Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.03.2020, Az.: 1 ME 154/19

Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahme; Rücksichtnahmegebot; Stellplatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.03.2020
Aktenzeichen
1 ME 154/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.11.2019 - AZ: 2 B 89/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kein beeinträchtigungsunabhängiger Anspruch auf Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich.

Zur Zumutbarkeit von Stellplätzen bei erheblicher Vorbelastung mit Straßenverkehrslärm.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Büronutzung, da er unzumutbare Beeinträchtigungen seines benachbarten Einfamilienhauses fürchtet.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten, aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Grundstücks. Dieses wird von Süden erschlossen, nordöstlich des Wohnhauses ist eine grenzständige, 20 m von der Straße zurückgesetzte Garage errichtet; den Zwischenraum zwischen dem Wohnhaus und der östlichen Grundstücksgrenze nimmt die Garagenzufahrt ein. Wohnhaus und Garage sind durch eine Mauer verbunden. Der Beigeladene ist Eigentümer des östlichen Nachbargrundstücks. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Unter dem 5. August 2019 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit. Letztere soll laut Betriebsbeschreibung für eine Rechtsanwaltskanzlei mit Betriebszeiten von 6.00 – 22.00 Uhr genutzt werden. Die grüngestempelten Bauvorlagen sehen eine Grundfläche des Hauptgebäudes von 15,35 x 18,24 m, eine Traufhöhe von 3,87 m und eine Firsthöhe von 9,11 m vor; das Gebäude hält zur östlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von überwiegend 5,90 m, zur westlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten Grenze von gut 15 m. Insgesamt sind 11 Stellplätze vorgesehen. Davon sollen 8 östlich einer entlang der Grenze zum Antragstellergrundstück verlaufenden 20 m langen, 5,50 m breiten Zufahrt liegen, 2 weitere in einer bestehenden, an die Garage des Antragstellers angebauten Garage am Nordende dieser Zufahrt. Ein elfter Stellplatz soll straßennah im Osten des Grundstücks angelegt werden.

Der Antragsteller erhob fristgerecht Widerspruch. Seinen nach erfolglosem behördlichem Aussetzungsantrag gestellten Antrag auf Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben verletze den Kläger voraussichtlich nicht in seinen Rechten. Der Art nach sei das Vorhaben zulässig. Das gelte auch für die genehmigte Kanzleinutzung, die in einem faktischen Mischgebiet ohnehin, nach § 13 BauNVO aber auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgeübt werden könne. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Lage und Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück seien zumutbar. Die Stellplatznutzung dringe nicht weiter als bisher in rückwärtige Grundstücksbereiche vor. Zwar werde sich die Nutzungsintensität erhöhen; sie sei angesichts des Mischgebietscharakters der Umgebung und der nach einer schalltechnischen Untersuchung bestehenden Verkehrslärmvorbelastung aber hinnehmbar, zumal nicht ersichtlich sei, wo auf dem Grundstück die notwendigen Stellplätze sonst angeordnet werden könnten. Eine erdrückende Wirkung entfalte das Vorhaben nicht. Die Versiegelungsdichte des Baugrundstücks lasse kein Abfließen von Niederschlagswasser auf das Grundstück des Antragstellers erwarten; den zu den Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan habe der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt.

II.

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller nach zwischenzeitlichem Erlass eines Widerspruchsbescheides die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 11. Februar 2020 erhobenen Klage begehrt, und auf deren (fristgerecht) dargelegte Gründe sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.

Dies gilt zunächst, soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauNVO seiner Art nach auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig. Zutreffend ist, dass § 13 BauNVO nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, dass die freiberufliche Nutzung im fraglichen Gebäude nicht dominiert (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985 - 4 C 34.81 -, ZfBR 1985, 143 = juris Rn. 11). Davon ist die hier in Rede stehende Nutzung, die eine von fünf Nutzungseinheiten mit rund einem Viertel der Gesamtnutzfläche erfasst, indes weit entfernt. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, hier ausnahmsweise auch bei einem derart geringen Anteil der freiberuflichen Nutzung eine Gefährdung des Gebietscharakters anzunehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; nähere Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu waren angesichts dessen entbehrlich.

Unabhängig davon ist anzumerken, dass bei summarischer Prüfung nicht die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabens als faktisches allgemeines Wohngebiet spricht; vielmehr dürfte dieses eher gemischt genutzt sein. Hinsichtlich der Vornutzung des Vorhabengrundstücks spricht der Antragsteller selbst von einer „Halle, die auch von großen Lieferfahrzeugen genutzt wurde“ (Schriftsatz vom 28.11.2019, S. 7). Die Aufgabe dieser Nutzung zugunsten des Vorhabens lässt die mitprägende Wirkung nicht entfallen, auch dann nicht, wenn sich das Genehmigungsverfahren länger hinzieht. Das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes in der näheren Umgebung (Bahnhofstraße 44) würde der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets ebenfalls entgegenstehen. Auch das Vorhandensein eines „kleinen Lagers“ auf dem Grundstück G. H., mag es Kundenverkehr aufweisen oder nicht, entspricht nicht dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Ob das auf dem Luftbild südwestlich des Antragstellergrundstücks auf der Südseite der G. gelegene Gebäude der Firmen I. J. und K. L. A-Stadt noch zur näheren Umgebung des Vorhabens gehört, könnte angesichts dessen dahinstehen – die räumliche Nähe spricht allerdings dafür.

Soweit der Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass es einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhaltung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung, entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch, nicht gibt. Auch nach seinem Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 13 ff. erkennt das Bundesverwaltungsgericht keinen aus Bundesrecht abgeleiteten Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an, sondern leitet den Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde ab, die im unbeplanten Innenbereich naturgemäß fehlt. Gerügt werden kann das fehlende Sich-Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung vom Nachbarn mithin nur dann, wenn es sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt, namentlich, weil das Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausübt oder Nachbargrundstücke unzumutbar verschattet. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Dass das Vorhaben erdrückende Wirkung entfalten könnte, ist fernliegend. Es hält bei einem Abstand von der Grundstücksgrenze von rund 15 m, einer Traufhöhe von höchstens 3,87 m und einer Firsthöhe von 9,11 m mehr als das Dreifache des vorgeschriebenen Grenzabstandes von 0,5 h ein; seine Traufhöhe dürfte nach dem sich aus dem Lichtbild Bl. 119 d.A. ergebenden Eindruck derjenigen des Wohnhauses des Antragstellers vergleichbar sein. Die Länge des Gebäudes ist ebenfalls nicht so exzessiv, dass sich für das Antragstellergrundstück der Eindruck eines „Abgeriegeltseins“ ergäbe. Eine über das in Ortslagen unvermeidbare und stets hinzunehmende Maß hinausgehende Verschattungswirkung ist bei den genehmigten Dimensionen und Abständen nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit der Antragsteller eine Verschattung in den Nachmittagsstunden, d.h. bei westlicher Sonneneinstrahlung, behauptet, ist diese mit Blick auf die Lage des Gebäudes im Osten seines Grundstücks nicht einmal denkbar.

Rücksichtslos ist auch nicht die Zahl und Anordnung der Stellplätze; sie wäre es selbst dann nicht, wenn das Vorhaben nicht, was nach dem oben Ausgeführten naheliegt, in einem auch gewerblich/landwirtschaftlich geprägten, sondern in einem dem Wohnen bestimmten Gebiet läge. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Stellplätze des Vorhabens nicht in einem schutzbedürftigen rückwärtigen Ruhebereich, sondern neben einem Abschnitt des Antragstellergrundstücks angeordnet, den dieser selbst – soweit ersichtlich, ausschließlich – als Garagenzufahrt nutzt und der vom Rest seines Grundstücks durch das Wohnhaus, sein Garagengebäude, eine zwischen diesen verlaufende Mauer sowie das zu erhaltende Garagengebäude auf dem Vorhabengrundstück abgeschirmt wird. Auch mit Blick auf die Nutzungen im Gebäude ergibt sich kein erhöhtes Schutzbedürfnis dieser Grundstücksseite. Zur Stellplatzanlage hin ausgerichtete Schlafräume gibt es auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht; unabhängig davon würden diese vorwiegend in den Nachtstunden genutzt, in denen ein Stellplatzverkehr im Zusammenhang mit der Anwaltskanzlei durch deren Betriebszeitbegrenzung weitgehend ausgeschlossen, im Zusammenhang mit den Wohnungen nicht in nennenswertem Maße zu erwarten ist. Wohnzimmer und/oder Wintergarten des Antragstellers sind nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, zum rückwärtigen Gartenbereich hin ausgerichtet. Das nach seinen Angaben zur Garagenzufahrt hin ausgerichtete Arbeitszimmer des Antragstellers mag zwar einer gewissen Ruhe bedürfen. Der Zu- und Abgangsverkehr von vier Wohnungen und einer überschaubaren freiberuflichen Nutzung entfaltet aber keinen Umfang, der dieses Ruhebedürfnis ernsthaft gefährden könnte. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass das im Rahmen des für das Gebiet laufenden Planaufstellungsverfahrens erstellte Schallgutachten eine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte für Verkehrslärm schon im Ist-Zustand ergebe, ändert daran nichts. Grundsätzlich sind der von öffentlichen Verkehrsanlagen ausgehende Schall und der von zulässigen Nutzungen auf Grundstücken ausgehende Lärm, soweit beide unterhalb der Gesundheitsgefährdungsgrenze bleiben, getrennt zu beurteilen (VGH München, Beschl. v. 9.2.2009 - 15 ZB 09.127 -, juris Rn. 9). Selbst wenn im Übrigen eine Zusammenrechnung stattfände, wäre bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die von Zu- und Abgangsverkehr im dargestellten Umfang ausgehende Zusatzbelastung so weit unter der Vorbelastung bliebe, dass rechnerisch keine Lärmpegelerhöhung zu erwarten wäre. Ob, wie der Antragsteller geltend macht, eine ihn weniger belastende Anordnung der Stellplätze an anderer Stelle auf dem Baugrundstück möglich wäre, kann dahinstehen. Ist – wie hier – die vom Bauherrn gewählte und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Variante – und sei es „noch“ – im Einklang mit dem Gebot der Rücksichtnahme, so muss der Nachbar dies hinnehmen. Einen Anspruch auf eine noch bessere Lösung hat er nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 -, NVwZ-RR 1998, 357 = juris).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch eine übermäßige Versiegelung unter Hinweis auf den zu den Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan abgelehnt hat, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren und nach Akteneinsicht die Tauglichkeit dieses Plans nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.1.2020 einwendet, das Grundstück werde in höherem Maße als in den Bauvorlagen vorgesehen, versiegelt, wendet er sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern die der Bauausführung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).