Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2012, Az.: 10 ME 43/12

Gewährung einer Prämie für die in einem Betrieb gehaltenen Tiere durch Vorliegen von ausreichenden Flächen zur Fütterung durch den Besatzdichtefaktor gem. Art. 12 VO 1254/1999/EG; Abschließende Regelung eines Zeitraums der Verrechnung eines auf Art. 33 UAbs. 2 S. 1 VO 2419/2001/EG gestützten Sanktionsbeitrags mit Beihilfezahlungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.05.2012
Aktenzeichen
10 ME 43/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0509.10ME43.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 27.02.2012 - AZ: 2 B 26/11

Fundstellen

  • AUR 2012, 417-420
  • DVBl 2012, 1032
  • DÖV 2012, 652

Amtlicher Leitsatz

Das Recht der Europäischen Union verlangt nicht ausnahmslos, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Maßnahmen zur Umsetzung europäischen Rechts vergleichbar mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausgeschlossen wäre. Allerdings kann es unionsrechtlich zwingend erforderlich sein, die sofortige Vollziehung einer Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Dies ist im Wege einer unionsrechtskonformen Anwendung der Vorschrift dann erforderlich, wenn andernfalls die effektive Durchsetzung von Regelungen des Unionsrechts gefährdet wäre. Der Zeitraum, in dem der auf Art. 33 UAbs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gestützte Sanktionsbetrag mit Beihilfezahlungen verrechnet werden kann, ist abschließend geregelt.Eine hiervon abweichende Regelung für den Fall, dass ein Rechtsbehelf des Betriebsinhabers gegen die Festsetzung eines Sanktionsbetrages aufschiebende Wirkung entfaltet, besteht nicht. Mit dem in Art. 12 VO (EG) Nr. 1254/1999 geregelten Besatzdichtefaktor soll eine Prämie nur für Tiere gewährt werden, die in einem Betrieb gehalten werden, dessen Flächen ausreichend zu deren Fütterung beitragen. Die Berechnung des Besatzdichtefaktors anhand der zur Verfügung stehenden Futterfläche stellt somit auf die tatsächliche Futterkapazität des Betriebs und die Überwachung des tatsächlichen Nutzung dieser Kapazität ab. Deshalb ist zu verlangen, dass die Futterflächen ausschließlich zur Ernährung der Tiere bestimmt sind und tatsächlich zur Ernährung der Tiere verwendet werden konnten

Beschluss

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2010 in der Fassung des Bescheides vom 9. März 2011 verfügte Sanktion (Beihilfeausschluss).

2

Die Antragsgegnerin forderte mit Bescheid vom 25. Juni 2010 Rindersonderprämien für die Antragsjahre 2002 bis 2004 in Höhe von zusammen 103.200,93 EUR zurück und nahm die dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide zurück. Zudem schloss sie den Antragsteller für einen weiteren, mit den künftigen Zahlungen in den Jahren 2011 bis 2013 zu verrechnenden Betrag in Höhe von 47.187,00 EUR aus. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle sei festgestellt worden, dass auf den vom Antragsteller angegebenen Futterflächen Kartoffeln angebaut worden seien. Mit Kartoffeln bestellte Flächen seien aber nicht als Futterfläche zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe die Unregelmäßigkeit mit Wissen und Wollen in Bezug auf die Unrichtigkeit der förderrelevanten Angaben und damit mit direktem Vorsatz begangen. Allerdings erfolge wegen Verjährung für die Jahre 2002 und 2003 keine Sanktionierung; hier erfolge lediglich eine Neuberechnung aufgrund der "geänderten Futterfläche". Für das Jahr 2004 seien "noch keine Verjährungsvorschriften anzuwenden". Für dieses Jahr betrage die Abweichung zwischen der angegebenen Futterfläche und der ermittelten Futterfläche 54,9%. Nach Art. 32 Abs. 1, 33 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 könne für dieses Jahr keine Rindersonderprämie gewährt werden. Nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 UAbs. 2 der Verordnung erfolge ein Ausschluss in Höhe von 47.187,00 EUR.

3

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage, worauf die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 26. August 2010 die sofortige Vollziehung "der Festsetzung der Verrechnung des Ausschlussbetrages mit einer der Direktzahlungen der Antragsjahre 2011 - 2013" anordnete. Sie führte hierzu aus: Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage bestehe die Gefahr, dass auch nach einem Obsiegen der Verwaltung die Verrechnung des Ausschlussbetrages aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich wäre. Auch fiskalische Interessen könnten ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung begründen. Dieses könne darin liegen, dass die Verwirklichung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheine. Da das Gemeinschaftsrecht im Konfliktfall vorrangig anzuwenden sei, sei eine Anordnung der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten, die zur Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht ergingen, sogar dann in Betracht zu ziehen, wenn bei rein innerstaatlichen Sachverhalten die Voraussetzungen nicht vorlägen. Dieses überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei hier wegen der Vorgaben des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts gegeben. Nach Art. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 dienten Sanktionen der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und sie müssten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Diesem Ziel stehe es jedoch entgegen, wenn die tatsächliche Umsetzung der Sanktion durch nationale Verfahrensvorschriften verhindert werde, gerade wenn wie hier lediglich eine Frist von drei Jahren bestehe, in der eine Verrechnung zugelassen sei. Allein durch Zeitablauf würde ansonsten die Wirksamkeit der Sanktion wegen des nationalen Verfahrensrechts unterlaufen, was mit dem Ziel der Sanktion unvereinbar sei. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass im Falle eines Obsiegens des Antragstellers die verrechneten Beträge ausgezahlt werden könnten.

4

Der Antragsteller hat am 10. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2010 wiederherzustellen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei rechtwidrig. Die streitigen Kartoffelflächen hätten als Futterflächen (mit Hackfrüchten) für die Bullenmast anerkannt werden müssen. Auch Kartoffeln könnten im Rahmen der Mast an Bullen verfüttert werden. Die Antragsgegnerin selbst gebe Hinweise zur Verfütterung von Kartoffeln an Mastbullen. Auch von den zuständigen Sachbearbeitern habe er die Auskunft erhalten, er könne seine mit Kartoffeln bebauten Flächen als Futterflächen angeben. Nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 müsse die angegebene Futterfläche dem Betrieb für die Rinderhaltung nur zur Verfügung stehen. Das Gesetz verlange aber nicht, dass die auf den angegebenen Futterflächen erzielten Produkte auch verfüttert würden. Da Kartoffelflächen für den Futteranbau nicht ausdrücklich mit einer Codenummer verzeichnet seien, sei es richtig gewesen, dass er die Flächen, die er für den Futteranbau habe nutzen wollen, als Futterhackfrüchte mit der entsprechenden Codenummer eingetragen habe. Dies sei den jeweiligen Beratern der Antragsgegnerin auch bekannt gewesen. Unabhängig davon, dass er seine Kartoffeln auch hätte verkaufen können, habe er tatsächlich Kartoffeln an seine Rinder verfüttert. Es treffe nicht zu, dass eine Verfütterung von Kartoffeln im Rahmen der Rosé-Mast nicht möglich sei. Unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit von Kartoffelflächen sei der Vorwurf ungerechtfertigt, vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben. Ferner seien nicht nur einzelne, sondern sämtliche Anträge, die er vor dem 27. April 2004 gestellt habe, vom Ablauf der Verjährungsfrist erfasst. Die angefochtenen Regelungen (Beihilfeausschluss und Verrechnung) beträfen zukünftige Beihilfezahlungen nach den in Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen. Derartige Beihilfen würden aber nicht mehr gezahlt, so dass für den von der Antragsgegnerin verhängten Ausschluss keine Rechtsgrundlage bestehe. Auch die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges vertretene Auffassung, bei der Durchsetzung von Rückforderungsbescheiden im Rahmen des Unionsrechts sei diese Anordnung grundsätzlich geboten,finde im Gesetz keine Stütze. Die Regelung in § 80 Abs. 1 VwGO sei eindeutig. Das Unionsrecht sehe ebenfalls keine generelle Verpflichtung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheides vor. Vielmehr habe nach Art. 47 der Grundrechtscharta der Europäischen Union jede Person das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen einzulegen, durch die ihre Rechte verletzt würden. Ein wirksames Rechtsmittel setze voraus, dass die von der Verwaltung verordnete Maßnahme für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht umgesetzt werde. Dies müsse hier erst recht gelten, weil mit dem angefochtenen Bescheid eine Sanktion verhängt werde, die in der Nähe zum allgemeinen Strafrecht stehe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die von ihr beabsichtigte Verrechnung in den Fällen, in denen ein Landwirt den betreffenden Verwaltungsakt anfechte, auch nach Ablauf von drei Jahren zulässig. Unabhängig davon sei diese Frist bisher nicht abgelaufen.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. Februar 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des Aussetzungsinteresses des Antragstellers seien auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Könnten die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrages nicht hinreichend verlässlich abgeschätzt werden, seien allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten. Hier könnten die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Es sprächen allerdings bereits gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Der Antragsteller habe die Flächen, auf denen er Kartoffeln angebaut habe, wohl mit einem nicht zutreffenden Code in seinem Antrag als "Futterhackfrüchte" angegeben. Es sei fraglich, ob die Auffassung des Antragstellers zutreffe, er hätte die erzeugten Kartoffeln auch veräußern und anderweitig Futtermittel für die Rinder beschaffen können. Der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 spreche dafür, dass die angebauten Erzeugnisse auch tatsächlich verfüttert werden müssten. Auch wenn man den Ausgang des Verfahrens in der Haupt-sache als offen ansehe, könne der Antrag keinen Erfolg haben. Denn das öffentliche Vollzugsinteresse an einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Haushaltsmitteln wiege schwerer als das Interesse des Antragstellers, zunächst - nämlich bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren - von den Wirkungen der Verrechnung verschont zu bleiben. Zum einen handele es sich bei dem Verrechnungsbetrag um einen im Verhältnis zur dem Antragsteller insgesamt zustehenden Betriebsprämie eher geringen Betrag. Vor allem aber werde der zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache einbehaltene Betrag für den Fall an den Antragsteller wieder ausgezahlt, dass er im Hauptsacheverfahren obsiege. Damit könne ihm allenfalls ein vorübergehender Rechtsnachteil drohen. Weitere bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Umstände ergäben sich nicht.

6

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich der Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

7

Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach Ablauf von drei Jahren könne die verhängte Sanktion nicht mehr wirksam sein, wenn sein Rechtsmittel gegen die Anordnung der Sanktion aufschiebende Wirkung habe. Es bleibe unerfindlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls mit einer Anlastung zu rechnen hätte, wenn die hier vorgenommene Verrechnung nicht sofort umgesetzt werde. Der Vortrag der Antragsgegnerin nenne keinen normativen Ansatzpunkt und auch keinen Präzedenzfall. Die Gefahr der Anlastung bestehe vielmehr nicht.

8

Diese Einwände vermögen eine andere Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht zu begründen. Der Zeitraum, in dem der auf Art. 33 UAbs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gestützte Sanktionsbetrag mit Beihilfezahlungen verrechnet werden kann, ist abschließend geregelt. Nach Art. 33 UAbs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) wird dieser Betrag mit den Beihilfezahlungen unter den in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen von Anträgen Anspruch hat, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt. Der Begriff der "Feststellung" in dieser Vorschrift bezieht sich auf die Feststellung der zugrunde liegenden Unregelmäßigkeit nach Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2010 - 10 ME 148/10 -, AUR 2011, 104 [OVG Niedersachsen 22.11.2010 - 10 ME 148/10] für den Fall des Art. 52 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Eine hiervon abweichende Regelung für den Fall, dass ein Rechtsbehelf des Betriebsinhabers gegen die Festsetzung eines Sanktionsbetrages aufschiebende Wirkung entfaltet, besteht nicht. Vielmehr stellt Art. 33 UAbs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 klar, dass der verbliebene Saldo verfällt, sollte der Sanktionsbetrag nicht vollständig mit "diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden". Dass der Ausschlussbetrag u.a. mit dem Antragsteller zustehenden Betriebsprämien nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verrechnet werden kann, ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 UAbs. 2Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Nach dieser Vorschrift wird der ausstehende Restbetrag mit Zahlungen im Rahmen einer jeglichen unter diese Verordnung fallenden Beihilferegelung verrechnet, sofern die Kürzungen, die durch Verrechnung u.a. nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorzunehmen sind, vor Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht vollständig verrechnet werden können und die in der genannten Bestimmung festgelegte Frist für die Verrechnung noch nicht abgelaufen sind. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu Anlastungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weder hinsichtlich der nach Art. 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch mit Blick auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen auf die angeführten Anlastungen abgestellt.

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Weiter macht der Antragsteller geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Begründung seines Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus-einandergesetzt. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Grundrechtscharta der Europäischen Union jede Person das Recht haben müsse, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen einzulegen, durch die ihre Rechte verletzt würden. Die lange Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass nationale und europäische Grundrechte eingeschränkt würden. Die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs bemesse sich auch danach, ob dieser Rechtsbehelf die Umsetzung staatlicher Maßnahmen zunächst verhindere, bis über ihn entschieden worden sei. Nur in Ausnahmefällen könne hiervon abgewichen werden. Dann bedürfe es aber einer besonderen Begründung hierfür. Ein wirksamer Rechtsbehelf setze voraus, dass er zeitnah greife. Wenn aber die nationalen Gerichte für die Durchführung eines Verfahrens mehrere Jahre benötigten, könne dieser Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht dazu führen, den Rechtsschutz des Bürgers noch weiter einzuschränken, indem die Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich für zulässig und geboten erachtet werde. Gerade bei langen Verfahrenslaufzeiten wie im vorliegenden Fall sei es zwingend geboten, die eingelegten Rechtsmittel mit einer aufschiebenden Wirkung auszugestalten. Nur so erlange das Rechtsmittel zumindest für die Verfahrensdauer Effektivität. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig die sofortige Vollziehung angeordnet werden müsse, finde somit keine Grundlage im Gesetz. Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen hier eine besondere Situation gegeben sei, welche die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise rechtfertige.

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Auch hieraus ergeben sich keine durchgreifenden Gründe, die eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu rechtfertigen vermögen. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend die europarechtlichen Anforderungen, die auch in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Geltung beanspruchen. Im Allgemeinen verlangt das Recht der Europäischen Union nicht ausnahmslos, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Maßnahmen zur Umsetzung europäischen Rechts vergleichbar mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausgeschlossen wäre. Allerdings kann es unionsrechtlich zwingend erforderlich sein, die sofortige Vollziehung einer Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Dies ist im Wege einer unionsrechtskonformen Anwendung der Vorschrift dann erforderlich, wenn andernfalls die effektive Durchsetzung von Regelungen des Unionsrechts gefährdet wäre. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist das Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechts. Auch wenn es nach Unionsrecht nicht stets geboten ist, zu seiner Durchsetzung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen zu lassen, kann eine europarechtskonforme Auslegung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine Pflicht zur Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. Funke-Kaiser, in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2011, vor §§ 80 ff. Rdnr. 9; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rdnr. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 80 Rdnr. 17, 88).

11

Hier ist zur effektiven Durchsetzung europäischen Rechts die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Festsetzung eines Sanktionsbetrages durch Bescheid der Antragsgeg-nerin vom 25. Juni 2010 geboten, um die zwingend vorgesehene Vorschrift über die Verrechnung des Sanktionsbetrags nach Art. 33 UAbs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht unmöglich zu machen. Wie bereits dargelegt, ist der Zeitraum, in dem die Verrechnung des Sanktionsbetrages mit Beihilfeansprüchen des Betriebsinhabers möglich ist, abschließend in der vorgenannten Vorschrift geregelt. Eine Verschiebung dieses Zeitraums aufgrund eines mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelfs des Betriebsinhabers sieht die Vorschrift nicht vor. Da im Regelfall das gerichtliche Verfahren gegen die Festsetzung einer Sanktion nach Art 33 UAbs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht vor Ablauf dieses Zeitraums rechtskräftig abgeschlossen ist, wäre in diesen Fällen unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Durchsetzung der in der Verordnung vorgesehenen Sanktion letztlich unmöglich. Dieses widerspräche den Zielen, welche die Verordnung mit der Sanktionsbestimmung verfolgt. Wie der 32. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zeigt, zielt die Festsetzung von Sanktionen und deren Durchsetzung auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Regelfall die festgesetzten Sanktionen ganz oder teilweise nicht durchgesetzt werden könnten. In diesen Fällen wären solche Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und von Betrug im Bereich der Agrarbeihilfen letztlich nicht wirksam.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann in solchen Fällen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der zugrunde liegenden Gemeinschaftsverordnung hat, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht. Des Weiteren dürfen Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur erlassen werden, wenn sie dringlich sind, wenn sie also vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen und wirksam werden müssen, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Eine Dringlichkeit ist dabei nur anzunehmen, wenn der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden eintreten kann, bevor der Gerichtshof über die Gültigkeit der gerügten Gemeinschaftshandlung entscheiden kann. Zur Art des Schadens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein reiner Geldschaden grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachen anzusehen ist (EuGH,Urteil vom 21. Februar 1991 - C-143/88[Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest] -, Slg. 1991, I-415; Urteil vom 9. November 1995 - C-465/93[Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u.a.] -, Slg. 1995, I-3761; Urteil vom 17. Juli 1997 - C-334/95[Krüger] -, Slg. 1997, I-4517). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:

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a.

Erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Sanktionsbestimmung und der darauf beruhenden Festsetzung eines Ausschlussbetrages sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller mit seiner Beschwerde dargelegt worden.

14

In diesem Zusammenhang wendet sich der Antragsteller gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei fraglich, ob die Auffassung des Antragstellers zutreffe, er hätte die erzeugten Kartoffeln auch veräußern und anderweitig Futtermittel für die Rinder beschaffen können, denn Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 stelle hinsichtlich des Besatzdichtefaktors ausdrücklich auf die innerbetriebliche Futterfläche ab, die zur Ernährung der Tiere verwendet werde. Hiergegen trägt der Antragsteller vor: Er habe sich auf den Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung berufen. Dieser besage, dass eine Futterfläche dem Landwirt (nur) zur Verfügung stehen müsse. Die vollständige Nutzung des Aufwuchses für die Tierhaltung des Betriebes sei somit nicht erforderlich, um eine Fläche als Futterfläche zu deklarieren. Hintergrund der Regelung zur Futterfläche sei allein die Überlegung des Verordnungsgebers gewesen, eine Doppelförderung von Flächen auszuschließen. Dies ergebe sich aus Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Aufwuchs auf den Flächen tatsächlich in dem Betrieb des Antragstellers verfüttert worden sei, nicht an.

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Diese Einwände greifen nicht durch. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Hintergrund der Regelung zur Futterfläche allein die Verhinderung einer Doppelförderung ist. Im Hinblick auf die Auslegung der Besatzdichteregelung in Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist vielmehr maßgeblich, dass diese Bestimmung - wie aus den Erwägungsgründen 4 und 13 hervorgeht - darauf abzielt, die Intensivierungsbestrebungen in der Rinderhaltung zu hemmen, bei denen die Erzeuger immer mehr Rinder in ihren Betrieben halten, ohne dass die Fläche sich erhöht und damit für die Fütterung dieser Tiere ausreicht. Mit dem in Art. 12 der Verordnung geregelten Besatzdichtefaktor soll daher eine Prämie nur für Tiere gewährt werden, die in einem Betrieb gehalten werden, dessen Flächen ausreichend zu deren Fütterung beitragen. Die Berechnung des Besatzdichtefaktors anhand der zur Verfügung stehenden Futterfläche stellt somit auf die tatsächliche Futterkapazität des Betriebs und die Überwachung des tatsächlichen Nutzung dieser Kapazität und nicht auf die formal oder rechtlich zur Verfügung stehende, aber nicht "tatsächlich genutzte Futterkapazität dieser Fläche ab" (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - C-375/08[Luigi Pontini u.a.] -, Slg. 2010, I-5767 und Urteil vom 1. März 2007 - C-24/05[Schouten] -, Slg. 2007, I-1687). Deshalb ist zu verlangen, dass die Futterflächen ausschließlich zur Ernährung der Tiere bestimmt sind und tatsächlich zur Ernährung der Tiere verwendet werden konnten (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2007, a.a.O.).

16

b.

Daneben fehlt es an der für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen Dringlichkeit im beschriebenen Sinne.

17

Hierzu trägt der Antragsteller vor: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Verrechnungsbetrag von jährlich 15.729 EUR um einen eher geringen Betrag handele, sei kaum nachvollziehbar. Landwirte allgemein und auch er - der Antragsteller - seien darauf angewiesen, die jährliche Betriebsprämie in vollem Umfang ausgezahlt zu erhalten. Die Betriebsprämie sei als Einkommensbeihilfe für die Landwirte ausgestaltet. Diese Einkommensbeihilfe sei notwendig, um den Betrieb lebensfähig zu erhalten. Ein jährlicher Abzug in dem Umfang wie im vorliegenden Fall führe "bei einem Landwirt" zu einer ernsthaften und existenzgefährdenden Einnahmereduzierung. Der Hinweis, dass im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren eine Auszahlung des Betrages erfolge, sei kaum geeignet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Mit diesem Hinweis würde die Regelungssystematik des § 80 VwGO unterlaufen.

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Mit diesem Vorbringen legt der Antragsteller nicht dar, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und damit die vorübergehende Nichtanwendung europäischen Rechts dringlich sind, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Antragsteller zu vermeiden. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde nicht substantiiert und konkret dargelegt, dass bis zum Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Existenz seines Betriebes tatsächlich gefährdet ist. Hierzu genügt nicht der allgemeine Verweis, dass die Betriebsprämie eine Einkommensbeihilfe für Landwirte sei und der Abzug "bei einem Landwirt" zu einer ernsthaften und existenzgefährdenden Einkommensreduzierung führe. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass mit der Verrechnung eines Sanktionsbetrages ein reiner Geldschaden für den Betriebsinhaber verbunden ist, der sich im Falle einer erforderlich werdenden Fremdfinanzierung des Einnahmeausfalls als Zinsschaden darstellt. Im Falle eines reinen Geldschaden fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit, weil ein solcher Schaden - wie bereits anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dargelegt - grundsätzlich nicht als ein nicht wiedergutzumachender anzusehen ist.