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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 14 NDiszG - Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. 3Das Persönlichkeitsbild einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens ist angemessen zu berücksichtigen. 4Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als aktive Beamtin oder aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.