Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.2017, Az.: 5 LB 215/15

Erholungsurlaub; Mindesturlaub; Prozesszinsen; Rechtsmissbrauch; Urlaubsabgeltung; Verfall; Verjährung; Verzugszinsen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.03.2017
Aktenzeichen
5 LB 215/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.12.2014 - AZ: 3 A 3611/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Frage, ob die von dem Dienstherrn gegenüber dem von einem Beamten, der rechtsfehlerhaft wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen erhobene Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich ist (hier verneint).

2. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub besteht nur dann, wenn der Beamte den Erholungsurlaub infolge einer Krankheit vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, weil er durch eine verwaltungsgerichtlich wieder aufgehobene Verfügung rechtsfehlerhaft wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war.

Tenor:

Die Berufung der Erben der verstorbenen Lehrerin a. D.G . gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Erben der verstorbenen Lehrerin a. D. G. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vom 15. Dezember 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 54.460,75 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die am … geborene und in der Nacht vom … auf den … 2017 verstorbene ursprüngliche Klägerin, Frau Lehrerin a. D. F. G. (im Folgenden: Frau G.), hatte in diesem Rechtsstreit die Nachzahlung von Dienstbezügen, eine finanzielle Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub sowie die Zahlung von Zinsen begehrt.

Frau G. wurde im … 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A. und im … 1974 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Seit 1988 war sie mit unterschiedlichen Stundenzahlen teilzeitbeschäftigt. Ihr war zuletzt bis zum 31. Juli 2008 eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden.

Ab dem 4. September 2006 war Frau G. erkrankt. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befinden sich Krankschreibungen, die zuletzt bis zum 29. Juni 2007 befristet waren.

Auf ein Ersuchen der Beklagten wurde Frau G. am 16. Februar 2007 von dem Amtsarzt des Landkreises H. im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Der Amtsarzt kam in seiner Stellungnahme vom 6. März 2007 zu dem Ergebnis, dass nach seinem Untersuchungseindruck Dienstunfähigkeit auf Dauer bestehe.

Mit Schreiben vom 15. März 2007 teilte die Beklagte Frau G. mit, dass sie beabsichtige, Frau G. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Frau G. nahm die Gelegenheit wahr, sich hierzu zu äußern (Schreiben vom 3.4., 19.4. und 3.5.2007).

Die Beklagte führte aufgrund der Äußerungen von Frau G. keine weiteren Ermittlungen durch, sondern versetzte diese mit Verfügung vom 11. Mai 2007 mit Ablauf des 31. Mai 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde nicht angeordnet.

Das damalige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung, an das die Beklagte die Verfügung vom 11. Mai 2007 zur weiteren Veranlassung weitergeleitet hatte, setzte die Frau G. zu gewährenden Versorgungsbezüge fest. Diese wurden Frau G. ab dem 1. Juni 2007 gezahlt.

Gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vom 11. Mai 2007 erhob Frau G. am 25. Mai 2007 vor dem Verwaltungsgericht Stade gegen die Beklagte Klage. Über die Klageerhebung informierte die Beklagte das damalige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung nicht. Frau G. erhielt auch in der Folgezeit weiterhin Versorgungsbezüge. Die Beklagte zog Frau G. nach dem Ende der letzten Krankschreibung (Ablauf des 29.6.2007) nicht mehr zur Dienstleistung heran.

Die Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2009, berichtigt durch Beschluss vom 2. Dezember 2009, ab.

Auf den von Frau G. gestellten Antrag ließ der erkennende Senat durch Beschluss vom 18. März 2011 (5 LA 333/09) die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zu.

Im Verlaufe des damaligen Berufungsverfahrens, nämlich mit Ablauf des 31. Juli 2012, erreichte Frau G. die Altersgrenze.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. März 2013 (- 5 LB 79/11 -, juris) änderte der erkennende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 31. August 2009 und hob die Verfügung der Beklagten vom 11. Mai 2007 auf. Zur Begründung wurde in dem Beschluss ausgeführt, die Verfügung der Beklagten vom 11. Mai 2007 sei rechtswidrig und verletze Frau G. in ihren Rechten, weil nicht zur Überzeugung des Senats feststehe, dass Frau G. im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beklagten vom 11. Mai 2007 gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. dienstunfähig gewesen sei. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Frau G. im genannten Zeitpunkt dienstunfähig gewesen sei, könne angesichts der einander widersprechenden Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere des eine Dienstunfähigkeit verneinenden Gutachtens und der Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, auch in Ansehung der gegenteiligen Einschätzung des Amtsarztes nicht mit der gebotenen Sicherheit bejaht werden. Dieser Umstand gehe zu Lasten der Beklagten, da dieser die materielle Beweislast für die Dienstunfähigkeit obliege.

Daraufhin wandte sich Frau G. mit Schreiben vom 22. April 2013 an die Beklagte und beantragte, ihr anstelle der ihr in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zur Erreichung der Altersgrenze am 31. Juli 2012 gewährten Versorgungsbezüge unter Anrechnung dieser Zahlungen die Differenz zu den vollen Dienstbezügen nebst Zinsen zu gewähren. Außerdem beantragte sie, ihre in dem vorgenannten Zeitraum entstandenen Ansprüche auf Erholungsurlaub finanziell abzugelten.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2013, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Beklagte Frau G. mit, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen und den Vollzeitdienstbezügen der Besoldungsgruppe A 12 erfolgen werde. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2009 werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der geltend gemachte Zinsanspruch sei gesetzlich ausgeschlossen. Vorsorglich werde auch insoweit für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2009 die Einrede der Verjährung erhoben. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaubsansprüchen für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zur Erreichung der Altersgrenze am 31. Juli 2012  bestehe nicht. Da die Verfügung vom 11. Mai 2007 aufgehoben worden sei, stehe fest, dass Frau G. in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 nicht dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Sie sei in diesem Zeitraum nicht wegen tatsächlicher Krankheitszeiten gehindert gewesen, den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Tagen jährlich als Erholungszeit zu verwirklichen. Aufgrund der eigenen Mitteilungen von Frau G. sei davon auszugehen, dass sie während der in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 gelegenen Schulferien dienstfähig gewesen sei. Eine tatsächliche Erkrankung sei jedoch Voraussetzung für eine finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs. Etwaige Abgeltungsansprüche wären zudem für die Jahre 2007 bis 2010 verfallen.

Frau G. erhielt aufgrund des genannten Bescheides vom 12. Juli 2013 zusätzlich zu den Versorgungsbezügen für den Monat September 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 55.243,94 € brutto.

Am 13. Dezember 2013 hat Frau G. Klage erhoben. Sie hat klargestellt, dass sie ihr Begehren, ihr die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen und den vollen Dienstbezügen nebst Zinsen zu gewähren, nicht mehr auf den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2008 erstrecke. Denn die Versorgungsbezüge, die sie während dieses Zeitraums erhalten habe, seien höher gewesen als die Dienstbezüge, die ihr bei der für diesen Zeitraum bewilligten Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätten. Im Übrigen hat Frau G. ihre im Verwaltungsverfahren erhobenen Zahlungsbegehren zum Gegenstand ihrer Klage gemacht.

Frau G. hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2013 zu verpflichten bzw. zu verurteilen,

1. ihr die einbehaltene Differenz zwischen den gezahlten Ruhestandsbezügen und den aktiven Vollzeitdienstbezügen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2009 zu zahlen,

2. ihr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenz zwischen den Zahlungsansprüchen nach Ziffer 1 und auf die Anfang September 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2012 erbrachte Nachzahlung von 55.243,94 € brutto zu zahlen, jeweils ab monatlicher Fälligkeit des auf jeden Monat des genannten Zeitraums entfallenden Betrages,

3. ihr Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 (7/12) bis zum Eintritt in den altersbedingten Ruhestand zum 31. Juli 2012 (= 7/12) entsprechend der Richtlinie 2003/88 EG zu zahlen (Urlaubsanspruch 20 Tage pro Jahr) zuzüglich darauf angefallener Zinsen seit jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Frau G. habe weder einen Anspruch auf weitere Besoldung noch auf die begehrten Zinsen. Auch stehe ihr ein finanzieller Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu.

Dem von Frau G. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und den Vollzeitdienstbezügen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 stehe entgegen, dass dieser Anspruch verjährt sei. Der Besoldungsanspruch sei jeweils monatlich fällig geworden und entgegen der Auffassung von Frau G. nicht als Nachzahlungsanspruch erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 im Jahr 2013 entstanden. Eine materiell-rechtliche Einbehaltungsvorschrift ab Zustellung der Verfügung vom 11. Mai 2007, wie sie in der seit dem 1. April 2009 geltenden Regelung des § 43 Abs. 4 NBG enthalten sei, sei in dem zum Zeitpunkt der Versetzung von Frau G. in den Ruhestand geltenden Niedersächsischen Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33) nicht enthalten gewesen.

Der anwaltlich vertretenen Frau G. müsse zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 bewusst gewesen sein, dass mit dieser Klage die aufschiebende Wirkung verbunden sein würde und dementsprechend das aktive Beamtenverhältnis zunächst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung fortdauern würde. Vor diesem Hintergrund wäre es Frau G. zumutbar gewesen, Klage auf Zahlung der vollen Dienstbezüge zu erheben. In dem Klageverfahren gegen die Zurruhesetzungsverfügung habe Frau G. indes lediglich die Aufhebung dieser Verfügung beantragt, nicht dagegen, besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, als wenn die Verfügung nicht ergangen wäre.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung erweise sich nicht als treuwidrig, weil keine besonderen Umstände für ein qualifiziertes Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten ersichtlich seien.

Da der von Frau G. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den gewährten Versorgungsbezügen und den vollen Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nicht bestehe, habe sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für diesen Zeitraum.

Frau G. stehe auch nicht ein Anspruch auf Verzugszinsen auf die für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 erbrachte Nachzahlung in Höhe von 55.243,94 € brutto zu. Eine gesetzliche Grundlage, auf die das Begehren gestützt werden könne, existiere nicht.

Frau G. habe auch nicht einen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2007 bis 2012 nicht genommenen Erholungsurlaub. Ursache für den nicht genommenen Urlaub sei nicht eine Dienstunfähigkeit gewesen. Da die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 im gerichtlichen Verfahren aufgehoben worden sei, stehe fest, dass Frau G. nicht dienstunfähig gewesen sei. Während der Dauer des seinerzeitigen Klageverfahrens sei die Verfügung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage einstweilen suspendiert gewesen, so dass das aktive Beamtenverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Berufungsverfahren als fortbestehend gegolten habe. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb Frau G. gehindert gewesen sein solle, ihren Erholungsurlaub in dem Zeitraum bis zum 31. Juli 2012 anzutreten. Der Umstand, dass sie trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage ihren Dienst tatsächlich und von der Beklagten unbeanstandet nicht ausgeübt habe, ändere daran nichts.

Unabhängig davon scheiterten die von Frau G. geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2007 bis 2010 auch daran, dass der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG durch Zeitablauf jeweils verfallen sei. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchem Grund Frau G. ihren Urlaub nicht angetreten habe.

Der Senat hat auf den von Frau G. gestellten Antrag mit Beschluss vom 25. November 2015 (5 LA 29/15) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung des Senats am 8. März 2017 hat Frau G. Prozessbevollmächtigter erklärt, dass diese in der Nacht vom … auf den …. 2017 verstorben sei.

Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass er die Möglichkeit habe, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, dass er einen Aussetzungsantrag nicht stellen wolle.

Zur Begründung der Berufung ist im Wesentlichen vorgetragen worden:

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und den vollen Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 sei nicht verjährt. Aus der zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 3 NBG a. F., die sich nicht nur auf das Verwaltungsverfahren beziehe, sondern auf die Zeit bis zur Bestandskraft der Verfügung, folge, dass die Auskehrungsansprüche der Frau G. erst im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Senats vom 1. März 2013 im Berufungsverfahren 5 LB 79/11 fällig geworden seien. Selbst wenn das Niedersächsische Beamtengesetz die Auskehrungsansprüche ausdrücklich nur für den Drei-Monats-Zeitraum des § 55 Abs. 3 NBG a. F. statuiert hätte, müsse die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass sie in gleicher Weise auch für den an die drei Monate anschließenden Zeitraum zu gelten habe, in dem die Zurruhesetzungsverfügung wegen Beschreitens des Rechtswegs noch nicht bestandskräftig geworden sei. Werde § 55 Abs. 3 NBG a. F. richtigerweise so verstanden, bedürfe es weder einer Analogie noch einer rückwirkenden Anwendung des § 43 Abs. 4 NBG in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung.

Eine selbständige Klage gegen die ab dem 1. Juni 2007 erfolgte Einstellung der Gehaltszahlungen hätte Frau G. mangels Rechtsschutzinteresses nicht erheben können, da die Einstellung der Zahlungen ein Fall des § 44 a VwGO gewesen sei. Die Verpflichtung der Beklagten, die einbehaltenen Dienstbezüge im Falle der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung auszukehren, habe sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Beklagte ihr eigenes Verhalten entsprechend gestaltet habe. Sie habe keinen Bescheid über den Wegfall des Gehaltsanspruchs mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zwangspensionierung erlassen. Es sei also gar nicht möglich gewesen, gegen die Einstellung der Gehaltszahlungen eine Klage zu erheben.

Falls der vorstehenden Argumentation nicht gefolgt werde, müsse berücksichtigt werden, dass der gesamte Rechtsschutz der Frau G. - nicht nur über die Frage ihres Status, sondern auch über die finanziellen Folgen dieses Status - im Anfechtungsprozess gegen die Zurruhesetzungsverfügung stattgefunden habe. Mit der auf Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung erhobenen Klage habe Frau G. gleichzeitig auch konkludent ihre Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge rechtshängig gemacht. Denn wegen des Automatismus zwischen der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung und der Zuerkennung des Gehaltsanspruchs stehe außer Frage, dass die Beklagte im Falle der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung das einbehaltene Gehalt nachzuzahlen habe. Eine selbständige Klage auf Zahlung der vollen Dienstbezüge wäre nicht nur wegen § 44 a VwGO, sondern auch wegen Fehlens eines Verwaltungsaktes, mit dem die Dienstbezüge versagt worden wären, unzulässig gewesen. Eine solche Klage wäre darüber hinaus vor der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung unbegründet gewesen, weil Frau G. die Dienstbezüge ohne Aufhebung dieser Verfügung nicht hätten zugesprochen werden können.

Die Einrede der Verjährung, die schon aus den vorgenannten Gründen nicht durchgreife, sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Da der Beklagten während der gesamten Dauer des die Zurruhesetzungsverfügung betreffenden Rechtsstreits bekannt gewesen sei, dass Frau G. den Rechtsstreit nicht nur zur Wiederherstellung ihrer Ehre, sondern auch wegen des im Falle ihres Obsiegens bestehenden Anspruchs auf die vollen Dienstbezüge und Urlaubsabgeltung geführt habe, stelle sich die Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung dar. Frau G. könne nicht vorgeworfen werden, dass mit ihrer Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung die aufschiebende Wirkung verbunden gewesen sei und dementsprechend das aktive Beamtenverhältnis zunächst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung fortgedauert habe. Eine solche Annahme stehe mit § 55 Abs. 3 NBG a. F. nicht im Einklang. Zudem seien - wie ausgeführt - durch die Klageerhebung auch die Ansprüche auf Nachzahlung des Gehalts rechtshängig geworden.

Es müsse abgesehen davon berücksichtigt werden, dass Frau G. aufgrund der Verfahrensweise der Beklagten habe annehmen dürfen, dass sie mit der Klage allein gegen die Zurruhesetzungsverfügung alles ihr hinsichtlich der nunmehr streitigen Ansprüche Obliegende getan habe. Die Beklagte habe bezüglich der Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erlassen. Stattdessen sei Frau G. nur ein Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge übersandt worden, der rechnerisch richtig gewesen sei und gegen den sie deshalb keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Außerdem seien ihr in der Folgezeit Beihilfen nach dem für Versorgungsempfänger geltenden Bemessungssatz von 70 Prozent gewährt worden. Mit diesem Verhalten habe die Beklagte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gerade nicht beachtet, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhobenen Klage diese Verfügung einstweilen suspendiert gewesen sei und das Beamtenverhältnis als vorläufig fortbestehend gegolten habe mit der Folge, dass Frau G. auch ihre Besoldungsansprüche behalten habe. Es verstoße gegen Treu und Glauben, dass sich die Beklagte bei dieser Sachlage auf die Einrede der Verjährung berufe. Sollte die Beklagte ganz bewusst auf den Erlass eines Bescheides über die Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge verzichtet haben, hätte sie Frau G. die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsbehelfe genommen. Dann wäre die Berufung auf die Einrede der Verjährung erst recht treuwidrig.

Der Einrede der Verjährung stehe zudem entgegen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung und der Einstellung der Gehaltszahlungen nicht zuverlässig einschätzbar gewesen sei.

Die Beklagte sei schließlich auch deshalb nicht berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben, weil sie in diesem Rechtsstreit selbst vorgetragen habe, dass sie auf die Einrede verzichtet hätte, wenn Frau G. sie während des Rechtsstreits um die Zurruhesetzungsverfügung darum gebeten hätte. Damit liege auch aus der Sicht der Beklagten eine Automatik zwischen dem Ergebnis des Statusprozesses und den Zahlungsansprüchen im Falle des Obsiegens im Statusprozess vor.

Die geltend gemachten Zinsansprüche bestünden sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen den gewährten Versorgungsbezügen und den vollen Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 als auch hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 erbrachten Nachzahlung als Verzugszinsen. Mit den Besoldungsansprüchen werde gemäß § 55 Abs. 3 NBG a. F. die Auskehrung der von der Beklagten zunächst einbehaltenen Dienstbezüge geltend gemacht. Gehe man davon aus, dass die Auskehrungsansprüche erst fällig würden, wenn der Statusprozess gewonnen sei, stelle die vorübergehende Einbehaltung eine Art von Hinterlegung eines Geldbetrages dar. Angesichts des Umstandes, dass der Dienstherr in einem solchen Fall mit dem Geldbetrag habe arbeiten können, ergebe sich sowohl aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch aus der Fürsorgepflicht ein Zinsanspruch des Beamten. § 55 Abs. 3 NBG a. F. sehe konkludent eine Verzinsungspflicht von Zahlungsansprüchen in dem speziellen Fall der Aufhebung einer rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung vor.

Selbst wenn die Rechtsordnung Verzugszinsen im Beamtenverhältnis ausschließe, sei damit nicht auch ein Ausschluss von Prozesszinsen verbunden. Mit der Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung sei zwangsläufig das Begehren verbunden gewesen, die vollen Dienstbezüge zu erhalten. Deshalb seien die Zinsansprüche in einer Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz als Prozesszinsen begründet.

Schließlich bestehe auch der geltend gemachte Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für den in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2012 nicht genommenen Erholungsurlaub. Das Verwaltungsgericht meine zu Unrecht, Frau G. sei weder tatsächlich noch rechtlich wegen Dienstunfähigkeit gehindert gewesen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Damit werde verkannt, dass die Beklagte Frau G. wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und in dem anschließenden Verwaltungsrechtsstreit ihre Verfahrensweise in zwei Instanzen als rechtmäßig angesehen habe. Falls die Beklagte mit ihrer Rechtsauffassung durchgedrungen wäre, wäre Frau G. nicht im Anschluss daran entgegengehalten worden, sie hätte ihre Ansprüche auf Erholungsurlaub realisieren können. Gleiches müsse gelten, wenn - wie hier - nach einem mehrjährigen Prozess eine rechtswidrige Zurruhesetzungsverfügung rückwirkend aufgehoben worden sei. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Pflicht zur rückwirkenden Wiedergutmachung einer rechtswidrigen Zurruhesetzung ergebe sich, dass das Risiko in Bezug auf die Urlaubsabgeltungsansprüche von der Beklagten und nicht von Frau G. zu tragen sei.

Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass die geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2007 bis 2010 auch daran scheiterten, dass der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch durch Zeitablauf jeweils verfallen sei. Ein solcher Verfall setze voraus, dass Frau G. die Gelegenheit gehabt hätte, innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres den Urlaub zu nehmen, dies jedoch unterlassen habe. Eine solche Freiheit habe Frau G. nicht gehabt, weil sie zwangsweise in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Verfallsregelungen knüpften zudem lediglich an die aktive Dienstzeit des Beamten an. In der Zeit zwischen der mit Wirkung vom 1. Juni 2007 verfügten Zurruhesetzung und dem Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2012 habe sich Frau G. sogar aus der Sicht der Beklagten nicht mehr im aktiven Dienst befunden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, wegen der fehlenden Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung habe Frau G. die Möglichkeit gehabt, während des genannten Zeitraums Erholungsurlaub zu nehmen. Wenn schon wegen einer von niemandem zu vertretenden Erkrankung Erholungsurlaub abzugelten sei, gebiete es die Fürsorgepflicht, Urlaub erst recht abzugelten, wenn dieser nicht genommen worden sei, weil der Beamte durch eine rechtswidrige Zurruhesetzungsverfügung daran gehindert gewesen sei, überhaupt noch Dienst zu leisten.

Frau G. Prozessbevollmächtigter beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert:

Die für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemachten Zahlungsansprüche seien verjährt. Frau G. habe sich demgegenüber nicht auf § 55 Abs. 3 NBG a. F. berufen können. Diese Vorschrift habe sich lediglich auf das Verwaltungsverfahren bezogen. Die Regelung sei weder direkt noch analog anwendbar. Dies zeige auch die Bestimmung des § 43 Abs. 4 NBG, die mit Wirkung vom 1. April 2009 an die Stelle des § 55 Abs. 3 NBG a. F. getreten sei. § 43 Abs. 4 NBG dehne das Recht, im Falle der Versetzung in den Ruhestand einen Teil der Dienstbezüge einzubehalten, erstmals über das Verwaltungsverfahren hinaus auf das Gerichtsverfahren aus. Das sei bei § 55 Abs. 3 NBG a. F. nicht der Fall gewesen.

Frau G., die anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 erkennen können, dass es zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rückzahlung der Besoldungsdifferenz verjährungshemmender Schritte bedurft hätte. Ihre Klage habe nicht auch ein Zahlungsbegehren umfasst. Sie hätte eine gesonderte Leistungsklage auf Zahlung der vollen Dienstbezüge erheben müssen. Eine Verpflichtung der Beklagten, nach der Zurruhesetzung die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu bewirken, habe nicht bestanden. Der Erlass eines Verwaltungsaktes sei auch nicht nötig, um eine Leistungsklage erheben zu können.

Die Einrede der Verjährung stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Verjährung nicht auf einem qualifizierten Fehlverhalten der Beklagten beruhe. Sie habe keine Maßnahmen ergriffen oder gebotene Maßnahmen unterlassen, die Frau G. dazu hätten veranlassen können, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Unter Beachtung ihrer Fürsorgepflicht auf der einen und der Wahrung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung auf der anderen Seite sei die Erhebung der Einrede der Verjährung geboten und zulässig gewesen.

Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen auf die geltend gemachten Zahlungsbegehren bestehe nicht. Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht bestünden, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Zahlung von Verzugszinsen sei auch im Falle der Nachzahlung von Dienstbezügen nach der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung gemäß § 1 Abs. 2 NBesG a. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 6 BBesG a. F. ausgeschlossen.  

Ein Anspruch auf Abgeltung des in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 nicht genommenen Erholungsurlaubs bestehe ebenfalls nicht. Der Anspruch setze voraus, dass Frau G. aufgrund einer Erkrankung gehindert gewesen sei, den Urlaub zu nehmen. Dieses Kausalitätserfordernis sei vorliegend nicht erfüllt. Frau G. sei nach Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 letztlich nicht dienstunfähig erkrankt gewesen und habe sich aufgrund der vorgenannten Verfügung nur formell im Ruhestand befunden. Aufgrund ihres wahren Gesundheitszustands sei es ihr möglich gewesen, sich zu erholen und ihre Freizeit nach eigenen Vorstellungen und unabhängig von den Schulferien flexibel zu gestalten. Der finanzielle Abgeltungsanspruch sei nur dann als angemessen anzusehen, wenn er lediglich demjenigen zugebilligt werde, der nicht nur faktisch, sondern tatsächlich gehindert gewesen sei, „Urlaub im Sinne seiner sozialrechtlichen Zweckbestimmung zu machen“. Unabhängig davon wäre ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung jedenfalls aber durch Zeitablauf verfallen. Der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung, könne nicht mehr erfüllt werden, wenn kein zeitlicher Bezug mehr gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Gerichtsakten des Verfahrens 5 LB 79/11 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Vorauszuschicken ist, dass durch Frau G. Tod keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist. Denn Frau G. war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 173 VwGO  in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO). Ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Prozessvollmacht durch Frau G. Tod nicht erloschen ist, sondern diesen überdauert (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 86 ZPO), hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO). Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf einen entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden ausdrücklich erklärt, dass er einen Aussetzungsantrag nicht stellen wolle.

Nach Frau G. Tod sind ihre Erben als Rechtsnachfolger Kläger geworden (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.1993 - II ZR 62/92 -, juris Rn 11). Dem hat der Senat Rechnung getragen, indem er das Rubrum von Amts wegen entsprechend berichtigt hat. Dass die Erben in diesem Urteil nicht namentlich benannt werden, ist unerheblich. Denn der Senat hat die Rechtsnachfolge sowohl im Rubrum als auch in der Urteilsformel (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9.3.2017) deutlich gemacht. Es ist nicht Aufgabe des Prozessgerichts, in eine Ermittlung der wahren Erben einzutreten. Dies ist vielmehr ersichtlich Sache derjenigen, die aus dem Urteil Rechte realisieren wollen (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16.2.1983 - 10 S 1178/80 -, NJW 1984, 195, 196; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 246 Rn 6).

II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht bestehen.

1. Dem von Frau G. am 22. April 2013 der Beklagten gegenüber geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und den vollen Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 (Klageantrag zu 1.) steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

a) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis im Sinne der Vorschrift allein auf die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände bezogen ist. Dass er aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 BV 08.2444 -, juris Rn 31 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015 - 5 LB 81/15 -, juris Rn 60).

Bei einer verworrenen Rechtslage beginnt die Verjährungsfrist allerdings ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris Rn 15 und Rn 19; Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 220/07 -, juris Rn 7; Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015, a. a. O., Rn 61). Im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beginnt der Lauf der Ausschlussfrist erst zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015, a. a. O., Rn 61, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn 52; BAG, Urteil vom 15.3.2012 - 8 AZR 160/11 -, juris Rn 61).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat hier die Verjährungsfrist nicht etwa erst mit dem Schluss des Jahres 2013 begonnen, weil erst durch den Beschluss des Senats vom 1. März 2013 im Berufungsverfahren 5 LB 79/11 eine verworrene Rechtslage gerichtlich geklärt worden wäre. Denn eine verworrene, nämlich unsichere und zweifelhafte Rechtslage in dem dargestellten Sinn hat in der Zeit seit dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Nach § 1 Abs. 3 NBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334; im Folgenden: NBesG a. F.) hatte in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 für die Besoldung der Klägerin die Bestimmung des § 3 BBesG in der am 31. August 2006 gültigen Fassung gegolten, mithin § 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466; im Folgenden: BBesG 2006).

Frau G. Anspruch auf Besoldung, der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG 2006 geregelt war, war gemäß § 3 Abs. 5 BBesG 2006 in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 jeweils monatlich im Voraus entstanden. Der Anspruch auf Besoldung hatte gemäß § 3 Abs. 3 BBesG 2006 erst mit Ablauf des Tages geendet, an dem Frau G. aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war. Dies war der 31. Juli 2012. An jenem Tag hatte sie die Altersgrenze erreicht.

Der Anspruch auf Besoldung für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 wurde nicht als Auskehrungsanspruch erst im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Senats vom 1. März 2013 im Berufungsverfahren 5 LB 79/11 fällig. Die dahingehende, mit der Berufung vertretene Rechtsauffassung kann nicht mit Erfolg auf § 55 Abs. 3 NBG in der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296; im Folgenden: NBG a. F.) und § 43 Abs. 4 NBG in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72; im Folgenden: NBG) gestützt werden.

Die vorliegende Fallkonstellation kann aus den folgenden Gründen nicht der Regelung des § 55 Abs. 3 NBG a. F. zugeordnet werden.

§ 55 Abs. 3 NBG a. F. stand im Zusammenhang mit § 55 Abs. 2 NBG a. F.. Nach § 55 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 NBG a. F. war, sofern die zuständige Behörde beabsichtigte, einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den Gründen für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu äußern. In dieser Weise war die Beklagte verfahren. Sie hatte Frau G. mit Schreiben vom 15. März 2007 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, Frau G. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Frau G. hatte die Gelegenheit wahrgenommen, sich hierzu zu äußern (Schreiben vom 3.4., 19.4. und 3.5.2007).

Im Anschluss an die Äußerungen des Betroffenen (hier: Frau G.) hatte § 55 Abs. 2 Satz 4 NBG a. F. zwei Verfahrensweisen vorgesehen: Bestand aufgrund der Äußerung des betroffenen Beamten Anlass zu weiteren Ermittlungen, war das Verwaltungsverfahren fortzuführen; anderenfalls - soweit mithin kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand - war der Beamte in den Ruhestand zu versetzen.

Die Beklagte hatte aufgrund der von Frau G. abgegebenen Stellungnahmen keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, sondern Frau G. kurz nach dem Eingang der letzten Äußerung vom 3. Mai 2007 mit Verfügung vom 11. Mai 2007 mit Ablauf des 31. Mai 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 55 Abs. 2 Satz 4, letzter Satzteil NBG a. F.).

§ 55 Abs. 3 NBG a. F. hatte nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle erfasst, in denen das Verwaltungsverfahren im Anschluss an die Äußerungen des Beamten nicht abgeschlossen, sondern fortgeführt worden war. Die Vorschrift hatte den folgenden Wortlaut:

„Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der vier Monate, die dem Monat der Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand folgen, bis zur Entscheidung die Bezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Wird festgestellt, dass der Beamte dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen und die nach Satz 1 einbehaltenen Bezüge werden nachgezahlt. Wird festgestellt, dass der Beamte dienstunfähig ist, so wird er in den Ruhestand versetzt und die Bezüge werden nicht nachgezahlt.“

Diese Vorschrift hatte im Falle der Fortführung des behördlichen Zurruhesetzungsverfahrens während des Verwaltungsverfahrens kraft Gesetzes den Anspruch auf Dienstbezüge vorläufig eingeschränkt (vgl. zu § 44 BBG a. F.: Plog/Wiedow, BBG; Stand: Februar 2017, Band 1 a, § 44 BBG Rn 9 und 14 e). Sofern das Verwaltungsverfahren mit der Zurruhesetzung geendet hatte und der Beamte dagegen mit der Anfechtungsklage vorgegangen war, waren aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) weiterhin die Dienstbezüge teilweise einzubehalten. Versorgungsbezüge waren während des Klageverfahrens noch nicht zu gewähren, da die Zurruhesetzungsverfügung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO einstweilen suspendiert war (vgl. zu § 44 BBG a. F.: Plog/Wiedow, a. a. O., Band 1 a, § 44 BBG Rn 9). Das aktive Beamtenverhältnis galt vorläufig als fortbestehend, so dass der Betroffene bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts seinen Beamtenstatus mit entsprechenden Besoldungsansprüchen behielt (vgl. zu § 43 NBG: Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Dezember 2014, Band 3, § 43 Rn 27). Wurde in einem solchen Fall die Zurruhesetzungsverfügung verwaltungsgerichtlich aufgehoben, waren die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (vgl. zu § 44 BBG a. F.: Plog/Wiedow, a. a. O., Band 1 a, § 44 BBG Rn 14 e). Versorgungsbezüge anstelle der gekürzten Dienstbezüge hätten während des Klageverfahrens nur dann gewährt werden müssen, wenn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung angeordnet worden war.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Frau G. gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. einen Anspruch auf Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge, der auch erst mit der durch den Beschluss des Senats vom 1. März 2013 im Berufungsverfahren 5 LB 79/11 erfolgten Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 entstanden wäre, nur dann gehabt hätte, wenn die Beklagte im Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 NBG a. F. vorgegangen wäre. Das war jedoch nicht der Fall.

Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 3 NBG a. F. kommt nicht in Betracht, weil es angesichts des Umstandes, dass § 55 Abs. 2 Satz 4 NBG a. F. zwei Verfahrensweisen vorgesehen hatte und der vorliegende Fall von § 55 Abs. 2 Satz 4, letzter Satzteil NBG a. F. erfasst wurde, an einer Regelungslücke fehlte.

Auf § 43 Abs. 4 NBG lässt sich das hier streitige Zahlungsbegehren ebenfalls nicht stützen. Nach § 43 Abs. 4 Satz 1 NBG werden die Dienstbezüge ab dem auf die Zustellung der Verfügung der Versetzung in den Ruhestand folgenden Monat einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 NBG sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen, wenn die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben wird. Diese Vorschrift ist erst am 1. April 2009 in Kraft getreten und bezieht sich lediglich auf Zurruhesetzungsverfügungen, die ab dem 1. April 2009 zugestellt worden sind. Für die Zurruhesetzungsverfügungen, die bis zum 31. März 2009 zugestellt worden sind, ist - wie ausgeführt - § 55 Abs. 2 und 3 NBG a. F. maßgeblich.

Der Umstand, dass die Beklagte im vorliegenden Fall im Zurruhesetzungsverfahren nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4, erster Satzteil NBG a. F. in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NBG a. F. vorgegangen war, sondern Frau G. gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4, letzter Satzteil NBG a. F. kurz nach dem Eingang der letzten Äußerung vom 3. Mai 2007 ohne Durchführung weiterer Ermittlungen mit Verfügung vom 11. Mai 2007 mit Ablauf des 31. Mai 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, jedoch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung angeordnet hatte, hatte zur Folge, dass der von Frau G. dagegen am 25. Mai 2007 erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam. Frau G. hätten deshalb auch bis zum Erreichen der Altersgrenze (Ablauf des 31.7.2012) Dienstbezüge in voller Höhe gewährt werden müssen und nicht - wie es tatsächlich geschehen ist - Versorgungsbezüge. Denn das aktive Beamtenverhältnis mit entsprechenden Besoldungsansprüchen galt - wie schon ausgeführt wurde - vorläufig als fortbestehend (vgl. zu § 43 NBG: Kümmel, a. a. O., § 43 Rn 27).

c) Frau G. hätte ohne grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennen müssen, dass ihr aufgrund der von ihr gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 erhobenen Klage angesichts der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) auch ab dem 1. Juni 2007 weiterhin ein Anspruch auf die vollen Dienstbezüge zugestanden hatte. Sie wurde auch seinerzeit bereits durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten. Mit dessen Unterstützung hätte Frau G. erkennen müssen, dass die Beklagte im Zurruhesetzungsverfahren nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4, erster Satzteil NBG a. F. in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NBG a. F. vorgegangen war, sondern Frau G. gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4, letzter Satzteil NBG a. F. kurz nach dem Eingang der letzten Äußerung vom 3. Mai 2007 ohne Durchführung weiterer Ermittlungen mit Verfügung vom 11. Mai 2007 mit Ablauf des 31. Mai 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hatte. Da das damalige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung aufgrund der Zurruhesetzungsverfügung einen Versorgungsfestsetzungsbescheid erlassen hatte und Frau G. ab dem 1. Juni 2007 nicht mehr Dienstbezüge, sondern Versorgungsbezüge gewährt wurden, obwohl die Beklagte nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung angeordnet hatte, hätte Frau G. erkennen müssen, dass die Beklagte, aufgrund deren Veranlassung das damalige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung den Versorgungsfestsetzungsbescheid erlassen hatte, die aufschiebende Wirkung der gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage unbeachtet gelassen hatte.

Frau G. wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Beklagte unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) darauf hinzuweisen, dass ihr aktives Beamtenverhältnis vorläufig als fortbestehend galt und ihr deshalb auch ab dem 1. Juni 2007 weiterhin die vollen Dienstbezüge zugestanden hatten. Im Falle einer Weigerung der Beklagten, das aktive Beamtenverhältnis vorläufig als fortbestehend anzusehen und die Zahlung der vollen Dienstbezüge zu veranlassen, hätte Frau G. die Möglichkeit gehabt, eine Leistungsklage zu erheben oder auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10.4.1989 - 12 A 2859/88 -, NVwZ-RR 1989, 569, 570).

Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht hätte § 44 a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, der Zulässigkeit der genannten gerichtlichen Rechtsbehelfe nicht entgegengestanden. Durch § 44 a VwGO soll verhindert werden, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen und noch offen ist, ob der Betroffene überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert bzw. in seinen Rechten betroffen sein wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 44 a Rn 1). Eine solche Fallkonstellation war hier nicht gegeben. Denn die Sachentscheidung, nämlich die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007, war bereits ergangen, als aufgrund eines sich hieran anschließenden Verwaltungsverfahrens die Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge und die Zahlung von Versorgungsbezügen veranlasst wurden.

Auch der mit der Berufung vorgetragene Einwand, mit der auf Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 erhobenen Klage habe Frau G. gleichzeitig auch konkludent ihre Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge rechtshängig gemacht, greift nicht durch. Frau G. hatte sich mit ihrer am 25. Mai 2007 erhobenen Klage ausschließlich gegen die Zurruhesetzungsverfügung gewandt und deren Aufhebung begehrt. Besoldungsrechtliche Ansprüche waren weder Gegenstand des Klagevorbringens noch des seinerzeitigen Klageantrags. Ein Automatismus dahingehend, dass bei einer Fallkonstellation, bei der trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage die Zahlung der Dienstbezüge eingestellt wird, ohne einen entsprechenden Klageantrag und ohne ein entsprechendes Klagevorbringen konkludent auch ein Zahlungsanspruch rechtshängig gemacht wird, existiert nicht.

d) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung erweist sich nicht als rechtsmissbräuchlich.

Für die Begründetheit des Einwands der Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung muss ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Dabei kann als qualifiziertes Fehlverhalten auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1966 - BVerwG VI C 112.63 -, juris Rn 25; Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 32.81 -, juris Rn 16; Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2009 - 5 LA 273/06 -, juris Rn 9). Umgekehrt handelt auch der Gläubiger treuwidrig und verwirkt sein materielles Recht, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm eine Geltendmachung seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Schuldner infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Schuldner hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - BVerwG 4 C 2.00 -, juris Rn 45; Beschluss vom 19.4.2007 - BVerwG 2 B 31.07 -, juris Rn 3).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte hatte es zwar unterlassen, das damalige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung, das mit Wirkung vom 1. Juni 2007 die Versorgungsbezüge festgesetzt hatte, über die Klageerhebung zu informieren und dieses zu veranlassen, Frau G. während der Dauer des Rechtsstreits weiterhin die vollen Dienstbezüge zu überweisen. Sie - die Beklagte - hatte jedoch durch ihr Verhalten weder dazu beigetragen, dass Frau G. das Bestehen ihres Anspruchs auf die vollen Dienstbezüge über Jahre hinweg bis zu dem Verwaltungsverfahren, das diesem Rechtsstreit zugrunde liegt und aufgrund des Schreibens vom 22. April 2013 eingeleitet worden ist, unbekannt geblieben war, noch hatte sie Frau G. gehindert, den Anspruch geltend zu machen.

Die Beklagte hatte entgegen der von Frau G. Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung auch keine Maßnahmen ergriffen, unterlassen oder Äußerungen getan, aus denen Frau G. hätte schließen können, dass ihr ohne ein eigenes Tätigwerden nach einem erfolgreichen Ende des Rechtsstreits gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 automatisch die vollen Dienstbezüge nachgezahlt würden. Dass die Beklagte im Anschluss an den Erlass der Zurruhesetzungsverfügung keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge erlassen hatte, ist insoweit unerheblich. Denn des Erlasses eines solchen Bescheides zusätzlich zu einer Zurruhesetzungsverfügung und einem anschließenden Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge bedarf es nicht.

Die Beklagte hatte es nach der Überzeugung des Senats infolge Unachtsamkeit oder aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 und 3 NBG a. F. und des § 80 Abs. 1 VwGO schlicht unterlassen, das damalige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung von der weiteren Entwicklung in Kenntnis zu setzen. Frau G., die - wie ausgeführt wurde - auch seinerzeit schon durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten wurde, hatte es ihrerseits, offensichtlich ebenfalls aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 und 3 NBG a. F. und des § 80 Abs. 1 VwGO, unterlassen, die Beklagte um Gewährung der vollen Dienstbezüge zu ersuchen, nachdem sie trotz des Umstandes, dass sie die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 am 25. Mai 2007 vor dem Verwaltungsgericht Stade mit der Anfechtungsklage angegriffen hatte, dennoch bereits erstmals für den Monat Juni 2007 Versorgungsbezüge erhalten hatte.

Angesichts des dargestellten Geschehensablaufs kann im vorliegenden Einzelfall die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht als treuwidrig angesehen werden.

e) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und den vollen Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 besteht auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn ist die Feststellung der schuldhaften Verletzung einer dem Beamten gegenüber zu erfüllenden Pflicht, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, der nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität dem Dienstherrn zuzurechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der geschädigte Beamte grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.2005 - BVerwG 2 C 5.04 -, juris Rn 56; Nds. OVG, Urteil vom 11.2.2014 - 5 LB 72/13 -).

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen hier nicht vor.

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte dadurch, dass sie es unterlassen hatte, das damalige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung darüber zu informieren, dass Frau G. am 25. Mai 2007 gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 Klage erhoben hatte, und die Beklagte das genannte Amt nicht veranlasst hatte, Frau G. während der Dauer des Rechtsstreits weiterhin die vollen Dienstbezüge zu überweisen, schuldhaft eine Frau G. gegenüber zu erfüllende Pflicht verletzt hatte. Denn die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Verletzte mögliche, auch formlose, Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - BVerwG 2 B 35.07 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Urteil vom 11.2.2014 - 5 LB 72/13 -; Urteil vom 25.11.2014 - 5 LB 7/14 -, juris Rn 59). Der zeitnah in Anspruch genommene primäre Rechtschutz ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - BVerwG 2 C 26.03 -, juris Rn 13; Nds. OVG, Urteil vom 25.11.2014, a. a. O., Rn 59).

Dies zugrunde gelegt, hatte Frau G., die - wie wiederholt ausgeführt wurde -  auch seinerzeit schon durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten wurde, es schuldhaft unterlassen, die Beklagte unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 erhobenen Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) darauf hinzuweisen, dass ihr aktives Beamtenverhältnis vorläufig als fortbestehend galt und ihr deshalb auch ab dem 1. Juni 2007 weiterhin die vollen Dienstbezüge zustanden. Im Falle einer Weigerung der Beklagten, das aktive Beamtenverhältnis vorläufig als fortbestehend anzusehen und die Zahlung der vollen Dienstbezüge zu veranlassen, hätte Frau G. die Möglichkeit gehabt, eine Leistungsklage zu erheben oder auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Sie hätte darüber hinaus nach Erhalt des Versorgungsfestsetzungsbescheides das damalige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung auf die aufschiebende Wirkung der gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhobenen Klage hinweisen und den Versorgungsfestsetzungsbescheid gegebenenfalls angreifen können.

2. Da - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt - der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und den vollen Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nicht besteht, besteht auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch, für diesen Zeitraum Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, nicht. Der geltend gemachte Zinsanspruch würde zudem selbst dann nicht bestehen, wenn der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch begründet wäre. Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen unter 3. a) entsprechend.

3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, auf die Anfang September 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 geleistete Nachzahlung von 55.243,94 € brutto Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

a) Die Beklagte ist nicht gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im jeweiligen Fachrecht gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn 14; Urteil vom 12.6.2002 - BVerwG 9 C 6.01 -, juris Rn 50; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, juris Rn 88). Eine solche gesetzliche Grundlage existiert für den hier geltend gemachten Anspruch nicht. Das Besoldungsrecht schließt einen Anspruch auf Verzugszinsen sogar ausdrücklich aus, wenn Dienstbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden (§ 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 6 BBesG 2006; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27.4.2012 - 3 ZB 10.1354 -, juris Rn 4; Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 3 Rn 11). Deshalb dringt die Berufung mit ihrer Überlegung, die vorübergehende Einbehaltung der Dienstbezüge durch die Beklagte stelle eine Art von Hinterlegung eines Geldbetrages dar, so dass sich angesichts des Umstandes, dass die Beklagte mit dem Geldbetrag habe arbeiten können, sowohl aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch aus der Fürsorgepflicht ein Zinsanspruch ergebe, nicht durch.

b) Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, auf die Anfang September 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2012 geleistete Nachzahlung von 55.243,94 € brutto in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Ein Anspruch auf Prozesszinsen wird zwar nicht durch § 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 6 BBesG 2006 ausgeschlossen (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Band 3, § 3 BBesG Rn 11 ff.; Reich/Preißler, a. a. O., § 3 Rn 11). Dieser Zinsanspruch setzt jedoch voraus, dass die Geldschuld im Sinne des § 291 BGB rechtshängig geworden ist. Das ist hinsichtlich des Betrages von 55.243,94 € brutto, der Frau G. schon vor dem Beginn dieses Rechtsstreits nachgezahlt worden ist, nicht der Fall.

Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, der Betrag von 55.243,94 € brutto sei gleichzeitig mit der gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 erhobenen Klage rechtshängig geworden, ist - wie auch schon unter II. 1. c) der Entscheidungsgründe - nochmals darauf hinzuweisen, dass sich Frau G. mit ihrer am 25. Mai 2007 erhobenen Klage ausschließlich gegen die Zurruhesetzungsverfügung gewandt hatte und dass besoldungsrechtliche Ansprüche weder Gegenstand des Klagevorbringens noch des seinerzeitigen Klageantrags waren.

4. Der geltend gemachte Anspruch auf finanzielle Abgeltung für in der Zeit vom 1. Juni 2007 (Zeitpunkt, zu dem nach der Verfügung der Beklagten vom 11.5.2007 der Ruhestand beginnen sollte) bis zum 31. Juli 2012 (Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze) nicht genommenen Erholungsurlaubs bezogen auf den jeweiligen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen entsprechend der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Richtlinie 2003/88/EG) besteht ebenfalls nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den ein Beamter krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte.

Ausgehend hiervon ist der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch auf finanzielle Abgeltung für in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 nicht genommenen Erholungsurlaub schon deshalb nicht begründet, weil Frau G. während des genannten Zeitraums nicht infolge einer Krankheit gehindert war, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Frau G. hatte den Erholungsurlaub, der ihr als Lehrerin im aktiven Beamtenverhältnis zugestanden hätte, vielmehr allein deshalb nicht erhalten, weil die Beklagte Frau G. mit Verfügung vom 11. Mai 2007 mit Ablauf des 31. Mai 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hatte. Die Versetzung in den Ruhestand - und nicht eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit - war deshalb für die fehlende Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kausal (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen, in denen Beamte Erholungsurlaub nicht nehmen konnten, weil sie durch Verfügungen, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben wurden, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden waren, auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015 - 2 K 5036/14 -, juris Rn 26 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 31.7.2013 - 1 Bs 187/13 -, juris Rn 6). Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Frau G. in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 längerfristig erkrankt war. Sie hat vielmehr im Gegenteil im Verlaufe des gesamten gerichtlichen Verfahrens stets und folgerichtig deutlich gemacht, dass sie dienstfähig gewesen und aufgrund der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 11. Mai 2007 gehindert worden sei, ihren Dienst auszuüben.

Der Umstand, dass die Beklagte nicht beachtet hatte, dass das aktive Beamtenverhältnis aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von Frau G. gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 erhobenen Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) vorläufig als fortbestehend galt, deshalb rechtsirrig von einem Ruhestandbeamtenverhältnis ausging und Frau G. aus diesem Grund nicht zur Dienstleistung heranzog, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die seinerzeitige Verfahrensweise der Beklagten vermag nichts an der entscheidungserheblichen Tatsache zu ändern, dass Frau G. während des maßgeblichen Zeitraums nicht aufgrund einer ihre Dienstunfähigkeit begründenden Krankheit den Erholungsurlaub nicht in den jeweiligen Schulferien erhalten hatte (vgl. zur Urlaubserteilung bei Lehrkräften § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NEUrlVO), sondern aufgrund der von der Beklagten zu Unrecht angenommenen Dienstunfähigkeit und der hierauf gestützten rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015, a. a. O., Rn 28). Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich an, so dass es rechtlich unerheblich ist, ob - wie Frau G. Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat - die seinerzeitige Verfahrensweise der Beklagten in sich widersprüchlich war.

Es ist zudem auch angesichts des Sinns und Zwecks des Erholungsurlaubs und des finanziellen Abgeltungsanspruchs nicht geboten, den vorliegenden Fall und die Fälle, in denen Beamte ihren Erholungsurlaub bis zur Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses aufgrund einer tatsächlich bestehenden Krankheit nicht erhalten haben, gleich zu behandeln (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015, a. a. O., Rn 39). Denn Frau G. hat durch die Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 bezogen auf den Erholungsurlaub keine Nachteile erfahren, die finanziell abgeltungsbedürftig wären. Wenn Frau G. nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre, hätte sie gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NEUrlVO den Erholungsurlaub jeweils in den Schulferien nehmen und während der gesamten Unterrichtszeit ihren Dienst leisten müssen. Von der Dienstpflicht hatte die Beklagte Frau G. jedoch über den Zeitraum der Schulferien hinaus in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 insgesamt (stillschweigend) befreit. Da - wie schon ausgeführt wurde - weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass Frau G. in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 längerfristig erkrankt war, ist auch nicht ersichtlich, dass sie diesen mehr als fünf Jahre langen Zeitraum nicht auch zu Erholungszwecken nutzen konnte (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015, a. a. O., Rn 39).

Soweit ausweislich des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Mai 2012 (a. a. O., Rn 29) der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Erwägung gestützt ist, dass mit ihm verhindert werden soll, dass dem Beamten bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses „jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird", rechtfertigt dies im vorliegenden Fall keine andere rechtliche Bewertung. Denn Frau G. musste letztlich über einen weit über den Mindesturlaub hinausgehenden Zeitraum keinen Dienst verrichten, ohne dass sie aus Krankheitsgründen daran gehindert gewesen wäre, diesen Zeitraum auch zu Erholungszwecken zu nutzen. Angesichts dessen vermag der Senat einen Nachteil, der finanziell abzugelten wäre, nicht zu erkennen (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015, a. a. O., Rn 39).

b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs für die Jahre 2007 bis 2010 zudem auch daran scheitert, dass der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG durch Zeitablauf jeweils verfallen ist. Hierbei handelt es sich hinsichtlich des für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachten Anspruchs um einen auch die Berufungsentscheidung des Senats selbständig tragenden Grund.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012, a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den ein Beamter krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte, nicht, wenn der Urlaubsanspruch bereits verfallen ist. Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS -, juris Rn 33; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 20). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 20).

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem grundlegenden Urteil vom 31. Januar 2013 (a. a. O., Rn 21 f.) das Folgende ausgeführt:

„Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt."

Aus dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2013 - 5 LA 41/13 -, juris; Beschluss vom 13.12.2013 - 5 LC 160/13 -, juris), ergibt sich für diesen Rechtsstreit das Folgende:

Maßgeblich für den Verfall des Erholungsurlaubs ist vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO in der Fassung vom 7. September 2004 (- NEurlVO a. F. -, Nds. GVBl. S. 318), da diese Vorschrift bei der Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für die Jahre 2007 bis 2010 und dessen nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfall galt (vgl. ebenso für das hamburgische Landesrecht Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013 - 1 Bf 155/11 -, juris Rn 25). In § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO a. F. war geregelt, dass restlicher Erholungsurlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3  NEUrlVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 19. September 2013 (Nds. GVBl. S. 238), die bestimmt, dass Urlaub, der aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden ist, verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres - also bis zum Ende des 15. Monats nach dem Ende des Urlaubsjahres - angetreten worden ist, bezieht sich gemäß § 10 a Abs. 2  NEUrlVO nur auf Erholungsurlaub, der ab dem Urlaubsjahr 2012 entstanden ist.

Da der Übertragungszeitraum von neun Monaten, der in § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO a. F. geregelt war, nach der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012, a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.) nicht hinreichend lang war, verfiel Frau G. Urlaubsanspruch jeweils am Ende des 18. Monats nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, das heißt für das Jahr 2007 mit Ablauf des 30. Juni 2009, für das Jahr 2008 mit Ablauf des 30. Juni 2010, für das Jahr 2009 mit Ablauf des 30. Juni 2011 und für das Jahr 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2012. Frau G. hat den Urlaubsabgeltungsanspruch für diese Jahre erst nach diesen Zeitpunkten der Beklagten gegenüber geltend gemacht, nämlich mit Schreiben vom 22. April 2013.

Die vorgenannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht nur auf Fälle anzuwenden, in denen Erholungsurlaub aufgrund der Dienstunfähigkeit von Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, sondern auch auf Fälle, in denen ein Beamter - wie hier - Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, weil er durch eine zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehobene Verfügung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom  31.7.2013, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -). Der Verfall tritt immer dann ein, wenn der Erholungsurlaub vor dem Ablauf des Übertragungszeitraums von 18 Monaten nicht angetreten worden ist (Hamb. OVG, Beschluss vom 31.7.2013, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013, a. a. O., Rn 50; Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob Frau G. effektiv die Möglichkeit hatte, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder ob eine Erholungsbedürftigkeit bestand. Der Verfall tritt unabhängig davon ein (Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013, a. a. O., Rn 34, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 a. a. O., Rn 28 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013, a. a. O., Rn 50; Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -).

Die vorstehend dargestellte rechtliche Würdigung lässt sich - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1988 (- BVerwG 2 C 3.86 -, juris) stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil (a. a. O., Rn 17, m. w. N.) ausgeführt, es habe wiederholt entschieden, dass Urlaubsansprüche von Beamten nach dem zeitgebundenen Sinn und Zweck der jährlichen Gewährung von Erholungsurlaub mit dem Ablauf des Zeitraums, bis zu dem dieser äußerstenfalls übertragen werden könne, ausnahmslos verfielen, und zwar ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Urlaub nicht rechtzeitig habe angetreten werden können (vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -).

5. Da - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 4. ergibt - schon der geltend gemachte Anspruch auf finanzielle Abgeltung für in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012  nicht genommenen Erholungsurlaub nicht besteht, besteht auch der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch, für diesen Zeitraum Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Der Wert des Klageantrags zu 1. (Zahlungsbegehren für die Zeit vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2009) beträgt 28.277,60 € (vgl. die Berechnung der Landesweiten Bezüge- und Versorgungsstelle - LBV -, Anlage B 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.12.2014, Bl. 79 GA).

Das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Begehren, auf den mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Hauptanspruch Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen (die Zinsforderung beläuft sich nach der Berechnung der LBV auf 15.046,24 €, vgl. Anlage B 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.12.2014, Bl. 81 GA), bleibt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderung des Hauptanspruchs bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

Das mit dem Klageantrag zu 2. ferner verfolgte Begehren, auf die für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 nachgezahlten Dienstbezüge von 55.243,94 € Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen (die Zinsforderung beträgt nach der Berechnung der LBV 6.755,23 €, vgl. Anlage B 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.12.2014, Bl. 84 GA), ist dagegen gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Denn insoweit ist die Zinsforderung nicht als bloße Nebenforderung eines Hauptanspruchs zu qualifizieren, da die Beklagte den Zahlungsanspruch, auf den sich die Zinsforderung bezieht, schon vor der Erhebung der Klage erfüllt hat.

Der Wert des Klageantrags zu 3. (finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs) beträgt 19.427,92 € (vgl. die Berechnung der LBV, Anlage B 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.12.2014, Bl. 85 GA).

Das mit dem Klageantrag zu 3. ferner verfolgte Begehren, auf den mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Hauptanspruch Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen (die Zinsforderung beläuft sich nach der Berechnung der LBV auf 2.149,92 €, vgl. Anlage B 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.12.2014, Bl. 86 GA), bleibt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderung des Hauptanspruchs bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 54.460,75 € (28.277,60 € + 6.755,23 € + 19.427,92 €) festzusetzen ist. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Sonstiger Langtext

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 5. Senat - am 9. März 2017 beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 8. März 2017 wird dahingehend berichtigt, dass der erste und der zweite Satz der Urteilsformel wie folgt lauten:

Die Berufung der Erben der verstorbenen Lehrerin a. D.G . gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Erben der verstorbenen Lehrerin a. D. G. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Der erste und der zweite Satz der Urteilsformel des Urteils des Senats vom 8. März 2017 ist gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Denn der Senat hat es versehentlich unterlassen, in diesen Sätzen der Urteilsformel dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Tod der Lehrerin a. D. G. deren Erben als Rechtsnachfolger Kläger geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.1993 - II ZR 62/92 -, juris11) und dass diese deshalb, da die Berufung zurückgewiesen worden ist, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. Dass die Erben im Urteil des Senats vom 8. März 2017 und diesem Beschluss nicht namentlich benannt werden, ist unerheblich. Denn der Senat hat die Rechtsnachfolge sowohl im Rubrum als auch in der Urteilsformel deutlich gemacht. Es ist nicht Aufgabe des Prozessgerichts, in eine Ermittlung der wahren Erben einzutreten. Dies ist vielmehr ersichtlich Sache derjenigen, die aus dem Urteil Rechte realisieren wollen (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16.2.1983 - 10 S 1178/80 -, NJW 1984, 195, 196; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 246 Rn 6).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.