Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.03.2020, Az.: 4 KN 226/17

luftverkehrsrechtliche Erlaubnis; Nutzung des Luftraums

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.03.2020
Aktenzeichen
4 KN 226/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zum Störungspotential des Betriebs von Modellflugzeugen.
2. Dem zeitweisen Verbot des Modellflugbetriebs in einer Naturschutzgebietsverordnung stehen weder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr (Art. 73 Nr. 6 GG) noch das einfache Luftverkehrsrecht entgegen.
3. Der Verordnungsgeber ist berechtigt, den Betrieb von Modellflugzeugen in einer Naturschutzgebietsverordnung auch zu verbieten, soweit dieser luftverkehrsrechtlich erlaubt worden ist.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragssteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Verbot in der Verordnung vom 16. Juni 2016 über das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde F., Landkreis V..

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit derzeit 16 Mitgliedern, die sich dem Modellflug mit Modellflugzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 25 kg widmen. Der Antragsteller nutzt dafür seit 1971 das in seinem Eigentum stehende Flurstück 27/1 der Flur 38 der Gemarkung F. (früher Flurstücke 26, 27 und 28 der Flur 38 der Gemarkung F.), das im Flächennutzungsplan der Gemeinde F. als Modellflugplatz dargestellt ist. Der Antragsteller ist Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren, die nicht der Zulassungspflicht gemäß § 6 LuftVZO unterliegen, welche ihm von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr am 7. Januar 2009 für das o. a. Grundstück unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und zahlreichen Auflagen erteilt worden ist.

Am 22. Januar 1987 erließ die damalige Bezirksregierung Weser-Ems die Verordnung über das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis V., die 14 Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Bezirksregierung Weser-Ems vom 30. Januar 1987 in Kraft trat. Nach § 3 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung war es zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen verboten, Modellflugzeuge oder ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen. Von diesem Verbot war nach § 4 Abs. 2 der Verordnung der Betrieb des Modellflugvereins “ G.“ im bisherigen Umfang auf den Flurstücken 26, 27 und 28 der Flur 38 der Gemarkung F. mit Ausnahme der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai jeden Jahres freigestellt.

Am 1. April 1987 stellte der Antragsteller gegen diese Verordnung einen Normenkontrollantrag (3 OVG C 4/87), den er am 16. August 1989 zurücknahm. Seitdem betreibt er den Modellflug mit der o. a. zeitlichen Einschränkung.

Am 16. Juni 2016 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Verordnung über das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis V., die im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 30 vom 17. August 2016 bekanntgemacht wurde und am darauffolgenden Tag in Kraft trat.

Das durch diese Verordnung zum Naturschutzgebiet erklärte Gebiet ist ca. 640 ha groß (§ 1 Abs. 2 VO). Die Grenze des Naturschutzgebiets ist in der maßgeblichen Detailkarte im Maßstab 1 : 5.000 (Karte 2) und der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 (Karte 1) dargestellt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO). Diese Karten sind Bestandteile der Naturschutzgebietsverordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VO). Das Naturschutzgebiet ist deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet 55 „Goldenstedter Moor“, das im Dezember 2004 in die von der Europäischen Kommission festgelegten Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden war.

Allgemeiner Schutzzweck für das Naturschutzgebiet ist nach § 2 Abs. 1 VO die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sowie in ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt oder hervorragenden Schönheit. Mit dem Goldenstedter Moor soll der nördliche Bereich des Großen Moors bei Barnstorf in seinem verbliebenen Umfang im Sinne der Hochmoorerhaltung gesichert werden. Außerdem bezweckt die Erklärung zum Naturschutzgebiet, die Lebensbedingungen für landschaftstypische, z. T. sehr störungsempfindliche Brutvögel (z.B. Ziegenmelker, Bekassine, Knäkente) und Gastvögel (z.B. Kranich, Zwergschwan, Singschwan, Saatgans) zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollen störungsfreie Schlaf- und Vorsammelplätze für die o. a. Gastvogelarten geschaffen werden; zu diesem Zweck ist eine Einwirkungszone außerhalb des Naturschutzgebiets festgesetzt worden, die in der Karte 2 dargestellt ist (§ 2 Abs. 4 VO).

Erhaltungsziele im FFH-Gebietsbereich sind nach § 2 Abs. 3 VO die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere des prioritären Lebensraumtyps Moorwälder einschließlich seiner typischen Tier- und Pflanzenarten sowie der Lebensraumtypen renaturierungsfähiges degradiertes Hochmoor, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken und dystrophe Stillgewässer.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VO sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Ferner untersagt § 3 Abs. 1 Satz 2 VO alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zusätzlich regelt § 3 Abs. 3 VO einen Katalog von Handlungen, die „insbesondere“ verboten sind. U. A. ist es gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. f VO verboten, im Naturschutzgebiet und in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum unbenannte Luftfahrzeuge (z.B. Modellflugzeuge, Drohnen) sowie Drachen zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen, weiterhin ist es bemannten Luftfahrzeugen untersagt, eine Mindestlufthöhe von 150 m über dem Naturschutzgebiet zu unterschreiten.

§ 4 VO stellt zahlreiche Maßnahmen von diesen Verboten frei. Freigestellt von den Verboten des § 3 Abs. 2 Buchst. f VO (richtigerweise Abs. 3) ist nach § 4 Abs. 2 VO der Betrieb des Modellflugvereins „Golden-Geest e.V.“ auf dem Flurstück 27/1 der Flur 38 der Gemarkung F., jedoch ohne Flugbetrieb in der Brut- und Setzzeit ganztägig vom 1.4. bis zum 15.7. eines jeden Jahres und in den alljährlichen Einflugzeiten der Gastvögel im Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.3. eines jeden Jahres in der Zeit zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang.

Ferner regelt § 5 Abs. 1 VO, dass die Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG von den Verboten der Verordnung Befreiung gewähren kann.

Am 17. Juli 2017 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen, er begehre die Aufhebung der unverhältnismäßigen, rechtswidrigen und naturschutzfachlich nicht gebotenen zusätzlichen Einschränkungen der Verordnung bezüglich des Modellflugbetriebs. Diese Einschränkungen entzögen ihm nicht nur seine grundgesetzlich geschützten Rechte als Eigentümer seines Vereinsgeländes zum Teil, sondern schränkten auch seine durch die öffentlich-rechtliche Erlaubnis geschützte Bestandsposition ein, was letztendlich einen enteignungsgleichen Eingriff in sein Eigentum und eine Verletzung des Bestandsschutzes für die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis und die baurechtlichen Rechtspositionen darstelle. Auch die Ausweisung des Geländes im Flächennutzungsplan als Modellflugplatz sei bei der Abwägung völlig unberücksichtigt geblieben. Eine Einschränkung der Flugzeiten gegenüber der bisherigen Regelung sei nicht notwendig, um den Erhalt der charakteristischen Arten der FFH-Lebensräume sicherstellen zu können. Es werde auch bestritten, dass die FFH-Richtlinie relevante Vorgaben für sein Fluggelände mache oder eine zwingende Notwendigkeit weiterer Einschränkungen begründe. Die Darstellung des Antragsgegners, dass die zeitliche Beschränkung zum Schutz der Gastvogelvorkommen erforderlich sei, sei unzutreffend. Der derzeit bestehende positive Zustand habe sich immerhin bei laufendem Vereinsbetrieb entwickelt. Auch die in der Verordnung genannten Vogelarten hätten sich in den vergangenen 46 Jahren vom Modellflugbetrieb offensichtlich nicht abschrecken lassen. Der von den Naturschutzbehörden reflexartig angeführte “Greifvogeleffekt“ von Modellflugzeugen sei in der Fachwissenschaft seit vielen Jahren widerlegt. Auch die Behauptung, die Schutzgebietsfunktion als Schlafplatz gehe auf Dauer verloren, wenn der Modellflugbetrieb fortgeführt werde, sei offensichtlich abwegig. Im Übrigen seien die Auswirkungen des Modellflugs seit dem Erlass der ersten Naturschutzgebietsverordnung erheblich geringer geworden, da der weit überwiegende Teil der Modellflugzeuge heute nur noch mit Elektromotor betrieben werde und die wenigen noch betriebenen Modelle mit Verbrennungsmotor aufgrund moderner Schallschutztechnik wesentlich geringere Emissionen verursachten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die in der Verordnung vom 16. Juni 2016 geregelten Einschränkungen der Freistellung des MFV C., soweit sie über die Einschränkungen der Verordnung vom 22. Januar 1987 hinausgehen, naturschutzfachlich nicht zur Sicherstellung der in § 23 Abs. 2 BNatSchG oder § 2 der Schutzgebietsverordnung geregelten Schutzzwecke zum Erhalt der charakteristischen FFH-Lebensräume im Schutzgebiet oder zum Schutz der Gastvogelvorkommen notwendig sind.

Der Senat hat diesen Beweisantrag durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Antrag um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handelt, weil nach den Erkenntnissen des Senats aus den Beiakten, der allgemeinzugänglichen naturschutzfachlichen Literatur und den fachkundigen Ausführungen des Dipl.-Biologen S.  in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist, dass in den hier relevanten Zeiträumen von dem Modellflugbetrieb nachhaltige Störungen für die Brut- und Gastvögel ausgehen können und der Antragsteller dieser Bewertung nicht mit anderen naturschutzfachlichen Stellungnahmen zur Substantiierung seines Beweisantrags entgegengetreten ist.

Der Antragsteller beantragt,

§ 3 Abs. 3 Buchst. f i.V.m. § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 16. Juni 2016 über das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis V., für unwirksam zu erklären, soweit diese Bestimmungen den Betrieb von Modellflugzeugen durch den Antragsteller in dem Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli eines jeden Jahres ganztägig und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März eines jeden Jahres in der Zeit zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang verbieten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, der Antrag sei unbegründet. Da das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ FFH-Gebiet geworden sei, habe er die alte Verordnung vom 22. Januar 1987 der FFH-Richtlinie anpassen müssen. Der Antragsteller könne sich auf Bestandsschutz nicht berufen. Ihm sei bekannt, dass er seinen Modellflugbetrieb in einem Gebiet durchführe, das schon seit Jahrzehnten eine besondere Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz gehabt habe. Deshalb habe der Flugbetrieb bereits in den vergangenen Jahren Einschränkungen hinnehmen müssen. Durch die Ausweisung als FFH-Gebiet sei die Fläche für den Natur- und Artenschutz noch bedeutsamer und wichtiger geworden. Daher habe er die Flugrechte des Antragstellers weiter beschränken müssen. So sei es notwendig gewesen, die Flugrechte mit dem Brutverhalten der in dem Schutzgebiet lebenden Vogelarten und den Einflugzeiten der Gastvögel in den Wintermonaten in Einklang zu bringen. Im Übrigen sei die Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 7. Januar 2009 unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt worden, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Erlaubnis nicht gerechtfertigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten 1 bis 3) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung vom 16. Juni 2016 über das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis V. - VO - und damit auch das von dem Antragsteller teilweise beanstandete Verbot in der Verordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Er ist innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit rechtzeitig gestellt worden. Außerdem ist der Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er als Eigentümer eines Grundstücks in dem unter Naturschutz gestellten Gebiet geltend machen kann, durch das von ihm teilweise beanstandete Verbot in der Verordnung oder dessen Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Denn die Verordnung vom 16. Juni 2016 über das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis V., steht - soweit sie Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist - mit höherrangigem Recht in Einklang.

Formelle Mängel der Naturschutzgebietsverordnung sind im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Die Verordnung ist auch materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie in diesem Verfahren zu überprüfen ist.

Der Antragsgegner ist befugt gewesen, das Gebiet des Goldenstedter Moors, dessen Grenze sich aus der maßgeblichen Detailkarte im Maßstab 1 : 5.000 (Karte 2) ergibt, als Naturschutzgebiet festzusetzen. Denn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen haben vorgelegen und liegen weiterhin vor.

Nach § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen. Nach § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotoptypen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen für die Festsetzung eines Naturschutzgebiets sind in Bezug auf den durch die Verordnung vom 16. Juni 2016 über das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis V., unter Schutz gestellten Bereich erfüllt. Denn dieser ist jedenfalls im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig.

Bei dem Goldenstedter Moor handelt es sich ausweislich des im Oktober 2018 aktualisierten Standarddatenbogens des Niedersächsischen Landesamts für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über das mit dem unter Naturschutz gestellten Bereich deckungsgleiche FFH-Gebiet 55 (Beiakte 3) um ein degeneriertes, teilweise noch in Abtorfung befindliches Hochmoor, das großflächige Zwergstrauch-, Wollgras- und Pfeifengras-Stadien sowie im Randbereich Birken-Moorwäldern mit Pfeifengras und Heidelbeere und kleinflächig mit Torfmoos und Wollgras aufweist. Dieser Bereich ist Teilfläche eines großen Hochmoores, das ausweislich des Standarddatenbogens noch relativ großflächig baumartige Moorheide-Stadien mit hochmoortypischen Arten aufweist und nach Beendigung des Torfabbaus gute Voraussetzungen für die Regeneration besitzt. Auf etwa der Hälfte des Gebiets sind Lebensraumtypen nach dem Anhang I der FFH-Richtlinie vorhanden, nämlich Moorwälder, Torfmoor-Schlenken, Übergangs- und Schwingrasenmoore, renaturierungsfähige degradierte Hochmoore und dystrophe Seen und Teiche. Dieser Naturraum der Lebenraumstypen ist - so der Standarddatenbogen - durchgängig von guter Repräsentativität. Der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen ist ausweislich des Standarddatenbogens zu mehr als zwei Dritteln gut, außerdem ist der Wert des Gebiets für die Erhaltung der o. a. Lebensraumtypen bei einer Gesamtbeurteilung als signifikant einzustufen. Dass das Gebiet demnach insgesamt eine hohe Bedeutung für den Schutz von FFH-Lebensraumtypen hat, wird im Übrigen auch durch die Ergebnisse der von der BMS-Umweltplanung im Auftrag des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz im Jahr 2007 durchgeführten “Biotop- und FFH-Lebensraumtypenkartierung sowie floristische Erfassung im FFH-Gebiet 55 Goldenstedter Moor“ bestätigt, die in einem Gutachten von September 2008 (Beiakte 3) zusammengefasst worden sind.

Des Weiteren ist das unter Naturschutz gestellte Gebiet Lebensraum landschaftstypischer und störungsempfindlicher Brut- und Gastvogelarten.

Nach dem in der Beiakte 3 enthaltenen Bericht des Naturschutzrings Dümmer e.V. vom Dezember 2016 über eine Brutvogelerfassung im FFH-Gebiet 55, die vom Naturschutzring Dümmer e.V. im Jahr 2016 im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit dem Land Niedersachsen durchgeführt worden ist, ist dort ein Brutbestand von insgesamt 32 Vogelarten festgestellt worden. Von diesen Vogelarten sind 24 in der Roten Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel (8. Fassung, Stand 2015) aufgeführt, u. a. die in § 2 Abs. 1 VO aufgeführten Vogelarten Ziegenmelker, Bekassine und Knäk-ente.

Des Weiteren sind zahlreiche Gastvögel, insbesondere rastende Kraniche, in dem unter Schutz gestellten Gebiet und dessen Umgebung regelmäßig anzutreffen.

Ausweislich des Monitorings von Gastvögeln in Niedersachsen und Bremen (Rundbrief Nr. 8 - März 2011 - der Staatlichen Vogelschutzwarte im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) steht die Verbreitung von rastenden Kranichen in Niedersachsen mit dem Vorkommen großflächig wiedervernässter, offener und ungestörter Moore im Zusammenhang, die für die Vögel als Rückzugsorte und Schlafplätze von höchster Bedeutung sind. Die niedersächsischen Rastplätze nehmen danach während der außerbrutzeitlichen Phase für die westeuropäische Population des Kranichs eine zentrale Bedeutung ein. Von den insgesamt mehr als 20 Gebieten/Mooren sind 12 als Gastvogellebensräume für Kraniche von besonderer Bedeutung (mehr als 1.900 Kraniche). Dazu gehört nach dem o. a. Rundbrief das Große Moor bei Barnstorf, dessen nördlicher Teil das Goldenstedter Moor ist, in dem bei Zählungen während des Wegzugs in den Jahren 2008, 2009 und 2010 mehr als 8.000 bzw. 6.000 rastende Kraniche erfasst worden sind.

Die im Herbst im Großen Moor bei Barnstorf rastenden Kranichbestände haben seitdem deutlich zugenommen. Ausweislich des Berichts von Holger S. über die “Erfassung rastender Kraniche im Großen Moor bei Barnstorf (Jahrbuch für das Oldenburger Münsterland 2017, S. 267 ff., Beiakte 3) ist dort Anfang November 2014 ein Rastbestand von mehr als 21.000 Kranichen festgestellt worden; in dem darauffolgenden Jahr lagen die maximalen Kranich-Bestände bei mehr als 12.000 Tieren.

Außerdem haben sich in dem unter Naturschutz gestellten Gebiet nach der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (Beiakte 3) enthaltenen kartographischen Darstellung von punktgenau erfassten Rastvogeltrupps in den Jahren 2011/12 bis 2015/16, die von der BMS-Umweltplanung erstellt worden ist, Trupps von Graugänsen und Zwergschwänen von lokaler Bedeutung aufgehalten. Ferner waren in diesem Zeitraum in einem Abstand von wenigen hundert Metern nördlich, westlich und östlich des Naturschutzgebiets Trupps von Kranichen von lokaler, regionaler und landesweiter Bedeutung, Trupps von Tundrasaatgänsen von regionaler und landesweiter Bedeutung, Trupps von Zwergschwänen von nationaler und internationaler Bedeutung, Trupps von Blässgänsen von landesweiter Bedeutung und Trupps von Singschwänen von landesweiter Bedeutung anzutreffen. Bei den o. a. Vogelarten handelt es sich nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 und 13 BNatSchG um streng geschützte bzw. besonders geschützte Arten.

Nach alledem steht außer Frage, dass der unter Naturschutz gestellte Landschaftsbereich als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schutzwürdig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der zum Naturschutzgebiet erklärte Landschaftsteil, der - auf etwa der Hälfte der Fläche - Moorwälder, Torfmoor-Schlenken, Übergangs- und Schwingrasenmoore, renaturierungsfähige degradierte Hochmoore und dystrophe Seen und Teiche aufweist, auch wegen seiner besonderen Eigenart im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schutzwürdig ist.

Der unter Schutz gestellte Bereich erweist ich ferner als schutzbedürftig. Da eine Ausweisung als Naturschutzgebiet ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie vorbeugend auch mögliche Gefahren ausschließt, genügt es für die Annahme einer Schutzbedürftigkeit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schutzgüter, die eine Ausweisung des Naturschutzgebiets rechtfertigen, ohne die Unterschutzstellung abstrakt gefährdet wären; einer konkreten Gefahrensituation bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020; Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 343/15 -; Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2004 - 8 KN 34/02 -). Eine danach ausreichende abstrakte Gefährdung ist hier zweifelsohne gegeben. Denn es liegt auf der Hand, dass die Qualität des Gebiets als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten, sein besonderes Entwicklungspotenzial und dessen besondere Eigenart ohne eine Unterschutzstellung des Gebiets durch verschiedene Nutzungen wie z. B. die uneingeschränkte Erholungs- und Freizeitnutzung, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft beeinträchtigt werden könnte.

Dass der Antragsgegner von der demnach bestehenden Möglichkeit, das Goldenstedter Moor nach § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung unter Naturschutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden.

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung für Teile von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (Senatsurt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 - m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind. Da das hier in Rede stehende Gebiet als FFH-Gebiet 55 in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden ist, hat im vorliegenden Fall eine Pflicht zu einer Unterschutzstellung bestanden (vgl. Senatsurt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 - u. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13, 4 KN 319/13 -). Bei der Entscheidung darüber, wie das FFH-Gebiet nach nationalem Recht unter Schutz gestellt wird, ist der Naturschutzbehörde aber ein Handlungsspielraum verblieben, der in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Berechtigten auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -, ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68/06 - u. Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020).

Eine solche Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat der Antragsgegner hier vorgenommen. Er hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer sowie der übrigen Nutzungsberechtigten auseinandergesetzt und diese in seine Erwägungen einbezogen. Dies verdeutlicht bereits die Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Anregungen und Bedenken der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, die aus den Beiakten ersichtlich ist. Dass den Naturschutzbelangen entgegenstehende Interessen von Grundeigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten Rechnung getragen worden ist, zeigt im Übrigen die Verordnung selbst. Denn diese enthält in § 4 zahlreiche Freistellungen von den Verboten des § 3 VO, u. a. in § 4 Abs. 2 VO zu Gunsten des Antragstellers.

Abgesehen davon hätte eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände auch nicht die Nichtigkeit der Schutzgebietsverordnung nach sich gezogen (vgl. Senatsurt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2003 - 8 KN 2072/01 -, v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -), da es bei der rechtlichen Überprüfung einer Schutzgebietsverordnung lediglich darauf ankommt, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets im Ergebnis zu beanstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -; Senatsurt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -), was ist hier nicht der Fall ist.

Das von dem Antragsteller beanstandete teilweise Verbot des Betriebs von Modellflugzeugen ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, demzufolge alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten sind.

§ 3 Abs. 3 Buchst. f VO enthält das Verbot, im Naturschutzgebiet und in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drohnen) zu betreiben. Freigestellt von diesem Verbot, dessen nicht ganz korrekte Bezeichnung in § 4 Abs. 2 VO auf einem offensichtlichen Schreibfehler beruht und daher unerheblich ist, ist nach § 4 Abs. 2 VO der Betrieb des Modellflugvereins „G.“ auf dem Flurstück 27/1 der Flur 38 der Gemarkung H. jedoch ohne Flugbetrieb in der Brut- und Setzzeit ganztägig vom 1. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres und in den alljährlichen Einflugzeiten der Gastvögel im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März eines jeden Jahres zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang. Damit verbietet die Verordnung den Betrieb von Modellflugzeugen in dem Naturschutzgebiet und in einer 500 m breiten Zone um das Naturschutzgebiet herum sowohl in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres als auch in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März eines jeden Jahres in der Zeitspanne zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang. Dieses Verbot beanstandet der Antragsteller, soweit es über die zuvor geltende Verbotsregelung in der Verordnung über das Naturschutzgebiet “Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis V., vom 22. Januar 1987 hinausgeht. Damals war der Betrieb von Modellflugzeugen nach § 3 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. § 4 Abs. 2 der Verordnung nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai eines jeden Jahres und nur im Naturschutzgebiet selbst verboten.

Das Verbot des Modellflugzeugbetriebs ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder zu beanstanden, soweit es den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli eines jeden Jahres betrifft, noch zu bemängeln, soweit es sich auf die Zeitspanne von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März eines jeden Jahres erstreckt. Denn der Flugbetrieb von Modellflugzeugen kann nach den Erkenntnissen des Senats aus den Beiakten, der allgemeinzugänglichen naturschutzfachlichen Literatur und den fachkundigen Ausführungen des Dipl.-Biologen I. in der mündlichen Verhandlung in beiden Zeiträumen zu einer nachhaltigen Störung in dem Naturschutzgebiet und in einer 500 m breiten Zone um das Naturschutzgebiet herum führen. Dieser Umstand allein rechtfertigt das erlassene Verbot nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, weil dieses nicht voraussetzt, dass die untersagte Handlung tatsächlich zu einer nachhaltigen Störung führt, sondern schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Handlung eine nachhaltige Störung zur Folge hat, diese also nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegt (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 23 Rn. 37; Schlacke, GK-BNatSchG, § 23 Rn. 31). Dies ist hier zweifelsohne der Fall.

Das Naturschutzgebiet ist - wie bereits in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Gebiets ausgeführt - Lebensraum und Brutstätte einer Vielzahl störungsempfindlicher Vögel. Von den dort brütenden 32 Vogelarten sind 24 Vogelarten in der Roten Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel (8. Fassung, Stand 2015) aufgeführt, u. a. die in § 2 Abs. 1 VO genannten Vogelarten Ziegenmelker, Bekassine und Knäkente. Da die Erklärung zum Naturschutzgebiet nach § 2 Abs. 1 VO u. a. bezweckt, die Lebensbedingungen für diese landschaftstypischen und z. T. sehr störungsempfindlichen Brutvögel zu erhalten und zu verbessern, gehören diese Vögel zu den besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Tierarten in dem unter Naturschutz gestellten Landschaftsteil.

Nach der Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass der Betrieb von Modellflugzeugen in der Brutzeit, die von 1. April bis zum 15. Juli dauert und damit auch den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli umfasst, in dem u. a. die in § 2 Abs. 1 VO genannten Vogelarten Ziegenmelker, Bekassine und Knäkente brüten (vgl. dazu NLWKN, Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen, Ziegenmelker, Bekassine und Knäkente), eine nachhaltige Störung der in der Nähe brütenden Vögel zur Folge haben kann.

Nach der Literaturstudie zum „Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna“ der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL und des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (Schriftenreihe Umwelt Nr. 344, Natur und Landschaft, S. 34) kommen unbemannte Luftfahrzeuge wie Modellflugzeuge in ihrer Größe und Wendigkeit an Greifvögel heran und entsprechen damit dem angeborenen Feindschema anderer Vögel. Diese reagieren auf ein solches Feindschema oft relativ automatisch, z. B. mit Flucht oder Sich-Ducken. Die unkalkulierbaren Flugmanöver der Modelle in horizontaler und vertikaler Hinsicht rufen in Verbindung mit hohen Winkelgeschwindigkeiten bei Vögeln eine besonders starke Reaktion hervor. Hinzu kommt die Lärmbelastung bei motorisierten Modellen.

Das Bundesamt für Naturschutz geht ebenfalls von einem „hohen Störungspotential“ des Modellflugs aus. Ausweislich der Informationen zum “Modellflug“ (2009) kann die Unsicherheit über jedes unbekannte Flugobjekt bei Wildtieren wie Vögeln Angst und ähnliche Reaktionen, wie sie durch einen tatsächlichen Luftfeind entstehen können, auslösen. Je ruhiger und konstanter die Flugbahn eines Flugmodells ist, desto besser kann ein Wildtier beurteilen, ob von ihm eine Gefahr ausgeht. Insbesondere beim Modellkunstflug, aber auch beim normalen abwechslungsreichen Fliegen mit Flugmodellen mit vielen Richtungsänderungen in allen Dimensionen, ist die Flugbahn für Wildtiere nicht abschätzbar. Da für sie nicht klar ist, wohin das Objekt im nächsten Moment fliegt, stellt es eine nicht kalkulierbare, potenzielle Gefahr dar und zieht ihre Aufmerksamkeit auf sich. Bleibt diese Störung über längere Zeit erhalten, werden andere wichtige Verhaltensweisen wie die Nahrungsaufnahme unmöglich und die Störung löst eine negative Wirkung aus. Störungen durch Flugmodelle, die Stress oder Fluchtreaktionen auslösen, sind vor allem unmittelbar nach dem Start zu erwarten, wenn die Flugmodelle aus Sicht der Tiere plötzlich und unerwartet in großer Nähe auftauchen. Auch direktes Zufliegen auf Tiere kann diese zum plötzlichen Rückzug veranlassen.

Ausweislich dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Angaben, die durch das Vorbringen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, sind Störungen der Vögel im Naturschutzgebiet durch den Modellflugbetrieb des Antragstellers gerade in der sensiblen Brutzeit durchaus möglich.

Diese möglichen Störungen wären auch nachhaltig, weil sie zahlreiche, größtenteils gefährdete Vogelarten im Naturschutzgebiet betreffen würden und dem Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung, die Lebensbedingungen für die landschaftstypischen Brutvögel zu erhalten und zu verbessern, erkennbar zuwiderliefen. Denn sie könnten dazu führen, dass von Struktur und Ausstattung her geeignete Brutplätze nicht angenommen werden, der Nestbau dort frühzeitig wieder aufgegeben wird oder bereits belegte Nester für längere Zeit nicht mehr angeflogen werden, so dass die Eier auskühlen und absterben oder die Küken mangelernährt sind oder gar verenden. Eine Reduzierung des Bruterfolgs wäre die Folge (vgl. dazu auch „Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna“ der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL und des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 344, Natur und Landschaft, S. 35). Zudem würden Fluchtreaktionen der Vögel, die während der Brutzeit gestört werden, zu einem zusätzlichen Energieaufwand führen, der das Brutgeschäft und die Versorgung des Nachwuchses beeinträchtigen könnte.

Daher entspricht die Untersagung des Betriebs von Modellflugzeugen in dem hier umstrittenen Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli in dem unter Naturschutz gestellten Gebiet den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Entsprechendes gilt, soweit sich das Verbot auf die 500 m breite Zone um das Naturschutzgebiet herum erstreckt, weil die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Modellflugbetrieb auch in dieser Zone zu einer nachhaltigen Störung der im Naturschutzgebiet brütenden Vögel führen würde. Dass § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch Handlungen erfasst, die außerhalb des unter Schutz gestellten Gebiets erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirken und dort zu nachhaltigen Störungen führen können, steht außer Frage (vgl. Schlacke, GK-BNatSchG, § 23 Rn. 30).

Der Betrieb von Modellflugzeugen kann in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang ebenfalls eine nachhaltige Störung im Naturschutzgebiet und in einer 500 m breiten Zone um das Naturschutzgebiet herum bewirken.

Das Naturschutzgebiet und der angrenzende Bereich ist - wie oben bereits ausgeführt - ein bedeutsamer Rastplatz für Zugvögel, wie z. B. Kranich, Zwergschwan, Singschwan und Saatgans. Diese lassen sich im Winterhalbjahr in dem unter Naturschutz gestellten Bereich und dessen Umgebung in großer Zahl nieder. Die Zählungen der Kranichbestände zeigen, dass die Bestände bereits Anfang Oktober stark ansteigen und in dem Zeitraum von Ende Oktober bis Ende November ihren Höchststand erreichen, dass aber auch noch im März beachtliche Rastbestände dort anzutreffen sind (vgl. Schürstedt, Erfassung rastender Kraniche im Großen Moor bei Barnstorf, Jahrbuch für das Oldenburger Münsterland 2017, S. 267 ff. (Beiakte 3); BUND im Auftrag des Landes Niedersachsen, Umsetzung der Niedersächsischen Strategie zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt, Schutzmaßnahmen Kranich (Rast), VBV-2012-07; NLWKN, Vollzugshinweise zum Schutz von Gastvogelarten in Niedersachsen, Kranich).

Da die o. a. Gastvögel gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG zu den streng geschützten bzw. den besonders geschützten Arten gehören und die Erklärung zum Naturschutzgebiet nach § 2 Abs. 1 VO u. a. bezweckt, die Lebensbedingungen für diese Vögel zu erhalten und zu verbessern, insbesondere störungsfreie Schlaf- und Vorsammelstellen für sie zu schaffen, handelt es sich bei den Gastvögeln ebenso wie den Brutvögeln um besonders schutzwürdige Arten wildlebender Tiere in dem hier in Rede stehenden Gebiet.

Dass der Betrieb von Modellflugzeugen wegen der von diesen Luftfahrzeugen ausgehenden optischen und akustischen Reizwirkungen eine Störung der in dem Naturschutzgebiet und dessen Umgebung im Winterhalbjahr anzutreffenden Gastvögel zur Folge haben kann, ist nach der o. a. naturschutzfachlichen Literatur nicht zu bezweifeln.

Eine solche Störung wäre auch gerade in dem Zeitraum zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang nachhaltig. Denn zum einen sind Zugvögel in diesem Zeitraum besonders störungsempfindlich, weil sie dann ihre Rast- und Schlafplätze aufsuchen bzw. dort übernachten. Zum anderen würden Störungen in dieser Zeitspanne die im Winterhalbjahr besonders wichtigen Energiereserven der Gastvögel angreifen und könnten die Vögel sogar veranlassen, auf weniger geeignete Rastplätze auszuweichen, was dem Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung zweifelsohne zuwiderliefe. Außerdem spricht die sehr große Zahl der betroffenen Vögel für die Nachhaltigkeit einer möglichen Störung.

Demnach ist das Verbot des Betriebs von Modellflugzeugen in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang ebenfalls durch § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gedeckt.

Den vorstehenden Feststellungen kann der Antragsteller schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich der derzeit bestehende Zustand der Avifauna bei laufendem Vereinsbetrieb entwickelt habe und die in der Verordnung genannten Vogelarten sich in den vergangenen Jahrzehnten offensichtlich nicht vom Modellflugbetrieb hätten abschrecken lassen. Denn zum einen kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob es in der Vergangenheit zu nachhaltigen Störungen der Brut- und Gastvögel durch den Modellflugbetrieb gekommen ist und solche auch in der Zukunft eintreten werden, weil nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schon die bloße Möglichkeit einer nachhaltigen Störung der Brut- und Gastvögel im Naturschutzgebiet eine zeitliche Einschränkung des Modellflugbetriebs rechtfertigt. Zum anderen bezweckt die Erklärung des Goldenstedter Moors zum Naturschutzgebiet nach § 2 Abs. 1 VO nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Verbesserung der Lebensbedingungen für die Brut- und Gastvögel, was weitergehende Verbote als in der Vergangenheit notwendig macht. Der Dipl.-Biologe I. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass gerade die Wiedervernässungsmaßnahmen, die nach der endgültigen Beendigung des Torfabbaus in naher Zukunft forciert werden, geeignet sind, die Qualität des unter Naturschutz gestellten Gebiets als Lebensraum für Brut- und Gastvögel weiter zu erhöhen, und daher mit einer Zunahme der Vogelpopulation zu rechnen ist, sofern nachhaltige Störungen unterbleiben. Folglich ist davon auszugehen, dass das Störungspotential des Modellflugbetriebs im Naturschutzgebiet ohne weitere zeitliche Einschränkungen des Modellflugbetriebs nicht unerheblich zunehmen würde, was gerade mit dem Schutzzweck der Verbesserung der Lebensbedingungen für die Brut- und Gastvögel nicht vereinbar wäre.

Dem teilweisen Verbot des Modelflugbetriebs, das somit naturschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist, stehen auch weder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr (Art. 73 Nr. 6 GG) noch das einfache Luftverkehrsrecht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen ist, dass das der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes zugeordnete Recht die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange zulässt, und dies insbesondere für das Luftverkehrsrecht bejaht (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1986 - 4 B 73.86 -, NuR 1996, 16). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 2 LuftVG verdeutlicht, dass die Luftverkehrsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Vorschriften des Naturschutzrechts und damit auch Verbote einer Schutzgebietsverordnung zu beachten hat (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1986 - 4 B 73.86 -, NuR 1996, 16; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.6.1986 - 4 B 94.86 -, NuR 1987, 29 [BVerwG 11.04.1986 - BVerwG 4 C 67.82]). Das Luftverkehrsgesetz enthält ferner in § 29 Abs. 1 Satz 1 mit dem Merkmal einer Gefahr für die „öffentliche Sicherheit“ eine Öffnung für rechtssatzmäßig formulierte Erfordernisse des Naturschutzes (OVG NRW, Beschl. v. 5.9.2000 - 20 A 722/00 -, NuR 2000, 343), weil eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG auch darin liegen kann, dass der beabsichtigte Luftverkehr in einer bestimmten Gegend gegen Vorschriften des Naturschutzrechts verstößt (BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, NuR 1985, 276; BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176; OVG NRW, Beschl. v. 5.9.2000 - 20 A 722/00 -, NuR 2000, 343). Mithin schließen weder die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung noch das Luftverkehrsrecht eine Einschränkung des Modelflugbetriebs aus Gründen des Naturschutzes aus.

Dem teilweisen Verbot des Modellflugbetriebs kann der Antragsteller des Weiteren nicht entgegenhalten, dass ihm die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr am 7. Januar 2009 gemäß § 16 Abs. 1 LuftVO i.V.m. § 29 Abs. 1 LuftVG eine Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren, die nicht der Zulassungspflicht gemäß § 6 LuftVZO unterliegen, erteilt hat. Denn der Antragsgegner war berechtigt, den Betrieb von Modellflugzeugen in der Naturschutzgebietsverordnung auch zu verbieten, soweit dieser luftverkehrsrechtlich erlaubt worden ist.

Die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz über die Unterschutzstellung von Flächen als Naturschutzgebiet und die in einer Naturschutzgebietsverordnung zu bestimmenden Verbote bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Handlungen, die im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Erlaubnisverfahrens zugelassen worden sind, nicht durch eine Naturschutzgebietsverordnung untersagt werden können. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind vielmehr alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG regelt ferner, dass die Erklärung von Teilen der Natur und Landschaft zum geschützten Teil von Natur und Landschaft neben dem Schutzgegenstand und dem Schutzzweck auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote bestimmt, und verdeutlicht somit, dass alle Verbote, die sich zur Erreichung des Schutzzwecks als notwendig erweisen, in eine Schutzgebietsverordnung aufgenommen werden können.

Den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrs-Ordnung, die der dem Antragsteller erteilten luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegen, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass eine Naturschutzbehörde eine luftverkehrsrechtlich erlaubte Nutzung des Luftraums nicht im Rahmen einer Naturschutzgebietsverordnung untersagen kann. Zwar bestimmt § 16 Abs. 4 LuftVO in der im Zeitpunkt der Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis geltenden Fassung vom 17. November 2006, dass die Erlaubnis erteilt wird, wenn die beabsichtigte Nutzung, zu der nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 a LuftVO auch die Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Flugmodellen mit mehr als 5 kg Gesamtmasse gehört, nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann. Ferner besagt § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, dass die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt Aufgabe der Luftfachbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle ist. Folglich hat die Luftfahrtbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - wie bereits ausgeführt - auch die Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1986 - 4 B 94.86 -, NuR 1987, 29; BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176), so dass ein in einer Schutzgebietsverordnung enthaltenes Verbot des Modelflugsportbetriebs nach § 16 Abs. 4 LuftVO zur Versagung einer Aufstiegserlaubnis führen muss (BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, NuR 1985, 276 [BVerwG 18.03.1985 - BVerwG 4 B 11.85]). Aus der Notwendigkeit der Beachtung entgegenstehenden Naturschutzrechts durch die Luftfahrtbehörde im luftverkehrsrechtlichen Erlaubnisverfahren ergibt sich aber keineswegs, dass die Naturschutzbehörde Nutzungen, die unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen luftverkehrsrechtlich erlaubt worden sind, nicht durch eine Schutzgebietsverordnung zukünftig ganz oder teilweise verbieten kann.

Dem steht auch nicht entgegen, dass es anerkanntermaßen allein Aufgabe der Fachbehörde ist, dem Naturschutzrecht im Genehmigungsbescheid Geltung zu verschaffen, wenn über die Anforderungen des Naturschutzrechts im Rahmen eines fachrechtlichen Zulassungsverfahrens entschieden wird, und eine Untersagung von Handlungen, die nach diesem Genehmigungsbescheid als zulässig erachtet worden sind, durch die Naturschutzbehörde ausscheidet (vgl. dazu Schlacke, GK-BNatSchG, § 3 Rn. 40 m.w.N.). Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Untersagung einer luftverkehrsrechtlich erlaubten Nutzung durch einen Verwaltungsakt der Naturschutzbehörde auf der Grundlage des Naturschutzrechts, das schon die Luftverkehrsbehörde zu beachten hatte, sondern um die Setzung neuen Naturschutzrechts durch eine Naturschutzgebietsverordnung, die allein in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörde fällt und - wie der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist - von der Luftverkehrsbehörde zukünftig zwingend beachtet werden muss.

Der Antragsteller kann im Übrigen aus der Erlaubnis vom 9. Januar 2009 auch luftverkehrsrechtlich keinen Bestandsschutz herleiten. Denn diese Erlaubnis ist ihm unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erteilt worden. Die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass der vorbehaltene Widerruf insbesondere dann in Betracht kommt, wenn „nachträgliche Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eintreten und zu Tatsachen führen, aufgrund derer die Erlaubnisbehörde diese Erlaubnis nicht erteilt hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bestanden hätten (z.B. Ausweisung von naturschutzrechtlichen und/oder landschaftsschutzrechtlichen Schutzgebieten …).“ Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Antragsgegner hat durch § 3 Abs. 3 Buchst. f i.V.m. § 4 Abs. 2 VO den Betrieb von Modellflugzeugen durch den Antragsteller erheblich weiter eingeschränkt als dies durch die Naturschutzgebietsverordnung vom 22. Januar 1987 bereits geschehen war. Daher ist nach dem Erlass der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis eine Änderung in rechtlicher Hinsicht eingetreten, aufgrund derer die Erlaubnisbehörde die Erlaubnis so, wie sie erteilt worden ist, nicht erteilen dürfte, weil in einer Schutzgebietsverordnung enthaltene Verbote, solange sie - wie hier - nicht in der dafür vorgesehenen Verfahrensweise überwunden worden sind, stets zur Versagung bzw. Einschränkung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 LuftVO führen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, NuR 1985, 276 [BVerwG 18.03.1985 - BVerwG 4 B 11.85]). Folglich muss der Antragsteller jederzeit mit einem Widerruf der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 7. Januar 2009 rechnen, soweit diese mit dem hier beanstandeten Verbot nicht im Einklang steht.

Dem teilweisen Verbot des Modellflugbetriebs steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde Goldenstedt das Grundstück des Antragstellers als Modellflugplatz darstellt. Zwar haben öffentliche Planungsträger, die nach § 4 BauGB oder § 13 BauGB bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans beteiligt worden sind, ihre Planungen gemäß § 7 Satz 1 BauGB dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben; zu den von § 7 BauGB erfassten Planungen gehören auch flächenbezogene “Planungen“ nach dem Naturschutzgesetz wie die Festsetzung von Landschafts- oder Naturschutzgebieten (vgl. Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 7 Rn. 3 m.w.N.). Die Anpassungspflicht nach § 7 Satz 1 BauGB hat aber lediglich zum Gegenstand, dass der Fachplanungsträger seine Fachplanung - entsprechend den inhaltlichen Bindungen, die sich für Bebauungspläne aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergeben - so gestaltet, dass sie als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten kann (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 7 Rn. 10 c). Mit dem Begriff des Entwickelns ist überdies eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 -; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 7 Rn. 10 c).). Ein Verstoß gegen diese Anpassungspflicht lässt sich im vorliegenden Fall indessen nicht feststellen. Denn die Naturschutzgebietsverordnung untersagt den Modellflugbetrieb auf dem Grundstück des Antragstellers nicht vollständig, sondern schränkt diesen aus naturschutzrechtlichen Gründen lediglich in zeitlicher Hinsicht ein. Damit liegt kein Widerspruch zur Grundkonzeption der o. a. Darstellung im Flächennutzungsplan vor, weil das Grundstück des Antragstellers weiterhin grundsätzlich als Modellflugplatz genutzt werden kann.

Schließlich verstößt das hier in Rede stehende Verbot auch nicht gegen Art. 14 GG, da es sich als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweist. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergeben sich daraus immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung des Antragsgegners - lediglich nachgezeichnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, NJW 1993, 2949 m.w.N.). Naturschutzrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, NuR 2001, 351 [OVG Schleswig-Holstein 06.12.1999 - 2 M 52/99]; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406 401 § 13 BNatSchG Nr. 3 = NuR 1998, 37). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist und sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000, 339; Beschl. v. 18. 7.1997, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, so dass von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beschränkung der Befugnisse des Antragstellers keine Rede sein kann. Das gilt umso mehr, als nach § 5 Abs. 1 VO unter den Voraussetzungen des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung erteilen werden kann und, sofern eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommt, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.