschränkungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten verwiesen. Der Sachverständige kommt unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen schlüssig und nachvollziehbar zur Annahme, dass eine vollschichtigen Erwerbsfähigkeit, mindestens aber für sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bestehe. Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Unübliche Pausen sind nicht erforderlich. Ausreichende Wegefähigkeit besteht ebenfalls.

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Die hilfsweise beantragte Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung scheidet ebenfalls aus, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein kann.

16

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Zwar kann er seinen bisherigen Beruf eines Schichtleiters in der Kunststoffindustrie aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Er ist jedoch auf den Beruf eines Qualitätsprüfers verweisbar.

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Für die Frage, ob Berufsunfähigkeit besteht, kommt es entscheidend auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl BSG, Großer Senat , Urt v 19.12.1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24 ; BSG, Urt v 3.7.2002 - B 5 RJ 18/01 R -; BSG, Urt v 22.8.2002 - B 13 RJ 19/02 R -). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (z.B. BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nrn. 27, 33). Indizien für die gebotene Gesamtschau sind auch, wenn eine Ausbildung nicht absolviert wurde, die Dauer der Berufsausübung und die Höhe der Entlohnung, wenn von dieser auf die Qualität der verrichteten Arbeit geschlossen werden kann (vgl hierzu Niesel in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI Rn 43, 60, 61 m.w.N.).

18

Der vom Gericht beauftragte berufskundliche Gutachter J. stufte den Kläger mit Blick auf das Berufsgruppenschema für Arbeiter des Bundessozialgerichts (vgl Bundessozialgericht , Urt v 3.11.1994 - 13 RJ 77/93 -). als Facharbeiter ein. Nach Auffassung des Gerichts ist die Tätigkeit des Klägers auf die erste Stufe des genannten Berufsgruppenschemas des Bundessozialgerichts, d.h. als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, einzustufen. Hierfür spricht die tarifliche Einstufung der Tätigkeit des Klägers in die höchste Arbeiterlohngruppe. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Schichtleiter tatsächlich für die Abläufe der gesamten Schicht verantwortlich ist. Je nach Größe des Betriebs steht er dabei einer Anzahl von Mitabeitern vor und ist insoweit für den reibungslosen Ablauf des Arbeitsprozesses während seiner Einsatzzeit verantwortlich. Gegenüber den Mitarbeitern übt er zur Erfüllung seiner Aufgabe Leitungs- und Aufsichtsfunktionen aus. Der Kläger ist aus diesem Grunde zumutbar nur auf solche Tätigkeiten verweisbar, die entweder ebenfalls der ersten Stufe des Berufsgruppenschemas oder der zweiten Stufe der Facharbeiter zugerechnet werden können.

19

Die Beklagte hat den Kläger auf einen Beruf des Qualitätsprüfers/Arbeitsvorbereiters, eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters verwiesen. Ob eine Verweisung auf den Beruf eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters in Betracht kommt, was nach Auffassung des Gerichts eher zu verneinen ist, kann dahinstehen, denn der Kläger kann jedenfalls auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in der Kunststoffindustrie verwiesen werden. Es ist dabei grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine Prüftätigkeit in der Eingangskontrolle handelt, die dem ungelernten Bereich zuzuordnen sein wird, oder zur Tätigkeit in der Güte- und Fertigungskontrolle, die als Facharbeitertätigkeit angesehen werden muss, da sie in der Regel den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung voraussetzt (vgl BSG, Urt v 29. Juni 1984 - 4 RJ 3/84 -). Der Kläger ist nach seinem beruflichen Können und Wissen und seinen gesundheitlichen Kräften unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen nach dem Dafürhalten des Gerichts noch in der Lage, die Tätigkeit des Qualitätsprüfers in der Güte- und Fertigungskontrolle nach einer dreimonatigen Einarbeitszeit auszuüben.

20

Für die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers sind auch in ausreichender Zahl offenen Stellen vorhanden und für den Kläger zugänglich. Für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts bestehen insoweit keine Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des berufskundlichen Gutachters J. haben in erster Linie erfahrende Fachkräfte und Handwerker aus den Produktions- und Fertigungsbereichen der entsprechenden Branche Zugang zu einer Tätigkeit als Qualitätsprüfer. Der Sachverständige hat sich ausführlich mit dem Berufsbild des Qualitätsprüfers sowie den körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeit auseinandergesetzt. Er schätzt den Kläger im Ergebnis für besonders geeignet für eine solche Tätigkeit ein, da er über umfassende Fachkenntnisse in der Kunststoffverarbeitung verfügt und als Schichtführer Leitungserfahrung sammeln konnte. Dem schließt sich das Gericht an.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.