Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.03.2020, Az.: 10 LC 324/18

Betriebsaufteilung; Betriebsinhaber; Erstzuweisung; Verkauf; Zahlungsansprüche; Übertragung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.03.2020
Aktenzeichen
10 LC 324/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.06.2018 - AZ: 1 A 104/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Übertragung des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 setzt voraus, dass der Übertragende in dem maßgeblichen Antragsjahr 2015 die Anforderungen an die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllt und daher zumindest zeitweise im Jahr 2015 aktiver Betriebsinhaber im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gewesen ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg – 1. Kammer – vom 20. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das Jahr 2015 nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).

Der E. geborene Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen 350,74 ha umfassenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in A-Stadt. Im Jahr 2015 nutzte er davon eine Fläche von 298 ha zum Anbau von Weihnachtsbaumkulturen, 8,80 ha als Ackerland, 10,28 ha als Dauergrünland und 33,58 ha für Dauerkulturen. Mit Bescheid vom 7. April 2006 wurden ihm für diesen Betrieb 18,69 Zahlungsansprüche zugewiesen. In den Jahren 2005 und 2006 erhielt er dementsprechende Betriebsprämienzahlungen. Ausweislich des Bewilligungsbescheides zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2006 aktivierte er für dieses Jahr weitere vier Zahlungsansprüche. In den Jahren 2007 und 2008 verkaufte der Kläger die ihm für seinen Stammbetrieb zugewiesenen Zahlungsansprüche ohne Flächen vollständig an Dritte. In der Folge verfügte er bis einschließlich 2013 über keine Zahlungsansprüche.

Mit notariell beglaubigten Kaufvertrag über einen Hof gemäß der Höfeordnung vom 2. Oktober 2013 erwarb der Kläger den im Landkreis Rotenburg (Wümme) belegenen „Hof H...horst" von Frau F. mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 94,29 ha gemäß § 1 Nr. 3.2 Satz 2 des Vertrages zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs. Nach § 1 Nr. 3.5 des Vertrages wurden alle Rechte der Verkäuferin aus oder auf landwirtschaftliche Prämien, insbesondere alle Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz bzw. sämtliche Prämien und Ausgleichsansprüche der Verkäuferin ab dem 1. Januar 2014 auf den Kläger übertragen und weiter geregelt, dass die Verkäuferin die bis Ende 2013 fälligen Prämien- und Ausgleichsansprüche erhält. Der Barkaufpreis war gemäß § 3 Nr. 2.1 des Kaufvertrages bis zum 1. Januar 2014 zu entrichten. Die Verkäuferin verpflichtete sich gemäß § 7 des Vertrages zur Übergabe der Gebäude und Flächen am Tag der Zahlung des Barkaufpreises. Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte und Nutzungen sollten vom Übergabetag an auf den Kläger übergehen. Frau F. stellte dementsprechend letztmalig im Jahr 2013 einen Antrag auf landwirtschaftliche Fördermaßnahmen. Seit 2014 ist sie nicht mehr landwirtschaftlich tätig.

Diesen Betrieb brachte der Kläger in die zum 1. Februar 2014 gegründete Gut H... horst A. GbR ein, deren Gesellschafter der Kläger und seine Tochter sind. Diese GbR beantragte für das Antragsjahr 2014 Agrarförderung, wozu sie einen Teil der mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 erworbenen Zahlungsansprüche aktivierte. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte der G. eine Betriebsprämie in Höhe von 13.503,66 EUR sowie eine Umverteilungsprämie in Höhe von 2.000,72 EUR auf der Grundlage von 43,85 Zahlungsansprüchen. Darüber hinaus beantragte der Kläger für seinen Stammbetrieb in A-Stadt Agrarförderung für das Jahr 2014, wozu er ebenfalls einen Teil der mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 erworbenen Zahlungsansprüche aktivierte. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine Betriebsprämie in Höhe von 14.475,83 EUR sowie eine Umverteilungsprämie in Höhe von 2.068,09 EUR auf der Basis von 47 Zahlungsansprüchen.

Mit Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015 vom 22. April 2015 beantragte der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für seine selbst bewirtschafteten Flächen seines Stammbetriebs in A-Stadt, die die Beklagte im Um fang von 52,66 ha als grundsätzlich beihilfefähig erachtete. Darüber hinaus beantragte er die Gewährung und Auszahlung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie. Im Antragsformular verneinte er auf Seite 11 unter Ziffer 5.1 (BI. 17 der Beiakte 001), dass er im Jahr 2013 eine Betriebsprämienzahlung erhalten oder nur auf Grund einer Sanktion nicht erhalten habe und gab unter Ziffer 5.1.7 an, dass sein Betrieb nach dem 15. Mai 2013 durch Aufteilung eines Betriebes entstanden sei. Dazu machte er in dem als Anlage zum Sammelantrag beigefügten Vordruck „D" die Angaben, dass der Betrieb zum 1. Januar 2014 durch Abspaltung aus steuerlichen Gründen von dem Betrieb der Frau F. entstanden sei und die ursprüngliche Betriebsinhaberin im Jahr 2013 eine Betriebs prämienzahlung erhalten habe. Den Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 fügte er bei.

Mit Bescheid vom 14. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen, Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie für das Jahr 2015 mit der Begründung ab, dass keine Aufteilung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Buchstabe b) Unterabsätze i und ii der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliege, da sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 ergebe, dass der ursprüngliche Betrieb von Frau F. aufgelöst worden sei und nicht mehr fortbestehe. Auch die Voraussetzungen für eine Erstzuweisung nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 seien nicht erfüllt, so dass der Kläger die Basisprämienregelung nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anspruch nehmen könne. Die Gewährung einer Umverteilungsprämie scheitere an der fehlenden Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber. Da keine beihilfefähige Hektarfläche für die Basisprämie vorliege, die entsprechend Art. 23 der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Bestimmung der förderfähigen Fläche im Rahmen der Greeningprämie maßgebend sei, sei auch die Gewährung einer Greeningprämie abzulehnen.

Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hat der Kläger am 13. April 2016 Klage erhoben und vorgetragen, er habe durch die Veräußerung seiner Zahlungsan-sprüche für den Anbau der herkömmlichen Ackerkulturen in den Jahren 2007 und 2008 nicht seine Betriebsinhaberschaft aufgegeben, sondern nur auf die Auszahlung der jährlichen Betriebsprämie für ca. 22 ha prämienfähige Fläche verzichtet. Darüber hinaus habe er sich bei dem Erwerb des weiteren landwirtschaftlichen Betriebes von Frau F. gemäß § 1 Nr. 3.2 der Notarurkunde zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs verpflichtet. Vor der Abgabe seines Sammelantrags Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015 vom 22. April 2015 habe im Hinblick auf das völlig neue umfangreiche Antragsverfahren ein intensiver persönlicher, telefonischer und schriftlicher Austausch mit der Beklagten stattgefunden, die qualifizierte Antragsbearbeitung als Dienstleistung anbiete. Mitarbeiter der Beklagten hätten ihm ausdrücklich geraten, für den Sammelantrag 2015 den Vordruck „D" (Zuweisung von Zahlungsansprüchen durch Aufteilung eines Betriebes) zu verwenden. Bei Verwendung des Vordruckes „E" (Übertragung von Zahlungsansprüchen auf Grund des Kaufs eines Betriebs) hätte er dagegen Angaben über den privatrechtlichen Kaufvertrag machen können. Als aktiver Betriebsinhaber erfülle er die Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und könne gemäß Art. 21 der genannten Verordnung die Basisprämienregelung in Anspruch nehmen. Entsprechend habe er auch einen Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, da er zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt gewesen sei und einen Antrag im Jahr 2015 fristgemäß und vollständig nach Empfehlung der Beklagten abgegeben habe und im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013, da ihm auch die Rechte der Verkäuferin auf landwirtschaftliche Prämien und Zahlungsansprüche bereits im Jahr 2013 übertragen worden seien. Lediglich die Auszahlung im Jahr 2013 habe noch an die Verkäuferin erfolgen sollen. Schließlich sei er auch bezüglich seines Stammbetriebes in A-Stadt im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen. Er habe nur auf eine Antragstellung im Jahr 2013 verzichtet. Die von der Beklagtenseite vorgenommene Auslegung des Wortlautes des letzten Halbsatzes des Art. 24 Nr. 1 b “im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren" dergestalt, dass dies mit der tatsächlichen Auszahlung von Prämien gleichzusetzen sei, könne nicht dem Willen des Gesetzgebers zur neuen gemeinsamen Agrarpolitik entsprechen. Denn in diesem Fall wären all diejenigen Betriebsinhaber, die es im Jahr 2013 versäumt hätten, einen Antrag zu stellen, oder diesen zu spät gestellt hätten, von der Zuweisung von Zahlungsansprüchen ab 2015 bis voraussichtlich 2020 vollkommen ausgeschlossen. Ziel der neuen gemeinsamen Agrarpolitik 2015-2020 sei jedoch erklärtermaßen, eine langfristige Zukunft der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete zu sichern. Es finde sich dagegen kein Hinweis in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gemeinsamen Agrarpolitik bis 2020 vom 18. November 2010 darauf, dass ab 2015 Betriebsinhaber unter bestimmten Umständen von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden sollten. Ausgeschlossen von einer Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen sollten ausweislich der genannten Mitteilung der Kommission sowie der Broschüre des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Agrarreform 2015 lediglich Unternehmen sein, die ihr weitaus überwiegendes Einkommen außerlandwirtschaftlich erzielten, wie z. B. Flug- und Sportplatzbetreiber. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 ihren Betrieb veräußert hätten, im maßgeblichen Antragsjahr 2015 weiterhin Betriebsinhaber sein müssten. Wer seinen Betrieb veräußere, werde in der Regel nicht zwei Jahr später noch Betriebsinhaber sein. Diesbezüglich lege die Beklagte die Regelung in Art. 24 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fehlerhaft aus. So finde sich beispielsweise im bayerischen Antragsformular kein Hinweis darauf, dass der Verkäufer auch im Jahr 2015 noch Betriebsinhaber sein müsse. Zudem habe ihm bis zum 15. Mai 2015 der Rat erteilt werden können, dass zum Beispiel die bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Antrag auf Agrarförderung stelle oder eines seiner Kinder, die ebenfalls im Unternehmen tätig seien und die Anforderungen für die Junglandwirteförderung erfüllten. Schließlich dürfe er nicht schlechter gestellt werden als Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 auf Grund von Sanktionen von der Betriebsprämienzahlung ausgeschlossen gewesen wären, jedoch im Jahr 2015 eine Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen hätten erwarten können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm 52,66 Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuzuweisen und auf Basis dieser Zahlungsansprüche eine Basisprämie, eine Umverteilungsprämie und eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie) zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, dass im Rahmen der EU-Agrarrechtsreform zum 31. Dezember 2014 alle bis dahin gültigen Zahlungsansprüche entwertet worden und ab 2015 neue Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien, jedoch nur an „aktive Landwirte", die bereits im Jahr 2013 einen Agrarantrag gestellt hätten oder deren Betriebsnachfolger, sowie an Junglandwirte und Neueinsteiger. Flächenverkäufer hätten ihre Zahlungsansprüche ganz oder teilweise übertragen können, wenn sie selbst zumindest zeitweise im Jahr 2015 noch aktive Betriebsinhaber gewesen seien. Darüber hinaus hätten Landwirte, die bis 2015 noch keine Zahlungsansprüche besessen hätten, neue Zahlungsansprüche erhalten können, wenn sie im Antragsverfahren 2015 nachgewiesen hätten, dass sie bereits im Jahr 2013 einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hatten. Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch nicht für Betriebe, die bereits 2014 oder in den Vorjahren über Zahlungsansprüche verfügt hätten. Der Kläger erfülle keine dieser Voraussetzungen, er habe im Jahr 2013 keine aktivierungsfähigen Zahlungsansprüche besessen, jedoch in den Jahren 2005-2007 und in 2014 über (alte) Zahlungsansprüche verfügt, auch sei der klägerische Betrieb nicht von dem Betrieb F. abgespalten worden. Der demzufolge unzutreffende Antrag mit dem Vordruck „D" könne auch nicht in einen anderen Antrag umgedeutet werden, zumal auch der von dem Kläger angesprochene Vordruck „E" nicht passend gewesen wäre, da der unter Nr. 4 dieses Vordrucks aufgeführte Sachverhalt nicht erfüllt sei. Sie, die Beklagte in Form der Bewilligungsstelle Uelzen, sei nicht in die Beratung eingebunden gewesen, habe nicht zu dem verwendeten Vordruck geraten und den Erfolg des Antrags nicht garantiert. Zudem sei der Bewilligungsstelle eine über die Vorgaben des § 25 VwVfG hinausgehende Antragsberatung, die die wirtschaftlichen Belange des Antragstellers zu optimieren suche, untersagt. Mögliche Beratungsfehler der Beratungsdienststelle bzw. des Ringberaters seien dem Kläger zuzurechnen, vorliegend jedoch nicht zu erkennen. In dem von dem Kläger vorgelegten Grundsatzpapier der Kommission fände sich zwar keine detaillierte Regelung zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen, doch der Hinweis auf die geplanten Einschränkungen, da die knappen Haushaltsmittel fokussiert werden müssten, um den Effekt der Fördermittel zu verbessern. Die Beschränkung der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Art. 24 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 auf Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet und bereits im Jahr 2013 Zahlungsansprüche besessen hätten, entspreche dem Ziel der sparsamen Haushaltsführung. Die streitgegenständlichen Regelungen gälten in ganz Deutschland einheitlich, auch in Bayern könne das eigene Antragsrecht u.a. nur dann übertragen werden, wenn der Übertragende im Jahr 2015 noch landwirtschaftlich gewesen tätig sei.

Mit Urteil vom 20. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Be gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei und der Kläger keinen Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und demzufolge auch nicht auf die Gewährung einer Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 habe, da er die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht erfülle. Er habe keine Direktzahlungen für 2013 erhalten und sei im maßgeblichen Antragsjahr nicht zum Empfang von Zahlungen im Sinne von Art. 24 Unterabsatz 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt gewesen. Er sei 2013 zwar Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, jedoch auf Grund der Veräußerung seiner Zahlungsansprüche in den Jahren 2007 und 2008 nicht mehr Inhaber von Zahlungsansprüchen gewesen, die ihn zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt hätten. Auch die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1307/2013 lägen nicht vor. Nach dem richtigen Verständnis der Norm könne der bisherige Betriebsinhaber das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen bei Veräußerung oder Verpachtung des Betriebes nur dann übertragen, wenn er bis zum 15. Mai 2015 noch die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt habe. Der Verkäufer müsse im Jahr 2015 zumindest zeitweise noch die Voraussetzungen als aktiver Betriebsinhaber erfüllt haben. Dies sei bei der Verkäuferin ausweislich des Kaufvertrages vom 2. Oktober 2013 nicht der Fall gewesen. Damit gehe die Übertragung der Zahlungsansprüche durch die Verkäuferin auf den Kläger mit Ablauf des Jahres 2014 ins Leere. Es habe im Regelungsbereich des EU-Verordnungsgebers gelegen, Vorgaben - etwa durch die Normierung von sogenannten Stichtagen - zu treffen, unter denen (aktive) Landwirte die Erstzuweisungen von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2015 beanspruchen könnten. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen anderer Zuweisungstatbestände. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 infolge von Sanktionen von der Betriebsprämienzahlung ausgeschlossen gewesen seien, liege ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergebe sich schließlich auch nicht aus einem - hier mangels entsprechender nachvollziehbarer Anhaltspunkte zu verneinenden - Beratungsfehler der Beklagten. Da der Kläger keinen Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 habe, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung der ebenfalls beantragten Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämien nicht erfüllt.

Gegen das ihm am 5. Juli 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 2. August 2018 die vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, dass ihm das Neuzuweisungsrecht auf Zahlungsansprüche wirksam übertragen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Regelung des Art. 24 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass die übertragende Person die Merkmale des aktiven Betriebsinhabers „zumindest teilweise" noch im Jahr 2015 erfüllen müsse. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die gerade die Übertragung des Antragsrechts ermöglichen solle. Es erschließe sich nicht, welchem Zweck es dienen solle, Kleinstrestbetriebe aufrecht zu erhalten, um eine Betriebsübertragung und die damit zusammenhängende Übertragung von Antragsrechten zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen würde zu agrarstrukturell unsinnigen Betriebseinheiten führen, die allein zum Zweck der Ermöglichung der Übertragung von Antragsrechten aufrechterhalten würden. Bei verständiger Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch ihres Sinns und Zwecks gelange man zu dem Ergebnis, dass der Übertragende nicht mehr aktiver Betriebsinhaber im Jahr 2015 sein müsse und dass mit der Verweisung auf Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gemeint sei, dass der Übertragende die Voraussetzungen im Jahr 2013 erfüllt haben müsse, um im Jahr 2015 antragsfähig gewesen zu sein. Wenn der Verweis in Art. 24 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf dessen Absatz 1 so verstanden werde, dass an die Stelle des Betriebsinhabers, der einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen stelle, die Person des Übertragenden trete, dann müsse man den gesamten Absatz 1 im Sinne einer Betriebsübertragung verstehen und anwenden. Sodann wäre nicht auf den Zeitpunkt des Antragsjahres, sondern auf den Zeitpunkt der Übertragung des Zuteilungsrechts abzustellen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. März 2016 zu verpflichten, ihm 52,66 Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuzuweisen und unter Zugrundelegung dieser Zah lungsansprüche ihm für das Jahr 2015 die Basisprämie, die Umverteilungsprämie und die Greeningprämie zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Kläger die nun streitgegenständliche Konstellation gar nicht zum Gegenstand seines Antrags gemacht habe. Vielmehr habe er Zahlungen im Hinblick auf die Konstellation der Betriebsaufteilung nach Ziffer 5.1.7 des Sammelan trags mit Abgabe des Vordrucks D auf Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt. Eine Betriebsaufteilung liege jedoch unstreitig nicht vor. Nach § 21 Abs. 3 lnVeKoSV sei der Antragsteller jedoch verpflichtet, unter Zugrundelegung von Nachweisen im Antrag anzugeben, auf welcher Grundlage er einen Anspruch besitze. Dieser Pflicht sei der Kläger nicht nachgekommen, da er die falsche Grundlage angegeben habe. Er habe bereits keinen Antrag nach Art. 24 Abs. 8 der Ver ordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt. Der Kläger verkenne zudem, dass der EU-Verordnungsgeber auf Grund der Möglichkeit, Zahlungsansprüche zu erwerben, nicht verpflichtet sei, jegliche Härtefälle auszugleichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ver wiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Par laments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Ge meinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Ra tes und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in der für das Antragsjahr maßgeb lichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/851 vom 27. März 2015 und demzufolge auch nicht auf die Gewährung einer Basis-, Umverteilungs- und Greening prämie für das Antragsjahr 2015.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (lnVeKoS-Verordnung - lnVeKoSV) gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die Durchführung der Vorschriften der hier maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinsichtlich a) der Basisprämienregelung, b) der Umverteilungsprämie, c) der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, d) der Zahlung für Junglandwirte sowie e) der Kleinerzeugerregelung. Diese Direktzahlungen und folglich auch die hier streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Förderungen werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 lnVeKoSV auf Antrag gewährt, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 lnVeKoSV als Sammelantrag nach Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das Zahlungen begehrt werden, zu übermitteln ist. Hierbei sind gemäß Art. 5 lnVeKoSV, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, diese zu verwenden. Bezüglich des hier ferner in Rede stehenden Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung bestimmt § 21 Abs. 3 lnVeKosV, dass der Betriebsinhaber dabei unter Beifügung geeigneter Nachweise anzugeben hat, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt. Außerdem ist dieser Antrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 lnVeKoSV bis zum 15. Mai 2015 zu stellen.

Diese Frist hat der Kläger eingehalten. Der Kläger hat in seinem Sammelantrag auf Agrarförderung vom 22. April 2015 unter Punkt 5.1 (BI. 17 der Beiakte 001) ferner zutreffend verneint, dass er im Jahr 2013 Betriebsprämienzahlungen erhalten oder nur auf Grund einer Sanktion nicht erhalten habe.

Aus diesem Grund erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Nach dieser Vorschrift werden denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, wenn sie

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Art. 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 (hier: 15. Mai 2015) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Der Kläger ist zwar Betriebsinhaber im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat den hier streitgegenständlichen Antrag auf Agrarförderung 2015 fristgerecht gestellt, er war jedoch im Jahr 2013 nicht infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen zum Empfang von Zahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechtigt, da er zu diesem Zeitpunkt über keine Zahlungsansprüche verfügte. Denn der Kläger hatte die ihm mit Bescheid vom 7. April 2006 zugewiesenen Zahlungsansprüche in den Jahren 2007 und 2008 vollständig verkauft. Die Rechte auf Zahlungsansprüche aus dem Kauf des Betriebes von Frau F. wurden - wie § 1 Nr. 3.5 des Kaufvertrages vom 2. Oktober 2014 eindeutig zu entnehmen - nicht vor dem 1. Januar 2014 und damit nach dem Ablauf des hier maßgeblichen Jahres 2013 auf den Kläger übertragen.

Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen auf Grund einer Betriebsaufteilung nach Art. 14 Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung in der für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1383 des Rates vom 28. Mai 2015 geltend machen.

Diesen Anspruch leitet der Kläger von der ursprünglichen Betriebsinhaberin ab. Er hat dementsprechend unter Punkt 5.1.7 seines Sammelantrags angegeben, dass sein Betrieb nach dem 15. Mai 2013 durch Aufteilung eines Betriebs (Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 639/2014) entstanden sei, und seinem Antrag den Vordruck D beigefügt. Es liegt jedoch keine “Aufteilung" im Sinne des Art. 14 Nr. 3 Buchstabe b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vor. In dieser Vorschrift wird “Aufteilung" definiert als die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in

i) mindestens zwei neue selbständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder

ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels.

Da die ursprüngliche Betriebsinhaberin - Frau F. - den landwirtschaftlichen Betrieb und ihre Betriebsinhaberschaft einschließlich aller Kontrollfunktionen ausweislich des notariellen Kaufvertrags vom 2. Oktober 2013 mit Ablauf des Jahres 2013 vollständig aufgegeben und auf den Kläger übertragen hat, sind diese Vorgaben nicht erfüllt.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus anderen Zuweisungstatbeständen.

Dabei kann offen bleiben, ob sein Antrag überhaupt gemäß Art. 4 der hier hinsichtlich einer möglichen Anpassung oder Berichtigung des Förderantrags nach Art. 1 Buchstabe h) einschlägigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (im Folgenden: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014) auf Grund eines offensichtlichen Irrtums berichtigt werden könnte. Nach Art. 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Nach Art. 4 Unterabsatz 2 kann die Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können (vgl. zu diesen Anforderungen Senatsbeschluss vom 29.01.2020 - 10 LA 394/18 -, juris). Es kann dahin stehen, ob die Verwendung des Vordruckes D einschließlich der Angabe, dass der klägerische Betrieb durch Aufteilung eines Betriebs i.S.d. Art. 14 Nr. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 entstanden sei, auf einem offensichtlichen Irrtum, möglicherweise hervorgerufen durch den Rat des Leiters der Fachgruppe 1 der Außenstelle Buchholz der Beklagten (siehe E-Mail vom 15.04.2015, BI. 24 der Gerichtsakte), beruht und ob dieser durch eine einfache Prüfung an Hand des beigefügten Kaufvertrags vom 2. Oktober 2013 unmittelbar festzustellen war. Denn der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen anderer Zuweisungstatbestände, so dass auch eine Anpassung bzw. Berichtigung seines Antrags seiner Klage in keinem Fall zum Erfolg verhelfen könnte.

Die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, den der Kläger zum wesentlichen Gegenstand seiner Berufungsbegründung macht, liegen entgegen seiner Auffassung im Hinblick auf den Erwerb des Betriebs von Frau F. nicht vor.

Nach dieser Vorschrift können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 (hier: 15. Mai 2015) unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Art. 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. Da Gegenstand der Übertragung nach dieser Bestimmung das Recht auf Erstzuweisung neuer Zahlungsansprüche nach der Entwertung der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen (alten) Zahlungsansprüche im Rahmen der EU-Agrarrechtsreform ist, bestimmt Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass der Übertragende in dem maßgeblichen Antragsjahr 2015 die Anforderungen an die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllen muss, mithin auch, dass dieser aktiver Betriebsinhaber im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist bzw. zumindest zeitweise im Jahr 2015 gewesen ist.

Etwas Anderes folgt auch nicht aus Art. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Art. 24 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Käufer bzw. der Pächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt. Diese Regelung betrifft allein die Durchführung des Antragsverfahrens nach Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat keine Auswirkungen auf die Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, die nach dem klaren Wortlaut des Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung in der Person des Verkäufers erfüllt sein müssen.

Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung des Klägers erfolgt in einzelnen Bundesländern auch keine abweichende Auslegung der Vorgaben des Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der bundesdeutsche Verordnungsgeber hat vielmehr in § 21 Abs. 9 lnVeKoSV in der im Antragsjahr maßgeblichen Fassung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung für eine wirksame Übertragung des Anrechts zum Erhalt von (neuen) Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, dass der Übertragende im Jahr 2015 aktiver Betriebsinhaber war.

§ 21 Abs. 9 Sätze 1 und 2 lnVeKoSV in der vom 4. März 2015 bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung lauten:

„Für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 überträgt, nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag dieses Betriebsinhabers für das Jahr 2015 zugrunde gelegt. Soweit er für das Jahr 2015 keinen Sammelantrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Landesstelle schriftlich mitzuteilen und, wenn ein Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach der Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er im Jahr 2015 als aktiver Betriebsinhaber gilt."

Dementsprechend enthält auch die Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland (Ausgabe 2015) unter Punkt 4.2.2 zur „Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aufgrund Übertragung des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüchen" (Unterpunkt 40, S. 22) den Hinweis, dass bei Anwendung dieser Übertragung des Rechts auf Zahlungsansprüche auch der übertragende Betriebsinhaber im Jahr 2015 zumindest zeitweise die Voraussetzung als aktiver Betriebsinhaber erfüllen muss.

Der deutscheVerordnungsgeber hat mitdengenanntenRegelungenderlnVeKoSVdemklaren Wortlaut des Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung (EU)Nr.1307/2013Rechnunggetragen, wonach dann, wenn die vollständige Übergabe des Betriebs bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt und der Übertragende damit im Jahr 2015 nicht mehr aktiver Betriebsinhaber ist, die Übertragung des Rechts zum Erhalt von (neuen) Zahlungsansprüchen – jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2014 – ins Leere geht. Eine Auslegung der Vorschrift im Sinne des Klägers ist daher ausgeschlossen.

ImÜbrigenwerdendieVorgabendesArt.24Abs.8i.V.m.Abs.1derVerordnung(EU) Nr.1307/2013auchinÖsterreich so wievorstehenddargestelltverstanden. Indem,,MerkblattmitAusfüllanleitung"fürDirektzahlungen2015derAgrarMarktAustria wird bezüglich der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 unter Punkt 2.1.1 ausgeführt, dass Prämienrechte 2015 nur übertragen werden können, wenn der übergebende BetriebsinhaberimJahr2013zumErhaltvonDirektzahlungenberechtigtwarundimAntragsjahr 2015 aktiver Betriebsinhaber ist. Der gleiche Hinweis findet sich auch unter Punkt2.2.4zurVorabübertragungvonReferenzbeträgen.

Die Übertragung des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüchen durch den Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 von der ursprünglichen Betriebsinhaberin Frau F. auf denKlägergehtdemzufolgemitAblaufdesJahres2014ins Leere,dadiese infolge derBetriebsaufgabezum31.Dezember2013 die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs.1derVerordnung(EU)Nr.1307/2013für eineErstzuweisungvonZahlungsansprüchen im Jahr 2015 nicht erfüllt.

Der Kläger erfüllt in seiner Person auch nicht die Voraussetzungen andererZuweisungstatbestände:

DaderKlägerbiszudemVerkaufderihmmitBescheidvom7.April2006zugewiesenen ZahlungsansprücheindenJahren2007und2008bereitsInhabervonZahlungsansprüchenwar,fällternichtunterdenAnwendungsbereichdesArt.24Abs.1Unterabsatz3 Buchstabec)derVerordnung(EU)Nr.1307/2013,wonachBetriebsinhabern,diefristgerecht den Antrag nach Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt haben, jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen, Zahlungsansprüche zuzuweisen sind, wenn diese niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten, und nachweisen, im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig gewesen zu sein.

Die weiteren in Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelten Ausnahmetatbestände liegen erkennbar nicht vor.

Ebenso wenig erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Nach dieser Vorschrift verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen und regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. ”Junglandwirte" sind nach der Definition des Art. 30 Absatz 11 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen.

Nach Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten als ”Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen und

b) im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sind.

Diese Vorgaben erfüllt der E. geborene und seit mindestens 2005 als Betriebsinhaber landwirtschaftlich tätige Kläger erkennbar nicht.

Auch hat er eine landwirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 11 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht neu aufgenommen.

Sollten in der Person der Tochter des Klägers, die ggf. Junglandwirtin im Sinne der ge-nannten Vorschriften oder Betriebsinhaberin, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit neu aufgenommen hat, ist, die Voraussetzungen für eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve erfüllt sein, vermag dies der Klage des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Berichtigung bzw. Anpassung des von ihm persönlich gestellten Antrags überschritte insofern sowohl bezüglich der Person des Antragsstellers als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlage die Grenzen der möglichen Anpassung bzw. Berichtigung nach Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 deutlich, zumal sich dem dem Antrag beigefügten Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 kein Hinweis auf die Tochter des Klägers entnehmen lässt und daher ohnehin unter keinem Gesichtspunkt ein offensichtlicher Irrtum i.S.d. Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 angenommen werden kann.

Ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve ergibt sich auch nicht aus Art. 30 Abs. 7 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Denn eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach dieser Bestimmung scheitert daran, dass der Kläger auf Grund des Verkaufs der ihm 2005 zugewiesenen Zahlungsansprüche in den Jahren 2007 und 2008 im Jahr 2013 nicht zum Empfang von Zahlungen berechtigt war und aus diesem Grund die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht erfüllt. Diese Umstände können weder als Fall „höherer Gewalt" noch als „außergewöhnliche Umstände" i.S.v. Art. 30 Abs. 7 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 noch als „sonstiger Fall höherer Gewalt", den der Europäische Gerichtshofs als ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen und unvorhersehbaren Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden war, definiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-330/14 -, juris Rn. 58), angesehen werden. Gleiches gilt für den Kauf des Betriebes von Frau F. und dessen Modalitäten (Übertragung zum 1. Januar 2014, vollständige Betriebsaufgabe von Frau F.), die eine Übertragung des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 nach Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wie vorstehend ausgeführt, ausschließen. Solche allein vom Willen der Vertragsparteien abhängigen Umstände stellen anders als beispielsweise die Betriebsübernahme auf Grund eines Todesfalles, die in Art. 14 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geregelt ist, keinen Härtefall i.S.v. Art. 30 Abs. 7 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dar.

Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen auf Grund des Gleichbehandlungsgebots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 20 EuGrdRCh zu. Soweit der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht hat, er dürfe nicht schlechter gestellt werden als Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 infolge von Sanktionen von der Betriebsprämienzahlung ausgeschlossen gewesen seien und dennoch gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anspruchsberechtigt seien, greift dieses Argument nicht durch. Es verstößt nämlich nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, diejenigen Betriebsinhaber, die - wie der Kläger - zwar im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, jedoch mangels eigener Zahlungsansprüche nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren, anders zu behandeln als diejenigen Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 Inhaber von Zahlungsansprüchen und damit infolge eines Beihilfenantrags zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 waren, jedoch auf Grund von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen anderweitige Vorschriften im Jahr 2013 keine oder reduzierte Zahlungen erhalten haben. Denn diese Sachverhalte unterscheiden sich in einem wesentlichen Merkmal, und zwar der Anspruchsberechtigung im Jahr 2013.

Da dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keine Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen werden können, liegen auch die Vo raussetzungen für die Gewährung der ebenfalls beantragten Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie nach Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Art. 32, Art. 33, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, die jeweils die Aktivierung von Zah lungsansprüchen erfordern, nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der Auslegung des Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 grundsätzliche Bedeutung hat.