Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 03.05.2005, Az.: VgK 14/2005
Nachprüfungsverfahren im VOB-Vergabeverfahren; Verpflichtung zur erneuten Durchführung der Angebotswertung; Dokumentationspflicht der Stufen der Angebotswertung; Kriterien der Angebotswertung; Verstoß gegen das Transparenzgebot; Subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens; Wertung von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten; Ausschluss eines Angebots ohne Aufklärung wegen fehlender geforderter Erklärungen
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 03.05.2005
- Aktenzeichen
- VgK 14/2005
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 23737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 VOB/A
- § 107 Abs. 2 GWB
- § 107 Abs. 3 GWB
- § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A
- § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A
- § 97 Abs. 1 GWB
- § 21 Nr. 2 S. 1 VOB/A
Verfahrensgegenstand
VOB-Vergabeverfahren Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen
Mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass bei einer Ausschreibung für verschiedene Bauleistungen in einem Klinikum im Hochbau im offenen Verfahren der Beigeladenen, und nicht ihr selbst, der Zuschlag zu erteilen beabsichtigt wurde. Das Hauptangebot der Beigeladenen mit einer Angebotssumme von 690.035,45 EUR wurde als das preisgünstigste Angebot gegenüber dem Hauptangebot der Antragstellerin mit einer Angebotssumme von 699.796,94 EUR auf Platz 2 bewertet. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin vor allem damit begründet, dass das Angebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste sei. Außerdem waren die Nebenangebote der Antragstellerin im Zuge der technischen Prüfung für nicht gleichwertig erachtet worden.
Daraufhin rügte die Antragstellerin das Vergabeverfahren und beantragte die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Dabei rügt sie im Wesentlichen, die Vergabestelle habe die Gleichwertigkeit des Angebotes der Beigeladenen nicht ausreichend geprüft. Es bestünden begründete Zweifel daran, dass die Beigeladene mit den von ihr gebotenen Fabrikaten die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Sie selbst habe unter Berücksichtigung der üblichen Marktpreise für Gefälledämmung und Dachabdichtung die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Leitfabrikate angeboten. Bei Verwendung gleichwertiger Fabrikate sei der von der Beigeladenen gebotene Preis nicht erzielbar. Weiter hätten die Nebenangebote der Antragstellerin alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Anforderungen erfüllt und deshalb nicht aus der Wertung ausgeschlossen werden dürfen. Die Nebenangebote seien auch gleichwertig, da sie den anerkannten Regeln der Technik entsprächen. Die Auftraggeberin habe die technische Gleichwertigkeit ihrer Nebenangebote in unzulässiger Weise lediglich dahingehend geprüft, ob diese die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses für das Hauptangebot einhalten. Die technische Gleichwertigkeit müsse sich aber danach beurteilen, ob die vorgeschlagene Leistung hinreichend erprobt ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Mit dem vorliegenden Beschluss wird im Ergebnis ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Transparenzgebot des§ 97 Abs. 1 GWB festgestellt, das Nachprüfungsbegehren im Übrigen insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung betreffend die Nebenangebote der Antragstellerin aber als unbegründet zurückgewiesen.
Was zunächst das Transparenzgebot angeht, so macht die Kammer im ersten Punkt ihrer Würdigung deutlich, dass die Auftraggeberin es versäumt habe, alle Stufen der Angebotswertung in einem den Anforderungen des § 30 Nr. 1 VOB/A entsprechenden Vergabevermerk zu dokumentieren. Während die Stufen der Vollständigkeitsprüfung und Eignungsprüfung noch hinreichend dargestellt worden seien, sei nicht ersichtlich, dass bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A außer dem Kriterium des niedrigsten Angebotspreises auch die übrigen gem. § 25 a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien berücksichtigt wurden. Zur Begründung dessen erörtert die Kammer die Anforderungen des § 30 VOB/A an die Dokumentation in der Vergabeakte. Danach seien die Gründe im Vermerk so dezidiert festzuhalten, dass auch einem Außenstehenden bei Kenntnis der Angebotsinhalte deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, warum gerade auf das betreffende Angebot der Zuschlag erteilt werden soll. Hier sei jedoch in keiner Weise dokumentiert, ob, in welcher Weise und ggf. mit welchem Ergebnis die bekannt gemachten Zuschlagskriterien der Qualität, Konstruktion, Funktionalität und Gestaltung bei der Angebotswertung berücksichtigt wurden. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium "Preis" benannt hat, ausschließlich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugrunde gelegt werden könne und dürfe. Im Ergebnis sei die Auftraggeberin daher gehalten, die Auseinandersetzung mit den übrigen Zuschlagskriterien im Rahmen einer erneuten Wertung nachzuholen und Wertung und Ergebnis in einem Vergabevermerk in der Vergabeakte zu dokumentieren.
Im nächsten Kernpunkt ihrer Würdigung macht die Kammer deutlich, dass es jedoch nicht zu beanstanden sei, dass die Auftraggeberin die Nebenangebote der Antragstellerin als nicht gleichwertig und daher nicht berücksichtigungsfähig gewertet hat. Denn nach allgemeiner Auffassung seien solche Nebenangebote und Sondervorschläge unzulässig, bei denen die Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen durften, dass sie angeboten werden können. Dies sei insbesondere - wie hier - der Fall, wenn sie von verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abweichen. Die Kammer verweist insoweit auf die Abweichung durch das Angebot der Verwendung einer bituminösen Abdichtung des Flachdachs von der im Leistungsverzeichnis ausdrücklich geforderten Verwendung von Kunststoff-Dachbahnen. Obgleich ein technisches Nebenangebot sich gerade dadurch auszeichne, dass es partiell von den Festlegungen der Leistungsbeschreibung abweicht, sei die Auftraggeberin in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise im Zuge der Wertung zum Ergebnis gelangt, dass das Nebenangebot der Beigeladenen zwar auch den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht zu den für das Hauptangebot geforderten Kunststoff-Dachbahnen als gleichwertig anzusehen ist. Angesichts der Tatsache, dass ausdrücklich bitumenfreie Kunststoff-Bahnen für das Hauptangebot gefordert wurden, habe kein Bieter im streitbefangenen Vergabeverfahren damit rechnen können, dass er einem Wettbewerb mit Nebenangeboten ausgesetzt wird, die entgegen diesen Festlegungen die Verwendung von bitumenhaltigen Dachbahnen vorsehen.
Anschließend führt die Kammer unter eingehender Begründung aus, dass die Auftraggeberin auch nicht gehalten gewesen sei, das Hauptangebot der Beigeladenen wegen vermeintlich nicht gem. § 21 Nr. 2 gleichwertiger Abweichung von vorgesehenen technischen Spezifikationen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A von der Wertung auszuschließen. Insoweit wird auf die in der Vergabeakte nachgewiesene Vergleichbarkeit des angebotenen Fabrikats "VAE Plan Typ V" mit dem Leitfabrikat "Alwitra" verwiesen, wobei es sich bei beiden Fabrikaten um eine bitumenfreie, homogene Kunststoffbahn handele.
Zuletzt betont die Kammer, dass die Auftraggeberin auch keine Veranlassung gehabt habe, das Angebot der Beigeladenen wegen eines vermeintlich nicht angemessenen Preises gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen oder die Angemessenheit auch nur gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu überprüfen. Denn gemäß letzterer Vorschrift müsse der Auftraggeber nur Angebote, die im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, vor Vergabe des Auftrags überprüfen. Nach der Konkretisierung durch das Landesvergabegesetz habe diese Prüfung zu erfolgen, wenn das streitige Angebot um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot abweicht. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
Aus alledem ergibt sich die Entscheidung der Kammer mit aus dem Tenor ersichtlichem
Wortlaut.
Tenor:
- 1.
Die Auftraggeberin wird verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten, diese unter Berücksichtigung der aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen und Wertung und Ergebnis in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vergabevermerk in der Vergabeakte zu dokumentieren. Dabei ist sie insbesondere gehalten, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes anhand sämtlicher mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien durchzuführen.
Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Auftraggeberin und die Antragstellerin zu je 1/2.
- 3.
Die Kosten werden auf 2.698,00 EUR festgesetzt.
- 4.
Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu 1/2 zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Antragstellerin notwendig.
Begründung
I.
Die xxxxxxx Klinikum xxxxxxx plant die Zusammenlegung, Um- und Ersatzneubau am Klinikum in xxxxxxx. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurde am 11.01.2005 im Supplement zum Amtsblatt der EU die Ausschreibung für verschiedene Bauleistungen im Hochbau im offenen Verfahren europaweit bekannt gemacht. Der Bekanntmachung war zu entnehmen, dass eine Unterteilung der zu erbringenden Leistungen in Lose vorgesehen ist. Unter der Los.-Nr. 5 wurden Dachabdichtungsarbeiten für 3 250 qm Flachdach mit Bitumenabdichtung,
930 m Attikaabdeckung und diverse Anschlussarbeiten ausgeschrieben. Die Bieter wurden darauf hingewiesen, dass Nebenangebote / Alternativvorschläge berücksichtigt werden.
Nach Ziff. IV.2 der Bekanntmachung soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Maßgabe der in§ 25 VOB/A genannten Kriterien in der dort vorgegebenen Reihenfolge erteilt werden. Als Angebotsfrist wurde der 15.02.2005 genannt.
Mit der Erstellung der Verdingungsunterlagen und der Prüfung und der baufachlichen Wertung der Angebote hat die Auftraggeberin die Architektengruppe xxxxxxx, xxxxxxx, beauftragt. Darüber hinaus lässt sie das Vergabeverfahren von der Fa. xxxxxxx, xxxxxxx, betreuen. Die Verdingungsunterlagen konnten bei der Architektengruppe angefordert werden.
In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für die Dachdichtungsarbeiten unter Los-Nr. 5 werden unter Pkt. 5.3 folgende Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen genannt:
Preis, Qualität, Konstruktion, Funktionalität und Gestaltung.
Unter Pkt. 5.2 findet sich als Regelung für Nebenangebote der Hinweis, dass abweichend von Pkt. 4.3 der Bewerbungsbedingungen die Regelungen unter Pkt. 10.15 der Besonderen Vertragsbedingungen (EVM (B) BVB 214) zu beachten sind. Hiernach sind Nebenangebote nur dann zugelassen und werden gewertet, wenn sie dem Hauptangebot mindestens gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Die Nachweise müssen mit dem Angebot eingereicht werden.
Ziff. 3 der Bewerbungsbedingungen enthält Anforderungen an die Abfassung der Angebote.
Ziff. 3.3 enthält bezüglich der Vollständigkeit der Angebote u.a. folgenden Hinweis:
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten.
Ziff. 4 enthält u.a. folgende Regelungen für Nebenangebote oder Änderungsvorschläge.
4.1
Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein, deren Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.4.2
Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen unter größtmöglicher Beibehaltung der Gliederung des Leistungsverzeichnisses eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter Leistungen anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angabenüber die Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3
Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.4.4
Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).4.5
Nebenangebote, die den Nrn. 4.1, 1. Halbsatz, 4.2, 4.3 und 4.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Die einzelnen Positionen werden im Leistungsverzeichnis grds. produktneutral beschrieben.
Für die Dachabdichtungen aus Kunststoff-Dachbahnen finden sich z.B. unter Pos. 1.1.6.10 folgende Vorgaben:
Ethylen-Vinylacetat (EVA) 2,5 mm 2. Lage / Oberlage Dachabdichtung auf vorhandener Dachabdichtung PYE G 200 S4 Kunststoffbahnen, EVA-Terpolymer, mit außergewöhnlich hohem Anteil an hochpolymeren Feststoffen (ca. 92 %), weich elastisch, nicht durch Weichmacher elastifiziert, mit hochwertiger, durchgehend homogener Dichtschicht (keine unterschiedlichen Schichten - Ober- oder Unterschicht) und nicht durch eine Einlage getrennt, bitumenfrei, bitumenverträglich, dämmstoffneutral, durchwurzelungsfest und rhizomfest nach FLL, diffusionsoffen ì < 20.000.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfungen gemäß DIN 16 726 und U.E.A.t.c.-Richtlinie, Prüfung gem. DIN 4102, Teil 1 B2 u. 7 (Harte Bedachung), Untersuchungsbericht der Durchwurzelungsfestigkeit nach dem FLL-Verfahren, Nachweis der herstellerbezogenen Gebrauchserwartung von mind. 25 Jahren durch eine neutrale europäische Prüfanstalt (z.B. BBA).
Qualitätssicherung:
Hersteller zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 und 14 001 Eigen- und Fremdüberwachung nach DIN 16 726 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle.
Nenndicke 2,5 mm, einschließlich Polyestervlieskaschierung, Farbe: weiß/hellgrau, mit produktbezogenem Systemklebstoff 1K-PU Klebstoff PUR D nach Herstellervorschrift und fachgerecht kleben, einschließlich homogener Nahtverbindung. Nach Beschreibung der jeweiligen technischen Anforderungen wird für Materialpositionen ein Leitfabrikat mit Typenangabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben. Für die Positionen der Dachdämmung sind dies Produkte des Fabrikats Rockwool, für die Dachabdichtung Produkte des Fabrikats Alwitra.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen, die das Vergabeverfahren dokumentieren sollen, gab es von Seiten der Bieter bezüglich der Verdingungsunterlagen weder Anfragen noch Rügen. In der Vergabeakte selbst nicht dokumentiert, aber aus den vorliegenden Angeboten ersichtlich, ist eine Fehlerkorrektur auf den S. 137 und 138 der Vergabeunterlagen, welche die Architektengruppe per Fax am 10.02.05 an die Bieter versandt hat. Es handelt sich hierbei um eine fehlerhafte Flächenangabe in Pos. 3.1.4.30.
Der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung am 14.02.05 um 15:30 Uhr ist zu entnehmen, dass 8 von 25 zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen fristgerecht ein Angebot vorgelegt haben. In der der Niederschrift beigefügten Auflistung sind die 8 Hauptangebote mit ihren Auftragssummen aufgeführt, für die Antragstellerin sind 3 Nebenangebote vermerkt. Nach den in die Liste eingetragenen Angebotssummen ist das Hauptangebot der Beigeladenen - auch nach Korrektur der Angebotssumme in der rechnerischen Prüfung - mit einer Angebotssumme von 690.035,45 EUR das preisgünstigste Angebot, das Hauptangebot der Antragstellerin folgt mit einer Angebotssumme von 699.796,94 EUR auf Platz 2.
Die Angebote wurden von der Architektengruppe rechnerisch überprüft. Die rechnerische Prüfung ist den der Vergabekammer vorliegenden Haupt- und Nebenangeboten jeweils vorgeheftet. In der Vergabeakte ist außerdem ein Angebotswertungs-/Zuschlagsbericht der mit der Wertung beauftragten Architektengruppe vom 09.03.05 enthalten. Weitere Unterlagen über die Prüfung und Wertung der Angebote liegen der Vergabekammer nicht vor.
Im Angebotswertungs-/Zuschlagsbericht ist das Ergebnis der Wertung der einzelnen Angebote in textlicher Form festgehalten. Die Wertungen schließen mit den Angaben der Bruttosummen für die Bauteile 1 - 3 und der jeweiligen Angebotssumme.
Für das Angebot der Beigeladenen wird festgehalten, es sei rechtsverbindlich unterzeichnet, vollständig ausgefüllt, gültig und somit wertbar. Das Angebot sei bezüglich der angekündigten Nachunternehmerleistungen akzeptabel. Es wird festgestellt, dass die angebotene Leistung die gestellten Forderungen der Ausschreibung erfüllt.
Zum Hauptangebot der Antragstellerin wird ebenfalls bestätigt, dass es vollständig ausgefüllt, gültig und somit wertbar sei und dass es die gestellten Forderungen der Ausschreibung erfülle.
Die Nebenangebote 1 und 2 der Antragstellerin werden als technisch nicht gleichwertig bewertet. Beanstandet wird für das Nebenangebot 1, die angebotene Ausführung erfülle nicht die technischen Vorgaben des Verdingungstextes, welche für die oberste Lage der Dachabdichtung eine Kunststoffbahn EVA -Terpolymer in bitumenfreier Ausführung vorsehen.
Nebenangebot 2 scheitert ebenfalls an der Nichterfüllung der technischen Vorgaben der Verdingungsunterlagen. Die angebotene oberste Abdichtungslage enthalte Bitumen-Bestandteile (Basis Olefin Copolymer Bitumen) und werde mit mittiger Glasvliesverstärkung hergestellt. Dies widerspreche den technischen Vorgaben einer bitumenfreien, durchgehend homogenen Dichtschicht. Außerdem werde nur eine einlagige Abdichtung angeboten, gefordert sei eine zweilagige Ausführung. Es wird festgestellt, dass ein im Angebotsschreiben vermerktes 3. Nebenangebot der Antragstellerin nicht abgegeben worden sei.
Der Wertung der einzelnen Angebote folgt schließlich der Vorschlag, der Beigeladenen den Auftrag zur Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten zu erteilen, weil sie das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.
Der Angebotswertungs-/Zuschlagsbericht wurde der Auftraggeberin mit einem Schreiben der Fa. xxxxxxx vom 16.03.05 übersandt. Diese fasste das Ergebnis zusammen und empfahl ebenfalls, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, weil es das wirtschaftlichste Angebot sei.
In der Sitzung des Vergabeausschusses am 22.03.05 machte sich die Auftraggeberin den Vergabevorschlag zu Eigen.
Mit einem per Post übersandten Schreiben vom 23.03.2005 informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin gemäß § 13 VgV, dass sie beabsichtige, den Zuschlag für Los 5 "Dachdichtungsarbeiten" auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Auf das Angebot der Antragstellerin könne der Zuschlag nicht erteilt werden, da sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die Nebenangebote der Antragstellerin werden nicht erwähnt.
Mit Schriftsatz vom 29.03.2005, eingegangen per Telefax bei der Auftraggeberin am 30.03.2005, rügte die Antragstellerin diese Entscheidung der Auftraggeberin. Sie trägt hierzu vor, dass unter Verstoß gegen§ 25 Nr.1 Abs.1 lit b und Nr.3 Abs. 3 VOB/A die Vergabekriterien missachtet worden seien. Bei Beachtung der Kriterien sei der Zuschlag auf ihr Angebot / eines ihrer Nebenangebote zu erteilen. Die Vergabestelle habe die Gleichwertigkeit des Angebotes der Beigeladenen nicht ausreichend geprüft. Es bestünden begründete Zweifel daran, dass die Beigeladene mit den von ihr gebotenen Fabrikaten die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt.
Ihre Nebenangebote seien in unzulässiger Weise von der Wertung ausgeschlossen worden.
Da die Nebenangebote alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Anforderungen erfüllen, hätten sie nicht aus der Wertung ausgeschlossen werden dürfen. Die Nebenangebote seien auch gleichwertig, da sie den anerkannten Regeln der Technik entsprächen. In Zweifelsfall hätte Letzteres ggf. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen festgestellt werden müssen. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Nebenangebote werde sich herausstellen, dass diese Nebenangebote die günstigsten Angebote und damit auch wirtschaftlicher als das Angebot der Beigeladenen seien.
Mit Schreiben vom 01.04.2005 beantwortete die Architektengruppe die Rüge. Sie machte deutlich, dass an der Entscheidung festgehalten werden solle.
Die von der Beigeladenen angebotenen Materialien seien ordnungsgemäß geprüft worden. Hierbei sei die technische Gleichwertigkeit bezüglich der Forderungen der Ausschreibung insbesondere auch für die Gefälledämmung und die oberste Dachabdichtungslage festgestellt worden. Die Gleichwertigkeit sei von der Beigeladenen mit Angabe ihrer Produkte zur Angebotsabgabe hinreichend nachgewiesen worden.
Die Nebenangebote der Antragstellerin seien ordnungsgemäß geprüft, jedoch im Zuge der technischen Prüfung für nicht gleichwertig erachtet worden.
Die Ausschreibung habe eine oberste Lage der Dachabdichtung mittels Kunststoffbahn in bitumenfreier Ausführung vorgegeben.
Das Nebenangebot 1 sehe dagegen eine 2-lagige bituminöse Abdichtung vor.
Das Nebenangebot 2 beinhaltet die Abdichtung des Flachdaches mit einer Oberlage einer Kunststoffdachbahn aus Olefin-Copolymer-Bitumen der Dichtschichtstärke 2 mm und zusätzlicher Sicherung der Dachbahn durch das Aufbringen eines Gründaches. Aufgrund der Bitumenbestandteile und mittiger Glasvliesverstärkung des Materials, welche bereits nicht den technischen Vorgaben entsprechen, sowie der Ausführung mit lediglich einer 1-lagigen Abdichtung sei auch das Nebenangebot Nr. 2 nicht gleichwertig. Außerdem sei die zusätzliche Aufbringung eines Gründaches nicht geplant, architektonisch nicht erforderlich, im Bestandsdach konstruktiv kritisch und ggf. für den Bauherrn förderungstechnisch schädlich.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2005, eingegangen bei der Vergabekammer am selben Tage, hat die Antragstellerin die Vergabekammer angerufen. Sie begründet den Nachprüfungsantrag inhaltlich im Wesentlichen unter Zugrundelegung ihrer Argumente im Rügeschreiben gegenüber dem Auftraggeber. Ergänzend hierzu trägt sie bezüglich ihrer Mutmaßungen über die Nichtgleichwertigkeit des Angebotes der Beigeladenen vor, sie selbst habe unter Berücksichtigung derüblichen Marktpreise für Gefälledämmung und Dachabdichtung die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Leitfabrikate angeboten. Bei Verwendung gleichwertiger Fabrikate sei der von der Beigeladenen gebotene Preis nicht erzielbar.
Dies gelte insbesondere für die im Leistungsverzeichnis in Pos. 2.1.4.20 gestellte Forderung nach einem Gefälledachsystem aus Steinwolle-Dachdämmplatten, bestehend aus keilförmigen Dachdämmplatten mit integrierter Zweischichtcharakteristik und besonders hoch verdichteter, lastverteilender Oberlage, aber auch für die in Pos. 1.1.6.10 und 2.1.6.10 geforderten Dachbahnen. Neben dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis soll für die geforderte Dachbahn eine mindestens 25-jährige Gebrauchserwartung zertifiziert sein.
Hierzu gehöre ein Nachweis über die Durchwurzelungsfestigkeit mittels Prüfungen nach den FLL-Vorgaben. Außerdem war eine Zertifizierung des Herstellers gefordert.
Die Preise für Fabrikate, welche diese Anforderungen erfüllen, seien auf dem Markt so angelegt, dass der von der Beigeladenen angebotene Preis nicht erzielt werden könne. Die Beigeladene müsse daher Fabrikate angeboten haben, welche die Vorgaben der Ausschreibung mit Sicherheit nicht erfüllen.
Bezüglich der Prüfung ihrer Nebenangebote kritisiert sie, dass ausweislich der Regelungen unter Pkt. 4 der Bewerbungsbedingungen Nebenangebote zugelassen sind, die von der Leistungsbeschreibung abweichen. Ihre Nebenangebote entsprächen den formalen Anforderungen der Verdingungsunterlagen an Nebenangebote und seien folglich gemäß § 25 Nr. 5 VOB/A zu werten. Sie stellten eine Alternative zu der auftraggeberseitig vorgegebenen Lösung dar.
Die Auftraggeberin habe die technische Gleichwertigkeit ihrer Nebenangebote in unzulässiger Weise lediglich dahingehend geprüft, ob diese die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses für das Hauptangebot einhalten. Die technische Gleichwertigkeit müsse sich aber danach beurteilen, ob die vorgeschlagene Leistung hinreichend erprobt ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies sei für ihre Nebenangebote gegeben.
Die Antragstellerin beantragt,
- 1.
der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen;
- 2.
der Antragsgegnerin aufzugeben, über den Zuschlag unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin einschließlich ihrer Nebenangebote und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu entscheiden;
- 3.
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen;
- 4.
festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war;
- 5.
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt,
- 1.
den Antrag abzuweisen,
- 2.
festzustellen, dass es erforderlich war, einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen.
- 3.
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Bevollmächtigten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Sie tritt den Behauptungen und Rechtsauffassungen der Antragstellerin entgegen.
Die Mutmaßungen der Antragstellerin, die Beigeladene habe für die Ausführung der Dämmung und der Dachabdichtung Materialien angeboten, welche die Anforderungen an die Ausschreibung nicht erfüllen, seien unzutreffend.
Für die Dachdämmung habe die Beigeladene mit ihrer Angabe "wie LV" zweifelsfrei das im Verdingungstext vorgegebene Leitfabrikat angeboten.
Die in Abweichung vom Leitfabrikat für die Dachabdichtung angebotene Dachbahn VAE Plan Typ V erfülle die gestellten Forderungen des Verdingungstextes und sei gleichwertig. Es handele sich um eine Kunststoffbahn mit durchgehend homogener Dichtschicht (nicht durch Einlagen getrennt), das Produkt sei bitumenfrei und bitumenbeständig und seine Durchwurzelungsfestigkeit sei nach dem FLL-Verfahren geprüft und nachgewiesen. Die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse, die Untersuchungsberichte der Durchwurzelungsfestigkeit nach dem FLL-Verfahren und ein Gutachten seien der Architektengruppe bekannt und lägen in Form von zugehörigen Produktunterlagen in der Bürosammlung vor. (Kopien wurden zur Vergabeakte genommen.)
Der Mutmaßung, die von der Beigeladenen angebotenen Preise könnten die geforderten Qualitäten nicht ermöglichen, begegnet die Auftraggeberin mit ihren Erkenntnissen aus dem Vergleich der Angebote. Hiernach bewegten sich die Einheitspreise der Bieter für diese Leistungen im Rahmen der üblichen Marktpreise.
Zur Prüfung der Angebote der Antragstellerin trägt sie vor, das Hauptangebot erfülle die gestellten Forderungen der Ausschreibung, nicht dagegen die Nebenangebote.
Im Nebenangebot Nr. 1 werde eine Ausführung der Abdichtung des Flachdaches mittels zweilagiger bituminöser Abdichtung angeboten. Die vom Bieter angebotene Leistung weiche in den Materialqualitäten vom Verdingungstext ab und sei technisch nicht gleichwertig, da die Materialien der obersten Abdichtungslage gravierend von der Qualität des Verdingungstextes abweichen (die angebotene oberste Abdichtungsbahn sei gänzlich aus Bitumen und nicht von der geforderten Farbgebung, hier weiß/hellgrau).
Das Nebenangebot Nr. 2 beinhalte die Abdichtung des Flachdaches mit einer Oberlage mittels einer Kunststoffdachbahn aus Olefin-Copolymer-Bitumen und Aufbringung eines Gründaches. Die vom Bieter angebotene Abdichtung sei entgegen der vorgegebenen Konstruktion des Verdingungstextes lediglich mit einer einlagigen Abdichtung angeboten (vorgegeben seien zwei Abdichtungslagen). Die angebotene Abdichtungslage basiere auf Bitumenbestandteilen und habe mittig im Materialaufbau eine Glasvliesverstärkung. Beide Material-Komponenten widersprächen den technischen Vorgaben einer bitumenfreien und durchgehenden homogenen Dichtschicht. Des Weiteren sei die vom Bieter angebotene Gründachausführung gestalterisch nicht gewollt, konstruktiv (insbesondere im Bereich des Bestandsdaches in Anbindung an die bestehenden Bestandsfassaden) kritisch und ggf. sogar für den Bauherrn förderungstechnisch schädlich.
Unter Pkt 10.15 der weiteren besonderen Vertragsbedingungen sei vorgegeben, dass Nebenangebote nur dann zugelassen und gewertet werden, wenn sie dem Hauptangebot mindestens gleichwertig sind.
Dies sei für die Nebenangebote 1 und 2 der Antragstellerin, wie dargelegt, nicht der Fall . Ein Nebenangebot Nr. 3 sei vom Bieter lediglich in den EVM-B-Angebotsblättern vermerkt worden. Den Angebotsunterlagen der Antragstellerin habe ein 3. Nebenangebot aber nicht beigelegen.
Im Ergebnis werde an der getroffenen Entscheidung festgehalten.
Die Beigeladene beantragt,
festzustellen, dass ihr Angebot wie erfolgt zu werten sei und dementsprechend Zuschlag erhalten müsse.
Sie unterstützt den Vortrag der Auftraggeberin.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.04.2005 Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Auftraggeberin hat gegen das Transparenzgebot des§ 97 Abs. 1 GWB verstoßen, indem sie ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A nicht alle gem.§ 25 a VOB/A in den Verdingungsunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien, sondern lediglich das Kriterium des niedrigsten Preises zugrunde gelegt hat. Diesbezüglich ist auch die Antragstellerin im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Dagegen hat die Auftraggeberin die Nebenangebote der Antragstellerin mangels nachgewiesener Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Verdingungsunterlagen zu Recht gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A nicht berücksichtigt. Die Auftraggeberin war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, das Hauptangebot der Beigeladenen wegen einer vermeintlich nicht gleichwertigen Abweichung von den vorgesehenen technischen Spezifikationen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A von der Wertung auszuschließen.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen Krankenhausbetrieb in der Rechtsform einer GmbH und damit um eine Person des privaten Rechts. Sie erhält vom Land Niedersachsen Mittel, mit denen die für die Gesamtbaumaßnahme Um- und Erweiterungsmaßnahmen am xxxxxxx Klinikum xxxxxxx anfallenden Kosten zu mehr als 50 % subventioniert werden. Die Auftraggeberin ist daher öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach§ 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A und damit um einen Bauauftrag. Für Bauaufträge gilt gem. § 2 Nr. 4 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 5 Mio. EUR. Werden Bauaufträge, wie im vorliegenden Fall, losweise ausgeschrieben, so gilt gem. § 2 Nr. 7 VgV ein Schwellenwert von 1 Mio. EUR oder bei Losen unterhalb 1 Mio. EUR deren addierter Wert ab 20 % des Gesamtwertes aller Lose. Im Ergebnis der Ausschreibung erreicht der Wert des hier streitbefangenen Loses Nr. 5 "Dachabdichtungsarbeiten" zwar weder den Schwellenwert von 5 Mio. EUR noch den Wert von 1 Mio. EUR. Die Auftraggeberin hat das streitbefangene Los jedoch EU-weit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Dadurch hat die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen (§§ 102 ff. GWB) für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Auftraggeberin, dass sie das verfahrensgegenständliche Los nicht dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre (vgl. BayObLG, Beschluss v. 20.08.2001, Az.: Verg 9/01; BGH NJW 1998, S. 3636 ff., 3638). Das Vergabeverfahren ist damit einer Nachprüfung durch die Vergabekammer zugänglich.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, die Auftraggeberin habe ihre Nebenangebote im Zuge der Angebotswertung zu Unrecht als nicht gleichwertig ausgeschlossen. Darüber hinaus beabsichtige die Auftraggeberin, den Zuschlag unter Verstoß gegen § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis zu erteilen. Die Antragstellerin hat damit ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB dargelegt. Diesbezügliche Anforderungen an die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, VergabeR, 2.Aufl.,§ 107, Rdnr. 954). Die Antragstellerin hat zumindest schlüssig vorgetragen, dass sie bei aus ihrer Sicht vergaberechtskonformer Angebotswertung und bei Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen, wie von der Antragstellerin gefordert, zumindest eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Die Auftraggeberin hatte die Antragstellerin wie auch dieübrigen Bieter mit Schreiben vom 23.03.2005 gem. § 13 VgV informiert, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin habe nicht berücksichtigt werden können, weil sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Mit Schreiben vom 29.03.2005, eingegangen bei der Auftraggeberin per Telefax am gleichen Tage, hat die Antragstellerin diese Entscheidung der Auftraggeberin detailliert gerügt. Die Antragstellerin hat insbesondere geltend gemacht, dass die Auftraggeberin in vermeintlich vergaberechtswidriger Weise nicht das wirtschaftlichste, sondern lediglich das billigste Angebot ermittelt habe. Ferner sei die Auftraggeberin nicht berechtigt gewesen, die Nebenangebote der Antragstellerin von der Wertung auszuschließen, da diese ausgeschriebenen Anforderungen an das Hauptangebot gleichwertig seien. Vielmehr sei das Angebot der Beigeladenen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A von der Wertung auszuschließen, weil dieses Hauptangebot von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen abweiche. Insbesondere entspreche die Gefälledämmung und die Abdichtung nicht den Vorgaben der Verdingungsunterlagen. Die Rüge der Antragstellerin erfolgte unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Diese Rügepflicht entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2002, Az.: Verg 9/02). Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs erfolgte die Rüge der Antragstellerin vom 29.03.2005 noch rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 18.09.2003, Az.: 1 Verg 4/00; Bechtold, GWB,§ 107, Rdnr. 2). Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 45 ff.) kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die per Post übersandte Information der Auftraggeberin nach § 13 VgV vom 23.03.2005 am Donnerstag, dem 24.03.2005, gegen Mittag erhalten hat. Angesichts der sich unmittelbar daran anschließenden Osterfeiertage erfolgte die am 29.03.2005 abgesetzte Rüge unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist teilweise begründet. Die Auftraggeberin hat gegen das Transparenzgebot aus § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, indem sie es versäumt hat, alle Stufen der Angebotswertung in einem den Anforderungen des § 30 Nr. 1 VOB/A entsprechenden Vergabevermerk zu dokumentieren. Während die Stufen der Vollständigkeitsprüfung und Eignungsprüfung noch hinreichend dargestellt werden, ist nicht ersichtlich, dass bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A außer dem Kriterium des niedrigsten Angebotspreises auch die übrigen gem. § 25 a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien berücksichtigt wurden (im Folgenden a). Nur in dieser Hinsicht ist die Antragstellerin im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Dagegen hat die Auftraggeberin die Nebenangebote der Antragstellerin mangels nachgewiesener Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Verdingungsunterlagen zu Recht gem. § 1 Abs. 1 lit. b i.V.m.§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A nicht berücksichtigt (im Folgenden b). Die Auftraggeberin war auch nicht gehalten, das Hauptangebot der Beigeladenen wegen vermeintlich nicht gem. § 21 Nr. 2 gleichwertiger Abweichung von vorgesehenen technischen Spezifikationen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A von der Wertung auszuschließen (im Folgenden c). Ferner hatte die Auftraggeberin keinen Anlass, die Angemessenheit des von der Beigeladenen angebotenen Angebotspreises gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu überprüfen (im Folgenden d). Das Angebot der Beigeladenen genügt auch den Anforderungen an die Vollständigkeit gem. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A (im Folgenden e).
a)
Der Auftraggeber hat entgegen § 30 VOB/A versäumt, wichtige Verfahrensschritte zu dokumentieren, sodass die Angebotswertung in der 4. Stufe gemessen an den Vorgaben des Transparenzgebotes gem. § 97 Abs. 1 GWB nicht hinreichend nachvollziehbar ist. Es ist nicht dokumentiert, ob und ggf. mit welchem Ergebnis bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes außer dem Kriterium des "niedrigsten Angebotspreises" auch die übrigen vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien (Qualität, Konstruktion, Funktionalität und Gestaltung) berücksichtigt wurden. Die an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter haben gem. § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.1999, NZBau 2000, S. 44 ff.).
Gemäß § 30 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, dieÜberprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen (vgl. Franke/Grünhagen, VOB, A § 30, Rdnr. 1, m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren (vgl. Beck'scher VOB-Kommentar, A § 30, Rdnr. 12). Zu den materiellen Entscheidungen zählen insbesondere die Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 30.04.2001, Az.: 1/SVK/23-01). Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben. Es ist eine nach § 30 Nr. 1 VOB/A zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 08.03.1999, a.a.O.). Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtnachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung. Daraus folgt, dass im Vermerk die Gründe so dezidiert festzuhalten sind, dass auch einem Außenstehenden bei Kenntnis der Angebotsinhalte deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, warum gerade auf das betreffende Angebot der Zuschlag erteilt werden soll. Mängel der Erkennbarkeit und der Nachvollziehbarkeit in diesem Bereich gehen daher zu Lasten der Vergabestelle. Zwar hat das von der Auftraggeberin beauftragte Architektenbüro die Angebote geprüft und das gleichfalls beauftragte Planungsbüro auf der Grundlage dieser Prüfung mit Datum vom 16.03.2005 einen Vergabevermerk in Form eines Vergabevorschlags gefertigt, der sich kurz mit jedem einzelnen Angebot auseinander setzt und mit der Empfehlung schließt, den Zuschlag auf das Hauptangebot der Beigeladenen zu erteilen. Diese Vergabeempfehlung dokumentiert für jedes Angebot eine Vollständigkeitsprüfung sowie eine Begründung, soweit Angebote oder Nebenangebote von der Wertung ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist der Vermerk jedoch nur ausreichend, um die Wertung anhand des Zuschlagskriteriums "Preis" zu dokumentieren. In keiner Weise dokumentiert ist dagegen, ob, in welcher Weise und ggf. mit welchem Ergebnis die übrigen gem. § 25 a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Angebotswertung berücksichtigt wurden. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Vordruck EVM (B) A EG 211 EG) hatte sich die Auftraggeberin unter Ziffer 5.3 wie folgt festgelegt:
"Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen:
Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich: Preis, Qualität, Konstruktion und Funktionalität, Gestaltung."
Gemäß § 25 a VOB/A dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Gemäß § 97 Abs. 5 GWB und § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ist der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend. Die einschlägigen Auftragsvergaberichtlinien der EU legenübereinstimmend fest, dass für die Auftragsvergabe grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend sein dürfen. Der öffentliche Auftraggeber darf entweder den Anbieter auswählen, der den niedrigsten Preis anbietet, oder denjenigen Anbieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat (vgl. Art. 36 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie RL 92/50/EWG, ABl. EG Nr. 1 209/1; Art. 34 der Baukoordinierungsrichtlinie RL 93/37/EWG, ABl. EG Nr. 1 199/54; Art. 26 der Lieferkoordinierungsrichtlinie RL 93/36/EWG, ABl. EG Nr. 1 199/1).
Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 97 Abs. 5 GWB jedoch zulässigerweise ausdrücklich dafür entschieden, dem Kriterium "wirtschaftlichstes Angebot" den Vorzug vor dem ebenfalls zulässigen Kriterium "niedrigster Preis" zu geben. Das deutsche Recht schließt damit nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr regelmäßig das wichtigste, aber eben nicht das allein entscheidende Kriterium (vgl. Boesen, VergabeR, § 97, Rdnr. 144). Der Auftraggeber ist in der Angebotswertung an die von ihm bekannt gemachten Zuschlagskriterien gem. § 97 Abs. 5 GWB,§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A und § 25 a VOB/A gebunden. Nur in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium "Preis" benannt hat, kann und darf ausschließlich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Schleswig, VergabeR 2001, S. 214 ff.; Kulartz in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, VergabeR, § 97 GWB, Rdnr. 209; Noch in: Müller-Wrede, VOL/A, § 25, Rdnr. 139; Kulartz in: Daub-Eberstein, VOL/A, 5. Aufl.,§ 25, Rdnr. 43, m.w.N.; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl.,§ 25 a VOB/A, Rdnr. 3).
Da sich der in der Vergabeakte enthaltene Vergabevermerk lediglich auf die Dokumentation der Vollständigkeit der Angebote und der Wertbarkeit oder des Ausschlusses von Angeboten und Nebenangeboten sowie eine Preisgegenüberstellung beschränkt, ist eine Überprüfung der Angebote anhand der übrigen Zuschlagskriterien bislang überhaupt nicht dokumentiert. Es ist vielmehr im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sie auch von der Architektengruppe und dem beauftragten Planungsbüro bislang nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden. Die Auftraggeberin ist daher gehalten, die Auseinandersetzung mit den übrigen Zuschlagskriterien im Rahmen einer erneuten Wertung nachzuholen und Wertung und Ergebnis in einem Vergabevermerk in der Vergabeakte zu dokumentieren. Dabei hat die Auftraggeberin auch zu dokumentieren, dass sie die Prüfungen und Ergebnisse der von ihr beauftragten Architektengruppe und des gleichfalls beauftragten Planungsbüros nachvollzogen, geprüft und die Entscheidungen selbst getroffen hat. Dies folgt aus § 7 VOB/A, der ebenso wie § 6 Nr. 3 VOL/A davon ausgeht, dass der Auftraggeber die Entscheidungen im Vergabeverfahren stets in eigener Verantwortung trifft (vgl. Franke/Grünhagen, a.a.O., A § 7, Rdnr. 1). Konkret bedarf es dazu also einer erneuten Befassung des Vergabeausschusses der Auftraggeberin und eines entsprechend aussagefähigen Protokolls in der Vergabeakte.
b)
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin die Nebenangebote der Antragstellerin als nicht gleichwertig und daher nicht berücksichtigungsfähig gewertet hat. Gemäß § 25 Nr. 5 VOB/A sindÄnderungsvorschläge und Nebenangebote zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Im vorliegenden Fall hatte die Auftraggeberin Nebenangebote ausdrücklich zugelassen. Der grundsätzlichen Wertbarkeit von Nebenangeboten steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Auftraggeberin unter Nr. 5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe und unter Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen lediglich formale, nicht aber technische Mindestbedingungen für die Wertbarkeit von Nebenangeboten definiert hatte. Das Erfordernis von Mindestanforderungen zur Wertbarkeit von Nebenangeboten wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Während das BayObLG in seinem Beschluss vom 22.06.2004, Az.: Verg 13/04, unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (= Vergaberecht 2004, S. 50) entschieden hat, dass ein zugelassenes Nebenangebot dann nicht gewertet werden kann, wenn der Auftraggeber weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert hat, welche die Nebenangebote erfüllen müssen, hat die VK Schleswig-Holstein in ihrem Beschluss vom 03.11.2004, Az.: VK SH 28/04 (= IBR 12/2004, S. 715) das Erfordernis von technischen Mindestbedingungen für die Wertbarkeit von Nebenangeboten verneint. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Auftraggeber nach den Ausschreibungsunterlagen - wie auch im vorliegenden Fall - fordert, dass Nebenangebote auf einer besonderen Anlage kenntlich gemacht werden, deutlich gekennzeichnet sein und eine eindeutige erschöpfende Beschreibung enthalten müssen. Ferner müsse das Nebenangebot so beschaffen sein, dass es der Auftraggeber bei der Abgabe des Angebotes als gleichwertig beurteilen kann.
Die Vergabekammer teilt die Auffassung der VK Schleswig-Holstein, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (Vergaberecht 2004, S. 50 mit Anm. Opitz sowie Anm. Bultmann, ZfBR 2004, S. 88) das vom BayObLG statuierte restriktive Erfordernis der Definition und Bekanntmachung von technischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit von Nebenangeboten nicht ableiten lässt. Die Vergabekammer vertritt die Auffassung, dass eine transparente und den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes genügende Wertung technischer Nebenangebote bereits dadurch gewährleistet wird, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen gem. § 9 Abs. 1 VOB/A die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und gem. § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A alle für eine einwandfreie Preisermittlung relevanten Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben hat. Die damit zwingend vorgegebene Bekanntmachung und Definition von Eckpunkten des Auftragsgegenstandes bietet bereits eine hinreichende Grundlage der Wertbarkeit von Nebenangeboten, zumal der Bieter nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung verpflichtet ist, die Gleichwertigkeit seiner Nebenangebote nachzuweisen.
Die unterschiedlichen Auffassungen zu den grundsätzlichen Anforderungen an eine Wertbarkeit von Nebenangeboten können im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Die Auftraggeberin hat die Nebenangebote der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht berücksichtigt. Sie hat sich ausweislich der Vergabeakte in einer den Anforderungen des § 21 Nr. 3, 25 Nr. 5 VOB/A genügenden Weise mit den Nebenangeboten auseinander gesetzt und die Gleichwertigkeitsprüfung und das Ergebnis in einer den Anforderungen des § 30 Abs. 1 VOB/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Auch wenn ein Auftraggeber, wie im vorliegenden Fall, Nebenangebote grundsätzlich ausdrücklich zulässt, so sind nach allgemeiner Auffassung solche Nebenangebote und Sondervorschläge unzulässig, bei denen die Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen durften, dass sie angeboten werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abweichen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.10.2003, Az.: 1 VK 51/02; Beschluss v. 20.09.2001, Az.: 1 VK 26/01, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss v. 03.03.2005, Az.: 13 Verg 21/04). Das Nebenangebot 1 der Antragstellerin sieht die Abdichtung des Flachdachs mittels zweilagiger bituminöser Abdichtung einschließlich einer 15-jährigen Materialgewährleistung durch den Hersteller und inkl. der Kosten für den Abschluss eines Wartungsvertrages für die Jahre 11 - 15 vor. Die Auftraggeberin hatte für die Dachabdichtungen unter Pos. 1.1.6.10 des Leistungsverzeichnisses ausdrücklich die Verwendung von Kunststoff-Dachbahnen mit folgenden Vorgaben gefordert:
"Ethylen-Vinylacetat (EVA) 2,5 mm
2. Lage / Oberlage Dachabdichtung auf vorhandener Dachabdichtung PYE G 200 S 4 Kunststoffbahnen, EVA-Terpolymer, ... mit hochwertiger, durchgehend homogener Dichtschicht (keine unterschiedlichen Schichten - Ober- oder Unterschicht) und nicht durch eine Einlage getrennt, bitumenfrei, bitumenverträglich, dämmstoffneutral, durchwurzelungsfest ..."
Ferner wurde ausdrücklich der Nachweis einer herstellerbezogenen Gebrauchserwartung von mindestens 25 Jahren durch eine neutrale europäische Prüfanstalt (z.B. BBA) gefordert. Die Auftraggeberin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es ihr für die obere Lage der Dachabdichtung angesichts der an einen Krankenhausbau zu stellenden hohen qualitativen Anforderungen auf eine besonders hochwertige, homogene Kunststoff-Dachbahn ankam. Diese weise gegenüber bitumenhaltigen Bahnen verschiedene Vorteile auf. Dazu gehöre neben einem unstreitig erheblich niedrigeren Gewicht (ca. 2 kg pro qm gegenüber bis zu 5 kg pro qm bei bitumenhaltigen Folien) eine geringere Brandlast und die Tatsache, dass die Kunststofffolie endfertig verarbeitet werden kann, einer geringeren Abnutzung unterliege und auch witterungs- und UV-strahlungsbeständiger ist. Demgegenüber sei bei Verwendung einer bitumenhaltigen Dachbahn als Oberlage ein zusätzlicher Schutz etwa in Form einer Beschieferung erforderlich, die über die Jahre abnutzen könne. Die Auftraggeberin hat erläutert, dass sie deswegen lediglich für die untere Lage der Dachabdichtung bitumenhaltige Folien ausgeschrieben hat.
Obgleich ein technisches Nebenangebot sich gerade dadurch auszeichnet, dass es partiell von den Festlegungen der Leistungsbeschreibung abweicht, ist die Auftraggeberin in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise im Zuge der Wertung zum Ergebnis gelangt, dass das Nebenangebot der Beigeladenen zwar auch den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht zu den für das Hauptangebot geforderten Kunststoff-Dachbahnen als gleichwertig anzusehen ist. Angesichts der Tatsache, dass ausdrücklich bitumenfreieKunststoff-Bahnen für das Hauptangebot gefordert wurden, konnte kein Bieter im streitbefangenen Vergabeverfahren damit rechnen, dass er einem Wettbewerb mit Nebenangeboten ausgesetzt wird, die entgegen diesen Festlegungen die Verwendung von bitumenhaltigen Dachbahnen vorsehen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin für die mit ihrem Nebenangebot angebotenen Dachbahnen zwar eine Herstellergarantie anbietet. Diese wird jedoch ausdrücklich lediglich für 15 Jahre angeboten. Gefordert war nach den Verdingungsunterlagen aber ausdrücklich ein Nachweis einer herstellerbezogenen Gebrauchserwartung von mindestens 25 Jahren. Das Nebenangebot 1 der Beigeladenen ging somit nicht von einer im Vergleich zu den Festlegungen der Verdingungsunterlagen gleichwertigen Leistung aus. Gleiches gilt für das Nebenangebot Nr. 2 der Antragstellerin. Auch dieses Nebenangebot sieht entgegen der ausdrücklichen Forderung in den Verdingungsunterlagen für die oberste Abdichtungslage eine bitumenhaltige Dachbahn (Basis Olefin Copolymer Bitumen) vor. Sie ist zudem nicht homogen, sondern enthält zur Befestigung eine mittige Glasvliesverstärkung. Auch dies widerspricht den technischen Vorgaben einer bitumenfreien, durchgehend homogenen Dichtschicht. Ferner sieht dieses Nebenangebot eine Sicherung der Dachbahnen durch Aufbringung eines Gründaches vor. Der erforderliche Nachweis einer herstellerbezogenen Gebrauchserwartung von mindestens 25 Jahren wird nicht erbracht. Stattdessen wird eine 10-jährige Materialgarantie durch den Bahnenhersteller gewährt, die sich bei Abschluss eines Wartungsvertrages auf 20 Jahre erweitern lässt. Das beauftragte Beratungsbüro hat in der in der Vergabeakte enthaltenen Vergabeempfehlung vom 16.03.2005 darauf hingewiesen, dass die angebotene Ausführung eines Gründaches architektonisch weder geplant noch erforderlich, im Bestandsdach - also für den bereits vorhandenen Gebäudekomplex - sogar konstruktiv kritisch und ggf. sogar förderungstechnisch schädlich sei. Letzteres hat die Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass eine Konstruktion mit einer Dachbegrünung nicht Gegenstand des Entwurfs gewesen sei und damit auch im Rahmen des dem Vergabeverfahren vorangegangenen Förderantrages nicht berücksichtigt werden konnte. Die ausgeschriebenen Baumaßnahmen werden in erster Linie durch Fördermittel des Landes finanziert. Auch diesbezüglich ist nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin das Nebenangebot 2 mangels Verwendung einer ausdrücklich geforderten homogenen Kunststoffbahn für die oberste Abdichtungslage und der konstruktiv gestalterischen Abweichung durch Befestigung der bitumenhaltigen Dachbahnen mittels eines Gründaches nicht als gleichwertig zu den Festlegungen der Verdingungsunterlagen gewertet hat.
c)
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Auftraggeberin auch nicht gehalten, das Hauptangebot der Beigeladenen wegen vermeintlich nicht gem. § 21 Nr. 2 gleichwertiger Abweichung von vorgesehenen technischen Spezifikationen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A von der Wertung auszuschließen. Gemäß § 21 Nr. 2 S. 1 VOB/A können auch Hauptangebote unter den dort genannten Voraussetzungen von den in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen abweichen, ohne dass es diesbezüglich eines Nebenangebots bedarf. Voraussetzung ist dann jedoch, dass eine eindeutige Bezeichnung im Angebot aufgenommen wurde (S. 2), die mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist und diese Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachgewiesen wurde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das technisch abweichende Angebot gemäß § 25 Nr. 4 VOB/A als Hauptangebot zu werten. Fehlt es an einer der Voraussetzungen, so ist es wegen Abweichung von Festlegungen der Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A von der Wertung auszuschließen (vgl. Franke/Grünhagen, VOB, 2. Aufl.,§ 21 VOB/A, Rdnr. 164 ff., 166, 168, m.w.N.).
Die Beigeladene hat in ihrem Angebot zur Position 1.1.6 des Leistungsverzeichnisses für die Oberlage der Dachabdichtung ausdrücklich nicht das ausgeschriebene Leitfabrikat "Alwitra Evalon V", sondern das Fabrikat "VAE Plan Typ V" angeboten.
Da die Auftraggeberin die Leitfabrikate in der Leistungsbeschreibung in Übereinstimmung mit § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A ausdrücklich mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgeschrieben hatte, hat die von der Auftraggeberin beauftragte Architektengruppe ausweislich der Vergabeakte die Gleichwertigkeit dieses ihr ebenfalls bekannten Produkts geprüft, wozu die Auftraggeberin gemäß § 25 Nr. 4 VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 2 VOB/A auch verpflichtet war (vgl. Franke/Grünhagen, a.a.O., § 21 VOB/A, Rdnr. 177). Die Auftraggeberin hat sich im Rahmen des von ihr auszuübenden Ermessens gehalten, als sie die von der Beigeladenen für die Oberlage angebotene Kunststoffbahn als gleichwertig mit dem ausgeschriebenen Leitfabrikat beurteilt hat. Ausweislich des in der Vergabeakte enthaltenen Produktdatenblattes für das Fabrikat "VAE Plan Typ V" handelt es sich ebenso wie beim Leitfabrikat "Alwitra" um eine bitumenfreie, homogene Kunststoffbahn (keine unterschiedlichen Schichten, Ober- oder Unterschicht und nicht durch eine Einlage getrennt), die durchwurzelungsfest nach FFL ist und gegenüber dem Leitfabrikat den Vorteil aufweist, dass sie die geforderte Nenndicke einschließlich Polestervlieskaschierung (= Gesamtdicke) von mindestens 2,5 mm mit 2,8 mm nach DIN 16726übertrifft. Der Hersteller weist die geforderte Gebrauchserwartung von mindestens 25 Jahren durch ein in der Vergabeakte enthaltenes Sachverständigengutachten vom 24.01.2000 nach. Das geforderte allgemeine bauaufsichliche Prüfzeugnis ist in der Vergabeakte ebenfalls enthalten. Die Auftraggeberin hat ferner in der mündlichen Verhandlung ein von der xxxxxxx Zertifizierungsgesellschaft xxxxxxx ausgestelltes Zertifikat vorgelegt, mit dem der Herstellerin xxxxxxx bescheinigt wird, dass sie ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001:2000 eingeführt hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin den Umstand, dass diese Herstellerin nicht auch - wie die Herstellerin des Leitfabrikats -nach DIN EN ISO 14001 (Umweltmanagement) zertifiziert ist, für unerheblich gehalten hat. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob derartige Zertifizierungen überhaupt im Vergabeverfahren gefordert werden dürfen. Das Thüringer OLG hat dies in seinem Beschluss vom 05.12.2001, Az.: 5 Verg 3/01 (= Vergaberechts-Report 1/2002, S. 2) für Zertifizierungen nach DIN EN ISO 9000 verneint. Zur Begründung hat der Vergabesenat darauf hingewiesen, dass derartige Eignungsnachweise jedenfalls ausdrücklich entweder bereits in der öffentlichen Bekanntmachung oder aber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten sein müssen. Ein bloßer Hinweis lediglich in der Leistungsbeschreibung - wie im vorliegenden Fall - soll dagegen nicht genügen. Dies kann im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung eines angebotenen Alternativprodukts zu einem Leitfabrikat jedoch dahinstehen. Bei der - freiwilligen - Umweltmanagement-Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 handelt es sich nicht um eine produktbezogene technische Spezifikation i.S.d. § 9 Nr. 4 Abs. 2 VOB/A, sondern um eine herstellerbetriebsbezogene Zertifizierung (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.). Eine Beeinträchtigung der technischen Gleichwertigkeit des Produkts i.S.d. § 21 Nr. 2 VOB/A folgt aus dem Fehlen einer derartigen freiwilligen Herstellerzertifizierung jedenfalls nicht. Da das von der Beigeladenen angebotene Produkt alle technischen Spezifikationen des Leitfabrikats erfüllt, hat die Auftraggeberin die Gleichwertigkeit des Hauptangebotes der Beigeladenen zu Recht bejaht.
d)
Die Auftraggeberin hatte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Veranlassung, das Angebot der Beigeladenen wegen eines vermeintlich nicht angemessenen Preises gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen oder die Angemessenheit auch nur gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu überprüfen. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A muss der Auftraggeber Angebote, die im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, vor Vergabe des Auftrags überprüfen. § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes vom 2. September 2002 (Nds. GVBl. S. 370 - VORIS 72080) konkretisiert diese Regelung dahingehend, dass der Auftraggeber die Kalkulation eines Angebotes immer dann zu überprüfen hat, wenn es um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot abweicht. Dies ist vorliegend ausweislich der in der Vergabeakte enthaltenen Preisgegenüberstellung in der Vergabeempfehlung vom 16.03.2005 nicht der Fall. Zwischen dem erstplatzierten Angebot der Beigeladenen mit einer Angebotssumme von 690.035,45 EUR und dem preislich auf Rang 2 liegenden Hauptangebot der Antragstellerin mit einem Gesamtpreis von 699.796,94 EUR liegt lediglich eine Differenz von nur 1,4 %. Selbst zum drittplatzierten Angebot beträgt der Abstand des Angebotes der Beigeladenen lediglich 9,5 %. Der Auftraggeber hatte daher keine Veranlassung, die Angemessenheit des von der Beigeladenen angebotenen Preises zu bezweifeln und einer Überprüfung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu unterziehen.
Unabhängig davon ist von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so hoch abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A, § 25, Rdnr. 45 ff.; Kulartz, a.a.O., § 25, Rdnr. 40 ff., m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt. Deshalb ist für die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes, abzustellen. Auch ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001, Az.: 13 Verg 12/01, m.w.N.). Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.
e)
Das Angebot der Beigeladenen ist auch nicht etwa deswegen nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A von der Wertung auszuschließen, weil es § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen würde. Das Angebot enthält entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die geforderten Erklärungen zu den angebotenen Fabrikaten in hinreichendem Umfang.
Ist vom Bieter die Angabe von einzubauenden Fabrikaten gefordert und bietet ein Bieter ein Leitfabrikat oder ein gleichwertiges Fabrikat an, fehlt zwar eine geforderte Angabe, weil sich der Bieter nicht - obwohl gefordert - auf ein Fabrikat festlegt. Die fehlende Angabe kann aber durch eine Aufklärung nachgetragen werden. Die Stellung des Angebots in der Wertung kann sich nicht verändern, weil der Bieter sich hinsichtlich der Eigenschaften des Fabrikats durch die Bezugnahme auf das Leitfabrikat festgelegt hat. Das Angebot muss nicht zwingend ausgeschlossen werden (vgl. VK Münster, Beschluss vom 15.01.2003, Az.: VK 22/02).
Im vorliegenden Fall aber hatte die Auftraggeberin bezüglich des Angebotes der Beigeladenen nicht einmal Anlass zu Zweifeln, dass die Beigeladene bei allen Positionen des Leistungsverzeichnisses das Leitfabrikat angeboten hat, sofern sie nicht ausdrücklich, wie bei den oben erörterten Kunststoffbahnen, ein anderes Produkt benannt hat. Dies folgt bereits aus den auch von der Beigeladenen mit ihrer Unterschrift ausdrücklich akzeptierten Bewerbungsbedingungen der Auftraggeberin (Vordruck des VHB EVM (B) BwB/E 212). Dort heißt es unter Nummer 3.3:
"Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten."
Die Beigeladene war daher nicht gehindert, in der Zeile unter dem Leitfabrikat statt einer genauen Wiederholung der Fabrikatsbezeichnung lediglich den Vermerk: "wie Leistungsverzeichnis" einzutragen. Angesichts der eindeutigen Regelung der Bewerbungsbedingungen hat sie eindeutig zu verstehen gegeben, das sie das jeweilige Leitfabrikat angeboten hat. Das Angebot der Beigeladenen entspricht damit den Anforderungen an die Vollständigkeit gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A.
Ein Ausschluss eines Angebots wegen fehlender geforderter Erklärungen ist im Übrigen nach einhelliger Rechtsprechung nur dann ohne Aufklärung möglich, wenn die nachträgliche Ergänzung der Angebotsunterlagen die Wettbewerbsstellung des Bieters verändern würde (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 28.12.99 - Verg 7/99). Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH zur Vollständigkeit von Angeboten entgegen. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A müssen unter anderem Angebote ausgeschlossen werden, die die geforderten Erklärungen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht enthalten. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen den zwingenden Charakter dieser Regelung betont und die damit verbundene Beschränkung des Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums des Auftraggebers herausgestellt. Mit Urteil vom 07.01.2003 (Az.: X ZR 50/01 = VergabeR 5/2003, S. 558 ff.) hat er betont, dass ein Angebot, das nicht alle geforderten Preisangaben enthalte und deshalb nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A entspricht, zwingend auszuschließen ist. Ein Ausschluss komme nicht etwa nur dann in Betracht, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten solle, sei nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden. Mit Beschluss vom 18.02.2003 (Az. X ZB 43/02 = VergabeR 3/2003, S. 313 ff., 317, 318) hat der BGH noch einmal auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen und das vorlegende Oberlandesgericht angewiesen zu prüfen, ob die fehlende Angabe von Fabrikaten und Herstellern in mehr als 120 Positionen im dortigen konkreten Fall dazu führt, dass das Angebot der Antragstellerin nicht dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A entspricht und deshalb gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A auszuschließen ist. Der BGH betont, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren sei nur zu erreichen, wenn lediglich vergleichbare Angebote- in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht - gewertet werden. Die Rechtsprechung des BGH wirft zugleich die Frage nach den Grenzen des Nachverhandlungsrechts und insbesondere des Nachforderungsrechts des Auftraggebers gem. § 24 Abs. 1 VOB/A auf. Während die Folge des zwingenden Angebotsausschlusses bei Fehlen von Preisangaben das Urteil des BGH vom 07.01.2003 als abschließend und eindeutig entschieden behandelt werden muss, lässt sich weder nach Auffassung des Schrifttums noch aus der in der Folge der BGH-Entscheidung ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ableiten, dass generell immer im Angebot fehlende, aber objektiv nachgereichte Erklärungen zum zwingenden Ausschluss führen. Dies soll zumindest dann nicht gelten, wenn die nachgereichten Unterlagen oder Erklärungen objektiv betrachtet unter keinen Umständen die Gefahr einer Manipulation hervorrufen können (vgl. Kus, Anmerkung zum Urteil des BGH v. 07.01.2003 - X ZR 50/01, VergabeR 5/2003, S. 561, 562.). Das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 28.05.2003 - Az.: Verg 6/03 (VergabeR 6/2003, S. 675 ff.) entschieden, dass ein fehlender Bauzeitenplan zum Eröffnungstermin dann nicht zum zwingenden Angebotsausschluss nach§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A führt, wenn die fehlende Vorlage zum Submissionstermin keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet und der Bauzeitenplan lediglich in den Verdingungsunterlagen gefordert wurde, die zwingende Vorlage zum Submissionstermin aber nicht noch einmal den Bietern im Schreiben zur Aufforderung zur Angebotsabgabe gem. § 10 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A deutlich gemacht wurde. Selbst eine - aus Sicht der Vergabekammer hier nicht erforderliche - Aufklärung der Fabrikatsbezeichnungen im Wege des § 24 VOB/A kann die Wettbewerbsstellung der Beigeladenen jedoch im vorliegenden Fall nicht verändern. Die Beigeladene hat sich nämlich festgelegt, welche Anforderungen die von ihr verwandten Fabrikate erfüllen sollen, indem sie die diesbezüglichen Festsetzungen des Leistungsverzeichnisses unverändert gelassen und mit Preisangaben versehen hat. Damit ist ihr Angebot so zu verstehen, dass die Materialien und Geräte, die Gegenstand des Angebots sind, die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen. Dies gilt gerade auch wegen des Zusatzes "oder gleichwertiger Art". Dadurch hat sich die Beigeladene dahingehend festgelegt, dass die von ihr verwandten Fabrikate sämtliche Eigenschaften des Leitfabrikats besitzen, die im Hinblick auf Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit sowie Gesundheit (§ 21 Nr. 2 VOB/A) von Bedeutung sind.Ein Fabrikat, das die diesbezüglichen Eigenschaften des Leitfabrikats nicht oder in einem geringeren Umfang als das Leitfabrikat besitzt und somit nicht gleichwertig ist, ist nicht Gegenstand des Angebots und wäre im Falle des Zuschlags an die Beigeladene auch nicht Gegenstand des geschlossenen Vertrages.
Hat sich ein Bieter damit verpflichtet, Produkte einer bestimmten Güte zu verwenden und hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Tauglichkeit und die Identität des verwandten Produktes jederzeit sicher zu überprüfen, kommt ein Ausschluss nach § 25 Nr. 1 VOB/A nicht in Betracht. Die Angabe des zum Einbau vorgesehenen Produkts durch den Bieter ist dann ohne Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis, sodass ihr Fehlen einen Wertungsausschluss nicht rechtfertigen kann (Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 20.07.00 - Verg1/2000).
Gemäß § 114 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist dabei an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Wegen der oben unter 2 a festgestellten Verstöße gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot ist es erforderlich, die Auftraggeberin zu verpflichten, die Angebotswertung erneut durchzuführen, dabei sämtliche von ihr mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu berücksichtigen und Prüfung und Ergebnis der Bewertung in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vergabevermerk zu dokumentieren. Die Vergabekammer weist darauf hin, dass die Auftraggeberin nach erneuter Wertung sämtliche Bieter gem.§ 13 VgV mindestens 14 Tage vor Zuschlagserteilung ordnungsgemäß zu informieren hat. Im Übrigen war der Nachprüfungsantrag dagegen aus den unter 2 b bis e dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Auftraggeberin ist weder gehalten noch berechtigt, die Nebenangebote der Antragstellerin zu berücksichtigen oder das Angebot der Beigeladenen auszuschließen.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-
Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in§ 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, sodass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500,00 EUR, die Höchstgebühr 25.000,00 EUR bzw., in Ausnahmefällen, 50.000,00 EUR beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.698,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert für den streitbefangenen Gesamtauftrag beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 699.796,94 EUR. Dieser Betrag entspricht den Kosten nach dem Nebenangebot der Antragstellerin und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500,00 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000,00 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000,00 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 699.796,94 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 2.698,00 EUR.
Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.
Die in Ziffer 2 des Tenors verfügte Aufteilung der Kosten auf die Antragstellerin und die Auftraggeberin folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nur teilweise begründet war. Dagegen war der Nachprüfungsantrag hinsichtlich ihres Hauptbegehrens, die Auftraggeberin zu verpflichten, die eigenen Nebenangebote zu berücksichtigen und das Angebot der Beigeladenen auszuschließen, erfolglos. Die anteilige Kostentragungspflicht entspricht daher dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im Nachprüfungsverfahren (vgl. Beschluss des OLG Celle vom 06.06.2003, Az.: 13 Verg 5/03).
Gemäß § 128 Abs. 4 GWB i.V.m.§ 80 Abs. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung war auf Antrag der Antragstellerin gem. Ziffer 4 des Tenors auszusprechen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war. Das folgt daraus, dass die Antragstellerin ungeachtet der Tatsache, dass das GWB für das Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der Vergabekammer keine rechtsanwaltliche Vertretung vorschreibt, gleichwohl wegen der Komplexität des Vergaberechts und des das Nachprüfungsverfahren regelnden Verfahrensrechts einerseits sowie auch der Komplexität des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltlicher Beratung und Begleitung bedurfte.
Der Kostenanspruch ist wegen des teilweise Unterliegens der Antragstellerin jedoch auf 1/2 zu begrenzen. Die Auftraggeberin selbst war nicht anwaltlich vertreten.
Die Auftraggeberin wird aufgefordert, den Betrag von 1.349,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens xxxxxxxxxxxxxxx
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf folgendes Konto zu überweisen:
Rohn,
Herr Dierks, ehrenamtlicher Beisitzer, kann wegen dienstbedingter Abwesenheit nicht selbst unterschreiben Gause