Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 11.01.2005, Az.: 203-VgK-55/2004
Nachprüfungsverfahren über die Vergabe von Metallbauarbeiten einer Fensterfassade im Rahmen der Baumaßnahmen eines Krankenhauses; Grundlagen der Wertung von Angeboten im Vergabeverfahren; Dokumentationspflichtem im Vergabeverfahren; Anforderung der Nachvollziehbarkeit der Begründung der Entscheidungen in einem Vergabeverfahren; Antragsbefugnis im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Vollständige Übertragung der Entscheidungskompetenzen eines Auftraggebers im Vergabeverfahren auf das mit der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragte Ingenieurbüro; Bindung eines Auftraggebers an die durch ihn bekanntgemachten Zuschlagskriterien
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 11.01.2005
- Aktenzeichen
- 203-VgK-55/2004
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 22336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 VOB/A
- § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A
- § 25a VOB/A
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 114 Abs. 1 GWB
- § 107 Abs. 2 GWB
Verfahrensgegenstand
Vergabe der Metallbauarbeiten Fenster-Fassade im Rahmen der Baumaßnahme xxxxxxx Krankenhaus, 4. Bauabschnitt / Funktionstrakt D
Die Vergabekammer hat
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer RA Thomas
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Der Auftraggeber wird verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten, diese unter Berücksichtigung der aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen und Wertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren. ImÜbrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Auftraggeber.
- 3.
Die Kosten werden auf 2.656,-- EUR festgesetzt.
- 4.
Der Auftraggeber hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin war notwendig.
Gründe
I.
Der Auftraggeber hat mit Datum vom 10.09.2004 die Bauleistungen Leichtmetallfenster, Pfosten-/Riegelkonstruktion und Sonnenschutzarbeiten für das xxxxxxx Krankenhaus in xxxxxxx, Bauabschnitt Funktionstrakt D, im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben, nachdem er mit Schreiben vom 08.07.2003 vorab über dieses Verfahren informiert hatte. Der Bekanntmachung war zu entnehmen, dass eine Unterteilung der zu erbringenden Leistungen in Lose nicht vorgesehen ist. Die Bieter wurden jedoch darauf hingewiesen, dass Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der geforderten Nachweise zur Beurteilung der Eignung wurden verschiedene Angaben und Unterlagen gefordert, die mit dem Angebot vorzulegen waren.
Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Haupt- bzw. Nebenangebot erteilt werden. Zur weiteren Begründung wurde auf die in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien verwiesen. Dort waren genannt worden: Preis, Ausführungsfrist und Qualität.
Hinsichtlich der Nebenangebote ist im Leistungsverzeichnis in den zusätzlichen technischen Vorschriften unter 2.1.2 Alternativangebote/Nebenangebote Folgendes festgelegt:
"Die Abgabe von Alternativangeboten und deren Bewertung ist nur möglich, wenn sämtliche technische und formale Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllt werden.
Die Alternativ-/Nebenangebote sind komplett als gesonderte Anlage beizufügen.
Die Anlage der Nebenangebote ist mit einem Deckblatt zu versehen, aus dem die Anzahl der Nebenangebote, Kurzbebeschreibung des Nebenangebotes mit Gesamtkosten des Nebenangebotes (netto + brutto), die Bezugspositionen auf das Haupt-LV sowie die Gesamtsumme/Kosteneinsparung aller Nebenangebote hervorgehen. Dieses Deckblatt ist zusätzlich mit Datum, Stempel und Unterschrift zu versehen.
Für das Hauptangebot muss außerdem ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis mit abgegeben werden."
Weitere Anforderungen hinsichtlich der Wertung von Alternativangeboten/Nebenangeboten sind den Angebotsunterlagen nicht zu entnehmen.
Zur Verdingungsverhandlung am 10.11.2004 lagen dem Verhandlungsleiter Angebote von 20 Bietern vor. Es wurde festgehalten, dass die Antragstellerin mit einer ungeprüften Angebotssumme in Höhe von 569.905,74 EUR das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte. Die Beigeladene bot die Leistungen für ungeprüfte 609.322,48 EUR an. Ferner hatte sie noch sieben Nebenangebote eingereicht und einen Nachlass in Höhe von 4 % gewährt.
In einem Vergabevermerk vom 24.11.2004 nahm das von dem Auftraggeber beauftragte Ingenieurbüro zu den vorgelegten Angeboten Stellung. Es hielt zum Angebot der Antragstellerin lediglich die mit 569.905,74 EUR rechnerisch geprüfte Angebotssumme fest. Zum Angebot der Beigeladenen wurde mit Datum vom 23.11.2004 festgehalten, dass von der rechnerisch geprüften Angebotssumme die Nachlässe der gewerteten Nebenangebote 1, 2, 6 und 7 sowie der gewährte Nachlass ohne Bedingungen in Höhe von 4 % abgezogen wurden. Als rechnerisch geprüfte Angebotssumme ermittelte das beauftragte Ingenieurbüro 561.677,57 EUR. Zur Bewertung der Nebenangebote wurde Folgendes festgehalten:
"Nebenangebot 1 (Festerbeschläge):
Ausführung in Aluminium E6/EV1 eloxiert anstatt pulverbeschichtet wird optisch, da als Beschlag vom Fenster abgesetzt, bevorzugt gewertet (auch in Kombination mit den Türen, siehe NA 2). In Funktion, Stabilität und Abnutzung ist keine Einschränkung zu erkennen.Nebenangebot 2 (Rollentürbänder):
Ausführung der Bänder anstatt Edelstahl in Aluminium E6/EV1 eloxiert wird auch hier optisch uneingeschränkt gleich bewertet. Qualitativ gibt es keinen Unterschied, sie sind technisch gleich. Die 3 dreiteiligen Bänder tragen beide das gleiche Flügelgewicht von 120 kg, die Bänderbuchsen sind gleich. Somit gibt es in Funktion, Stabilität und Abnutzung keine Einschränkung. Die Optik wird durch das E6/EV1-Eloxial auf die Fenster abgestimmt (beides jetzt in gleicher Optik, vorher in Farbe und VA).Nebenangebot 6 (Prallschutz):
Die Stabilität des gekanteten Prallschutzes wird als "gleichwertig" gewertet, das Vierkantrohr als Unterkonstruktion wurde lediglich als Konstruktions- und Herstellungshilfe vorgesehen. Eine Veränderung der Rohrdurchmesser um 3 mm ist unerheblich, das angebotene Material in V2A wird anstatt V4A für offen liegende, nicht statisch relevante Bauteile im Innenbereich als Standardmaterial an vorgesehener Stelle als gleichwertig angesehen und durch den angebotenen Preisvorteil als Nebenangebot gewertet. In Funktion, Stabilität, Optik und Abnutzung wird hier keine Einschränkung gesehen.Nebenangebot 7 (Fensterprofile):
Beim vorliegenden Nebenangebot sind die LM-Profile identisch mit den ausgeschriebenen. Nur die Isolierstege sind 5 mm stärker und somit minimal besser gedämmt. Da die Dämmung jedoch nach Bauscheinvorgaben auch bei 70-er Profil gut ausreicht und zusätzliche Dämmmaßnahmen durch dieöffentlichen Fördergelder nicht abgedeckt werden, empfiehlt es sich, durch den angebotenen Minderpreis dieses Nebenangebot zu werten."
Als Ergebnis seiner Prüfung und Wertung der Angebote schlug das beauftragte Ingenieurbüro vor, der Beigeladenen unter Berücksichtigung von Kosten reduzierenden Nebenangeboten den Zuschlag zu erteilen. Ob sich der Auftraggeber dem Vergabevorschlag anschloss, ist der Vergabeakte nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich einer Berücksichtigung der übrigen bekannt gemachten Zuschlagskriterien enthält der Vergabevermerk keine Angaben.
Mit Schreiben vom 30.11.2004 informierte das beauftragte Ingenieurbüro die Antragstellerin gemäß § 13 VgV, dass die Beigeladene unter Berücksichtigung und Wertung von Kosten reduzierenden Nebenangeboten den Zuschlag erhalten solle.
Mit Schreiben vom 07.12.2004, eingegangen bei der Auftraggeberin am selben Tage, rügte die Antragstellerin die Entscheidung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Rostock vom 10.11.2004, Az. 17 Verg 6/04, vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass die Nebenangebote der Beigeladenen ebenso wie Nebenangebote anderer Bieter nicht gewertet werden durften, da der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis für die Abgabe von Nebenangeboten keine Mindestforderungen an die Konstruktion gestellt habe. Zu diesen Angaben sei er jedoch verpflichtet gewesen, um eine notwendige Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter zu Gewähr leisten.
Nachdem das beauftragte Ingenieurbüro mit Schreiben vom 08.12.2004 auf das Rügeschreiben geantwortet hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.12.2004, eingegangen in der Vergabekammer am selben Tage, die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen in ihrem Rügeschreiben. Sie führt insbesondere aus, dass hier ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtline 93/37/EWG vorliegt. Sie verweist dabei auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.06.2004, Az.: Verg 13/04.
Ihrer Auffassung nach hat der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen an Nebenangebote zu erläuten. Es liege auf der Hand, dass mittels eines Formblattes nicht die Anforderungen an Nebenangebote bezüglich des konkreten Auftrages beschrieben sein können.
Die Antragstellerin beantragt,
die Auftraggeberin möge der Antragstellerin bezüglich der Baumaßnahme xxxxxxx Krankenhaus, 4. Bauabschnitt/Funktionstrakt D, Metallbauarbeiten Fenster-Fassade, zur Vergabenummer xxxxxxx auf deren Angebot vom 08.11.2004 den Zuschlag erteilen,
hilfsweise,
bezüglich der Erteilung des verfahrensgegenständlichen Auftrages die Aufhebung des Vergabeverfahrens anzuordnen und die Antragsgegnerin anzuweisen, den verfahrensgegenständlichen Auftrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu vergeben bzw. erneut auszuschreiben,
äußerst hilfsweise,
bei Vorliegen der Voraussetzungen Feststellung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB auszusprechen.
Die Auftraggeberin beantragt,
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen.
Der Auftraggeber tritt den Behauptungen und Rechtsauffassungen der Antragstellerin entgegen.
Er weist darauf hin, dass die deutschen Regelungen in den §§ 10, 21 und 25 VOB/A dem Wortlaut des Artikels 19 Abs. 2 Satz 2 BKR widersprechen. Unter Zugrundelegung der europäischen Regelungen habe er nähere Anforderungen an Nebenangebote unter Ziffer 2.1.2. der zusätzlichen technischen Vorschriften gestellt. Ferner verweist er auf die Ziffer 5.3 der Angebotsaufforderung und die Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen. Durch diese Vorgaben habe er konkrete Anforderungen an die Bieter gestellt, die Nebenangebote abgeben wollen. Insoweit würde das im Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 22.06.2004 enthaltene Argument, dass ein Verweis auf das Leistungsverzeichnis gerade nicht genügt, nicht verfangen.
Bereits das Leistungsverzeichnis lasse durchaus abweichende technische Lösungen zu. Es gelte gerade nicht der Erfahrungssatz, dass ausschließlich nur eine einzige technische Lösung anhand des Leistungsverzeichnisses möglich ist. Das Leistungsverzeichnis lasse dem Bieter durchaus Spielraum anlässlich seines konkreten Angebotes hinsichtlich der technischen Ausgestaltung der einzelnen Positionen.
Ferner weist er darauf, dass Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 BKR gerade nicht die Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis ausschließe bzw. eine darüber hinausgehende Mindestanforderung an Nebenangebote stelle. Es wäre eine Überspannung der förmlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Nebenangeboten, wenn eine noch detailliertere Beschreibung gefordert wäre.
Die Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt. Alle Beteiligten haben gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 GWB einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, nach Lage der Akten, zugestimmt. Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Der zulässige Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist teilweise begründet. Die Antragstellerin ist im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt, weil der Auftraggeber in mehrfacher Hinsicht gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB verstoßen hat, indem er es entgegen § 30 Abs. 1 VOB/A versäumt hat, wichtige Verfahrensschritte zu dokumentieren und seine Entscheidungen im Vergabeverfahren nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er gem. § 25 a VOB/A alle in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen benannten Zuschlagskriterien berücksichtigt hat. Ferner wird durch die Vergabeakte nicht belegt, dass der Auftraggeber die nötigen Entscheidungen in eigener Verantwortung getroffen hat. Vielmehr hat er die Entscheidungskompetenz über den nach§ 7 Nr. 1 VOB/A zulässigen Rahmen hinaus dem von ihm mit der Vorbereitung und Durchführung der streitbefangenen Ausschreibung beauftragten Ingenieurbüro überlassen. Dagegen war und ist es dem Auftraggeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verwehrt, die Nebenangebote der Beigeladenen zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht ist der Nachprüfungsantrag unbegründet.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Auftraggeber handelt es sich um eine kirchliche Stiftung im Sinne der §§ 1, 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (StiftG) vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119 - VORIS 40210 01 00 00 000 -), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 609), und damit um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Register des Amtsgerichtes xxxxxx eingetragen ist. Es handelt sich damit um eine juristische Person des privaten Rechts. Diese erhält für die Baumaßnahme xxxxxxx Krankenhaus, 4. Bauabschnitt / Funktionstrakt D vom Land Niedersachsen und damit einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB Mittel, mit denen das Vorhaben zu mehr als 50 v. H. finanziert wird. Das xxxxxxx Krankenhaus ist somit öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A. Für Bauaufträge gilt gem. § 2 Nr. 4 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 in der zurzeit gültigen Fassung ein Schwellenwert von 5 Mio. Euro. Werden Bauaufträge, wie im vorliegenden Fall, losweise ausgeschrieben, so gilt gem. § 2 Nr. 7 VgV ein Schwellenwert von 1 Mio. Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Mio. Euro deren addierter Wert ab 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose. Nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung erreicht der Wert des ausgeschriebenen Fachloses Metallbauarbeiten Fenster-Fassade nicht den Wert von 1 Mio. Euro. Gleichwohl ist hier der Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB eröffnet. Der Auftraggeber hat das streitbefangene Los nämlich EU-weit ausgeschrieben und als Nachprüfstelle die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg angegeben. Durch diese im Rahmen der EU-weiten Ausschreibung erfolgte Benennung der Vergabekammer als Nachprüfstelle hat der Auftraggeber den rechtlichen Rahmen (§§ 102 ff. GWB) für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Verwaltung, dass sie das verfahrensgegenständliche Los nicht dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre (vgl. BayObLG, Beschluss v. 20.08.2001, Az.: Verg 9/01; BGH NJW 1998, S. 3636 ff., 3638). Das Vergabeverfahren ist damit einer Nachprüfung durch die Vergabekammer zugänglich.
Die Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in der Regierungsvertretung Lüneburg ist auch für das Nachprüfungsverfahren sachlich und örtlich zuständig, da ihr mit Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 02.12.2004 (Az.: 26.3 - 32571/23 - VORIS 72081) sämtliche Zuständigkeiten der im Zuge der Auflösung der Bezirksregierungen mit Ablauf des 31.12.2004 aufgelösten Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg übertragen wurden. Die Zuständigkeiten erstrecken sich ausdrücklich auch auf die Fortführung und Entscheidung solcher Nachprüfungsverfahren, die - wie im vorliegenden Fall - noch vor Ablauf des 31.12.2004 bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg beantragt und eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden sind.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, dass der Auftraggeber das Angebot der Beigeladenen nur deshalb als das wirtschaftlichste Angebot ermittelt habe, weil er Nebenangebote der Beigeladenen kostenmindernd berücksichtigt habe. Eine Wertung von Nebenangeboten sei dem Auftraggeber im vorliegenden Fall aber verwehrt, weil der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis keine technischen Mindestanforderungen für Nebenangebote festgelegt habe, wie dies von der Rechtsprechung des BayObLG und dem OLG Rostock gefordert werde. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, VergabeR, § 107, Rn. 52). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, VergabeR, § 107, Rn. 677). Das tatsächliche Vorliegen der Rechtsverletzung ist vielmehr eine Frage der Begründetheit (vgl. Vergabekammer Südbayern, Beschluss v. 13.12.1999 - 11/99). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt.
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Der Auftraggeber hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.11.2004 gem. § 13 VgV darüber informiert, dass der Zuschlag am 15.12.2004 auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden solle, und zur Begründung ausgeführt, dass diese unter Berücksichtigung und Wertung von kostenreduzierenden Nebenangeboten das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die Antragstellerin hat diese Entscheidung des Auftraggebers daraufhin mit Schreiben vom 07.12.2004, eingegangen beim Auftraggeber per Telefax am gleichen Tage, gerügt und unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Rostock vom 24.11.2004 (Az.: 17 Verg 6/04) geltend gemacht, dass es dem Auftraggeber verwehrt sei, Nebenangebote zu berücksichtigen, weil im Leistungsverzeichnis für die Abgabe von Nebenangeboten keine Mindestanforderungen an die Konstruktion gestellt worden seien. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Ein Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist dann gegeben, wenn ein Bieter oder Bewerber aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers oder einer Festlegung in den Verdingungsunterlagen - ohne dies rechtlich fundiert begründen zu können - von einem Vergabefehler ausgeht. Diese positive Kenntnis hat die Antragstellerin erst aufgrund des Informationsschreibens des vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros gem. § 13 VgV vom 30.11.2004 erlangt. Es ist nicht dokumentiert, wann das Informationsschreiben bei der Antragstellerin eingegangen ist. Unter Berücksichtigung des zwischen dem 30.11. und 07.12.2004 liegenden Wochenendes erfolgte das am 07.12. vorab per Faxübersandte Rügeschreiben aber in jedem Fall unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist teilweise begründet. Der Auftraggeber hat gegen das Transparenzgebot aus § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, indem er es versäumt hat, wichtige Verfahrensschritte in der Vergabeakte gem. § 30 Nr. 1 VOB/A zu dokumentieren. Aus der Vergabeakte ergibt sich nicht, dass er im Zuge des Vergabeverfahrens die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat. Vielmehr hat er seine Entscheidungskompetenzen auf das mit der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragte Ingenieurbüro über den nach § 7 Nr. 1 VOB/A zulässigen Rahmen hinaus übertragen (im Folgenden a). Ferner enthält die Vergabeakte keinen den Anforderungen des § 30 Nr. 1 VOB/A entsprechenden Vergabevermerk. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A außer dem Kriterium des niedrigsten Angebotspreises auch die übrigen gem. § 25 a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien berücksichtigt wurden (im Folgenden b). Dagegen war und ist der Auftraggeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehindert, bei der Wertung auch die Nebenangebote der Beigeladenen zu berücksichtigen (im Folgenden c). Diesbezüglich ist der Nachprüfungsantrag unbegründet.
a)
Aus der Vergabeakte ist nicht ersichtlich, geschweige denn wird in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vermerk belegt, dass die in den einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden. Vielmehr hat der Auftraggeber seine Entscheidungskompetenzen vollständig dem mit der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragten Ingenieurbüro übertragen. Der Auftraggeber hat damit zu keinem Zeitpunkt eine eigene verantwortliche Vergabeentscheidung getroffen. Der Auftraggeber hat dem Ingenieurbüro Befugnisse eingeräumt, die weder unter dem Gesichtspunkt eines vom Auftraggeber hinzugezogenen "ausschreibenden Planers" im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI (vgl. Beck'scher VOB-Kommentar, § 7, Rn. 51) noch unter dem Gesichtspunkt einer Mitwirkung von Sachverständigen gem.§ 7 VOB/A gerechtfertigt sind. Gemäß § 7 Nr. 1 VOB/A ist die Mitwirkung von "besonderen Sachverständigen" zulässig, sofern sie zweckmäßig ist, um die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten oder die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnzuschläge, Berechnungssätze) zu beurteilen oder die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten. Diese Sachverständigen sollen grundsätzlich von Berufsvertretungen vorgeschlagen werden. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein. Wann die Mitwirkung eines Sachverständigen zweckmäßig im Sinne dieser Vorschrift ist, wird grundsätzlich in das Ermessen des den Sachverständigen beauftragenden Beteiligten, hier des Auftraggebers gestellt. Der Auftraggeber ist jedoch, wenn er wie im vorliegenden Fall selbst nicht über ausreichenden Sachverstand verfügt, verpflichtet, einen besonderen Sachverständigen hinzuzuziehen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens zu Gewähr leisten (vgl. Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB-Kommentar, A § 7, Rn. 6). Das gilt insbesondere auch für die Prüfung (§ 23 VOB/A) und die vorbereitende Wertung (§ 25 VOB/A) von Nebenangeboten sowie z.B. für die Koordination der Ausschreibung, die Durchführung des Eröffnungstermins, die Prüfung der Angebote in technischer und kaufmännischer Hinsicht, die Sachverhaltsvorbereitung für die Wertung und - nicht zuletzt - die Informations- und Dokumentationspflichten während des Vergabeverfahrens. § 7 VOB/A geht jedoch ebenso wie § 6 Nr. 3 VOL/A davon aus, dass der Auftraggeber die Entscheidungen im Vergabeverfahren stets in eigener Verantwortung trifft (vgl. Franke/Grünhagen, a.a.O., A § 7, Rn. 1). Aufgabe des Sachverständigen oder des ausschreibenden Planers im Sinne des § 15 Nr. 2 Abs. 6 HOAI ist es, durch schriftliche oder mündlicheÄußerungen die Prüfung und Auswertung vorgegebener Tatsachen zu unterstützen, indem er aufgrund seines Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekundet. Will sich der Auftraggeber den Inhalt der gutachterlichen Äußerungen eines besonderen Sachverständigen bei der Entscheidung zu Eigen machen, so ist er verpflichtet, sich zuvor inhaltlich noch einmal damit auseinander zu setzen. Die Aufbereitung eines Sachverhalts durch einen Sachverständigen oder einen ausschreibenden Planer kann die Wertung des Auftraggebers nicht ersetzen. Zutreffend bemerkt deshalb das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) zu § 7 VOB/A:
"Die Mitwirkung von Sachverständigen entbindet das Bauamt nicht, die Entscheidung in eigener Verantwortung zu treffen."
Die Entscheidungsvorschläge eines beauftragten Ingenieurbüros in den einzelnen Abschnitten des Vergabeverfahrens sind daher für den öffentlichen Auftraggeber nicht nur unverbindlich. Sie entbinden den Auftraggeber vielmehr nicht davon, die notwendigen Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.
Im vorliegenden Fall sind ausweislich der Vergabeakte sowohl die im Rahmen einer tabellarischen Preisgegenüberstellung vom 24.11.2004 dokumentierte Prüfung und Wertung der Angebote wie auch die unter dem Datum 23.11.2004 dokumentierte Auswertung der Nebenangebote der Beigeladenen allein durch das beauftragte Ingenieurbüro xxxxxxx erfolgt, ohne dass der Auftraggeber auch nur zustimmend mitgewirkt hat. Der Prüfungs- und Wertungsvermerk vom 24.11.2004 enthält zwar eine Unterschriftzeile für den Architekten sowie eine Unterschriftzeile für einen Genehmigungsvermerk des Auftraggebers. Beide Zeilen wurden jedoch nicht ausgefüllt. Weder eine Unterschrift des Architekten noch ein Genehmigungsvermerk des Auftraggebers sind vorhanden. Es ist daher nicht dokumentiert, ob und ggf. wann der Auftraggeber dem Vergabevorschlag des beauftragten Ingenieurbüros gefolgt ist. Auch das in der Vergabeakte enthaltene Informationsschreiben gem. § 13 VgV vom 30.11.2004 erfolgte durch einen Mitarbeiter des Ingenieurbüros, Herrn xxxxxxx. Das Schreiben enthält am Ende lediglich den Vermerk: "Kopie: Bauherr". Die Vergabeakte erweckt den Eindruck, dass der Auftraggeber sich im gesamten Vergabeverfahren nahezu wie ein Unbeteiligter verhalten hat. Irgendeine schriftliche Äußerung des Auftraggebers zur beabsichtigten Vergabe enthält die Vergabeakte nicht. Er hat vielmehr lediglich die Prüfungsergebnisse und Entscheidungen des beauftragten Ingenieurbüros jeweils als Kopie zur Kenntnis erhalten.
Der Auftraggeber hat somit im streitbefangenen Vergabeverfahren zumindest in der Wertungsstufe der Ermittlung des wirtschaftlichsten und damit zuschlagsfähigen Angeboteskeine ihm obliegende Entscheidung getroffen.
b)
Der Auftraggeber hat außerdem entgegen § 30 VOB/A versäumt, wichtige Verfahrensschritte zu dokumentieren, so dass insbesondere die Angebotswertung selbst gemessen an den Vorgaben des Transparenzgebotes gem. § 97 Abs. 1 GWB nicht hinreichend nachvollziehbar ist. Es ist nicht dokumentiert, ob und ggf. mit welchem Ergebnis bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes außer dem Kriterium des "niedrigsten Angebotspreises" auch die übrigen vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien - "Ausführungsfrist" und "Qualität" berücksichtigt wurden. Die an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter haben gem. § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.1999, NZBau 2000, S. 44 ff.).
Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen (vgl. Franke/Grünhagen, VOB, A § 30, Rn. 1, m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren (vgl. Beck'scher VOB-Kommentar, A § 30, Rn. 12). Zu den materiellen Entscheidungen zählen insbesondere die Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis, wie das Ergebnis der Wertung der Angebote (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 30.04.2001, Az.: 1/SVK/23-01). Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben. Es ist eine nach § 30 Nr. 1 VOB/A zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderlicheÜberprüfbarkeit zu Gewähr leisten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 08.03.1999, a.a.O.). Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtnachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung. Daraus folgt, dass im Vermerk die Gründe so dezidiert festzuhalten sind, dass auch einem Außenstehenden bei Kenntnis der Angebotsinhalte deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, warum gerade auf das betreffende Angebot der Zuschlag erteilt werden soll. Mängel der Erkennbarkeit und der Nachvollziehbarkeit in diesem Bereich gehen daher zu Lasten der Vergabestelle. Zwar hat das vom Auftraggeber beauftragte Ingenieurbüro eine in der Vergabeakte enthaltene tabellarische Preisgegenüberstellung für alle gewerteten Angebote gefertigt, die mit dem Vergabevorschlag schließt, unter Berücksichtigung und Wertung von kostenreduzierenden Nebenangeboten der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Diese Übersicht, die mit "Prüfung und Wertung der Angebote" überschrieben ist, ist, abgesehen davon, dass sie weder vom Ingenieurbüro noch vom Auftraggeber unterschrieben wurde, jedoch nur ausreichend, um die Angebotswertung anhand des Zuschlagskriteriums "Preis" zu dokumentieren. In keiner Weise dokumentiert ist dagegen, ob, in welcher Weise und ggf. mit welchem Ergebnis die übrigen beiden gem. § 25 a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Angebotswertung berücksichtigt wurden. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe "Vordruck EVM (B) A EG 211 EG)" hatte sich der Auftraggeber unter Ziffer 5.3 ausdrücklich wie folgt festgelegt:
"Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen:
Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich: Preis, Ausführungsfrist, Qualität."
Gemäß § 25 a VOB/A dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Gemäß § 97 Abs. 5 GWB und § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umständewirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ist der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend. Die einschlägigen Auftragsvergaberichtlinien der EU legen übereinstimmend fest, dass für die Auftragsvergabe grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend sein dürfen. Deröffentliche Auftraggeber darf entweder den Anbieter auswählen, der den niedrigsten Preis anbietet, oder denjenigen Anbieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat (vgl. Artikel 36 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie RL 92/50/EWG, ABl. EG Nr. 1 209/1; Artikel 34 der Baukoordinierungsrichtlinie RL 93/37/EWG, ABl. EG Nr. 1 199/54; Artikel 26 der Lieferkoordinierungsrichtlinie RL 93/36/EWG, ABl. EG Nr. 1 199/1).
Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 97 Abs. 5 GWB jedoch zulässigerweise ausdrücklich dafür entschieden, dem Kriterium "wirtschaftlichstes Angebot" den Vorzug vor dem ebenfalls zulässigen Kriterium "niedrigster Preis" zu geben. Das deutsche Recht schließt damit nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebots eine maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr regelmäßig das wichtigste, aber eben nicht das allein entscheidende Kriterium (vgl. Boesen, VergabeR, § 97, Rn. 144). Der Auftraggeber ist in der Angebotswertung an die von ihm bekannt gemachten Zuschlagskriterien gem. § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A und § 25 a VOB/A gebunden. Lediglich in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium "Preis" benannt hat, kann und darf lediglich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Schleswig, VergabeR 2001, S. 214 ff.; Kulartz in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, VergabeR, § 97 GWB, Rn. 209; Noch in: Müller-Wrede, VOL/A, § 25, Rn. 139; Kulartz in: Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Auflage, § 25, Rn. 43, m.w.N.; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Auflage, § 25 a, VOL/A, Rn. 3).
Der Auftraggeber war daher zu verpflichten, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung aller bekannt gemachten Zuschlagskriterien erneut durchzuführen und Prüfung und Ergebnis in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vergabevermerk in der Vergabeakte zu dokumentieren. Dabei hat der Auftraggeber auch zu dokumentieren, dass er die Prüfungen und Ergebnisse des von ihm beauftragten Ingenieurbüros nachvollzogen, geprüft und die Entscheidungen selbst getroffen hat. Hinreichend dokumentiert hat das beauftragte Ingenieurbüro lediglich die Ermittlung des niedrigsten Angebotspreises sowie die Prüfung und Wertung der berücksichtigten Nebenangebote der Beigeladenen. Diesbezüglich ist in der Vergabeakte ein Vermerk des Ingenieurbüros vom 23.11.2004 enthalten, der inhaltlich den Anforderungen des § 30 VOB/A entspricht. Auch diesbezüglich fehlt es jedoch bislang an einer eigenen Entscheidung des Auftraggebers.
c)
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war und ist der Auftraggeber vergaberechtlich jedoch nicht gehindert, die Kosten senkenden Nebenangebote 1 (Fensterbeschläge), 2 (Rollentürbänder), 6 (Prallschutz) und 7 (Fensterprofile) bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zu berücksichtigen. Soweit sich die Antragstellerin auf eine vermeintlich fehlende Definition und Bekanntmachung von Mindestbedingungen beruft, ist zunächst festzustellen, dass das Erfordernis von Mindestanforderungen zur Wertbarkeit von Nebenangeboten in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird. Während das BayObLG in seinem Beschluss vom 22.06.2004, Az.: Verg 13/04, und das Oberlandesgericht Rostock in seinem Beschluss vom 24.11.2004, Az.: 17 Verg 6/04, unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (= VergabeR 2004, S. 50) entschieden haben, dass auch grundsätzlich zugelassene Nebenangebote dann nicht gewertet werden können, wenn der Auftraggeber weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die technischen Mindestanforderungen erläutert hat, welche die Nebenangebote erfüllen müssen, hat die VK Schleswig-Holstein in ihrem Beschluss vom 03.11.2004, Az.: VK SH 28/04 (= IBR 12/2004, S. 715), das Erfordernis von technischen Mindestbedingungen für die Wertbarkeit von Nebenangeboten verneint. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Auftraggeber nach den Ausschreibungsunterlagen fordert, dass Nebenangebote auf einer besonderen Anlage kenntlich gemacht werden, deutlich gekennzeichnet seien und eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung enthalten müssen. Ferner müsse das Nebenangebot so beschaffen sein, dass es der Auftraggeber bei der Abgabe des Angebotes als gleichwertig beurteilen kann.
Die Vergabekammer teilt die Auffassung der VK Schleswig-Holstein, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (Vergaberecht 2004, S. 50 mit Anm. Opitz sowie Anm. Bultmann, ZfBR 2004, S. 88) das vom BayObLG statuierte restriktive Erfordernis der Definition und Bekanntmachung vontechnischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit von Nebenangeboten nicht ableiten lässt. Die Vergabekammer vertritt die Auffassung, dass eine transparente und den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes genügende Wertung technischer Nebenangebote bereits dadurch Gewähr leistet wird, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen gem. § 9 Abs. 1 VOB/A die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und gem. § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A alle für eine einwandfreie Preisermittlung relevanten Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben hat. Die damit zwingend vorgegebene Bekanntmachung und Definition von Eckpunkten des Auftragsgegenstandes bietet bereits eine hinreichende Grundlage für die Wertbarkeit von Nebenangeboten, zumal der Bieter nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung verpflichtet ist, die Gleichwertigkeit seiner Nebenangebote nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat der Auftraggeber aber in den Verdingungsunterlagen über formelle Anforderungen an Alternativ-/Nebenangebote hinaus auch technische Bedingungen an die Abgabe und Wertbarkeit von Nebenangeboten geknüpft. Unter 2.1.2 - Alternativangebote/Nebenangebote - heißt es auf Seite 26 der Leistungsbeschreibung einleitend ausdrücklich:
"Die Abgabe von Alternativangeboten und deren Bewertung ist nur möglich, wennsämtliche technische und formale Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllt werden." (Hervorhebung durch die Vergabekammer)
Der Auftraggeber hat damit Nebenangebote ausdrücklich und pauschal den technischen Mindestbedingungen der Leistungsbeschreibung für das ausgeschriebene Hauptangebot unterworfen. Im Übrigen vertritt die Vergabekammer nach wie vor die Auffassung, dass die Anforderungen an die Rahmenbedingungen für die Berücksichtigung von Nebenangeboten nicht überspannt werden dürfen (vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 06.12.2004, Az.: 203-VgK-50/2004). Die Chancen füröffentliche Auftraggeber, durch Änderungsvorschläge und Nebenangebote Kenntnis von anderen, ihnen möglicherweise gar nicht bekannten Ausführungsvarianten zu erhalten (vgl. Hertwig in: Beck'scher VOB-Kommentar, § 10 VOB A, Rn. 20), müssen gewahrt bleiben. Gleiches gilt für die Chancen der Bieter, mit spezieller Sachkunde legale Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Diese Chancen allein sind Sinn und Zweck von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen.
Auch im Übrigen ist die in der Vergabeakte dokumentierte Prüfung und Wertung der Nebenangebote der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Das vom Auftraggeber beauftragte Ingenieurbüro hat sich mit den Nebenangeboten in einer den Anforderungen der §§ 21 Nr. 3, 25 Nr. 5 VOB/A genügenden Weise auseinander gesetzt und die Prüfung und Wertung der Nebenangebote in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vermerk vom 23.11.2004 in der Vergabeakte dokumentiert. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Ingenieurbüro zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Nebenangebote mit den entsprechenden Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses für das ausgeschriebene Hauptangebot gleichwertig sind. Es fehlt lediglich auch hier, wie oben unter 1 a dargelegt, an einer eigenen Entscheidung des Auftraggebers. Soweit sich die Antragstellerin daher gegen die Berücksichtigung der Nebenangebote der Beigeladenen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wendet, ist der Nachprüfungsantrag unbegründet.
Gemäß § 114 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Wegen der festgestellten schwer wiegenden Verstöße gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot ist es erforderlich, den Auftraggeber zu verpflichten, die Angebotswertung erneut durchzuführen. Sowohl die unter 1 a festgestellte vergaberechtswidrige Delegation sämtlicher Entscheidungsbefugnisse auf das beauftragte Ingenieurbüro im Rahmen der Angebotswertung sowie der die Angebotswertung prägende Verstoß gegen die Dokumentationspflichten des § 30 VOB/A machen eine Neuvornahme der Angebotswertung und eine Verpflichtung des Auftraggebers, Prüfung und Wertung in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vergabevermerk zu dokumentieren, erforderlich. Wegen der zentralen Bedeutung der Dokumentationspflicht gem. § 30 VOB/A hat die Vergabekammer die Vergaberechtsverletzungen gem. § 110 Abs. 1 GWB von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat der Vergabekammer gem. § 114 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Verpflichtung zugewiesen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Dabei ist die Vergabekammer gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens war dagegen nicht erforderlich, da insbesondere die Ausschreibungsunterlagen selbst nicht zu beanstanden sind und die dortigen Festlegungen auch von keinem Bieter gerügt wurden.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 Euro beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.656,-- EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 569.905,74 EUR. Dieser Betrag entspricht den vom Auftraggeber ermittelten Kosten nach dem Angebot der Antragstellerin und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 569.905,74 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 2.656,-- EUR. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.
Die im Tenor verfügteKostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB in der Hauptsache unterlegen ist.
Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten der Antragstellerin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war auf Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von einem fachkundigen, erfahrenen Bieter wie der Antragstellerin grundsätzlich verlangen darf, dass erüber das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOB/A verfügt, bedurfte er für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen Bieter ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes. Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdn. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdn. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.
Angesichts der oben erörterten Tatsache, dass der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Der Auftraggeber wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von 2.656,-- EUR unter Angabe des Aktenzeichens ... auf folgendes Konto zu überweisen: ...
Schulte
Thomas