Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.12.2013, Az.: 5 LC 160/13

Anspruchs eines Beamten auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.12.2013
Aktenzeichen
5 LC 160/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 51001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1213.5LC160.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 24.06.2011 - AZ: 1 A 130/09

Fundstellen

  • GK 2014, 203-206
  • NdsVBl 2014, 169-171
  • RiA 2014, 135-138

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage des Bestehens eines Anspruchs eines Beamten, der infolge seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3.5.2012 Rs. C 337/10, Neidel ; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 BVerwG 2 C 10.12 ).

  2. 2.

    Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, die zum Ablauf eines Monats verfügt worden ist, wird am ersten Tag des folgenden Monats wirksam.

[Tatbestand]

Der Kläger begehrt eine finanzielle Abgeltung für Erholungsurlaub, den er vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnte.

Der am .... August 19... geborene Kläger war bei der Beklagten als D. tätig. Die Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Seit dem 16. Juli 2007 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war der Kläger ununterbrochen erkrankt. Im Jahr 2007 hatte der Kläger vor seiner Erkrankung an 13 Tagen Erholungsurlaub.

Mit Schreiben vom 14. August 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Vergütung für insgesamt 163 Urlaubstage zu zahlen, die er wegen seiner Erkrankung nicht hatte nehmen können, und zwar für die Urlaubsjahre bis einschließlich des Jahres 2006 für 64 Tage, für das Urlaubsjahr 2007 für 30 Tage, für das Urlaubsjahr 2008 für 34 Tage und für das Urlaubsjahr 2009 für 35 Tage.

Mit Bescheid vom 24. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Mit seiner am 20. Oktober 2009 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. September 2009 zu verurteilen, an ihn für den in den vorangegangenen Jahren nicht genommenen Erholungsurlaub von 163 Tagen Urlaubsabgeltung in Höhe von 35.686,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2011 abgewiesen, jedoch die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Das Berufungsverfahren ist nach zwischenzeitlicher Aussetzung und dem Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens, das mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Mai 2012 (- Rs. C-337/10, Neidel -, [...]) geendet hat, und dem Abschluss des Revisionsverfahrens, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (- BVerwG 2 C 10.12 -, [...]) geendet hat, am 6. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen 5 LC 44/13 wieder aufgenommen worden.

Die Beklagte hat sich in der Folgezeit bereit erklärt, dem Kläger für die Urlaubsjahre 2008 und 2009 für 30 Tage eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 6.525,60 EUR (30 Tage x 217,52 EUR) zu gewähren. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit, soweit er sich auf die Urlaubsjahre 2008 und 2009 bezog (ursprüngliches Klage- und Berufungsbegehren: 69 Tage x 218,93 EUR = 15.106,17 EUR), insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Soweit der Kläger begehrt hatte, ihm für die Urlaubsjahre bis einschließlich des Jahres 2006 für 64 Tage eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 14.011,52 EUR (64 Tage x 218,93 EUR) zu gewähren, hat der Kläger die Klage ausdrücklich zurückgenommen.

Soweit der Kläger begehrt hatte, ihm für das Urlaubsjahr 2007 für 30 Tage eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 6.567,90 EUR (30 Tage x 218,93 EUR) zu gewähren, hat der Kläger die Klage im Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2013 und 26. Juni 2013 auf die Geltendmachung einer finanziellen Abgeltung für nur noch 7 Tage (7 Tage x 218,93 EUR = 1.532,51 EUR) beschränkt.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 hat der Senat entschieden, dass das mit dem gerichtlichen Verfahren eigenständig geltend gemachte Begehren des Klägers, ihm für das Urlaubsjahr 2007 für 7 Tage eine finanzielle Abgeltung zu gewähren, von dem Berufungsverfahren 5 LC 44/13 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 LC 160/13 weitergeführt wird.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2013 hat der Senat hinsichtlich der verbliebenen Streitgegenstände des Berufungsverfahrens 5 LC 44/13 das Folgende beschlossen:

"Soweit der Kläger begehrt hat, ihm

- für die Urlaubsjahre bis einschließlich des Jahres 2006 für 64 Tage,

- für das Urlaubsjahr 2007 über die weiterhin streitigen 7 Tage hinaus für weitere 23 Tage,

- für das Urlaubsjahr 2008 für 34 Tage und

- für das Urlaubsjahr 2009 für 35 Tage

eine finanzielle Abgeltung zu gewähren, werden das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eingestellt.

Im vorgenannten Umfang wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer, Einzelrichterin - vom 24. Juni 2011 für unwirksam erklärt.

Die auf die vier genannten Begehren des Klägers entfallenden Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren, das nur die vier genannten Begehren des Klägers betrifft, auf 34.153,08 € festgesetzt."

Der Kläger vertritt in diesem - von dem beendeten Berufungsverfahren 5 LC 44/13 abgetrennten - Berufungsverfahren die Auffassung, dass ihm für das Urlaubsjahr 2007 noch eine finanziellen Abgeltung für 7 Urlaubstage (7 Tage x 218,93 EUR = 1.532,51 EUR) zu gewähren sei. Von dem Mindesturlaub von vier Wochen (20 Tage), der ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2007 zugestanden habe, seien ihm im Jahr 2007 nur 13 Urlaubstage gewährt worden. Der Anspruch auf weitere 7 Urlaubstage sei im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand noch nicht verfallen gewesen. Der Urlaubsanspruch sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2009 verfallen. Er sei mit Ablauf des 30. Juni 2009 in den Ruhestand versetzt worden und damit eine logische Sekunde, bevor der Urlaubsanspruch verfallen sei. Da der Urlaubsanspruch bei seiner Versetzung in den Ruhestand noch nicht verfallen gewesen sei, sei der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit es sich auf sein Begehren bezieht, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 24. September 2009 zu verurteilen, an ihn für den im Jahr 2007 nicht genommenen Erholungsurlaub von 7 Tagen eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.532,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. Der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nicht, da im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes der Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 bereits verfallen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130 a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist klarstellend vorauszuschicken, dass Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die ursprünglich streitigen Begehren des Klägers sind, die Beklagte zu verurteilen, ihm

- für die Urlaubsjahre bis einschließlich des Jahres 2006 für 64 Tage,

- für das Urlaubsjahr 2007 über die weiterhin streitigen 7 Tage hinaus für weitere 23 Tage,

- für das Urlaubsjahr 2008 für 34 Tage und

- für das Urlaubsjahr 2009 für 35 Tage

eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Denn hinsichtlich dieser Begehren hat der Senat das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren 5 LC 44/13 durch Beschluss vom 28. Juni 2013 (5 LC 44/13) eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 insoweit für unwirksam erklärt.

In diesem Berufungsverfahren 5 LC 160/13 streiten die Beteiligten (nur) noch um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2007 für 7 Tage eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 1.532,51 EUR (7 Tage x 218,93 EUR = 1.532,51 EUR) zu gewähren.

2. Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet, ihm für das Urlaubsjahr 2007 für 7 Tage eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 1.532,51 EUR zu gewähren.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, [...]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, [...]) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den ein Beamter krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte, nicht, wenn der Urlaubsanspruch bereits verfallen ist. Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS -, [...] Rn 33; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 20). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 20).

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem grundlegenden Urteil vom 31. Januar 2013 (a. a. O., Rn 21 f.), das den Beteiligten bekannt ist, das Folgende ausgeführt:

"Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt."

Aus dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2013 - 5 LA 41/13 -, [...]), ergibt sich für diesen Rechtsstreit das Folgende:

Maßgeblich für den Verfall des Erholungsurlaubs ist vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO in der Fassung vom 7. September 2004 (- NEurlVO a. F. -, Nds. GVBl. S. 318), da diese Vorschrift bei der Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für das Jahr 2007 und dessen nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfall galt (vgl. ebenso für das hamburgische Landesrecht Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013 - 1 Bf 155/11 -, [...] Rn 25). In § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO a. F. war geregelt, dass restlicher Erholungsurlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 NEUrlVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 19. September 2013 (Nds. GVBl. S. 238), die bestimmt, dass Urlaub, der aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden ist, verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres - also bis zum Ende des 15. Monats nach dem Ende des Urlaubsjahres - angetreten worden ist, bezieht sich gemäß § 10 a Abs. 2 NEUrlVO nur auf Erholungsurlaub, der ab dem Urlaubsjahr 2012 entstanden ist.

Da der Übertragungszeitraum von neun Monaten, der in § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO a. F. geregelt war, nach der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012, a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.) nicht hinreichend lang war, verfiel der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2007 mit Ablauf des 30. Juni 2009, also am Ende des 18. Monats nach dem Ende des Urlaubsjahres 2007.

Der Kläger befand sich entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht schon vor dem Verfall des Urlaubsanspruchs zumindest für eine logische Sekunde im Ruhestand mit der Folge, dass der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden wäre. Dies würde voraussetzen, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand noch am 30. Juni 2009 und damit vor dem Verfall des Urlaubsanspruchs wirksam geworden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat den Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand ist nicht schon am 30. Juni 2009, sondern erst am 1. Juli 2009 wirksam geworden (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - BVerwG 2 C 22.06 -, [...] Rn 15; Hamb. OVG, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 Bf 96/11.Z -, [...] Rn 6). Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 2007 war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand am 1. Juli 2009 verfallen, weil der Übertragungszeitraum von 18 Monaten mit dem Ablauf des 30. Juni 2009 geendet hatte. Der Verfall tritt immer dann ein, wenn der Urlaub vor dem Ablauf des Übertragungszeitraums von 18 Monaten nicht angetreten worden ist (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 31.7.2013 - 1 Bs 187/13 -, [...] Rn 9; Bay. VGH Beschluss vom 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 -, [...] Rn 9 f.). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Kläger effektiv die Möglichkeit hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen oder ob eine Erholungsbedürftigkeit bestand. Denn der Verfall trat unabhängig davon ein (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013, a. a. O., Rn 34 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011, a. a. O., Rn 28 ff.).

Da der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 2007 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand am 1. Juli 2009 bereits verfallen war, ist auch nicht am 1. Juli 2009 der von dem Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 20).