Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 18.08.2005, Az.: VgK 33/05
Vornahme einer funktionalen Ausschreibung; Voraussetzungen für eine Pauschalpreisvereinbarung; Erforderlichkeit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses mit Massenangaben
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 18.08.2005
- Aktenzeichen
- VgK 33/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 20252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 114 Abs. 1 GWB
- § 5 Nr. 1b VOB/A
- § 107 Abs. 3 S. 1 GWB
- § 9 Nr. 6 VOB/A
Verfahrensgegenstand
VOB-Vergabeverfahren für Neubau der südöstlichen Entlastungsstraße in xxxxxxx, 2. bis 3. Bauabschnitt, Los 1, Bauwerk Nr. 2
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nur ausnahmsweise ist nach § 9 Nr. 10-12 VOB/A eine funktionale Ausschreibung möglich. Typischerweise ist eine funktionale Ausschreibung im Bereich des "industrialisierten Bauens" zweckmäßig, wenn es sich um Bauten des Massenbedarfs handelt, die mehrfach in der gleichen Ausführung errichtet werden sollen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass den Bietern im Rahmen der Ausschreibung Planungsleistungen aufgebürdet werden, die Bieter dadurch erhebliche Kosten für die Ausschreibung aufzuwenden haben. Unter diesem Aspekt wird sogar vertreten, dass die funktionale Ausschreibung im Bereich der öffentlichen Ausschreibung bzw. offenen Verfahren gar nicht in Betracht kommt, vielmehr nur in beschränkten Ausschreibungen bzw. nicht offenen Verfahren zur Anwendung kommen soll.
- 2.
Eine Pauschalpreisvereinbarung setzt voraus, dass die endgültige statische Berechnung vor der Ausschreibung vorliegt. Es muss dabei unerheblich sein, dass sich im Nachhinein die Abweichungen möglicherweise als nicht so gravierend darstellen.
- 3.
Die Bieter dürfen bei einer funktionalen Ausschreibung für etwaige Nebenangebote von der Auftraggeberin nicht auf das Gesamtkonzept der Ausschreibung verwiesen werden.
Die Vergabekammer hat
durch
die Vorsitzende ORR' in Dr. Raab,
den hauptamtlichen Beisitzer BAR Peter und
den ehrenamtlichen Beisitzer BOR Weyer
auf die mündliche Verhandlung vom 11.08.2005
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Die Auftraggeberin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren zu Los 1 aufzuheben.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Auftraggeberin.
- 3.
Die Kosten werden auf 3.085 EUR festgesetzt.
- 4.
Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Antragstellerin notwendig.
Tatbestand
I.
Die Auftraggeberin hat mit EU-Vergabebekanntmachung 2005/S 69-066448 vom 08.04.2005 im Rahmen des Neubaus der südöstlichen Entlastungsstraße in xxxxxxx die Brückenbauwerke über die xxxxxxx (Los 1) und über die xxxxxxx (Los 2) europaweit im offenen Verfahren als Bauleistung gem. VOB/A ausgeschrieben. Der Auftrag umfasste im Wesentlichen Brückenbau-, Spezialtiefbau- und Erdarbeiten. Es konnte auf ein Los oder auf beide Lose geboten werden. Nebenangebote waren zulässig. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien erfolgen.
Die Ausschreibung erfolgte als Funktionalausschreibung, d. h. ohne das Aufstellen eines Leistungsverzeichnisses. Gründe für die Wahl des Ausschreibungsverfahrens sind der Vergabeakte nicht zu entnehmen. Den Verdingungsunterlagen waren die grundsätzlichen technisch-konstruktiven sowie sonstigen planerischen Randbedingungen zu entnehmen. Den anliegenden Konstruktionszeichnungen waren die grundsätzlichen Bauwerksdaten wie Einzelstützweiten, Gesamtlänge zwischen den Endauflagern und Breite zwischen den Geländern zu entnehmen. Die endgültigen Abmessungen sollten sich aus den Angeboten der Bieter aufgrund der jeweiligen statischen und konstruktiven Erfordernisse ergeben. Die Brücken sollten einschließlich aller notwendigen Vor- und Nacharbeiten sowie der entsprechenden notwendigen statischen Berechnungen zum Pauschalpreis angeboten werden. Zu den notwendigen statischen Berechnungen ist unter der lfd. Nr. 5 "Brückenbauarbeiten" zum streitbefangenen Los 1 in den Verdingungsunterlagen festgelegt:
"Die Brücke ist entsprechend den statischen, konstruktiven und wirtschaftlichen Erfordernissen nach den DIN-Fachberichten 101 und 102, der DIN 1045-1 und der DIN 1054, Ausgabe 01.2003, der ZTV-ING und den Richtzeichnungen gem. RIZ-ING zu konstruieren, zu berechnen und herzustellen. Die Bemessung mit Militärlasten nach STANAG 2021 erfolgt im Eisenbahnverkehr für MLC 100 und im Zweibahnverkehr für MLC 50/50."
Abschließend ist unter der lfd. Nr. 5 der Verdingungsunterlage festgelegt:
"Der Pauschalpreis enthält alle für die Erstellung der Brücke notwendigen Arbeiten, auch wenn sie in der Beschreibung nicht besonders erwähnt sind."
Nachdem die Auftraggeberin die Verdingungsunterlagen am 26.04.2005 an die Antragstellerin versandt hatte, rügt diese erstmals mit Schriftsatz vom 03.05.2005 in Bezug auf die Verdingungsunterlagen. Entgegen § 9 Nr. 6 VOB/A sei die ausgeschriebene Leistung nicht durch ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis mit entsprechenden Massenangaben beschrieben worden. Es handele sich vielmehr um eine funktionale Ausschreibung. Zur Ermittlung der Massen für Pfähle sowie Stahl und Spannstahl seien zudem statische Vorbemessungen notwendig. Die vorgesehene Art der Ausschreibung sei unzulässig. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, der es rechtfertigen würde, hier von der in der VOB/A als Regelfall vorgesehenen Form der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis abzuweichen. Ein weiterer Verstoß gegen Vergabevorschriften liege darin, dass die Leistung entgegen § 5 Nr. 1 b VOB/A für eine Pauschalsumme vergeben werden solle. Eine Pauschalierung wäre nur dann zulässig, wenn die Leistung nach Ausführung und Umfang genau bestimmt wäre und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen. Auch nach der zumindest sinngemäß anzuwendenden Regelung für den Bundesfernstraßenbau gelte, dass eine Pauschalvergabe von Brückenbauleistungen nur zulässig sei, wenn vor der Ausschreibung die endgültige statische Berechnung für den Amtsentwurf vorliege und Ausführungspläne sowie das Leistungsverzeichnis aufgrund dieser Berechnungen aufgestellt worden seien, wobei das Leistungsverzeichnis Mengen, Einheitspreise und Gesamtpreise für Einzelleistungen zu enthalten habe. In den Ausschreibungsunterlagen würde sich zudem an zahlreichen Stellen die Formulierung finden, dass der Pauschalpreis alle für die Erstellung der Brücke notwendigen Arbeiten enthalte, auch wenn diese in der Beschreibung nicht besonders erwähnt worden seien. Eine derartige Klausel verstoße gegen § 307 BGB, da hierdurch das Risiko fehlerhafter Planung bzw. Ausschreibung auf den Auftragnehmer verlagert würde. Abschließend wird von der Antragstellerin gerügt, dass keine Mindestanforderungen an Nebenangebote in den Vergabeunterlagen angegeben seien. Dies sei nach der EG-Baukoordinierungsrichtlinie sowie der Rechtsprechung des EuGH aber zwingende Voraussetzung für die Wertung von Nebenangeboten.
Nachdem die Antragstellerin gemäß Vergabeakte offensichtlich zunächst keine Antwort auf ihre Rüge vom 03.05.2005 erhalten hatte, rügt sie am 24.05.2005 erneut in Bezug auf die Verdingungsunterlagen. Am 18.05.2005 habe das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro die statische Vorbemessung beim Bauherrn eingesehen. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Lastannahmen gem. DIN 1072 und die statische Vorbemessung nach DIN 4227 vorgenommen wurde. Die Ausschreibung fordere aber eine Bemessung nach DIN FB 101 und 102. Hieraus würden zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Lastannahmen und die Bemessung, die Lasten und Verformungen der Brückenlager, die Verformungen der Fahrbahnübergänge und die Pfahllasten resultieren. Zudem hätten der statischen Vorbemessung für die ausgeschriebene Variante "2-stegiger-Plattenbalken" für den Spannstahl und den Betonstahl keine Massen entnommen werden können. Lediglich für den Spannstahl seien Angaben über die Anzahl der Spannglieder über zwei Stützen und in den Feldern enthalten gewesen. Massenangaben seien daraus nicht ausreichend abzuleiten. Eine Bemessung zur Dimensionierung des schlaffen Betonstahls sei gar nicht durchgeführt worden.
Die statische Vorberechnung sei somit wegen des alten Normenkonzeptes, fehlender Berechnungen und fehlender Massenangaben für eine VOB-gerechte Bearbeitung der Ausschreibung insgesamt irreführend und unbrauchbar.
Mit Zustimmung mit der Auftraggeberin (Vermerk der Auftraggeberin vom 25.05.2005) antwortet das von ihr mit der Abwicklung der Ausschreibung beauftragte Ingenieurbüro auf die Rügen der Antragstellerin. Zunächst kündigt das Ingenieurbüro eine kurzfristige und erschöpfende Stellungnahme zu den von der Antragstellerin in ihren Schreiben vom 03.05.2005 und 24.05.2005 angesprochenen Punkten an. Vorab sei aber zu den Rügeschreiben der Antragstellerin anzumerken, dass die von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 03.05.2005 zu den Ausschreibungsmodalitäten vertretenen Auffassungen, insbesondere ihre Interpretation zu den Regelungsgehalten von VOB/A § 9 Nr. 6 und § 5 Nr. 1 b keine Entsprechung in den VOB-Kommentierungen oder der einschlägigen Rechtsprechung finden würden. Weiterhin würden die von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.05.2005 vertretenen Auffassungen sich bei Betrachtung der Realität doch erheblich relativieren. Vor allem aber würden sich daraus keine Auswirkungen auf die von der Antragstellerin durchzuführende Kalkulation ergeben. Zu den von der Antragstellerin in ihrem Rügeschreiben vom 24.05.2005 behaupteten umfangreichen Änderungen auf Grund der unterschiedlichen Normenkonzepte, die der Vorbemessung und der Ausschreibung zu Grunde gelegt wurden, würde es nicht kommen:
Die Lastannahmen gem. DIN FB 101 seien keineswegs viel höher als in der Vorbemessung angenommen, sondern nur um rd. 3 %. Auf die Bauwerksabmessungen habe dies keinerlei Einfluss; betroffen sei ausschließlich die Ausführung.
Selbstverständlich sei die Bemessung (Ausführungspläne und -statik) anders und nach einem anderen Sicherheitskonzept vorzunehmen: so sei es nämlich ausgeschrieben. Betroffen davon sei nur die Ausführung.
Die Lagerlasten würden sich bei Berücksichtigung der DIN FB 101 um rd. 3 %, die Verformungen um max. 14 % erhöhen. An den vorgesehenen Gleitlagern würde sich dadurch nichts ändern.
Die Verformungen der Fahrbahnübergänge würden sich bei Berücksichtigung der DIN FB 101 um max. 15 % erhöhen. An den vorgesehenen Fahrbahnübergängen würde sich dadurch nichts ändern.
Die Pfahllasten würden sich bei Berücksichtigung der DIN FB 101 keineswegs erheblich, sondern um lediglich 0,5 % erhöhen. Dies sei vernachlässigbar.
Aus der komplettierten Anzahl der Spannglieder seien zudem die Spannstahlmassen problemlos zu ermitteln. Da diese Massen allerdings auch von den von der Antragstellerin vorgesehenen Bauabschnitten abhängen würden - worauf die Auftraggeberin keinen Einfluss habe - werde sich die Antragstellerin der Mühe der Massenermittlung selbst unterziehen müssen.
Dem Ingenieurbüro sei auch kein Fall bekannt, in dem im Rahmen einer statischen Vorbemessung Bemessungen zur Dimensionierung des schlaffen Betonstahls durchgeführt worden wären: hier würden durchgängig Erfahrungswerte angesetzt.
Abschließend wird der Antragstellerin vom Ingenieurbüro mitgeteilt, dass dieses keinen Anlass sieht, die von der Antragstellerin im Schreiben vom 24.05.2005 vorgetragenen Anregungen und Empfehlungen zu berücksichtigen.
Mit Informationsschreiben gem. § 13 VgV vom 30.06.2005 teilt die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass es beabsichtigt sei, ihr den Zuschlag auf das Los 2 (Brücke über die xxxxxxx) zu erteilen. Mit Informationsschreiben vom gleichen Tage wird der Antragstellerin mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Los 1 (Brücke über die xxxxxxx) auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Diese habe ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vorgelegt.
Nach Erhalt der Bieterinformation rügt die Antragstellerin unter ausdrücklichem Bezug auf ihren Rügeschriftsatz vom 03.05.2005 mit Schriftsatz vom 04.07.2005 erneut das Vergabeverfahren. Ihr Rügeschriftsatz vom 03.05.2005 sei in Bezug auf die fehlenden Mindestanforderungen an Nebenangebote unbeantwortet und auch offensichtlich unberücksichtigt gelassen worden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH dürften Nebenangebote nur dann gewertet werden, wenn entsprechende Vorgaben zur Bewertung an Nebenangebote in den Ausschreibungsunterlagen enthalten gewesen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Nebenangebote seien daher im vorliegenden Falle nicht zu werten. Dies bedeute für das Los 1, dass nach wie vor die preisliche Wertung der unterbreiteten Hauptangebote maßgeblich sei. Damit sei der Zuschlag auf das Hauptangebot der Antragstellerin zu Los 1 zu erteilen gewesen. Die Wertbarkeit der Nebenangebote sei ferner generell in Zweifel zu ziehen, da keine konstruktiven oder sonstigen Möglichkeiten zu sehen seien, die im erforderlichen Umfang Preisvorteile rechtfertigen könnten. Dies hänge insbesondere damit zusammen, dass auf Grund der pauschal ausgeschriebenen Leistung eine Abgrenzung der ausgeschriebenen Hauptleistung zu etwaigen Nebenangebotsleistungen ohnehin Schwierigkeiten bereite. Die Antragstellerin bietet der Auftraggeberin abschließend an, ihre Rüge in einem persönlichen Gespräch zu erläutern.
In dem Gespräch zwischen den Beteiligten am 11.07.2005 konnte keine Einigung herbeigeführt werden. Im Nachgang zu diesem Gespräch erhielt die Antragstellerin zu ihrer weiteren Information eine teilweise geschwärzte Kopie des Vergabeprüfprotokolls des Ingenieurbüros der Auftraggeberin.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.07.2005 beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfverfahrens. Die Antragstellerin ergänzt und vertieft ihren Vortrag in Bezug auf die aus ihrer Sicht gegebene unzulässige Wertung von Nebenangeboten. Im vorliegenden Falle mangele es bereits an einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung. Dies ergebe sich insbesondere aus den widersprüchlichen Angaben zu den Lastannahmen nach DIN 1072 und der statischen Vorbemessung nach DIN 4227 einerseits und der Forderung nach einer Bemessung nach DIN FB 101 und 102 in der Ausschreibung andererseits. Die Leistungsbeschreibung sei ferner dadurch gekennzeichnet, dass in den Ausschreibungsunterlagen an zahlreichen Stellen die Formulierung enthalten sei, der Pauschalpreis habe alle für die Erstellung der Brücke notwendigen Arbeiten zu enthalten, auch wenn diese in der Beschreibung nicht besonders erwähnt seien. Schon hieraus sei zu entnehmen, dass es im vorliegenden Fall an der entsprechenden Voraussetzung zur klaren und eindeutigen Leistungsbeschreibung mangele. Folglich sei die Auftraggeberin verpflichtet gewesen, für die Bewertung von Nebenangeboten Mindestanforderungen zu benennen.
Das von der Auftraggeberin beauftragte Ingenieurbüro vertrete in Bezug auf die widersprüchlichen Lastannahmen die Auffassung, dass die daraus resultierenden Abweichungen vernachlässigbar seien. Das Ingenieurbüro verkenne dabei allerdings, dass diese widersprüchlichen Angaben zu einer insoweit nicht eindeutigen Leistungsbeschreibung führen würden. Insbesondere vor dem Hintergrund der Wertung von Nebenangeboten könne mit einer derartigen, nicht eindeutigen Leistungsbeschreibung keine ordnungsgemäße Vergleichbarkeit einer Nebenangebotsleistung zum Hauptangebot erfolgen.
Weiterhin habe die Auftraggeberin entgegen der Verpflichtung nach § 30 Nr. 1 VOB/A, wichtige Verfahrensschritte in der Vergabeakte zu dokumentieren, nicht erfüllt. Auf die Zusage der Auftraggeberin, sie werde einen ggf. zu schwärzenden Vergabevermerk zur Information versenden, habe die Antragstellerin eine von der Auftraggeberin als "Vergabeprüfprotokoll" deklarierte Zusammenfassung erhalten. Diese habe das von der Auftraggeberin beauftragte Ingenieurbüro bezeichnet als "Protokoll vom 24.06.2005 zur Prüfung und Wertung der Angebote". Die Auftraggeberin habe hierdurch dokumentiert, dass sie ihre Entscheidungskompetenzen mit der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens über den nach § 7 Nr. 1 VOB/A zulässigen Rahmen hinaus auf das beauftragte Ingenieurbüro übertragen habe. Mit der Übertragung der Wertung der Angebote habe die Auftraggeberin dem Ingenieurbüro Befugnisse eingeräumt, die weder unter dem Aspekt eines vom Auftraggeber hinzugezogenen Planers noch unter dem Gesichtspunkt einer Mitwirkung von Sachverständigen nach § 7 VOB/A gerechtfertigt seien. Die Auftraggeberin habe somit keine eigenverantwortliche Vergabeentscheidung getroffen. Der vorgenannte Umstand habe durch die Antragstellerin nicht mehr rechtzeitig gerügt werden können. Wegen des Ablaufs der 14-tägigen Frist nach § 13 VgV und der unmittelbar bevorstehenden Zuschlagsentscheidung am 15.07.2005 habe eine Rüge nicht mehr den ihr obliegenden Zweck der "Selbstreinigung der Verwaltung" erfüllen können.
Die Antragstellerin beantragt:
- der Auftraggeberin zu untersagen, den Zuschlag bezüglich der Baumaßnahme "Neubau der südöstlichen Entlastungsstraße in xxxxxxx", zweiter bis dritter Bauabschnitt (Los 1, Bauwerk Nr. 2) an die beigeladene Bietergemeinschaft zu erteilen.
- Die Auftraggeberin zu verpflichten, die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen.
hilfsweise
- für den Fall des § 114 Abs. 2 GWB festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Bieterrechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt wurde.
- Die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin nach § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.
- Der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt,
- den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
- Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Auftraggeberin für erforderlich zu erklären.
Die Antragstellerin habe nicht das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt. Unter Berücksichtigung der wertbaren Nebenangebote sei der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen gewesen. In qualitativer Hinsicht würden beide Angebote keine Unterschiede aufweisen. Die Wertung der Nebenangebote der Beigeladenen sei dabei ordnungsgemäß erfolgt. Dabei seien nur die gegenüber dem Amtsentwurf gleichwertigen Nebenangebote gewertet worden. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin würden die Ausschreibungsunterlagen auch die Mindestanforderungen an Nebenangebote enthalten. Dabei handele es sich insbesondere um technisch-konstruktive Mindestanforderungen sowie Mindestanforderungen aus Randbedingungen (Anforderungen gem. Baugrundgutachten, geohydrologische Vorgaben und Anforderungen aus naturschutzfachlicher Sicht). Die Ausschreibungsunterlagen würden auch keine widersprüchlichen Angaben zu Lastannahmen enthalten. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin sei irreführend, sie müsse sich fragen lassen, inwieweit sie auf Grund einer vermeintlich fehlerhaften Ausschreibungsunterlage ein bedingungsloses Angebot habe vorlegen können. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Antragstellerin den Zuschlag auf ihr Angebot zu Los 2 erhalten habe. Dies zeige, dass sie ihr Angebot ordnungsgemäß habe kalkulieren können. Im Übrigen sei der gesamte Vergabevorgang auch ordnungsgemäß dokumentiert worden, dies ergebe sich aus den übergebenen Vergabeakten. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin seien auch keine Wertungsentscheidungen auf das von der Auftraggeberin beauftragte Ingenieurbüro übertragen worden. Dieses Büro habe entsprechend dem Leistungsbild der HOAI als Sachverständiger gem. § 7 VOB/A die Angebote geprüft und einen vorbereiteten Wertungsvorschlag unterbreitet. Die Wertung der Angebote selbst und die Zuschlagsentscheidung habe die Auftraggeberin dann selbst vorgenommen. Nach Beteiligung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes habe die Auftraggeberin dann eine entsprechende Sitzungsvorlage für den Verwaltungsausschuss vorbereitet. Nach der Entscheidung des Verwaltungsausschusses seien dann die entsprechenden Vorabinformationen gem. § 13 VgV in Bezug auf die Zuschlagserteilung für Los 2 ergangen.
Nach Akteneinsicht ergänzt und vertieft die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.08.2005 ihren Vortrag in Bezug auf die bereits in den Rügeschreiben und im Antragsschriftsatz behaupteten Vergaberechtsverletzungen. Darüber hinaus sei rein vorsorglich festzustellen, dass die beabsichtigte Berücksichtigung des Nebenangebotes 2 der Beigeladenen verfahrensfehlerhaft sei. Aus der der Antragstellerin überlassenen Kurzfassung des Wertungsberichtes des Ingenieurbüros der Auftraggeberin ergebe sich, dass das Nebenangebot 2 der Beigeladenen gewertet werden solle. Dieses Nebenangebot sehe technisch eine Kombination von verschiedenen Ausführungssystemen betreffend den Fahrbahnübergang des Überbauwerkes zum Widerlager vor. Die Wertung werde damit begründet, dass der vorgesehene Überbauabschluss schon Gegenstand des Alternativvorschlages der Ausschreibungsunterlagen sei. Hierbei sei von der Auftraggeberin aber außer Acht gelassen worden, dass im Alternativvorschlag die Ausführung als Hohlkasten mit weniger Verformungsmöglichkeiten andere Anforderungen an den Überbauabschluss stellen würde als dies bei der Ausführung in Plattenbauweise gem. Hauptentwurf der Fall sei. Das Nebenangebot 2 der Beigeladenen sei damit im Ergebnis der ausgeschriebenen Leistung nicht gleichwertig.
Die Auftraggeberin trägt in ihrem Schriftsatz vom 12.08.2005 vor, der Nachprüfungsantrag sei wegen fehlender Antragsbefugnis und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, und ergänzt ihre Ausführungen zur Begründetheit.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11.08.2005 Bezug genommen.
Gründe
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Auftraggeberin, der Gemeinde xxxxxxx, handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Bauauftrag im Sinne des § 1 VOB/A. Für Bauaufträge gilt gem. § 2 Nr. 4 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 5 Mio. EUR. Werden Bauaufträge losweise ausgeschrieben, gilt gem. § 2 Nr. 7 VgV ein Schwellenwert von 1 Mio. EUR oder bei Losen unterhalb 1 Mio. EUR deren addierter Wert ab 20 % des Gesamtwertes aller Lose. Bereits auf der Grundlage des vom Auftraggeber als wirtschaftlichstes Angebot ermittelten Angebotes der Beigeladenen beträgt der Gesamtpreis für das Los 1.908.575,52 EUR. Der Wert des ausgeschriebenen Gesamtauftrages übersteigt damit deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie vorträgt, die Auftraggeberin habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Nr. 10-12 VOB/A vorlägen, eine funktionale Ausschreibung vorgenommen, entgegen den Anforderungen von § 5 Nr. 1b VOB/A einen Pauschalpreis vorgesehen, zudem, obgleich gesonderte Mindestbedingungen für Nebenangebote nicht formuliert seien, das Nebenangebot der Beigeladenen als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, VergabeR, 2. Aufl., § 107 GWB, Rn. 954). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat schlüssig vorgetragen, dass sie bei aus ihrer Sicht vergaberechtskonformer Angebotswertung eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, was sich vorliegend schon daraus ergibt, dass sie zu Los 1 das wirtschaftlichste Hauptangebot abgegeben hatte und den Zuschlag für Los 2 erhalten hat. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).
Das Vorbringen der Auftraggeberin, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfalle deshalb, weil diese sowohl für das streitbefangene Los 1 als auch für das Los 2 ein bedingungsloses Angebot abgegeben habe und damit dokumentiert habe, dass sie mit der Ausschreibung einverstanden sei und letztlich auch den Zuschlag für das Los 2 bekommen habe, geht fehl. Angesichts der Obliegenheit, im Vergabeverfahren erkannte Verstöße stets unverzüglich zu rügen, ist es üblich und nicht gleichsam rechtsmissbräuchlich, parallel zu einer Rüge - soweit möglich - ein Angebot zu erstellen und einzureichen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in diesem Verfahrensstadium nicht absehen kann, ob ihre Rügen in einem etwaigen Vergabenachprüfungsverfahren Bestätigung finden werden. Es kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis und Massenangaben ohne Vereinbarung eines Pauschalpreises die Antragstellerin den Zuschlag auch für das Los 1 hätte bekommen können. Überdies waren die fehlenden Mindestbedingungen für die Wertbarkeit von Nebenangeboten gerügt. Für den Fall, dass das Nebenangebot der Beigeladenen nicht zu werten wäre, wäre die Antragstellerin mit ihrem wirtschaftlichsten Hauptangebot am Zuge. Das Rechtsschutzbedürfnis für jeden der genannten Rügepunkte, die sich allesamt auf den Inhalt der Ausschreibung beziehen, isoliert zu betrachten, wie dies die Auftraggeberin versucht, ist für die Frage des drohenden Schadens nicht möglich. Es ist der Vergabekammer überdies nicht verwehrt, grundlegende Vergaberechtsverstöße von Amts wegen aufzugreifen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin den Zuschlag für das Los 2 bekommen hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Los 1 ebenso wenig entfallen. Mit dem Zuschlag für Los 2 ist das Vergabenachprüfungsverfahren insoweit beendet. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB kann ein bereits erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Die Vergabe für Los 1 ist nunmehr unabhängig zu betrachten.
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2002, Az.: Verg 9/02). Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabes hat die Antragstellerin die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße rechtzeitig gerügt. Die Auftraggeberin hat am 26.04.2005 die Verdingungsunterlagen abgesendet. Bereits mit Schreiben vom 03.05.2005 hat die Antragstellerin das fehlende Leistungsverzeichnis mit Massenangaben, die Ausschreibung zum Pauschalpreis und die fehlende Angabe von Mindestanforderungen an Nebenangebote gerügt. Unter Berücksichtigung des zwischen dem 26.04.2005 und dem 03.05.2005 liegenden Wochenendes erfolgte die Rüge der Antragstellerin unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Nachdem am 18.05.2005 das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro die statischen Vorbemessungen eingesehen hatte, rügte die Antragstellerin am 24.05.2005, dass den Vorbemessungen ein altes Regelwerk zugrunde liegen würde, die Ausschreibung hingegen auf die aktuellen DIN-Normen verweise. Am 30.06.2005 hat die Auftraggeberin die Antragstellerin gem. § 13 VgV darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Nebenangebot der Beigeladenen zu erteilen. Mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2005, eingegangen bei der Auftraggeberin am 04.07.2005, rügte die Antragstellerin die Vergabeentscheidung der Auftraggeberin, wobei sie detailliert und unter Bezugnahme auf ihre Rüge vom 03.05.2005 darlegte, warum ihrer Auffassung nach das Nebenangebot der Beigeladenen nicht zu werten war. Auch diese Rüge erfolgte rechtzeitig, sodass der Nachprüfungsantrag zulässig ist.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Ausschreibung zu Los 1 ist aufzuheben. Der beabsichtigte Zuschlag auf das Nebenangebot der Beigeladenen verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB.
Die Ausschreibung zu Los 1 verletzt Vergaberechtsvorschriften in mehrfacher Hinsicht. Zum einen besteht kein Grund für die gewählte funktionale Ausschreibung, damit für ein Abweichen von dem Grundsatz eines Leistungsverzeichnisses mit Massenangaben. Zum anderen durfte auf Grund der statischen Vorbemessung nach altem Regelwerk und der in der Ausschreibung geforderten Statik nach geltenden DIN-Normen kein Pauschalpreis vereinbart werden. Schließlich fehlte es angesichts des durch die funktionale Ausschreibung eröffneten Spielraumes für die einzureichenden Angebote an der Formulierung von gesonderten Mindestbedingungen für die Abgabe von Nebenangeboten, sodass das Nebenangebot der Beigeladenen, auf das der Zuschlag für Los 1 erteilt werden sollte, auszuschließen ist.
a)
Es liegt kein Grund vor, von dem Erfordernis des § 9 Nr. 6 VOB/A abzuweichen, grundsätzlich ein Leistungsverzeichnis mit Massenangaben zu erstellen. Nur ausnahmsweise ist nach § 9 Nr. 10-12 VOB/A eine funktionale Ausschreibung möglich. Die Wahl einer funktionalen Leistungsbeschreibung steht im Ermessen der ausschreibenden Stelle. Es sind dabei eingehende Überlegungen von Auftraggeberseite notwendig, ob die Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall vorliegen. Typischerweise ist eine funktionale Ausschreibung im Bereich des "industrialisierten Bauens" zweckmäßig, wenn es sich um Bauten des Massenbedarfs handelt, die mehrfach in der gleichen Ausführung errichtet werden sollen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass den Bietern im Rahmen der Ausschreibung Planungsleistungen aufgebürdet werden, die Bieter dadurch erhebliche Kosten für die Ausschreibung aufzuwenden haben. Unter diesem Aspekt wird sogar vertreten, dass die funktionale Ausschreibung im Bereich der öffentlichen Ausschreibung bzw. offenen Verfahren gar nicht in Betracht kommt, vielmehr nur in beschränkten Ausschreibungen bzw. nicht offenen Verfahren zur Anwendung kommen soll. Es kommen grundsätzlich lediglich großbauindustrielle Unternehmen als Bieter in Frage, da nur sie Planungsbüros unterhalten, die die notwendigen Architektur- und Ingenieurleistungen ausführen können. Daraus ergibt sich, dass der Anbieterkreis für Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm eingeschränkt ist, kleine und mittlere Unternehmen in der Regel nicht in Betracht kommen (vgl. insgesamt Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, § 9, Rdnr. 138).
Die Auftraggeberin hat hier nicht darlegen können, dass es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig war, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln.
In der mündlichen Verhandlung hat die Auftraggeberin ausgeführt, dass die Schwierigkeiten bei der Querung des Brückenbauwerkes durch ein FFH-Gebiet die Wahl der funktionalen Ausschreibung zur Folge gehabt hätten. Es seien zahlreiche Randbedingungen aus FFH-Aspekten zu berücksichtigen gewesen. Besondere Schwierigkeiten resultierten auch aus dem schlechten Baugrund, da das Brückenbauwerk über sehr feuchtem Boden mit einem Erlen-Eschen-Auwald zu errichten sei.
Für die Erstellung eines Amtsentwurfs spricht, dass es sich lediglich um ein Brückenbauwerk handelte. Zudem waren den Verdingungsunterlagen die grundsätzlichen technisch-konstruktiven sowie sonstigen planerischen Randbedingungen zu entnehmen. Detaillierte Konstruktionszeichnungen waren beigelegt. Demnach waren die grundlegenden Bauwerksdaten ohnehin festgelegt. Des Weiteren waren, wie die Auftraggeberin mehrfach ausführte, zahlreiche Randbedingungen aus FFH-Aspekten gegeben, die im Einzelnen im Planfeststellungsbeschluss niedergelegt waren. Der Raum für die Konstruktion des Bauwerks stellt sich danach als derart eingeengt dar, dass letztlich die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses mit Massenangaben unentbehrlich war. Es bestand in dieser Situation kein Grund, den Bietern für nur ein Bauwerk Planungsleistungen aufzuerlegen. Die Wahl einer funktionalen Ausschreibung darf nicht darauf beruhen, dass sich die ausschreibende Stelle auf diese Art der Kosten für gewisse Architektur- und/oder Ingenieurleistungen entledigt und somit eine Risikoverlagerung auf die Bieter vornimmt. Vielmehr war bei dem hier ausgeschriebenen Standardbauwerk angesichts der zahlreichen Vorgaben aus FFH-Aspekten und dem Planfeststellungsbeschluss bzw. aus den den Verdingungsunterlagen beigefügten Zeichnungen gem. § 9 Nr. 6 VOB/A ein Leistungsverzeichnis mit Massenangaben zu erstellen. Die Intention der Auftraggeberin, das Know-how der Bieterfirmen für abweichende Lösungen, die möglicherweise das FFH-Gebiet in der Bauphase weniger beeinträchtigen, zu erlangen, war unproblematisch durch die Zulassung von Nebenangeboten zu verwirklichen. Die Aussage der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr habe die funktionale Ausschreibung empfohlen, ist nicht richtig. Auf Nachfrage der Vergabekammer hat der zuständige Mitarbeiter dies schriftlich per E-Mail vom 15.08.2005 erklärt. Er führte aus:
"Die Aussage der Gemeinde xxxxxxx bezüglich der funktionalen Ausschreibung für die zwei Brückenbauwerke in der Ortsumgehung xxxxxxx ist nicht richtig. Bei der konstruktiven Durchsprache der beiden Brückenbauwerke in unserem Amt haben wir von dieser Art der Ausschreibung abgeraten."
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das zu erstellende Brückenbauwerk nach dem Grundsatz des § 9 Nr. 6 VOB/A mit einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und Zulassung von Nebenangeboten auszuschreiben war, da kein Grund dafür ersichtlich ist, dass die gewählte funktionale Ausschreibung zweckmäßig ist.
b)
Des Weiteren lagen hier die Voraussetzungen für eine Pauschalpreisvereinbarung nicht vor. Eine funktionale Ausschreibung geht häufig mit einer Pauschalpreisvereinbarung auf Vergütungsseite einher, wobei auch in diesem Fall selbstverständlich die Voraussetzungen von § 5 Nr. 1 b VOB/A vorliegen müssen (Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., § 9 Rdnr. 139). Für die Pauschalvergabe von Brückenbauleistungen im Bundesfernstraßenbau gilt folgende Regelung, die gem. Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., § 5 Rdnr. 12 über den Brückenbau hinaus auch für andere Bauleistungen von Bedeutung ist: "Für Hauptangebote soll eine Pauschalvergabe nur vorgesehen werden, wenn vor der Ausschreibung die endgültige statische Berechnung für den Verwaltungsentwurf vorliegt und Ausschreibungspläne sowie das Leistungsverzeichnis auf Grund dieser Berechnung aufgestellt wurden." Die statische Vorbemessung des ausgeschriebenen Brückenbauwerks beruhte auf altem Regelwerk. In den Ausschreibungsunterlagen hingegen war eine Statik nach den aktuellen DIN-Normen gefordert. Die Auftraggeberin hat zwar im Nachhinein unter Zuhilfenahme von entsprechender Literatur ermittelt, dass die Abweichungen gering gewesen seien und die Bieter nicht erheblich beeinträchtigen würden. Der übliche Spielraum einer Vorstatik sei nicht überschritten worden, es hätten sich laut Auftraggeberin keine Massenänderungen ergeben, die für die Kalkulation wesentlich gewesen wären. Eine Pauschalpreisvereinbarung setzt aber gerade voraus, dass die endgültige statische Berechnung vor der Ausschreibung vorliegt. Es muss dabei unerheblich sein, dass sich im Nachhinein die Abweichungen möglicherweise als nicht so gravierend darstellen. Immerhin hat die Auftraggeberin mit diesen Unklarheiten den Bietern die Last aufgebürdet, überhaupt zu ermitteln, ob sich erhebliche Beeinträchtigungen ergeben oder nicht und ihnen damit ohne ersichtlichen Grund ein zusätzliches Risiko auferlegt. Folglich war die streitbefangene Ausschreibung auch im Hinblick auf die Pauschalpreisvereinbarung vergaberechtswidrig.
c)
Zudem fehlte es in der Ausschreibung an technischen Mindestbedingungen für die Wertbarkeit von Nebenangeboten. Demnach war das für den Zuschlag vorgesehene Nebenangebot der Beigeladenen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, Nr. 4, § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zwingend auszuschließen. Auf die umstrittene Frage der Gleichwertigkeit dieses Nebenangebotes kommt es nicht an.
Soweit sich die Antragstellerin auf die fehlende Definition und Bekanntmachung von gesonderten technischen Mindestbedingungen beruft, ist zunächst festzuhalten, dass das Erfordernis von Mindestanforderungen für die Wertung von Nebenangeboten in der Rechtssprechung nicht einheitlich beurteilt wird.
Während das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 24.11.2004, Az. Verg 6/04, und das BayObLG in seinem Beschluss vom 22.06.2004, Az.: Verg 13/04, unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 16.10.2003, Az. C-421-01 (= VergabeR 2004, S. 50 [EuGH 16.10.2003 - C 421/01]) entschieden hat, dass ein zugelassenes Nebenangebot dann nicht gewertet werden kann, wenn der Auftraggeber weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert hat, welche die Nebenangebote erfüllen müssen, hat die VK Schleswig-Holstein in ihrem Beschluss vom 03.11.2004, Az.: VK SH 28/04 (= IBR 12/2004, S. 715) das Erfordernis von technischen Mindestbedingungen für die Wertung von Nebenangeboten verneint. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Auftraggeber nach den Ausschreibungsunterlagen fordert, dass Nebenangebote auf einer besonderen Anlage kenntlich gemacht werden, deutlich gekennzeichnet seien und eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung enthalten müssen. Ferner müsse das Nebenangebot so beschaffen sein, dass es der Auftraggeber bei der Abgabe des Angebotes als gleichwertig beurteilen kann.
Die angerufene Vergabekammer teilt die Auffassung der VK Schleswig-Holstein, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (VergabeR 2004, S. 50 [EuGH 16.10.2003 - C 421/01] mit Anm. Opitz sowie Anm. Bultmann, ZfBR 2004, S. 88 [EuGH 16.10.2003 - C 421/01]) das vom BayObLG statuierte restriktive Erfordernis der Definition und Bekanntmachung von technischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertung von Nebenangeboten nicht ableiten lässt. Die Vergabekammer vertritt die Auffassung, dass eine transparente und den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes genügende Wertung technischer Nebenangebote bereits dadurch gewährleistet wird, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen gem. § 9 Abs. 1 VOB/A die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und gem. § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A alle für eine einwandfreie Preisermittlung relevanten Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben hat. Die damit zwingend vorgegebene Bekanntmachung und Definition von Eckpunkten des Auftragsgegenstandes bietet bereits eine hinreichende Grundlage für die Wertung von Nebenangeboten, zumal der Bieter nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung verpflichtet ist, die Gleichwertigkeit seiner Nebenangebote nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall einer funktionalen Ausschreibung mit der Intention, das Know-how und die Kreativität der Bieterfirmen für das zu errichtende Brückenbauwerk auszuschöpfen, unterliegen bereits die abzugebenden Hauptangebote einer Situation, die sich sonst im Falle eines Amtsentwurfs für die dabei zugelassenen Nebenangebote ergibt. Bleibt damit also bereits offen, ob überhaupt Raum für die in der Ausschreibung zugelassenen Nebenangebote besteht, ist es unverzichtbar, dass Mindestbedingungen für die Wertung von Nebenangeboten formuliert werden. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Auftraggeberin für die Nebenangebote auf die gleichen Vorbedingungen technischer und sonstiger Art verweist, die für das Hauptangebot gelten würden. Die Bieter dürfen angesichts der vorliegenden funktionalen Ausschreibung für etwaige Nebenangebote von der Auftraggeberin nicht auf das Gesamtkonzept der Ausschreibung verwiesen werden. Der rechtlich einwandfreie Weg für die Auftraggeberin wäre gewesen, einen Amtsentwurf vorzugeben und Nebenangebote zuzulassen, die u.a. den Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses entsprechen müssen. Ohne jeden klärenden Zusatz sind die Anforderungen an die Nebenangebote im Rahmen einer funktionalen Ausschreibung auch nach der bisherigen Spruchpraxis der entscheidenden Vergabekammer nicht ausreichend klar bestimmbar, sodass die Ausschreibung auch insoweit das Vergaberecht verletzt und das Nebenangebot der Beigeladenen nicht gewertet werden konnte.
d)
Mit ihrer weiteren Rüge vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Die Auftraggeberin hat nach Auffassung der Vergabekammer die erforderlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren selbst getroffen. In Anbetracht der Verwaltungskraft der Auftraggeberin ist es unvermeidlich und legitim, dass sie sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen eines Ingenieurbüros bedient hat.
Gemäß § 114 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen den Grundsatz des § 9 Nr. 6 VOB/A durch die funktionale Ausschreibung, des Weiteren Verstoßes gegen § 5 Nr. 1b VOB/A durch die Pauschalpreisvereinbarung und aufgrund der fehlenden Mindestbedingungen für die Wertung von Nebenangeboten ist es erforderlich, die Aufhebung der Ausschreibung durch Beschluss der Vergabekammer herbeizuführen. Da die Ausschreibung mehrere Vergaberechtsverstöße aufweist und die Leistungsbeschreibung selbst betroffen ist, ist eine Beseitigung der Verstöße durch mildere Maßnahmen nicht möglich.
III.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, sodass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 EUR, die Höchstgebühr 25.000 EUR bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 EUR beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 3.085 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 1.910.384,27 EUR. Dieser Betrag entspricht der Angebotssumme der Antragstellerin für ihr Hauptangebot zu Los 1 und damit ihrem Interesse an dem streitbefangenen Auftrag.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der zurzeit gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 1.910.384,27 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 3.085 EUR. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.
Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB in der Hauptsache unterlegen ist.
Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten der Antragstellerin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war auf Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von einem fachkundigen, erfahrenen Bieter wie der Antragstellerin grundsätzlich verlangen darf, dass er über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOBA verfügt, bedurfte er für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen Bieter ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes. Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306) [BVerwG 10.04.1978 - 6 C 27/77]. Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.
Angesichts der oben erörterten Tatsache, dass die Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Die Auftraggeberin wird aufgefordert, den Betrag von 3.085 EUR innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses unter Angabe des Kassenzeichens
xxxxxxxxxxxxxxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
NORD/LB (BLZ 250 500 00) Konto 106035355
Peter
Weyer