Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 11.04.2005, Az.: VgK-09/2005

Vergabeverfahren über die Lieferung eines Gefangenentransportbusses; Anforderungen an die rechtzeitige Rüge eines Vergaberechtsverstoßes; Angebotsausschluss wegen Abweichens von den Verdingungsunterlagen; Angebot eines Reisebusses oder eines Überlandlinienbusses bei Verwendung des Begriffs "Reisebusfahrgestell" in der Ausschreibung; Anforderungen an die Einhaltung des vergaberechtlichen Transparenzgebots; Bewertung und Gewichtung der leistungsbezogenen Zuschlagskriterien entsprechend der Verdingungsunterlagen; Bewertung des Kriteriums Gewährleistung / Garantie ; Punkteerhöhende Berücksichtigung des einzigen Angebots eines gewünschten Gewährleistungserhalt bei Selbstdurchführung kleiner Reparaturen

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
11.04.2005
Aktenzeichen
VgK-09/2005
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 23086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

VOL-Vergabeverfahren über die Lieferung eines Gefangenentransportbusses

Die Vergabekammer hat
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Rohn und
den ehrenamtlichen Beisitzer, Herrn Bereichsleiter Senger,
auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2005
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Auftraggeberin wird verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten, diese unter Berücksichtigung der aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen und Wertung und Ergebnis gem.§ 30 VOL/A in der Vergabeakte zu dokumentieren. Im übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Auftraggeberin und die Antragstellerin zu je 1/2.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf 2.620 EUR festgesetzt.

Begründung

1

I.

Die JVA xxx hat die Absicht, ein neues Fahrzeug für den Gefangenentransport zu beschaffen. Ausweislich der Vergabeakte soll auf Grund negativer Erfahrungen in der Vergangenheit hierbei besonderer Wert auf die Ergonomie des Fahrzeugs, die Qualität der Materialien, die Folgekosten und die Ordnung von Garantiezuständigkeiten und der Reparaturabwicklungen gelegt werden. Der Auftrag soll "an Unternehmen ausgeschrieben" werden, "die alle anfallenden Reparaturen übernehmen können". Ferner sollen Garantieleistungen nicht durch selbst getätigte Kleinreparaturen der JVA eingeschränkt werden. Im Hinblick auf die erwartete Haltbarkeit von 20 Jahren wird Wert auf eine hohe Kompetenz des Ausbauers / Herstellers gelegt.

2

Mit EU-Vergabebekanntmachung vom 14.12.04 wurde der Lieferauftrag "Lieferung von 1 Gefangenentransportbus" als offenes Verfahren europaweit ausgeschrieben.

3

Die EU-Vergabebekanntmachung enthält unter Ziff. II.2.1) folgende Beschreibung zum Auftragsumfang: 1 Gefangenentransportomnibus mit Zellenausbau für 29 Gefangene und 2 Begleiterplätzen, sowie Fahrer und Beifahrer, Funkortungssystem, Standort xxx.Gemäß Ziff.II.1.10 sollen Nebenangebote nicht berücksichtigt werden.

4

Der Zuschlag soll gemäß Ziff. IV.2) auf das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien erfolgen.

5

Ergänzt werden die Aussagen unter Ziff. VI.4). Zum Stichwort Zuschlagskriterien werden ergänzend die Kriterien Technik, Qualität, Standort, Wirtschaftlichkeit und Logistik genannt.

6

Die Vergabeunterlagen enthalten neben dem Leistungsverzeichnis die Aufforderung zur Angebotsabgabe, Bewerbungsbedingungen, zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen und ergänzende Vertragsbedingungen.

7

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 08.12.04 verweist hinsichtlich des Umfanges der Lieferleistung auf das Leistungsverzeichnis und informiert die Bieter über den angestrebten Lieferzeitraum (Juni 2005). Abweichend von den Angaben der europaweiten Bekanntmachung sind Nebenangebote grundsätzlich zugelassen, sofern sie die Mindestanforderungen erfüllen, die durch die im Leistungsverzeichnis als solche gekennzeichneten materiellen Ausschlusskriterien bestimmt sind.

8

Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis erfolgen. Bezüglich der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wird auf die Leistungsbeschreibung und eine ihr beigefügte Zusammenstellung der vorgesehenen Gewichtung hingewiesen.

9

Ziff. I-IV des Leistungsverzeichnisses beschreiben die rechtlichen und technischen Anforderungen an das zu beschaffende Fahrzeug, den gewünschten Ausbau sowie allgemeine Anforderungen. Die Beschreibung ist in tabellarischer Form so aufgebaut, dass der Bieter bei Beantwortung der gestellten Fragen erkennt, ob seine Antwort ggf. zum Ausschluss aus der Wertung führt, oder ob sie (lediglich) bewertungsrelevant ist.

10

Erfüllt ein Angebot die unter I. beschriebenen rechtlichen Anforderungen nicht, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.

11

Zwingend vorgegebene technische Anforderungen nach Ziff. II sind hiernach:

  • 1 ein Reisebusfahrgestell
  • 2 eine Motorleistung von mehr als 250 kW
  • 3 eine Hebe- und Senkvorrichtung
  • 4 eine Servolenkung
  • 5 ABS und ESP
  • 6 Asbestfreie Bremsbeläge
  • 7 ein beidseitig betankbarer Kraftstofftank mit mindestens 400 l Fassungsvermögen
  • 8 eine Warnblinkanlage
  • 9 Kennzeichenbeleuchtung
  • 10 Rückfahrscheinwerfer
  • 11 ein Drehzahlmesser.

12

Dem Leistungsverzeichnis ist zur Information der Bieter eine Übersicht über die prozentuale Gewichtung der im Leistungsverzeichnis als solche gekennzeichneten Bewertungskriterien beigefügt. Für die Entscheidung über den Zuschlag sollen die hiernach bewerteten Leistungen und der Preis im gleichen Verhältnis gewertet werden (50 : 50).

13

Als Nachweise und Erklärungen zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit werden von den Bietern verschiedene Auskünfte und Erklärungen nach § 7 Nr. 5 und § 7a Nr. 2 VOL/A verlangt.

14

Ausweislich der Vergabeakte wurden von den Bietern weder Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen gestellt, noch wurden diese gerügt.

15

Die Angebotseröffnung erfolgte am 10.02.05. Nach der hierüber gefertigten Niederschrift vom gleichen Tage sind innerhalb der Angebotsfrist 5 Angebote eingegangen. Nebenangebote werden in der Niederschrift selbst nicht erwähnt. Lediglich in der Bieterliste ist für das Angebot Nr. 1 der Beigeladenen ein Nebenangebot (S 315 UL) eingetragen, dies jedoch ohne Preis und nur als zusätzliche Bemerkung zum dort mit Preis eingetragenen Hauptangebot.

16

Die Auftraggeberin hat die Auswertung der Angebote nach Maßgabe der Vorgaben im Leistungsverzeichnis tabellarisch vorgenommen und in einem Bericht dokumentiert.

17

Zur Bewertung der Leistung hat sie hierzu für jedes Bewertungskriterium zunächst - entsprechend der zuvor in den Vergabeunterlagen bekannt gegebenen Gewichtung - eine maximal erreichbare Punktzahl festgesetzt. Die bei der qualitativen Prüfung der Angebote für jedes Kriterium vergebenen Punkte hat sie in die entsprechenden Spalten der Tabelle eingetragen. Die für jedes Angebot ermittelten Punkte wurden addiert und ins prozentuale Verhältnis zur max. erreichbaren Gesamtpunktzahl (1000) gesetzt. In der Absicht, Preis und Leistung im gleichen Verhältnis, die Leistung also zu 50 % zu werten, wurde der ermittelte Wert halbiert und in die hierfür vorgesehene Zeile "50 % für Gesamtbewertung" eingetragen.

18

Bei der Auswertung der Angebotspreise legte die Auftraggeberin den von ihr für die Beschaffung kalkulierten Höchstbetrag mit 100 % zu Grunde und setzte die Angebotspreise hierzu ins Verhältnis. Sie ermittelte hiernach die prozentualen Abweichungen jedes Angebotes vom Höchstbetrag, teilte diese Werte durch 2 und trug sie als Punkte in die Zeile "50 % für die Gesamtbewertung" ein.

19

Für das Endergebnis wurden die Werte aus der Eigenschaftswertung und der Preiswertung addiert.

20

Mit Ausnahme des Nebenangebotes der Beigeladenen wurden alle eingegangenen Angebote auf diese Weise tabellarisch ausgewertet. Nach der Auswertung der Leistung erreicht das Angebot Nr. 1 der Beigeladenen mit 930 von 1000 möglichen Punkten den Rang 1. Das Angebot Nr.3 der Antragstellerin liegt mit 888 erreichten Punkten auf Rang 2.

21

Nach Auswertung der Angebotspreise liegt das Angebot der Beigeladenen an dritter Stelle, das Angebot der Antragstellerin folgt auf Platz 4.

22

Nach dem Endergebnis der tabellarischen Auswertung der Bewertungskriterien liegt das Angebot der Beigeladenen auf Rang 2, das Angebot der Antragstellerin auf Rang 3.

23

In der schriftlichen Auswertung zur EU-Ausschreibung werden, nach einführenden Erläuterungen, die Vor- und Nachteile aller Angebote im einzelnen beschrieben und ggf. deren Ausschluss begründet. Ausgeschlossen wurden die Angebote mit der Nr. 2 und der Nr. 4 sowie das Nebenangebot der Beigeladenen. Als Ausschlussgründe sind im Vergabevermerk eine fehlende Unterschrift unter dem Angebot eines Bieters und die Nichterfüllung der in den Vergabeunterlagen festgelegten technischen Ausschlusskriterien vermerkt.

24

Der Ausschluss Nebenangebotes der Beigeladenen wird damit begründet, dass das angebotene Fahrzeug nicht das geforderte Reisebusfahrgestell habe und damit die gestellten Mindestanforderungen nicht erfülle. Für das Hauptangebot der Beigeladenen wird als einziger Nachteil das zwar angebotene, aber zur Zeit nicht lieferbare Automatikgetriebe ohne Wandler hervorgehoben. Die Auftraggeberin hat positive Erwartungen an Ausbauqualität und Korrosionsschutz des angebotenen Fahrzeugs sowie an die Wartung, Reparatur und Garantieabwicklung. Sie begründet dies mit Erkenntnissen und Erfahrungen mit einem in der JVA vorhandenen Gerichtspendelwagen, der aus dem gleichen Ausbauwerk stammt und von der gleichen Firma betreut wird, welche diese Arbeiten nach Ziff. 30 des Leistungsverzeichnisses auch für das angebotene Fahrzeug ausführen soll.

25

Für das Angebot der Antragstellerin wird bestätigt, dass es alle Voraussetzungen erfüllt.

26

Erwähnt werden negative Erfahrungen mit der Antragstellerin bei der Instandsetzung am Aufbau vorhandener Fahrzeuge. Es habe Zuständigkeitsprobleme insbesondere bei Garantieabwicklungen gegeben, außerdem hätten die beim Ausbau verwendeten Materialien nicht immer dem Stand der Technik entsprochen.

27

Das nach der tabellarischen Auswertung ranghöchste Angebot wurde ausgeschlossen, weil es die Mindestanforderungen nicht erfüllt.

28

Unter der Überschrift Logistikkosten werden die Folgekosten für die technische Instandsetzung der angebotenen Fahrzeuge verglichen. Nach Definition des Leistungsumfangs werden die Ergebnisse einer von der Auftraggeberin bei den in den Angeboten genannten Vertragswerkstätten zur Preisgestaltung für diese Leistung dokumentiert. Nach dem Ergebnis dieser Abfrage ist das Angebot der Beigeladenen am günstigsten. In der tabellarischen Auswertung wurde ihrem Angebot bezüglich der Logistik die max. mögliche Punktzahl von 120 Punkten gegeben, das Angebot der Antragstellerin erhielt diesbezüglich nur 60 Punkte.

29

Die Auswertung zur EU-Ausschreibung schließt nach alledem mit der Empfehlung, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, was nach dem Vergabevermerk vom 21.02.05 auch geschehen soll.

30

Die Auftraggeberin informierte die Bieter mit Fax vom 21.02.05 gemäß § 13 VgV über den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass ihr Angebot an den Kriterien Preis, Kundendienst und Folgekosten gescheitert sei.

31

Mit eingeschriebenem Schreiben vom 01.03.05, eingegangen bei der JVA am 07.03.05, rügte die Antragstellerin das Vergabeverfahren. Sie habe erfahren, dass die Beigeladene nicht das geforderte Reisebusgrundmodell, sondern einen weitaus günstigeren Überlandbus angeboten habe. Außerdem könne sie nicht nachvollziehen, dass der von ihr angebotene Kundendienst und die Folgekosten nicht den in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien entsprechen sollen.

32

Der Vergabeakte ist nicht zu entnehmen, ob die Auftraggeberin diese Rüge beantwortet hat.

33

Ausweislich einer der Vergabeakte beiliegenden Email hat sie sich aber durch Nachfrage beim Hersteller versichert, dass es sich bei dem von der Beigeladenen angebotenen Modell S 415 GT tatsächlich um einen vollwertigen Reiseomnibus handelt.

34

Mit Schreiben vom 08.03.05, eingegangen per Fax am gleichen Tage, beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer Lüneburg die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 107 GWB. Sie begründete diesen Antrag mit dem Inhalt des als Anlage beigefügten Rügeschreibens an die JVA xxx. Nach Akteneinsicht trägt sie unter eigener Definition der Begriffe Linienbus, Überlandbus und Reisebus vor, dass es sich aus ihrer Sicht bei dem von der Beigeladenen angebotenen Fahrzeug S 415 GT um einen Überlandlinienbus handele, der die in den Vergabeunterlagen gestellten Anforderungen nicht erfülle. Hierzu verweist sie insbesondere auf das zu geringe Kofferraumvolumen der bisher von der JVA genutzten Überlandbusse, welches nach ihrer Kenntnis der Anlass für die Ausschreibung eines Reisebusses gewesen sei. Sie hält auch ihre Zweifel an der Wertung der Folgekosten für Wartung aufrecht.

35

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    festzustellen, dass das Angebot der Beigeladenen wegen Nichterfüllung der im Leistungsverzeichnis gestellten Mindestanforderungen auszuschließen ist und

  2. 2.

    die Abwertung ihres eigenen Angebotes hinsichtlich der Kriterien Kundendienst und Folgekosten zuüberprüfen.

36

Die Auftraggeberin beantragt,

1 den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

37

Die Auftraggeberin tritt den Behauptungen der Antragstellerin entgegen.

38

Sie trägt mit Schreiben vom 10.03.05 vor, die Beigeladene habe in ihrem Hauptangebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, ausweislich der Auskünfte des Herstellers zweifelsfrei einen Reisebus angeboten. Die Behauptung der Antragstellerin entspreche also nicht den Tatsachen.

39

Das Angebot der Antragstellerin erfülle hinsichtlich der Kriterien Kundendienst und Folgekosten zwar durchaus die in der Ausschreibung geforderten Bedingungen, sei also deshalb nicht ausgeschlossen worden. Für ihre Bewertung habe sie die Folgekosten von den in den Angeboten genannten Vertragswerkstätten ermitteln lassen. Der Vergleich zeige, dass die Preisgestaltung der von der Antragstellerin genannten Vertragswerkstatt, der Mercedes Niederlassung xxx, für anfallende Reparaturen im Vergleich mit den entsprechenden Kosten der im Angebot der Beigeladenen genannten Fa. xxx deutlich ungünstiger ausfalle. Ihre Wertung sei also nicht zu beanstanden.

40

Die Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt. Sie unterstützt das Vorbringen der Auftraggeberin.

41

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.04.2005 Bezug genommen.

42

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Feststellung begehrt, dass das Angebot der Beigeladenen wegen Nichterfüllung der im Leistungsverzeichnis geforderten Mindestanforderungen auszuschließen ist, ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss wegen Abweichens von den Verdingungsunterlagen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A liegen nicht vor (im Folgenden a). Die Auftraggeberin hat jedoch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, indem sie im Zuge der Angebotswertung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A beim Zuschlagskriterium Gewährleistung/Garantie, das ausweislich der in den Verdingungsunterlagen bekannt gemachten Gewichtung mit 6 % in die Gesamtwertung mit einfließen sollte, zu Lasten der Antragstellerin nicht die diesbezüglichen Vorteile des Angebots hinreichend berücksichtigt hat. Die Antragstellerin hatte im Gegensatz zur Beigeladenen angeboten, dass die Garantieleistungen nicht durch getätigte Kleinreparaturen der Auftraggeberin eingeschränkt werden. Darauf hatte die Auftraggeberin ausweislich der Verdingungsunterlagen ausdrücklich Wert gelegt, dies aber bei der Angebotswertung dann nicht Punkte erhöhend berücksichtigt (im Folgenden b). Ferner ist die Auftraggeberin zur Wahrung des Transparenzgebotes gehalten, die Gewichtung der gesamten leistungsbezogenen Zuschlagskriterien zum Zuschlagskriterium Preis - wie auf Seite 36 der Verdingungsunterlagen bekannt gemacht - auch tatsächlich im Verhältnis 50 : 50 vorzunehmen. Bei der von ihr praktizierten und in der Vergabeakte dokumentierten Angebotsauswertung kommen die Preisunterschiede der Angebote in Abweichung zu dieser eindeutigen Vorgabe nur nachrangig zum Tragen (im Folgenden c).

43

1.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine Justizvollzugsanstalt des Landes Niedersachsen auf der gesetzlichen Grundlage des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des§ 98 Nr. 2 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach§ 127 GWB festgelegt sind. Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen Vertrag über die Lieferung eines Gefangenentransportbusses und damit einen Lieferauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 2 GWB, für den gem.§ 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 200.000 EUR gilt. Bereits unter Berücksichtigung des preislich niedrigsten, wegen Abweichung von den Verdingungsunterlagen aber ausgeschlossenen Angebotes überschreitet der Wert des Auftrags deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.

44

Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie vorträgt, die Auftraggeberin beabsichtige, den Zuschlag auf ein nicht berücksichtigungsfähiges Angebot zu erteilen, die von der Auftraggeberin favorisierte Beigeladene habe in Abweichung von den zwingenden Festlegungen in den Verdingungsunterlagen einen Gefangenentransportbus angeboten, der nicht auf einem Reisebusfahrgestell basiere. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 102 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen nichtüberspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, VergabeR, 2. Aufl.,§ 107 GWB, Rn. 954). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat zumindest schlüssig vorgetragen, dass sie bei aus ihrer Sicht vergaberechtskonformer Angebotswertung und bei Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen, wie von der Antragstellerin gefordert, zumindest eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Es ist im übrigen nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).

45

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Die Auftraggeberin hatte die Antragstellerin wie auch dieübrigen Bieter per Telefax vom 21.02.2005 gem. § 13 VgV darüber informiert, dass sie beabsichtige, am 09.03.2005 den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Auf das Angebot der Antragstellerin könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil ein niedrigeres Hauptangebot vorliege und das Hauptangebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste sei. Maßgeblich seien dafür die Kriterien Preis, Kundendienst und Folgekosten. Mit Schreiben vom 01.03.2005 rügte die Antragstellerin diese Entscheidung mit der Begründung, dass sie aus gut unterrichteten Kreisen erfahren habe, dass die Beigeladene nicht das nach den Verdingungsunterlagen geforderte Reisebusgrundmodell, sondern einen weitaus günstigeren Überlandbus angeboten habe, was zu berücksichtigen sei. Ferner könne sie nicht nachvollziehen, weshalb Kundendienst und Folgekosten hier vor Ort nicht den in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien entsprechen sollen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, kann bereits positive Kenntnis vorliegen (vgl. 2. VK Bund, Beschluss v. 20.04.2000, Az.: VK 2-6/00). Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von§ 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2002, Az.: Verg 9/02). Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs erfolgte die Rüge der Antragstellerin vom 01.03.2005 noch rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 18.09.2003, Az.: 1 Verg 4/00; Bechtold, GWB, § 107, Rn. 2). Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 45 ff. [OLG Düsseldorf 13.04.1999 - Verg 1/99]) kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits durch das Telefax der Auftraggeberin am 21.02.2005 erfahren hatte, dass die Beigeladene den Zuschlag erhalten soll. Da sie jedoch erst im Nachgang dazu erfahren hat, dass die Beigeladene ein vermeintlich nicht ausschreibungskonformes Reisebusgrundmodell angeboten habe, erfolgte die acht Tage später abgesetzte Rüge noch unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.

46

2.

Der Nachprüfungsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Soweit die Antragstellerin in der Hauptsache beantragt, die Auftraggeberin zu verpflichten, das Hauptangebot der Beigeladenen wegen Nichterfüllung der im Leistungsverzeichnis gestellten Mindestanforderungen auszuschließen, hat der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss wegen Abweichung von den Verdingungsunterlagen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A liegen nicht vor. Auch die Beigeladene hat ihrem Angebot ein Reisebusmodell zugrunde gelegt (im Folgenden a). Die Antragstellerin ist jedoch im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt, soweit die Auftraggeberin im Zuge der Angebotswertung bei einem Zuschlagskriterium Gewährleistung/Garantie nicht zu Gunsten der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt hat, dass nur diese angeboten hat, dass Garantieleistungen nicht durch selbst getätigte kleinere Reparaturen der Auftraggeberin eingeschränkt werden. Dies hatte die Auftraggeberin ausweislich der Verdingungsunterlagen zwar nicht zwingend vorgegeben, aber ausdrücklich gewünscht (im Folgenden b). Ferner ist die Auftraggeberin zur Wahrung des Transparenzgebotes gem. § 97 Abs. 1 GWB gehalten, bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A unter Berücksichtigung der gem. § 9 a VOL/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien die leistungsbezogenen Kriterien und das Kriterium des niedrigsten Angebotspreises auch tatsächlich, wie in den Verdingungsunterlagen bekannt gegeben, im Verhältnis 50 : 50 zu gewichten (im Folgenden c).

47

a)

Die Auftraggeberin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, das Hauptangebot der Beigeladenen wegen Abweichung von Festlegungen der Verdingungsunterlagen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen. Die Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss liegen nicht vor. Gemäß § 25 Abs. 1 lit. d VOL/A müssen Angebote, die unter Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A abgegeben werden und damit nicht der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers entsprechen, zwingend von der Angebotswertung ausgeschlossen werden. Zweck dieser Vorschriften ist es, sicherzustellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht. Geschützt wird dadurch sowohl der Wettbewerb wie auch die Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers hinsichtlich der eigenverantwortlichen Bestimmung des Auftragsgegenstandes (vgl. Weyand, VergabeR, VOL/A, § 25, Rn. 5932, 5933, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.04.2003, Az.: Verg 22/03). Zum einen soll gewährleistet werden, dass der Auftraggeber eigenverantwortlich bestimmen kann, zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließen möchte. Zum anderen wird durch diese Vorschrift gewährleistet, dass die übrigen Teilnehmer an der Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen durch einen Mitbieter einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Der durch die öffentliche Ausschreibung eröffnete Wettbewerb der Bieter kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Schließlich soll der Auftraggeber davor geschützt werden, den Zuschlag auf ein unbemerkt geändertes Angebot in der möglicherweise irrigen Annahme zu erteilen, dieses sei das wirtschaftlichste (vgl. BayObLG, Beschluss v. 16.09.2002, Az.: Verg 19/02). Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A sindÄnderungen und Ergänzungen an den vom Auftraggeber aufgestellten Verdingungsunterlagen daher schlechthin unzulässig. Diese Vorschrift ergibt sich aus der Notwendigkeit, nicht nur den Auftraggeber von jeder umständlichen Nachprüfung der Verdingungsunterlagen aufÜbereinstimmung mit dem ursprünglichen Text zu entbinden, sondern vor allem zu verhindern, dass die durch Einheitlichkeit der Verdingungsunterlagen angestrebte Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigt wird. Diese Folge kann gleichermaßen durch Änderungen wie auch durch Ergänzungen der Verdingungsunterlagen eintreten. Welche Teile dieser Unterlagen geändert oder ergänzt werden, ist dabei unbeachtlich. Denn die Verdingungsunterlagen als Ganzes und in all ihren Teilen sind Grundlage der Angebote der sich beteiligenden Bieter; diese müssen also - um vergleichbar zu bleiben - von dem gleichen unveränderten Text, wie ihn der Auftraggeber aufgrund der VOL/A erarbeitet und an die Bieter verschickt hat, ausgehen (vgl. Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., § 21, Rn. 23, m.w.N.). § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A ist im besonderen Maße Ausdruck des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsprinzips. Ebenso wie der Vergabestelle Abweichungen von den von ihr gesetzten Leistungsmerkmalen nicht möglich sind (Selbstbindung), sind auch die Bieter gehalten, die Leistungen so anzubieten, wie die Vergabestelle sie nachgefragt hat (vgl. Noch in: Müller-Wrede, VOL/A, § 21, Rn. 46 ff., m.w.N.). Angebote, die gegen § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A verstoßen, müssen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A vom Verfahren zwingend ausgeschlossen werden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht (vgl. OLG Jena, Beschluss v. 13.10.1999, Az.: 6 Verg 1/99, ZVgR 2000, S. 38). Sofern Bieter andere Lösungen für eine bestimmte Leistung anbieten möchten, die von den Verdingungsunterlagen abweichen, müssen sie gem. § 21 Nr. 2 VOL/A explizit Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge unterbreiten und diese auf gesonderter Anlage kenntlich machen. Nur dann ist gewährleistet, dass sie von der Vergabestelle als solche erkannt werden (vgl. Noch, a.a.O., Rn. 47). Auch dies ist jedoch nur möglich, wenn und soweit der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge gem. § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

48

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das Hauptangebot der Beigeladenen von einer zwingenden Vorgabe der Leistungsbeschreibung abweicht, weil dieses nicht, wie gefordert, einen Gefangenentransportbus auf Basis eines Reisebusses zum Gegenstand habe, sondern lediglich auf einem sog. Überlandlinienbus basiere, der gegenüber einem Reisebus geringere Anforderungen erfülle und deshalb billiger sei. Komme die Beigeladene mit diesem Angebot zum Zuge, habe sie einen vergaberechtlich unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Bietern erlangt. In den Verdingungsunterlagen heißt es auf Seite 16 unter II. Technische Anforderungen an das Fahrzeug:

"2. Fahrgestell

2.1
Reisebusfahrgestell"

49

Es folgt eine detaillierte Beschreibung hinsichtlich Anforderungen an Abmessungen, Trieb- und Fahrwerk, Lenkung, Bremsen, Räder/Bereifung, Kraftstofftank, elektrische Ausrüstung, Armaturenbrett, Bauart und Sonstiges unter Angabe der Gewichtung in der Eigenschaftsbewertung. Unter den Beteiligten herrschte in der mündlichen Verhandlung Einigkeit, dass es Herstellern von Sonderfahrzeugen nicht mehr möglich ist, als Basis für ihre Fahrzeuge bloße Reisebusfahrgestelle von den Herstellern zu erwerben. Vielmehr erfolgt die Erstellung von Sonderfahrzeugen wie im vorliegenden Fall eines Gefangenentransportbusses auf der Basis von serienmäßigen Bussen der Fahrzeughersteller. Diese Ungenauigkeit in den Verdingungsunterlagen durch die Verwendung des Begriffs "Reisebusfahrgestell" ist im vorliegenden Fall jedoch unbeachtlich, da ausweislich der Vergabeakte und der vorliegenden Angebote alle Angebote auf der Basis von kompletten serienmäßigen Bussen erstellt und kalkuliert wurden. Im Streit ist allein die Frage, ob auch das von der Beigeladenen auf Basis des serienmäßigen Fahrzeugs der Firma xxx, Typ S 415 GT, die Anforderungen an einen Reisebus erfüllt.

50

Wie die Recherche der Vergabekammer ergeben hat, gibt es zunächst einmal keine gesetzliche Definition des Begriffs "Reisebus".§ 35 f StVZO und § 35 i StVZO verwenden vielmehr lediglich den allgemeineren Begriff "Kraftomnibusse" und regeln Kennzeichnung und Anordnung von Notausstiegen sowie die Beschaffenheit von Gängen und die Anordnung von Fahrgastsitzen und die Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen. Die zu diesen Vorschriften sowie zu § 35 e Abs. 4 StVZO ergangene Anlage X nimmt unter Ziffer 1 eine Einteilung der Kraftomnibusse nach Kraftomnibussen mit Stehplätzen und Kraftomnibussen ohne Stehplätze vor. Ferner unterscheidet sie noch zwischen Kraftomnibussen mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und solchen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen. Eine Differenzierung der Kraftomnibusse nach ihren Einsatzzwecken Linienbus, Überlandlinienbus und Reisebus nimmt die StVZO dagegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten herrschte in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2005 darüber hinaus Einigkeit, dass es auch eine allgemeingültige, fachliche Definition der einzelnen Bustypen geordnet nach Einsatzzwecken, die von allen Herstellern exakt in gleichem Maße gehandhabt wird, offenbar nicht gibt. In der Praxis wird die Einordnung der Fahrzeuge in die unterschiedlichen Kategorien vielmehr nach dem vorgesehenen Einsatzzweck der Kunden (Busunternehmen) und den dafür von den Herstellern für die einzelnen Kategorien eingebauten und gelieferten unterschiedlichen Ausstattungspaketen vorgenommen. Die Differenzierung ist dabei bei den Herstellern offenbar nicht einheitlich. Während etwa der Hersteller Mercedes-Benz ausweislich seiner Internet-Darstellung unter "Busse - Neufahrzeuge" seine Produkte den Kategorien Minibusse, Linienbusse, Reisebusse und Überlandbusse zuordnet (die Antragstellerin hat einen Bus auf Basis des Modells Mercedes "Travego RH" und damit nach der Mercedes-Diktion einen Reisebus angeboten), teilt der Hersteller Setra seine Busse abhängig vom Ausstattungsniveau in die Kategorien "Multiclass", "Comfort-Class" und die sog. "Top-Class" ein. In einer Broschüre der Firma xxx zur IAA 2000 heißt es auf Seite 71 zum Einsatzzweck:

"Die Setra Comfort-Class: das sind die Busse für den anspruchsvollen Reise-Einsatz wie auch für den Gelegenheitsverkehr." ...

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Demgegenüber definiert die Setra-Broschüre die Baureihe "Multiclass" wie folgt:

"Die Setra Multiclass: das sind Niederflur-Fahrzeuge und Fahrzeuge in konventioneller Bauweise für Überlandlinie, Ausflugsverkehr ..."

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Demgegenüber wird die Baureihe "Top-Class" als Luxus-Reisebus positioniert. Beigeladene hat einen Bus auf Basis des Typs S 415 GT der Setra-Baureihe Comfort-Class 400 angeboten. Nach dem Selbstverständnis des Herstellers Setra gehört zum Einsatzzweck dieser Kategorie offensichtlich ausdrücklich auch Verwendung als Reisebus. Ausweislich des auf der Internetseite der Firma xxx veröffentlichten Datenblattes des Typs S 415 GT verfügt dieses Modell ebenso wie das von der Antragstellerin angebotene Modell über alle aktuellen elektronischen Sicherheitseinrichtungen wie ESP, ABS, ASR, EBS und Bremsassistent. Ferner heißt es unter "Fahrgastraum":

"49 (***) Travel Schlafsessel aus Setra-eigener Fertigung, Rückenlehne verstellbar, patentierte Kugelarmlehne, 2-Punkt-Sicherheitsgurte an allen Fahrgastplätzen, Fahrgastraumbeleuchtungüber die gesamte Fahrzeuglänge, Leseleuchten für jeden Fahrgast im Serviceset inkl. mehrfach verstellbarer Flächendüsen."

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Angesichts dieser Ausstattung und der Positionierung des Herstellers ist die Auftraggeberin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass auch der von der Beigeladenen angebotene Bus wie auch der Bus der Antragstellerin auf Basis eines Reisebusses erstellt wird. Dem steht auch nicht der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2005 in Kopie überreichte Fahrbericht der Fachzeitschrift "Busfahrt" entgegen. Dort wird der Setra S 415 GT als "Bus für alle Fälle, als Einstiegsmodell in die Comfort-Class, komfortabel genug für lange Strecken und einsetzbar auf Überlandlinien".(Hervorhebung durch die Vergabekammer) beschrieben. Weiter heißt es dort: "Unter der Woche Berufs- und Schülerverkehr, an Wochenenden Vereinsausflüge" und, als Bildunterschrift: "Der Stadt-Land-Autobahn-Bus: das Hochboden-Modell Setra S 415 GT für zahlreiche Einsatzfälle." Diese Beschreibung der Fachzeitschrift steht dem Einsatzzweck als Reisebus nicht entgegen. Erst recht kann daraus nicht abgeleitet werden, dass nur die oberste Baureihe "Top-Class" der Firma xxx als vollwertiger Reisebus einzustufen ist. Da das von der Beigeladenen angebotene Busmodell wie auch der von der Antragstellerin angebotene Bus auch alle übrigen, oben beschriebenen technischen Anforderungen hinsichtlich Abmessungen, Trieb- und Fahrwerk, Lenkung, etc. der Leistungsbeschreibung (vgl. II. Technische Anforderungen an das Fahrzeug, S. 16 ff.) erfüllt, hatte und hat die Auftraggeberin keine Veranlassung, das Hauptangebot der Beigeladenen auszuschließen.

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b)

Die Auftraggeberin hat jedoch gegen den Transparenzgrundsatz gem. § 97 Abs. 1 GWB und den Gleichbehandlungsgrundsatz gem.§ 97 Abs. 2 GWB verstoßen, indem sie im Zuge der Angebotswertung den Vorteil des Angebots der Antragstellerin hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Gewährleistung/Garantie bei der Punktevergabe zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht berücksichtigt hat. Ausweislich der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien auf Seite 36 der Verdingungsunterlagen sollte das Unterkriterium "Gewährleistung/Garantie" mit einem Anteil von 6 % an den gesamten Eigenschafts-Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, die wiederum insgesamt mit einem Verhältnis von 50 : 50 mit dem Kriterium "niedrigster Preis" im Verhältnis 50 : 50 in die Wertung einfließen sollten. Auf Seite 16 ff. der Verdingungsunterlagen werden diese Eigenschafts-Zuschlagskriterien noch einmal detailliert beschrieben. Auf Seite 34 heißt es unter IV. Allgemeine Anforderungen, 31 Gewährleistung/Garantie (Gewichtung 6 %):

"31.2
Bleiben diese Regelungen bei Eigenwartung/Instandsetzung durch justizeigene Werkstätten erhalten? Bitte Erläuterung in einer Anlage"

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Wie die Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, hat nur die Antragstellerin diesen als Frage formulierten Wunsch der Auftraggeberin mit Ja beantwortet. Im Angebot der Antragstellerin ist eine Erklärung der Firma xxx zur Sachmängelhaftung und Gewährleistung enthalten (Stand: 31.01.2005). Dort heißt es auf Seite 2 unter Ziffer 31.2:

"Durchführung der Mängelbeseitigung

Unter den beiliegenden Bedingungen (Anlage RWS-Vereinbarung) erhält der Auftraggeber für den genannten Lieferumfang die Berechtigung zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Sachmängelhaftung." ...

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In einem Zusatz wird darauf hingewiesen, dass für die genannten Sonderzusagen das Fahrzeug O 580 RH Mehrkosten in Höhe von 2.700 EUR eingerechnet werden müssen. Die Auftraggeberin hat diese positive Zusage des Angebotes der Antragstellerin bei der Bewertung des Kriteriums Gewährleistung/Garantie jedoch in keiner Weise gewürdigt. Vielmehr hat die Antragstellerin ausweislich der in der Vergabeakte enthaltenen Auswertung zur EU-Ausschreibung (Wertungsmatrix) für das Kriterium Gewährleistung/Garantie ebenso wie die Beigeladene und drei weitere Mitbewerber einheitlich die maximale Punktzahl 60 erhalten. Die Auftraggeberin ist daher gehalten, im Rahmen der neu durchzuführenden Bewertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nur die Antragstellerin den gewünschten Gewährleistungserhalt bei Selbstdurchführung von kleinen Reparaturen im Betrieb der Auftraggeberin angeboten hat, da ihr dieser Punkt ausweislich der Verdingungsunterlagen offensichtlich wichtig war. Angesichts der Gewichtung des Unterkriteriums Gewährleistung/Garantie von lediglich 6 % an den gesamten Eigenschafts-Zuschlagskriterien wird dies aber voraussichtlich nicht zu einer Rangverschiebung des Angebotes zu Gunsten der Antragstellerin führen können.

57

c)

Die Auftraggeberin hat darüber hinaus ausweislich der in der Vergabeakte enthaltenen Auswertungsmatrix auch dadurch gegen den Transparenzgrundsatz gem. § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, dass sie die Gewichtung zwischen den Zuschlags-Kriterien einerseits und dem Kriterium des niedrigsten Preises andererseits nicht, wie auf Seite 36 der Verdingungsunterlagen bekannt gemacht, im Verhältnis 50 : 50 berücksichtigt hat. Während die Punktevergabe innerhalb der Wertungsblöcke für sich genommen noch logisch und nachvollziehbar ist, hat die Auftraggeberin bei der Gesamtbetrachtung dem Kriterium "niedrigster Angebotspreis" nur eine äußerst untergeordnete Gewichtung zugemessen. Dies folgt daraus, dass sie für den Bereich der Eigenschafts-Zuschlagskriterien insgesamt von einer maximal erreichbaren Gesamtsumme von 1000 Punkten ausgegangen ist, von der die Beigeladene 930 Punkte und die nach Ausschluss der Angebote der Bieter 2 und 4 auf Platz 2 rangierende Antragstellerin 888 Punkte erhalten hat. Die dort erreichte Punktzahl hat sie mit 50 % für die Gesamtwertung berücksichtigt. Demgegenüber hat die Auftraggeberin die Punkte für das Kriterium "niedrigster Preis" wie folgt ermittelt: Ausgehend von vorab geschätzten Kosten und zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln in Höhe von 460.000 EUR, die die Auftraggeberin = 100 % gesetzt hat, hat sie die angebotenen Kaufpreise der Bieter abgestuft berücksichtigt, indem sie den abweichenden Prozentsatz zu 50 % als Punkte berücksichtigt hat. Dies führt dazu, dass die Beigeladene für das Kriterium Angebotspreis lediglich 2,96 Punkte, die Antragstellerin lediglich 0,63 Punkte und selbst das wegen Abweichens von den Verdingungsunterlagen ausgeschlossene Angebot des Bieters Nr. 4, das mit 281.997,68 EUR die von der Auftraggeberin vorab geschätzten 460.000 EUR deutlich unterbot, lediglich 19,35 Punkte erzielte. Die dort erzielten Prozentpunkte wurden einfach zu den oben für die Eigenschaftszuschlagskriterien ermittelten Prozentpunkten addiert, so dass ihnen lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugemessen wurde; geschweige denn wurde eine Gewichtung von 50 : 50 vorgenommen. Um eine Gewichtung von 50 : 50 zu erreichen, ist die Auftraggeberin daher gehalten, im Rahmen der erneuten Wertung dem Kriterium niedrigster Preis das gleiche Punktevolumen wie dem Gesamtpunktevolumen der Eigenschafts-Zuschlagskriterien zuzumessen. Dies kann in der Weise geschehen, dass dem niedrigsten Angebotspreis die Höchstpunktzahl 1000 zugemessen wird und die Punktevergabe für die übrigen Angebote rechnerisch nachvollziehbar entsprechend abgestuft erfolgt. Anschließend sind die so ermittelten Punkte den von den einzelnen Angeboten in der Eigenschafts-Wertung erreichten Gesamtpunkten zu addieren. Nur eine solche Handhabung gewährleistet die Einhaltung der bekannt gemachten Gewichtung 50 : 50. Auf diese Weise kann die Auftraggeberin gem. § 25 Nr. 3 VOL/A auf der Grundlage ihrer gem. § 9 a VOL/A in den Verdingungsunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot ermitteln.

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Soweit die Antragstellerin darüber hinaus bezweifelt, dass die Bewertung ihres eigenen Angebotes hinsichtlich der Kriterien Kundendienst und Folgekosten nicht nachvollziehbar sei, ist die Bewertung angesichts der Erläuterungen unter Ziffer 5 des in der Vergabeakte enthaltenen, undatierten Auswertungsvermerks jedoch nicht zu beanstanden. Wie unter IV. Allgemeine Anforderungen auf Seite 33, 34 mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemacht, sollten diese Kriterien als Unterkriterien des Zuschlagskriteriums Logistik berücksichtigt werden, das mit einer Gewichtung von 12 % in die Gesamtbewertung eingeflossen ist. Die unterschiedliche Punktebewertung zwischen dem Angebot der Antragstellerin und dem Angebot der Beigeladenen begründet sich ausweislich Ziffer 5 des Auswertungsvermerks dadurch, dass für die technische Instandsetzung bei beiden Angeboten von einem unterschiedlichen Kilometeransatz sowie einem unterschiedlichen Personal- und Reparaturkostenansatz auszugehen ist. Für die von der Beigeladenen angebotenen Serviceleistungen ist von einer Anfahrtstrecke zur Werkstatt von 40 km im Jahr à 2 EUR/km und somit ca. 80 EUR/a auszugehen. Die Reparaturanfrage bei der von der Beigeladenen im Angebot benannten Werkstatt hat Kosten von 10.007,21 EUR ergeben. Demgegenüber fallen bei der Antragstellerin Kilometerkosten von 104 EUR (52 km im Jahr à 2 EUR/km) und Reparaturkosten in Höhe von 18.860 EUR an. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin für das Zuschlagskriterium "Logistik" lediglich 60 Punkte erhalten, während die Beigeladene mit den niedrigsten Service- und Reparaturkosten die Höchstpunktzahl von 120 Punkten erzielt hat.

59

Gemäß § 114 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist dabei an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Wegen der oben unter 2 b und c festgestellten Verstöße gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot ist es erforderlich, die Auftraggeberin zu verpflichten, die Angebotswertung erneut durchzuführen, dabei sämtliche von ihr mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien mit der bekannt gemachten Gewichtung zu berücksichtigen und Prüfung und Ergebnisbewertung in einem den Anforderungen des§ 30 VOB/A genügenden Vergabevermerk zu dokumentieren. Die Vergabekammer weist darauf hin, dass die Auftraggeberin nach erneuter Wertung sämtliche Bieter gem. § 13 VgV mindestens 14 Tage vor Zuschlagserteilung ordnungsgemäß zu informieren hat. Im übrigen war der Nachprüfungsantrag dagegen aus den unter 2 a dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Auftraggeberin ist weder gehalten noch berechtigt, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen.

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III. Kosten

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art 7 Nr. 5 des 9. Euro-

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Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in§ 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 Euro beträgt.

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Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.620 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

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Der zu Grunde zu legende Auftragswert für den streitbefangenen Gesamtauftrag beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 454.198 EUR. Dieser Betrag entspricht den Kosten nach dem Nebenangebot der Antragstellerin und damit ihrem Interesse am Auftrag.

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Die Gebührenermittlung erfolgt an Hand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 454.198 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 2.620 EUR.

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Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.

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Die in Ziffer 2 des Tenors verfügte Aufteilung der Kosten auf die Antragstellerin und die Auftraggeberin folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nur teilweise begründet war Dagegen war der Nachprüfungsantrag hinsichtlich ihres Hauptbegehrens, die Auftraggeberin zu verpflichten, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen, erfolglos. Die anteilige Kostentragungspflicht entspricht daher dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im Nachprüfungsverfahren (vgl. Beschluss des OLG Celle vom 06.06.2003, Az.: 13 Verg 5/03).

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Die Auftraggeberin wird aufgefordert, den Betrag von 1.310 EURO unter Angabe des Kassenzeichens

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xxx

innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf folgendes Konto zu überweisen:

70

xxx

Gause,
Rohn,
Senger