Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2020, Az.: 13 ME 30/20

Abschiebungsandrohung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Aufenthaltserlaubnis; Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; einstweilige Anordnung; Rechtsschutzbedürfnis; Scheinehe; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.03.2020
Aktenzeichen
13 ME 30/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.02.2020 - AZ: 11 B 3230/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung entfällt nicht schon deshalb, weil die Ausländerbehörde die Abschiebung des Ausländers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesetzt hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 5. Februar 2020 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1. gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2019, soweit damit der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1. abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht worden ist, wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 2. und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 5. Februar 2020 ist zulässig und teilweise begründet. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag der Antragstellerin zu 1., die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2019 anzuordnen, soweit damit ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht worden ist, hat Erfolg und führt zur Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (1.). Im Übrigen, mithin soweit mit der Beschwerde von der Antragstellerin zu 2. weiterhin die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung ihrer Abschiebung begehrt wird, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg (2.).

1. Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. ist die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2019 anzuordnen, soweit damit ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht worden ist. Der Antrag ist zulässig (a.) und begründet (b.).

a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch zulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt der Antragstellerin zu 1. auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Wie jedes gerichtliche Verfahren erfordert auch die Zulässigkeit eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2016 - BVerwG 1 B 3.16 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.7.2009 - 7 CS 09.1347 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 136 jeweils m.w.N.). Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich bei Gestaltungs- und Leistungsklagen in der Regel schon aus der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung eines behaupteten Gestaltungs- oder Leistungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 - BVerwG 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164, 165 - juris Rn. 9). Ausnahmsweise fehlt das Rechtsschutzinteresse aber, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten zulässig und begründet wäre, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen könnte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt ferner dann, wenn es einen anderen, einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91 f., insoweit nur unvollkommen in juris Rn. 19; Beschl. v. 23.1.1992 - BVerwG 4 NB 2.90 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61 - juris Rn. 12; Senatsurt. v. 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

In Anwendung dieses Maßstabes besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass das grundsätzlich gegebene Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlen könnte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag die von der Antragstellerin zu 1. begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ihr durchaus einen rechtlichen Vorteil gegenüber der von dem Antragsgegner im Bescheid vom 18. Oktober 2019, dort S. 13, avisierten und unter dem 28. Januar 2020 bis zum 28. April 2020 auch erteilten Duldung (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners v. 29.1.2020, Blatt 94 der Gerichtsakte) zu vermitteln. Die angeordnete aufschiebende Wirkung ist nicht bis zu dem genannten Datum befristet, sondern gilt für die in § 80b VwGO genannte Dauer. Für diesen Zeitraum suspendiert die angeordnete aufschiebende Wirkung zudem die Vollziehbarkeit (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) der durch den Ablehnungsbescheid gemäß §§ 50 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erzeugten Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 1., die von einer bloßen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG hingegen unberührt bleibt. Solange aufgrund der Anordnung der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, gilt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG schließlich der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend. Zugleich bleibt der Zugang zur Erwerbstätigkeit gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehen, ohne dass, wie etwa bei der bloßen Duldung, eine besondere Erlaubnis der Beschäftigung eingeholt werden müsste.

b. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses der Antragstellerin zu 1., von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten der Antragstellerin aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass ihr Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298 - juris Rn. 20; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 970 ff. m.w.N.). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - BVerwG 1 VR 1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, NVwZ-RR 2019, 971 - juris Rn. 6).

Hier überwiegt das Interesse der Antragstellerin zu 1., von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dies ergibt sich schon aus erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Oktober 2019, soweit damit der Antrag der Antragstellerin zu 1., ihre bis zum 31. Januar 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. Blatt 36 der Beiakte 1) gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG zu verlängern oder neu zu erteilen, abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht worden ist. Entgegen der vom Antragsgegner im Bescheid vom 18. Oktober 2019, dort S. 5 ff., vertretenen Auffassung vermag der Senat derzeit nicht festzustellen, dass die zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem deutschen Staatsangehörigen E. F. A. am 20. Dezember 2018 geschlossene Ehe (vgl. die Eheurkunde, Blatt 174 der Beiakte 1) die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG erfüllt und deshalb gemäß dieser Vorschrift und auch wegen Vorliegens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist.

Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ein Ehegattennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit diesem durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz neu eingefügten Ausschlusstatbestand hat der Gesetzgeber Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 v. 3.10.2003, S. 12) nahezu wortgleich umgesetzt. Mit der ausdrücklichen Aufnahme eines Ausschlussgrundes für den Familiennachzug bei Scheinehen wollte auch der Bundesgesetzgeber dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts, insbesondere zu illegalen Zwecken wie der Zwangsprostitution, entgegenwirken (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 3, 152 und 170). Für die Annahme einer Scheinehe in diesem Sinne ist erforderlich, dass die Verlobten oder Ehegatten die Ehe mit ihren gesetzlichen und sittlichen Pflichten, also eine wie auch immer geartete, aber auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende Partnerschaft oder personale Beziehung nicht wollen und es ihnen ausschließlich um die Erlangung an die Ehe geknüpfter aufenthaltsrechtlicher Vorteile geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2011 - BVerwG 1 C 11.10 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Urt. v. 11.11.2011 - 3 A 862/10 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2019 - OVG 11 S 87.18 -, juris Rn. 11 ff.; und zur praktischen Durchführung der Scheinehenüberprüfung: Nr. 27.1a.1.1.2 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl. S. 877).

Hier deuten zwar einige tatsächliche Umstände, die der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 18. Oktober 2019, dort S. 6 ff., dargestellt hat, darauf hin, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn E. F. A. auch zu dem Zweck geschlossen wurde, der Antragstellerin zu 1. den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Antragstellerin zu 1. hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 nebst zahlreichen Anlagen (Blatt 31 ff. der Gerichtsakte), aber hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie und ihr Ehemann im Bundesgebiet gewollt eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich führen. Die von ihr beschriebene Eheanbahnung während des Getrenntlebens von ihrem früheren Ehemann, die schon vor der Heirat bestehende Schwangerschaft vom jetzigen Ehemann, die von ihr geschilderten und durch schriftliche Bestätigung Dritter belegten zahlreichen gemeinsamen Sozialkontakte, das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sowie die alltägliche Kommunikation zwischen den Eheleuten über einen mehrmonatigen Zeitraum belegen dies für den Senat nachvollziehbar und gestatten die erforderliche Feststellung, dass die Ehe ausschließlich (Sic !) zu dem Zweck geschlossen wurde, der Antragstellerin zu 1. den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, jedenfalls derzeit nicht.

2. Den darüberhinausgehenden mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag der Antragstellerin zu 2., den Antragsgegner im Verfahren nach § 123 VwGO einstweilig zur Aussetzung der Abschiebung zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin zu 2. hat schon einen Anordnungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 81 (Stand: März 2014)). Eine solche besondere Eilbedürftigkeit ist hier nicht ersichtlich, nachdem der Antragsgegner gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hat, weitere Unterlagen über den Schulbesuch zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG anzufordern (vgl. Telefonvermerk v. 4.2.2020, Blatt 96 der Gerichtsakte), und auch der Antragstellerin zu 2. unter dem 28. Januar 2020 zunächst eine bis zum 28. April 2020 gültige Duldung erteilt hat (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners v. 29.1.2020, Blatt 94 der Gerichtsakte).

Eine zur Aufhebung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zwingende Rechtsverletzung ergibt sich entgegen dem Einwand der Antragstellerin zu 2. auch nicht aus einer etwaigen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht. Denn eine solche wäre spätestens dadurch geheilt, dass die Antragstellerin zu 2. im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich Gehör zu verschaffen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Instanzenzug: BVerfG, Beschl. v. 7.10.1981 - 2 BvR 1194/80 -, BVerfGE 58, 208, 222; Beschl. v. 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, BVerfGE 5, 22, 24 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, a.a.O., § 138 Rn. 18 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 sowie 8.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).