Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2012, Az.: 10 LA 177/11

Voraussetzungen für das Bestehen eines Vorsatzes bei der Begehung einer Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 53 UAbs. 1 bzw. Art. 52 Abs. 3 S. 1 VO 796/2004/EG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.05.2012
Aktenzeichen
10 LA 177/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0509.10LA177.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.09.2011 - AZ: 11 A 3281/09

Fundstelle

  • AUR 2012, 304-306

Amtlicher Leitsatz

Von einem Vorsatz bei der Begehung einer Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 53 UAbs. 1 bzw. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist bereits dann auszugehen, wenn der Betriebsinhaber seine Verpflichtung zur Nutzung der Flächen entsprechend den Antragsangaben bzw. zur vollständigen Ablieferung seines Ernteertrages auf den angemeldeten Flächen als Voraussetzungen der Beihilfegewährung kennt und gleichwohl die Anbauflächen anders als zuvor angemeldet genutzt bzw. den Ernteertrag anderweitig vermarktet hat. Nimmt der Betriebsinhaber die Möglichkeit einer rechtzeitigen Antragsänderung nicht wahr, weil er sich darauf verlassen hat, dass ein Dritter die Mitteilung über die Abweichung von den Antragsangaben vornimmt, ändert dies nichts an der vorsätzlichen Begehungsweise der Unregelmäßigkeit. Die Qualifizierung der subjektiven Seite der Nichtvornahme der Änderungsmitteilung ist zu unterscheiden von der bewusst und gewollt herbeigeführten Unregelmäßigkeit der zweckfremden Nutzung von Anbauflächen bzw. Verwertung des Ernteertrages; sie lässt diese unberührt. Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 22. November 2010 - 10 ME 148/10 - und 4. April 2012 - 10 LA 184/10 -

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2

1.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.

3

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459). Für die Zulassung der Berufung reicht es aber nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (Senatsbeschluss vom 19. März 2010 - 10 LA 119/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 27. März 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225, 1228; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 A 4.03 -, DVBl. 2004, 838, 839).

4

Das Verwaltungsgericht hat den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen des Klägers vom 13. August 2009 und 3. Mai 2010, mit denen sich dieser gegen die Bescheide vom 4. August 2009 und 9. April 2010 gewandt hat, stattgegeben, soweit die Beklagte im Bescheid vom 9. April 2010 Zinsen auf den Rückforderungsbetrag verlangt hat, und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klage sei insoweit unbegründet. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4. August 2009 sei rechtmäßig. Die zugrunde liegenden näher bezeichneten Bewilligungsbescheide über die Gewährung der Betriebsprämie 2006 und einer zusätzlichen Beihilfe seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Sanktion nach Art. 53 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 in der anzuwendenden Fassung der VO (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20. August 2007 seien erfüllt. Nach dieser Vorschrift werde im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe gewährt, wenn die durch den Betriebsinhaber im Sammelantrag angegebene Fläche mehr als 0,5% oder mehr als ein Hektar über der nach Art. 50 Abs. 3, Abs. 4 Buchst. b) und Abs. 5 ermittelten Fläche liege und die festgestellte Differenz auf einer vorsätzlichen Unregelmäßigkeit beruhe. Der Kläger habe entgegen seinen Angaben auf einer Fläche von umgerechnet 9,23 ha keine "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" angebaut, sondern einen Teil der auf den angemeldeten Flächen angebauten Kartoffeln nach Rücksprache mit der Stärkefabrik an die Veredelungsfabrik in C. geliefert, in der keine Stärke hergestellt werde, und sie damit einer anderen Zweckbestimmung zugeführt. Die Unregelmäßigkeit, auf der die festgestellte Differenz beruhe, bestehe in der unterlassenen Mitteilung der anderweitigen Lieferung der Kartoffeln an die Beklagte, zu der der Kläger verpflichtet gewesen sei. Diese Mitteilungspflicht sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Der Kläger habe die Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen, da er es vorsätzlich unterlassen habe, der zuständigen Behörde Veränderungen zu melden, die zu einem Auseinanderfallen von angemeldeten und tatsächlichen Anbauflächen für Kartoffeln zur Herstellung von Stärke geführt hätten. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die Stärkefabrik ihn hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Vereinbarung berate oder die erforderlichen Erklärungen abgebe, zumal die abgeschlossenen Anbau- und Lieferverträge die Stärkefabrik nicht dazu ermächtigten, Erklärungen gegenüber der Beklagten abzugeben. Da der Kläger selbst den Sammelantrag 2006 bei der Beklagten gestellt und von dieser die Beihilfe erhalten habe, habe er die Zuständigkeit der Beklagten für die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen erkennen müssen, zumal ihm die Abläufe bereits aus dem Vorjahr bekannt gewesen seien. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst und nicht erkennen müssen, dass die Kartoffeln im Werk in C. veredelt und nicht in ein anderes Werk zur Stärkeherstellung weitertransportiert würden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anwendung des Beihilfeausschlusses seien nicht erfüllt. Die Rückforderung der Betriebsprämie sei ebenfalls rechtmäßig. Dass der zurückgeforderte Betrag geringer sei als der ausgezahlte Betrag, sei unschädlich. Die Verzinsung des Erstattungsbetrags und die getroffene Kostenentscheidung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 9. April 2010 sei - abgesehen von der Regelung über die Verzinsung des Erstattungsbetrags - ebenfalls rechtmäßig. Der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2007 über die Gewährung der Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 796/2004 seien erfüllt. Danach werde im Falle der Feststellung, dass die tatsächlich bebaute Fläche um mehr als 10% geringer sei als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln angemeldete Fläche, die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt und, falls der Betriebsinhaber die Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen habe, der gesamte Beihilfebetrag verweigert und der Betriebsinhaber noch einmal in Höhe dieses Betrages von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Die tatsächlich nicht mit Kartoffeln zur Herstellung von Stärke angebaute Fläche von umgerechnet 9,23 ha stelle mit 86,75% einen Anteil an der insgesamt für Stärkekartoffelbeihilfe angemeldeten Fläche dar, der größer als 10% sei. Der Kläger habe die Unregelmäßigkeit auch vorsätzlich begangen, da er die Umstände, die zur Anwendung der Sanktionsregeln geführt hätten, gekannt und sie bewusst herbeigeführt habe, indem er die auf den für den Stärkekartoffelanbau angemeldeten Flächen geernteten Kartoffeln teilweise in das Werk in C. geliefert habe. Die getroffene Kostenentscheidung sei nicht zu beanstanden.

5

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend und führt dazu aus: Das Verwaltungsgericht habe zu.U.nrecht angenommen, er habe es vorsätzlich unterlassen, der Beklagten mitzuteilen, dass ein Teil der auf den näher bezeichneten Antragsflächen angebauten Kartoffeln nicht antragsgemäß als Kartoffeln zur Herstellung von Stärke verwendet wurden. In den Anbau- und Lieferverträgen habe er die Stärkefabrik ermächtigt, der Beklagten die Daten mitzuteilen, die zur Auszahlung der mit dem Sammelantrag Agrarförderung beantragten Beihilfen nötig seien. Dies seien für die beantragte Betriebsprämie die Anbaufläche und für die Beihilfe für Stärkeerzeuger die Stärke- bzw. Kartoffelmengen. Diese Daten seien daher auch in dem Anbau- und Liefervertrag aufgeführt. Er - der Kläger - habe somit einen vernünftigen Anlass gehabt, zu erwarten, dass die Stärkefabrik alle für die beantragten Beihilfen relevanten Daten, also auch die Mitteilung, dass Kartoffeln von den mit 641 codierten Flächen zu anderen Zwecken als zur Stärkeherstellung verwendet würden, an die Beklagte melde und damit der ihm - dem Kläger - obliegenden Mitteilungspflicht entspreche. Er habe sich darauf insbesondere deshalb verlassen, weil die Lieferung der Kartoffeln nach C. in Absprache mit der Stärkefabrik und dem Werk C. erfolgt und dieser Umstand der Stärkefabrik bekannt gewesen sei.

6

Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

7

a) Das Verwaltungsgericht hat für seine Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in der unterlassenen Mitteilung der anderweitigen Lieferung der Kartoffeln an die Beklagte liege und der Kläger diese Unregelmäßigkeit auch vorsätzlich begangen habe.

8

Der vom Kläger hiergegen erhobene Einwand, er habe die Stärkefabrik in den Anbau- und Lieferverträgen ermächtigt, der Beklagten die zur Auszahlung der beantragten Beihilfen nötigen Daten mitzuteilen, und sei davon ausgegangen, dass die entsprechende Mitteilung auch erfolge, greift nicht durch. Der Kläger konnte bereits nicht davon ausgehen, dass der Stärkefabrik alle für die Änderungsmitteilung erforderlichen Daten vorlagen, insbesondere die Informationen darüber, von welcher Anbaufläche die angelieferten Kartoffeln stammen. Darüber hinaus bedeutet die bloße Ermächtigung der Stärkefabrik nicht gleichzeitig deren Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen. Die in den Anbau- und Lieferverträgen enthaltene Regelung genügte daher auch nicht, um den Kläger von der ihm originär obliegenden Mitteilungspflicht freizustellen.

9

Der Kläger wusste auch, dass er dazu verpflichtet ist, der Beklagten eventuelle Änderungen mitzuteilen. Unter Punkt VII. Nr. 24 des Sammelantrags hat er erklärt, jede Abweichung von den Antragsangaben (insbesondere hinsichtlich der Größe und der Nutzung von Flächen) und jede Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer unverzüglich mitzuteilen. Indem der Kläger entgegen seiner Verpflichtung eine Mitteilung an die Beklagte über die Änderungen unterlassen hat, hat er insoweit vorsätzlich gehandelt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - 10 LA 184/10 -, [...]).

10

b) Davon abgesehen reicht es für den Erlass einer Sanktion bereits aus, dass der Kläger bewusst und gewollt Anbauflächen tatsächlich anders als angemeldet genutzt und die geernteten Kartoffeln einer zweckfremden Verwertung zugeführt hat.

11

Voraussetzung für die Gewährung einer Stärkekartoffelbeihilfe ist sowohl die Verwendung der angegebenen Fläche als auch die Lieferung der auf dieser Fläche erzeugten Kartoffeln an die Stärkefabrik, mit der der Anbauvertrag geschlossen wurde, in bzw. bis zum vereinbarten Umfang. Die Gewährung der Betriebsprämie setzt voraus, dass die als beihilfefähig angemeldete Fläche der tatsächlichen Anbaufläche entspricht. Sind diese Voraussetzungen - wie vorliegend unstreitig der Fall - nicht erfüllt, liegt darin eine Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschrift und damit eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 10 der Verordnung, auf die sich der Vorsatz beziehen muss und der hier vorliegt. Denn der Kläger hat unter Punkt IV Nr. 17 des Antragsformulars bestätigt, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Stärkekartoffeln bekannt seien. Insbesondere hat er die dort unter dem 3. Spiegelstrich genannte Verpflichtung ("Mir / Uns ist bekannt, dass Kartoffeln nur der Verwendung zugeführt werden dürfen, die für den jeweiligen Schlag angegeben ist") als Voraussetzung der Beihilfegewährung durch seine Unterschrift unter den Sammelantrag 2006 anerkannt. Dem Kläger war damit die Verpflichtung zur vollständigen Ablieferung seines Ernteertrages auf den angemeldeten Flächen sowie zur Nutzung der Flächen entsprechend den Antragsangaben als Voraussetzungen der Beihilfegewährung bewusst. Gleichwohl hat er vertragsgebundene (Stärke-)Kartoffeln teilweise an einen anderen Abnehmer verkauft und die Anbauflächen damit tatsächlich anders als zuvor angemeldet genutzt.

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Sein Vorsatz entfällt nicht deshalb, weil er sich - wie er vorträgt - darauf verlassen habe, das Stärkeunternehmen werde alle für die beantragten Beihilfen relevanten Daten, also auch die Mitteilung, dass Kartoffeln zu anderen Zwecken als zur Stärkeherstellung angebaut und verwendet werden, an die Beklagte weiterleiten, damit dieser Vorgang als beabsichtigte Antragsänderung gewertet werde. Eine rechtzeitige Antragsänderung durch Umcodierung der im Sammelantrag als Stärkekartoffelflächen angegebenen Flächen hätte zwar den Tatbestand einer Unregelmäßigkeit entfallen lassen und einer Sanktion damit die Grundlage entzogen. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, ändert jedoch nichts an der vorsätzlichen Begehung der Unregelmäßigkeit. Die Qualifizierung der subjektiven Seite der Nichtvornahme der Mitteilung über die Abweichung von den Antragsangaben ist zu unterscheiden von der bewusst und gewollt herbeigeführten Unregelmäßigkeit der zweckfremden Lieferung von Kartoffeln bzw. Nutzung von Anbauflächen; sie lässt diese unberührt.

13

Daher führt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen des Vorsatzes bezogen auf die Abgabe einer Änderungsmitteilung nicht ausreichend geprüft bzw. nachgewiesen, nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

14

2.

Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

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Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Senatsbeschluss vom 1. April 2010 - 10 LA 152/08 -, n.v.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 1. April 2010, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 36, m.w.N.).

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Die hier mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen nicht. Denn - wie bereits ausgeführt - handelte der Kläger vorsätzlich, indem er selbst seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob es als fahrlässig einzustufen ist, dass sich der Kläger darauf verlassen hat, die Stärkefabrik würde die Änderungsmitteilung für ihn vornehmen. Die vom Kläger in Anknüpfung an dieses vermeintliche Tatbestandsmerkmal aufgeworfenen Fragen sind daher unerheblich. Aus ihnen können sich besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ergeben.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).