Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.05.2018, Az.: 10 OA 194/18

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.05.2018
Aktenzeichen
10 OA 194/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.04.2018 - AZ: 3 A 7660/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Gegenstandswert bestimmt sich in nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichter der 3. Kammer – vom 9. April 2018 geändert.

Der Gegenstandswert wird für den ersten Rechtszug auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde, über die nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 RVG der Senat entscheidet, hat Erfolg. Sie ist nach § 33 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 RVG zulässig und begründet. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 2.649,92 Euro ist insoweit zu beanstanden, als dass der Wert der erst nach Klageerhebung bewilligten Leistung zugrunde gelegt wurde. Dieser Wert entspricht nicht dem Interesse des Klägers an der von ihm angestrebten gerichtlichen Entscheidung beim Eingang der Klageschrift. In diesem Zeitpunkt bot der Sach- und Streitstand vielmehr nicht genügend Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Gegenstandswerts gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, so dass der Auffangwert nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen war.

Der Gegenstandswert bestimmt sich in nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren, zu denen das vorliegende Verfahren gehört, nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG (so auch:BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 – 6 C 10.10 –, juris Rn. 4 (Angelegenheit der Fürsorge); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 – 12 S 1098/17 –, juris Rn. 57 (BAföG); Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2017 – 4 B 294/17 –, juris Rn. 9 (SGB VIII); Thüringer OVG, Beschluss vom 24.08.2017 – 3 VO 629/16 –, juris Rn. 6; a.A. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG:OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2013 – 12 E 809/13 –, juris Rn. 3 (SGB VIII); Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. März 2013 – 12 C 12.2773 –, juris Rn. 3 (Schwerbehindertenrecht); Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, GKG § 52 Rn. 3; nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG: Hessischer VGH, Beschluss vom 05.06.2013 – 10 E 849/13 –, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.11.2013 – 4 OA 284/13 –, juris Rn. 2, und Beschluss vom 19.03.2010 – 4 OA 28/10 –, juris Rn. 2, letzterer noch zu § 23 RVG i.d.F.v. 05.05.2004). § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG beschränkt sich in der aktuellen Fassung nicht mehr – wie noch § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in der Fassung vom 5. Mai 2004 – auf Verfahren in denen im Gerichtskostengesetz Festgebühren bestimmt sind, sondern erstreckt sich auch auf Verfahren, in denen zwar Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, jedoch für das Verfahren keine Gerichtsgebühr (oder eine Festgebühr) bestimmt ist. In diesem Fall sind gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden. Auch in dem vorliegenden Verfahren, mit dem der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige verfolgt, als Verfahren vor einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung, werden – wie von § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vorausgesetzt – nach dem Gerichtskostengesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG) grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.06.2013 – 10 E 849/13 –, juris Rn. 5). Erst § 188 VwGO – und nicht bereits das Gerichtskostengesetz – bestimmt, dass für Verfahren dieser Art Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) gleichwohl nicht erhoben werden. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der Gesetzesbegründung, wonach durch die Ergänzung in § 23 Abs. 1 RVG sichergestellt werden soll, dass „sowohl in Verfahren mit einer wertunabhängigen Gerichtsgebühr (sogenannte Festgebühr) als auch in gerichtsgebührenfreien Verfahren allgemein die Wertvorschriften des GKG bzw. des FamGKG entsprechend herangezogen werden können“ (BT-Drs. 16/9733, S. 303).

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, hier nach § 52 GKG (vgl. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 – 6 C 10/10 –, juris Rn. 4; so i.E. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.03.2010 – 4 OA 28/10 –, juris Rn. 2 (analoge Anwendung im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG)). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei das sich bei objektiver Beurteilung aus der Antragsbegründung ergebende wirtschaftliche und ggf. auch ideelle (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 – 9 KSt 2/15 –, juris Rn. 2 m.w.N.) Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.2016 – 5 KSt 6/16 –, juris). Begehrt ein Kläger eine Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem Jahreswert der streitigen Leistungen (Niedersächsisches OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.11.2013 – 4 OA 284/13 –, juris Rn. 2; Thüringer OVG, Beschluss vom 24.08.2017 – 3 VO 629/16 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Dies entspricht auch den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1). Diesen Empfehlungen kommt im Hinblick auf die Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 – 9 KSt 2/15 –, juris Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.03.2015 – 10 OA 9/15 –, juris Rn. 7, und Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, GKG § 52 Rn. 19). Ein niedrigerer Wert als der Jahreswert kann allerdings etwa dann festzusetzen sein, wenn sich der Antrag auf einen kürzeren Zeitraum der Gewährung laufender Leistungen bezieht (vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 24.08.2017 – 3 VO 629/16 –, juris Rn. 7, und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2010 – 12 E 436/10 –, juris Rn. 6).

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt, der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 40 GKG). Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klage- oder Antragsschrift (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 7 KSt 5/13 –, juris Rn. 2, und Beschluss vom 18.04.2006 – 8 B 112/05 –, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2014 – 4 C 14.580 –, juris Rn. 1; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.02.2008 – 2 O 136/07 –, juris Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 52 Rn. 20), ggf. auch von Klageerweiterungen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2016 – 9 OA 174/16 –, juris Rn. 2, 7 f.; BT-Drs. 15/1971, S. 154 zu § 40 GKG und BT-Drs. 12/6962, S. 62 zu § 15 GKG a.F.). Dies gilt auch für die Prüfung, ob der Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gegenstandswerts gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG bietet, oder ob – mangels solcher Anhaltspunkte – der sogenannte Auffangwert von 5.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2017 – 12 E 845/17 –, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2016 – 22 C 16.1849 –, juris Rn. 7). § 40 GKG bezweckt eine Vereinfachung der Wertberechnung dadurch, dass streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände eines unveränderten Streitgegenstands, die erst nach der den Rechtszug einleitenden Antragstellung eintreten, unberücksichtigt bleiben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 6; Bayerischer VGH, a.a.O. Rn. 7; vgl. auch BVerwG, a.a.O. Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.05.2013 – 8 OA 74/13 –, juris Rn. 6). Damit werden Neuberechnungen des Werts, insbesondere beim Abschluss des Verfahrens vermieden (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 62 zu § 15 GKG a.F.). Zwar kommt in Betracht, dass der das Verfahren einleitende Schriftsatz keinen Antrag enthält und es deshalb auf die Auslegung des Klagebegehrens, ggf. unter Berücksichtigung späterer Schriftsätze, die Rückschlüsse auf das im Zeitpunkt der Klageerhebung verfolgte Klagebegehren erlauben, ankommt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.06.2016 – 9 OA 60/16 –, nicht veröffentlicht) und folglich erst erläuternde Äußerungen des Rechtsuchenden oder anderer Beteiligter oder die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten dem Gericht hinreichende Klarheit über das Rechtschutzziel und demgemäß über die "Bedeutung der Sache" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG verschaffen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 6; Bayerischer VGH, a.a.O. Rn. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass das am Anfang des Rechtsstreits bestehende Interesse des Rechtsuchenden maßgeblich ist, das abgesehen vom o.g. Fall der Klageerweiterung unbeeinflusst vom Prozessverlauf bleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 6; Bayerischer VGH, a.a.O. Rn. 7, juris; vgl. auch KG, Beschluss vom 15.03.2010 – 12 W 9/10 –, juris Rn. 9, 12; Schindler in BeckOK, Kostenrecht, Stand: 15.02.2018, GKG § 40 Einl., Rn. 20). Zeitverzögert kann lediglich die Bestimmbarkeit der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) für den Rechtsuchenden sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 6; Bayerischer VGH, a.a.O. Rn. 7).

Bei Eingang der Klageschrift bot hier der Sach- und Streitstand nicht genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, so dass gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen war. Insbesondere war die vom Kläger begehrte Hilfe nicht in der letztlich vom Beklagten konkret bewilligten Ausgestaltung beantragt, wie sie das Verwaltungsgericht seiner Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde gelegt hat. Der Klageschrift und dem ihr beiliegenden Bescheid des Beklagten ließ sich zwar in ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Hilfe in Form einer Betreuung begehrt, jedoch nicht, in welchem zeitlichen Umfang. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Hilfe für Volljährige gemäß dem Antrag vom 14. Juni 2016 zu erteilen. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2016 hat der Kläger „die Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII sowie die Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII beantragt“. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beendigung seiner derzeitigen Betreuung stehe bevor und die Zusammenarbeit mit dem bisherigen Betreuer habe ihm gutgetan. Er wolle daher so schnell als möglich zu „Jazz 2010“ wechseln. Damit lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung zwar die vom Kläger konkret begehrte Art der Leistung entnehmen, jedoch, mangels einer vom Kläger benannten Anzahl der begehrten Betreuungsstunden, nicht ihr (Jahres-) Wert. Dass von der später bewilligten Leistung nicht auf den Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung geschlossen werden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Februar 2018, in dem er die „jetzige befristete Bewilligung auf noch nicht einmal 17 Stunden pro Monat“ als „weit zu gering“ bezeichnet.

Dass sich der Kläger im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens mit einer Bewilligung im Umfang von 52 Stunden für drei Monate zufriedengegeben hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ändert daher nichts daran, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift das Interesse des Klägers an der von ihm angestrebten gerichtlichen Entscheidung nicht bestimmen ließ. In der späteren Bewilligung einer Betreuung im Umfang von 52 Stunden über einen Zeitraum von drei Monaten durch den Beklagten ist nicht eine Konkretisierung der Bedeutung der Sache im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG zu sehen, sondern lediglich ein Weniger als der Kläger zunächst beantragt hatte.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts orientiert an einer Unterbringung in einem Internat oder einer Jugendeinrichtung auf 35.000,00 Euro begehrt, besteht hierfür nach den vorangegangenen Ausführungen kein Raum, weil der Klageantrag nicht auf Hilfe in stationärer Form gerichtet war.

Sofern, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Beschwerde geltend macht, vom Verwaltungsgericht vor der Festsetzung des Gegenstandswerts signalisiert worden ist, dass ein Wert in einer Größenordnung von 30.000,00 Euro bis 40.000,00 Euro in Betracht komme, vermag dies von vornherein keine Bindungswirkung für die abschließende Entscheidung durch die spätere Festsetzung durch Beschluss zu entfalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).