Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.03.2020, Az.: 5 LB 63/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; Freizeit; Rufbereitschaft; Ruhezeit; Zuvielarbeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.03.2020
- Aktenzeichen
- 5 LB 63/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 10.02.2017 - AZ: 3 A 25/15
Rechtsgrundlagen
- EGRL 88/2003
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - hier: Zeiten des "Sich-Bereit-Haltens" eines Feuerwehrbeamten für den Einsatz als sogenannter Organisatorischer Leiter Rettungsdienst
Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten (OrgL-)Dienstes mit einem Mobiltelefon und einem Dienstfahrzeug ausgestattet war, welches in einem bestimmten Zeitraum nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarrmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat in diesem Zeitraum keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit" - geleistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren (noch) einen Freizeit- bzw. finanziellen Ausgleich für die von ihm im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Feuerwehr der beklagten Stadt außerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleistete - nach Auffassung des Klägers vollumfänglich als Arbeitszeit zu qualifizierende - (Führungsdienst-)Tätigkeit als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“.
Der im Jahr 1965 geborene Kläger steht im Statusamt eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Neben seiner regelmäßig zu leistenden Wochenarbeitszeit wurde der Kläger außerhalb dieser Zeit im Wechsel mit anderen Beamten für den Dienst als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ (im Folgenden: OrgL-Dienst) herangezogen.
Bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten wurden - soweit für den Streitfall von Bedeutung - bis zum 31. Mai 2015 drei Dienstformen unterschieden, nämlich der OrgL-Dienst, der sogenannte B-Dienst und der sogenannte C-Dienst. Der C-Dienst war so ausgestaltet, dass eine Abteilung mit Leitungspersonal 24 Stunden lang auf der Feuerwache vor Ort einsatzbereit war. Der OrgL-Dienst und der B-Dienst (Führungsdienste) wurden zwar während der regulären Arbeitszeit ebenfalls auf der Feuerwache geleistet; darüber hinaus gab es jedoch den im vorliegenden Verfahren 5 LB 63/18 (sowie in den ähnlich gelagerten, am 11. März 2020 gemeinsam mit dem Verfahren des Klägers verhandelten und entschiedenen Verfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18) streitgegenständlichen OrgL- und B-Dienst, der außerhalb der regulären Arbeitszeit - also nach Dienstschluss bis zum Dienstbeginn am Folgetag sowie an den Wochenenden - nicht auf der Feuerwache zu leisten war. Der OrgL-Dienst wurde alarmiert, wenn eine umfangreiche Menschenrettung nicht ausgeschlossen werden konnte, und betraf den Bereich des Rettungsdienstes. Beim B-Dienst als dem obersten Führungsdienst handelte es sich um einen Dienst, in dem einer der Leitungsbeamten (Amtsleiter, stellvertretender Amtsleiter, Abteilungsleiter/Sachgebietsleiter) als Ansprechpartner/Unterstützung für den regulär zuständigen C-Dienst (Wacheinsatzdienst) zur Verfügung stand, weil der C-Dienst durch einen längeren Einsatz gebunden war und/oder besonders schwerwiegende Gefährdungs-/Schadenslagen bestanden. Während des in Rede stehenden OrgL- und B-Dienstes waren die betreffenden Beamten mit einem Funkalarmempfänger, einem dienstlichen Mobiltelefon und einem Dienstkraftfahrzeug ausgestattet. Seit dem 1. Januar 2012 wurden die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten OrgL- und B-Dienste mit einem pauschalen Satz in Höhe von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden finanziell abgegolten, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten als Dienstzeit angerechnet wurden.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juni 2013 (- 4 D 94/12 -, juris) entschieden hatte, dass ein kommunaler Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes mit seiner Tätigkeit als sogenannter „Einsatzleiter vom Dienst“ vollumfänglich zur Arbeitszeit zählenden „Bereitschaftsdienst“ verrichte, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen müsse, wandte sich der Vorsitzende des Personalrates der Feuerwehr der Beklagten mit einem vom 21. August 2013 datierenden Schreiben an die Beklagte, in dem es unter Bezugnahme auf jenes Urteil heißt, er beantrage - wie mit dem Fachbereich 10 der Beklagten besprochen - stellvertretend für alle Kollegen der Berufsfeuerwehr der Beklagten, „die Vergütung der [außerhalb der regulären Dienstzeit wahrgenommenen OrgL- und B-]Dienste auch rückwirkend als Arbeitszeit“. Diesem Schreiben war eine Personalliste beigefügt, auf der sich auch der Name des Klägers befand.
Unter dem 29. November 2013, bei der Beklagten eingegangen am 2. Dezember 2013, beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) nochmals, die von ihm außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten OrgL-Dienste vollumfänglich als Arbeitszeit (in Form des „Bereitschaftsdienstes“) anzuerkennen und die entsprechenden Zeiten durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung auszugleichen; er mache Ansprüche ab dem 1. Januar 2002 geltend.
Mit an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 10. Dezember 2013 erklärte die Beklagte, dass auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2014 verzichtet werde, es sei denn, die Ansprüche seien zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bereits teilweise oder ganz verjährt.
Die Beklagte lehnte das klägerische Ausgleichsbegehren (für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002) mit Bescheid vom 10. März 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) um eine nicht auf den Streitfall übertragbare Einzelfallentscheidung handle. Die Beklagte stufe den außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Dienst sowie den außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten B-Dienst als „Rufbereitschaft“ ein. Eine solche „Rufbereitschaft“ - und keinen vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennenden „Bereitschaftsdienst“ - habe der Kläger seit dem 1. Januar 2002 geleistet. Die Einsatzhäufigkeit entspreche bei weitem nicht derjenigen, die der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde gelegen habe; der OrgL-Dienst-Einsatz bilde die Ausnahme und nicht die Regel. Auch sei für den OrgL-Dienst ab Mitte des Jahres 2012 in Anlehnung an einen Beschluss des Landesausschusses „Rettungsdienst“ festgelegt worden, dass die Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort 30 Minuten nicht überschreiten solle, so dass im Streitfall nicht von einer unverzüglichen/sofortigen, sondern von einer (bloß) alsbaldigen Dienstaufnahme auszugehen sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen von „Bereitschaftsdienst“ spreche.
Mit Schreiben vom 3. April 2014 erhob der Kläger Widerspruch und machte zu dessen Begründung geltend, dass der betreffende Beamte im Alarmfall sofort zur Einsatzstelle ausrücken müsse. Er habe ein Dienstfahrzeug mitzuführen; das Ausrücken erfolge unmittelbar vom Aufenthaltsort des jeweiligen Beamten aus. Dies bedinge, dass sich der Beamte während des außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistenden OrgL-Dienstes in unmittelbarer Nähe zu seinem Dienstfahrzeug und im Nahbereich des Stadtgebiets aufzuhalten habe. Denn nur dann könne er mit dem Dienstfahrzeug die Einsatzstelle in angemessener Zeit nach der Alarmierung erreichen. Es sei dem Betreffenden während dieses Dienstes unmöglich, z. B. Kulturveranstaltungen mit längerer Zeitdauer zu besuchen, Wanderungen oder Radtouren zu unternehmen, weil er nach der Alarmierung sofort sein Fahrzeug erreichen müsse. Ihm sei daher die Möglichkeit genommen, sich während des außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistenden OrgL-Dienstes frei zu bewegen oder sich seinen Interessen oder Hobbies zu widmen. Dies zeige, dass von dem Betreffenden im Falle der Alarmierung die sofortige Arbeitsaufnahme erwartet werde und er dergestalt zeitlich/räumlich gebunden sei, dass die entsprechenden Zeiten als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - angesehen werden müssten. Ob die Häufigkeit der tatsächlichen Einsätze für die Abgrenzung von „Bereitschafsdienst“ und „Rufbereitschaft“ mit Blick auf das Unionsrecht prägend sein könne, sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistende B-Dienst sei so durchzuführen, dass der Beamte seinen Dienst von einem frei zu bestimmenden Ort innerhalb der Stadt bzw. aus den angrenzenden Ortschaften jederzeit unmittelbar aufnehmen könne. Dazu führe er ein Einsatzfahrzeug sowie einen Funkmeldeempfänger mit. Nach der maßgeblichen Dienstanweisung für den Einsatz des B-Dienstes sei eine Anwesenheit am Einsatzort im Wesentlichen nur bei größeren Schadensereignissen vorgesehen, wenn der B-Dienst bei Paralleleinsätzen als C-Dienst fungieren müsse, oder wenn der C-Dienst bei längeren Einsätzen gebunden sei. Darüber hinaus sei der B-Dienst bei anderen schwerwiegenden Ereignissen zu informieren; er entscheide dann selbst über eine Dienstaufnahme. Der OrgL-Dienst, der als Ansprechpartner für die Rettungsdienste zur Verfügung stehe, werde nur alarmiert, wenn eine umfangreiche Menschenrettung nicht ausgeschlossen werden könne. Für den in Rede stehenden OrgL-Dienst gelte, dass die Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort 30 Minuten nicht übersteigen solle.
Ein „Bereitschaftsdienst“, der in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen sei, liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen und unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten habe und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme rechnen müsse. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfülle die bei der Beklagten eingerichtete Funktion des außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistenden OrgL-Dienstes die Voraussetzungen für die Einordnung als „Bereitschaftsdienst“ nicht. Die Vorgaben der Beklagten hinsichtlich des Aufenthaltes der betreffenden Beamten seien nicht so weitgehend, dass sie einer Aufenthaltsbestimmung durch den Dienstherrn gleichkämen. Außerdem sei nicht von einer unverzüglichen/sofortigen - sondern lediglich einer alsbaldigen - Dienstaufnahme auszugehen, weil die maximale Zeitspanne für die Dienstaufnahme des OrgL-Dienst leistenden Beamten am Einsatzort 30 Minuten betragen könne. Schließlich stelle die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden OrgL-Dienstes die Ausnahme - und nicht die Regel - dar; dies unterscheide den Streitfall von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) zugrunde gelegen habe. Ungeachtet dessen wären etwaige Ansprüche zum größten Teil verjährt.
Der Kläger hat sein Begehren, die Zeiten des in Rede stehenden OrgL-Dienstes vollumfänglich als Arbeitszeit zu werten und finanziell auszugleichen, mit der am 20. Februar 2015 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück erhobenen Klage weiterverfolgt und das Ausgleichsbegehren - abweichend von seinem vorprozessualen Vortrag („ab dem 1. Januar 2002“) - auf den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2014 beschränkt.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2015 hat die Beklagte eine Neuorganisation ihres Dienstsystems dergestalt vorgenommen, dass der OrgL- und der B-Dienst stets auf der Feuerwache geleistet werden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht, im außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten OrgL-Dienst habe der Betreffende über einen dienstlichen Pkw, einen dienstlichen Funkmeldeempfänger und ein Diensthandy verfügt. Bei Alarmierung sei ein unverzügliches Tätigwerden unter Abbruch aller anderen Tätigkeiten zwingend erforderlich gewesen. Wie sich etwa aus der als Anlage beigefügten Stellenausschreibung vom 13. März 2014 (Bl. 47/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) ergebe, habe die Beklagte für die Besetzung der Funktion des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst ein konstitutives Anforderungsprofil dahingehend aufgestellt, dass dessen Wohnsitz so zu wählen gewesen sei, dass alle Einsatzstellen im Stadtgebiet B-Stadt innerhalb von 30 Minuten hätten erreicht werden können, was ein zeitnahes Eintreffen an der Einsatzstelle habe ermöglichen sollen. Hieraus habe sich eine erhebliche räumliche Aufenthaltsbeschränkung während des streitgegenständlichen Dienstes ergeben. Zu berücksichtigen sei auch, dass während des in Rede stehenden Dienstes häufig Telefongespräche erforderlich gewesen seien, um Mitteilungen und Anfragen zu beantworten oder Organisatorisches zu klären, und zwar auch dann, wenn es nicht zu einem Einsatz gekommen sei; hierzu habe insbesondere der regelmäßig eintreffende Ankündigungsanruf gezählt, dass der betreffende OrgL-Dienst leistende Beamte wegen Ausschöpfung der regulären Kapazitäten im Bereich der Rettungswagen als Nächster „dran“ sei, um zusätzliche Kapazitäten bei den Hilfsorganisationen zu requirieren. Auch dieser Umstand spreche gegen die Einordnung des streitgegenständlichen Dienstes als bloße „Rufbereitschaft“. Auf die Häufigkeit des Einsatzes während der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten OrgL-Dienste könne es angesichts der erheblichen Einschränkungen durch diesen Dienst nicht entscheidend ankommen. Die Betreffenden seien an das Haus oder zumindest an das Fahrzeug gebunden gewesen, was zu drastischen Einschnitten im Bereich der privaten Lebensführung geführt habe. Letztlich sei das Familienleben durch diesen Dienst sehr stark geschmälert gewesen, weil man immer mit einem Einsatz habe rechnen müssen und wegen des blinkenden Pagers beispielsweise nicht im eigenen Schlafzimmer habe nächtigen können.
Der Kläger habe außerhalb der regulären Dienstzeit nicht vergüteten OrgL-Dienst
- im Jahr 2010 im Umfang von 448 Stunden,
- im Jahr 2011 im Umfang von 896 Stunden,
- im Jahr 2012 im Umfang von 511 Stunden,
- im Jahr 2013 im Umfang von 980 Stunden und
- im Jahr 2014 im Umfang von 742 Stunden
geleistet. Dies entspreche für den im Wege der Klage geltend gemachten Zeitraum (1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2014) einer Mehrarbeit im Umfang von 3.577 Stunden. Multipliziert mit den maßgeblichen Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (Beamte der Besoldungsgruppen A 10 und A 11) ergebe sich damit ein konkretes Ausgleichsbegehen in Höhe von 64.498,78 EUR.
Der Kläger hat wörtlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.498,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem jeweiligen Ersten des Folgejahres zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Ausführungen aus dem Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Der Einsatz des außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL- und B-Dienstes sei nur für eine begrenzte Anzahl besonderer Gefährdungslagen vorgeschrieben gewesen. Das Dienstfahrzeug des B-Dienstes sei mit Blaulicht und Martinshorn ausgestattet gewesen, was dem betreffenden Beamten ermöglicht habe, Entfernungen in kürzerer Zeit zu bewältigen als etwa mit dem privaten PKW; hieraus habe sich wiederum eine größere zeitliche Flexibilität während dieses Dienstes ergeben. Der in Rede stehende OrgL-Dienst habe seine Tätigkeit binnen 30 Minuten nach Alarmierung aufnehmen sollen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nehme bei einer Alarmierungszeit von 30 Minuten noch „Rufbereitschaft“ an. Telefonische Kontakte während des in Rede stehenden OrgL-Dienstes seien durch die Beklagte - anders, als die Einsätze am Einsatzort - nicht elektronisch aufgezeichnet worden. Der Kläger habe zu der behaupteten Beanspruchung durch telefonische Kontakte während des außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Dienstes auch nicht substantiiert vorgetragen.
Mit Urteil vom 10. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Als Anspruchsgrundlage komme der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben in Betracht. Dem Kläger stehe ein solcher Anspruch aber bereits dem Grunde nach nicht zu, weil dieser voraussetze, dass es sich bei dem streitgegenständlichen OrgL-Dienst um eine rechtswidrige Inanspruchnahme handle. Ein solcher Fall der „Zuvielarbeit“ über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus liege jedoch nicht vor. Der außerhalb der regulären Dienstzeit geleistete OrgL-Dienst sei nicht als Arbeitszeit zu werten.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) seien als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG auch Zeiten anzusehen, die vom Betreffenden in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet würden. Danach liege hier keine „Arbeitszeit“ vor, weil der Kläger während der streitgegenständlichen OrgL-Dienste unstreitig nicht zur Anwesenheit in der Feuerwache verpflichtet gewesen sei.
Auch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass der streitgegenständliche OrgL-Dienst keinen „Bereitschaftsdienst“ - und damit keine Arbeitszeit - darstelle. Danach zählten Zeiten eines „Bereitschaftsdienstes“ zur Arbeitszeit, wenn der Beamte sie - erstens - an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste, sich - zweitens - zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und - drittens - erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht - wie erforderlich - kumulativ vor.
Während des außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistenden OrgL-Dienstes sei (im Sinne der dritten Voraussetzung) nicht erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen gewesen, vielmehr sei der Kläger im Rahmen eines solchen OrgL-Dienstes insgesamt nur sporadisch zum Einsatz gekommen. Der Kläger habe nach dem - von ihm nicht substantiiert angegriffenen - Vortrag der Beklagten im Zeitraum Dezember 2012 bis Dezember 2013 (= 13 Monate) 61 OrgL-Dienste geleistet und habe in diesem Zeitraum 5 Einsätze außerhalb der regulären Arbeitszeit gehabt. Demnach könne mit nur 0,08 Einsätzen pro Tag (5 Einsätze : 61 Tage) gerechnet werden. Für den Orgl-Dienst insgesamt sei es innerhalb des genannten, 13-monatigen Zeitraums innerhalb und außerhalb der regulären Dienstzeit zu 27 Einsätzen gekommen, d. h. innerhalb eines OrgL-Dienstes von einer Woche habe es 0,48 Einsätze gegeben (27 Einsätze : 56 Wochen [= 13 Monate]). Aufzeichnungen über die Einsätze lägen erst ab dem 6. November 2012 vor; nach Auskunft der Beklagten sei die Anzahl der Alarmierungen in den Vorjahren aber ähnlich gewesen. Nach alledem sei lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 10 Prozent mit einer Alarmierung außerhalb der regulären Dienstzeit pro Tag im OrgL-Dienst zu rechnen gewesen.
Der Vortrag des Klägers, während des außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Dienstes seien auch Telefongespräche erforderlich gewesen, um Mitteilungen oder Anfragen zu klären, führe zu keiner anderen Einschätzung der Einsatzhäufigkeit. In welchem Umfang es während des streitgegenständlichen Dienstes zu Telefongesprächen gekommen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen und lasse sich - weil die Beklagte diese telefonischen Kontakte nicht dokumentiere - auch nicht ermitteln. Eine erhebliche Belastung des Klägers durch derartige Gespräche lasse sich somit nicht feststellen. Es sei aber eher von geringfügigen Belastungen durch Telefongespräche auszugehen. Hintergrund der relativ geringen Einsatzzahlen sei letztlich, dass nach der Alarm- und Ausrückordnung eine Alarmierung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst nur in den Fällen vorgesehen gewesen sei, in denen eine umfangreiche Menschenrettung nicht habe ausgeschlossen werden können; der außerhalb der regulären Dienstzeit geleistete B-Dienst sei nur bei außergewöhnlichen, größeren Ereignissen alarmiert worden.
Der betreffende Beamte sei zwar während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes in der ihm grundsätzlich zustehenden Bestimmung des Aufenthaltsortes beschränkt gewesen, weil er im Falle einer Alarmierung in 30 Minuten am Einsatzort habe sein und sich jederzeit einsatzbereit habe halten müssen. Auch habe der Kläger, um die zeitnahe Einsatztätigkeit zu gewährleisten, sein Einverständnis erklärt, sich während des in Rede stehenden OrgL-Dienstes nur in B-Stadt oder den angrenzenden Ortschaften aufzuhalten. Diese örtlichen und zeitlichen Beschränkungen könnten jedoch nicht dazu führen, die entsprechenden Zeiten als „Bereitschaftsdienst“ zu werten. Der betreffende Beamte habe seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei, nämlich im Bereich der Beklagten und der angrenzenden Ortschaften, bestimmen können. Es habe keine Pflicht bestanden, dem Dienstherrn anzuzeigen, wo er sich aufhalte; durch die Zurverfügungstellung des Funkmeldeempfängers und des Diensthandys sei die Erreichbarkeit des Beamten unabhängig von seinem Aufenthaltsort gewährleistet gewesen. Zudem habe auch das mitzuführende Dienstfahrzeug seine Bewegungsfreiheit erleichtert, weil er mit diesem jederzeit zum Einsatzort habe fahren können. Der Beamte habe auch die Möglichkeit gehabt, sich zu erholen, alltägliche Hausarbeiten durchzuführen und seine Freizeit - mit Ausnahme bestimmter Aktivitäten - zu gestalten; insbesondere habe er Kulturveranstaltungen besuchen und sich seinen Hobbies und Interessen widmen können. Soweit der Betreffende während des streitgegenständlichen Dienstes auf bestimmte Aktivitäten verzichtet habe, habe es sich um eine persönliche Entscheidung gehandelt; das Risiko, zu einem Einsatz gerufen zu werden, sei relativ gering gewesen. Darüber hinaus seien die Einschränkungen, denen ein Beamter außerhalb der regulären Dienstzeit im OrgL- und B-Dienst unterlegen habe, auch dadurch ausgeglichen worden, dass die Zeiten mit 12,5 Prozent der eigentlichen Besoldung und die tatsächlichen Einsatzzeiten zu 100 Prozent vergütet worden seien. Die vom Kläger vorgelegte Stellenausschreibung vom 13. März 2014 führe zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen diene die geforderte Residenzpflicht nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch dazu, für die in „Freischicht“ befindlichen leitenden Beamten kurzfristig eine Sonderschicht anordnen zu können, und zum anderen sei auch dadurch kein Aufenthaltsort für den Beamten bestimmt worden, sondern dieser habe seinen Aufenthaltsort während des außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Dienstes immer noch innerhalb des Stadtgebietes frei wählen können.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) führe zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig von der Frage, ob dem Verwaltungsgerichtshof in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EuGH darin gefolgt werden könne, dass Bereitschaftsdienst auch anzunehmen sei, wenn sich der Beamte nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs aufhalte, sei die Fallkonstellation, die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde gelegen habe, mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Denn der Kläger habe während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes - anders als der Kläger in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall - erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen gehabt.
Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3. April 2018 (- 5 LA 64/17 -, juris ) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte für die im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2014 vom Kläger außerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleisteten Dienststunden als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ zu einem vollumfänglichen finanziellen Ausgleich zu verpflichten, (auch) für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgewiesen hat; insoweit bleibe die Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ (= Arbeitszeit) und „Rufbereitschaft“ (= Ruhezeit), insbesondere mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH, der vertieften Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten. Hierzu gelte es, die exakten Bedingungen und Anforderungen des außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Dienstes festzustellen und zu klären, ob der Kläger durch diese in der Zeit des „Sich-Bereit-Haltens“ so erheblich eingeschränkt gewesen sei, dass der OrgL-Dienst als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzuordnen sei. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung - also soweit der Zulassungsantrag das Ausgleichsbegehren des Klägers in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2013 betraf - hat der Senat mit der Begründung abgelehnt, dass sowohl im Rahmen des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs als auch im Rahmen des - hier ebenfalls in Betracht kommenden - unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nur diejenige „Zuvielarbeit“ auszugleichen sei, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung (hier: August 2013) folgenden Monat geleistet worden sei.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der außerhalb der regulären Wochenarbeitszeit geleistete OrgL-Dienst vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen. Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ stehe mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere mit dessen jüngerer Rechtsprechung (Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris), nicht mehr vollständig im Einklang. Zum einen komme es auf die vom Bundesverwaltungsgericht bislang geforderte Voraussetzung, dass während der Dienstzeiten erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sein müsse, nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an. Ungeachtet dessen sei es dem Kläger nicht mehr möglich, zu der im Zulassungsbeschluss auf Seite 16 angesprochenen Frage der Einsatzhäufigkeit vorzutragen, weil er insoweit keine Unterlagen mehr besitze; es sei Sache der Beklagten, die zur Prüfung dieses Punktes notwendigen Unterlagen vorzulegen. Jedenfalls aber sei die Belastung im streitgegenständlichen OrgL-Dienst nicht auf die tatsächlichen (Ausrück-)Einsätze zu reduzieren. Insbesondere die zahlreichen telefonischen Voralarmierungen, die von der Leitstelle stets dann durchgeführt worden seien, wenn sich größere Einsätze abgezeichnet hätten, seien sehr häufig der Fall gewesen und hätten die Verpflichteten in einen Zustand gesteigerter Alarmbereitschaft versetzt, weil mit dem unmittelbaren Einsatz und der Abfahrt habe gerechnet werden müssen. Diese „gesteigerte Bereitschaft“ sei dann häufig durch die Einsatzleitung nicht mehr umgesetzt worden, weil die Einsatzleitung an der Einsatzstelle den OrgL-Dienst nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Ab 5 Verletzten seien stets der Notarzt und der Organisatorische Leiter Rettungsdienst alarmiert worden. Ebenso habe der betreffende Beamte während des außerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleisteten OrgL-Dienstes ständig und überwiegend an den Wochenenden Engpässe im Rettungsdienst durch Koordinierungsmaßnahmen telefonisch lösen müssen. Denn an den Wochenenden seien die Rettungsmittel stark verringert und häufig keine Krankentransportwagen mehr im Einsatz gewesen; dies könnten u. a. der ehemalige Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor F. - Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 - und Brandschutzamtmann G. - Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 64/18 - bezeugen.
Zum anderen sei im Zulassungsbeschluss zutreffend ausgeführt worden, dass nach der Rechtsprechung des EuGH für die Einordnung von Zeiten des Sich-Bereit-Haltens als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG allein entscheidend sei, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen müsse, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Dabei könne der „vom Arbeitgeber bestimmte Ort“ - anders als in der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst“-Definition - auch der Privatbereich sein. Eine solche Ortsbestimmung auf den privaten Bereich liege im Streitfall vor. Der Aufenthaltsort des Klägers sei während des in Rede stehenden OrgL-Dienstes dadurch erheblich begrenzt gewesen, dass er jeden Einsatzort im Gebiet der Stadt B-Stadt unverzüglich und kurzfristig habe erreichen müssen. Dazu sei ihm ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitgegeben worden, und er habe über einen Funkmeldeempfänger und ein Diensthandy ständig erreichbar sein müssen. An das Dienstfahrzeug sei er damit stets räumlich gebunden gewesen und habe deshalb beispielsweise sportliche oder kulturelle Veranstaltungen nicht besuchen können, um die Erreichbarkeit durch Funkgerät und Diensthandy nicht zu gefährden. Hinzugekommen sei die Beeinträchtigung durch das Führen zahlreicher Telefongespräche auch außerhalb konkreter Einsätze in fast jeder Schicht, was der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 und der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 64/18 bezeugen könnten. Durch diese Sachzwänge seien Freizeitveranstaltungen wie etwa Teamsport, Schwimmbadbesuch, Fahrradtouren oder Wanderungen von vornherein nicht möglich gewesen. Das Dienstfahrzeug habe, wie die Kläger der Parallelverfahren 5 LB 62/18 und 5 LB 64/18 ebenfalls bezeugen könnten, regelmäßig an eine Normalsteckdose angeschlossen werden müssen, um die Akkus der zahlreichen Funkgeräte (festes Funkgerät, zwei Handfunkgeräte, Einsatzfunkgerät, Pieper) geladen zu halten; eine solche Notwendigkeit habe sich bereits nach 1 bis 2 Stunden ergeben.
Bei einem Einsatz während des in Rede stehenden OrgL-Dienstes habe der Beamte als Träger des Rettungsdienstes mit entsprechendem Status auch gegenüber allen weiteren Rettungsdienstleitern fungiert. Bei einem Notfall in diesem Sinne seien stets auch verletzte Personen vorhanden gewesen. Infolge einer dienstlichen Anordnung sei es so gewesen, dass unverzüglich loszufahren gewesen und nicht etwa ein Zeitrahmen von 30 Minuten auszuschöpfen gewesen sei; vielmehr habe - und auch dies könnten Kläger der Parallelverfahren 5 LB 62/18 und 5 LB 64/18 bezeugen - die jederzeitige, unmittelbare Arbeitsaufnahme sichergestellt werden müssen.
Während des im Berufungsverfahren (noch) streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 habe der Kläger bislang noch nicht ausgeglichene „Zuvielarbeit“ im Umfang von insgesamt 923 Stunden geleistet, die vollumfänglich ausgeglichen werden müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit es die Klage für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgewiesen hat, den ablehnenden Bescheid vom 10. März 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2015 insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger für die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete und noch nicht ausgeglichene Dienstzeit als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ binnen eines Jahres Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1, hilfsweise eine entsprechende Entschädigung in Geld nach den im betreffenden Zeitraum jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der den Rettungsdienst betreffende streitgegenständliche OrgL-Dienst sei während des hier in Rede stehenden Zeitraums so ausgestaltet gewesen, dass er alarmiert worden sei, wenn eine umfangreiche Menschenrettung nicht habe ausgeschlossen werden können. Nach den - als Anlage übersandten - Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“, bekanntgemacht am 3. November 2010, bestehe die sogenannte Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) im Einsatz mindestens aus einem Leitenden Notarzt und einem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst; die Verfügbarkeitszeit der Örtlichen Einsatzleitung solle 30 Minuten nicht überschreiten. Das Dienstfahrzeug des „Organisatorischen Leiters Rettungsdienst“ mit dem amtlichen Kennzeichen … habe über keine Ladesteckdose verfügt; auf dem Fahrzeug sei allerdings ein automatisierter externer Defibrillator (AED) verlastet gewesen. Die Ladeerhaltung habe einen ständigen betriebsbereiten Zustand des Fahrzeugs bei zusätzlich eingebauten elektrischen Verbrauchern wie z. B. Funkgeräten, AED und Handlampen garantiert. Dabei könne jedoch aus dem bloßen Vorhandensein einer Ladeerhaltung nicht die dezidierte zeitliche Verfügbarkeit des Fahrzeugs abgeleitet werden. Der Ausfall des Fahrzeugs aufgrund einer entleerten Batterie sei bei einem geforderten Eintreffen von 12 Minuten genauso kritisch wie bei einem geforderten Eintreffen von 1 Stunde. Letztendlich führe eine entleerte Batterie zu einer Verzögerung von mindestens 3 bis 4 Stunden. Die Ladeerhaltung sei damit bei allen geforderten Eintreffzeiten von weniger als 3 Stunden erforderlich und folglich kein Indiz für die Anerkennung des „Bereitschaftsdienstes“ als Vollarbeitszeit. Es werde ausdrücklich bestritten, dass das Einsatzfahrzeug regelmäßig nach einem Zeitraum von 1 bis 2 Stunden an eine Steckdose habe angeschlossen werden müssen.
Im Falle eines Einsatzes während des streitgegenständlichen Dienstes habe sich der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unabhängig vom Leitenden Notarzt zur Einsatzstelle begeben. Der Leitende Notarzt sei mit einem speziell für diese Aufgabe ausgerüsteten Fahrzeug von einer Rettungswagenbesatzung abgeholt und zur Einsatzstelle gebracht worden, während der Organisatorische Leiter Rettungsdienst separat mit dem OrgL-Dienst-Fahrzeug die Einsatzstelle angefahren habe. Das OrgL-Dienst-Fahrzeug habe daher auch nur über eine eingeschränkte medizinische Ausrüstung verfügt, weil davon ausgegangen worden sei, dass dieses Fahrzeug ohne Arzt unterwegs sei und damit nicht als hochverfügbares Notarzteinsatzfahrzeug habe eingesetzt werden können. Der an Bord befindliche AED habe lediglich Erstmaßnahmen des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst ermöglichen sollen, falls dieser zufällig auf einen Notfall zugekommen wäre (Garantenstellung); auch habe damit die Möglichkeit bestanden, den AED an der Einsatzstelle dem dort tätigen Personal als zusätzlichen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung zu stellen.
Für die Nutzung von Dienstfahrzeugen gebe es bei der Beklagten drei - per Anlage übermittelte - Dienstanweisungen, nämlich die „Dienstanweisung über die Benutzung von Dienstfahrzeugen“ vom 23. Juni 2014, die „Dienstanweisung über die Benutzung von Dienstfahrzeugen, Sonderregelungen für den Bereich Feuerwehr/Rettungsdienst B-Stadt“ vom 27. August 2014 sowie die „Dienstanweisung über die Benutzung von Dienstfahrzeugen, Sonderregelungen für den Bereich Feuerwehr/Rettungsdienst B-Stadt“ vom 19. November 2014. Danach habe gegolten, dass Fahrten während „Bereitschaftszeiten“ für die im A-/B- oder OrgL-Dienst eingeteilten Mitarbeiter zu Privatterminen grundsätzlich zulässig seien; die Mitnahme von Angehörigen sei für diese Fahrten gestattet gewesen. Zeitlich vor den genannten Dienstanweisungen habe es bei der Beklagten keine schriftlichen Dienstanweisungen bezüglich der Benutzung von Dienstfahrzeugen - insbesondere für den Bereich der Feuerwehr/Rettungsdienst - gegeben. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass in den Dienstanweisungen mit den Sonderregelungen für den Bereich Feuerwehr/Rettungsdienst B-Stadt vom 27. August 2014 bzw. 19. November 2014 diejenigen Inhalte schriftlich fixiert worden seien, die - insbesondere für den hier relevanten Zeitraum - zuvor bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten praktiziert worden seien. Dies betreffe ausdrücklich den Inhalt unter dem Punkt 2a), 4. Punkt „Nutzung von Dienstfahrzeugen“, wonach „Fahrten während der Bereitschaftszeiten für die im A-/B- oder OrgL-Dienst eingeteilten Mitarbeiter zu Privatterminen grundsätzlich zulässig seien. Die Mitnahme von Angehörigen für diese Fahrten sei - mündlich - gestattet gewesen; entsprechend sei - wie der Leiter der Berufsfeuerwehr H. bezeugen könne - auch von allen zum B- und OrgL-Dienst eingesetzten Beamten verfahren worden. Die Dienstanweisung vom 23. Juni 2014 sei auf der entsprechenden Intranet-Seite im Juni 2014 bekannt gegeben worden; wann die Sonderregelung vom 27. August 2014 im Intranet bekanntgemacht worden sei, könne nicht mehr belastbar nachvollzogen werden. Da der entsprechende Entwurf aber als Abverfügungsdatum den 8. September 2014 ausweise, sei anzunehmen, dass die Dienstanweisung das Büro des Oberbürgermeisters an diesem Tag verlassen habe. Es sei also auszuschließen, dass zeitlich vor dem 8. September 2014 eine Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen habe erfolgen können.
Was die OrgL-Dienste des Klägers betreffe, so lägen bei der Beklagten Unterlagen über die B-Dienst- und OrgL-Dienst-Einsätze aus der Zeit vom 6. November 2012 bis zum 31. Mai 2015 vor. Mit Wirkung vom 1. Juni 2015 sei die Dienstplanung so umgestaltet worden, dass es zwar weiterhin B-Dienste und OrgL-Dienste gegeben habe, diese Dienste aber nicht „aus der Rufbereitschaft heraus“ geleistet worden seien, sondern im Rahmen eines 24-stündigen Präsenzdienstes auf der Wache stattgefunden hätten. Die Beklagte lege Dienstpläne aus dem Zeitraum 2011 bis 2015 vor; sie könne die Einsätze während der OrgL- und B-Dienste jedoch erst ab dem 6. November 2012 nachweisen. Der Kläger habe während des streitgegenständlichen Dienstes nicht erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme rechnen müssen. Im Zeitraum vom 6. November 2012 bis einschließlich Dezember 2015 habe es bei insgesamt 705,56 Tagen, an denen außerhalb der regulären Dienstzeit OrgL-Dienste stattgefunden hätten, 39 Einsätze gegeben; der Kläger habe in diesem Zeitraum an insgesamt 95,33 Tagen (gerechnet zu 24 Stunden) OrgL-Dienst geleistet und hierbei 7 Einsätze gehabt. Damit könne im Streitfall nur von Freizeit bzw. einer Form der „Rufbereitschaft“ gesprochen werden, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen worden sei. Die Zahlen belegten eindeutig, dass es sich bei den streitgegenständlichen OrgL-Diensten um „Hintergrunddienste“ gehandelt habe, die eine seltene Ausnahme im Alltag der Berufsfeuerwehr der Beklagten dargestellt hätten. Was die vom Kläger geltend gemachten telefonischen Kontakte während des in Rede stehenden OrgL-Dienstes betreffe, so werde erneut darauf hingewiesen, dass diese - anders als die Einsätze am Einsatzort - nicht elektronisch aufgezeichnet worden seien; der Kläger habe insoweit nicht substantiiert zu einer Inanspruchnahme vorgetragen.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe dieser sich nicht im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des EuGH an einem bestimmten, von der Beklagten bestimmten Ort aufzuhalten gehabt, und er habe auch keiner verbindlichen Zeitvorgabe unterlegen, innerhalb derer er nach der Alarmierung am Einsatzort habe eintreffen müssen. Innerhalb des OrgL-Dienstes habe es eine Soll-Verfügbarkeitszeit von 30 Minuten gegeben, von der im Einzelfall auch habe abgewichen werden können und dürfen. Der Kläger habe sich auch nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort bereithalten müssen, sondern habe den OrgL-Dienst in seinem Privatbereich oder an einem anderen grundsätzlich frei wählbaren Ort ableisten können. Dies werde ausdrücklich durch die Dienstanweisung der Beklagten für den Bereich der Feuerwehr gestützt, welche eine Mitnahme von Privatpersonen in das Dienstfahrzeug ausdrücklich gestattet habe. Auch habe es bei keinem Dienstfahrzeug, das innerhalb des OrgL-Dienstes bei der Beklagten eingesetzt worden sei, das Erfordernis gegeben, dieses in der Nähe von externen Ladegeräten oder Stromquellen geparkt zu lassen. Diese Dienstfahrzeuge hätten nicht über eine Ausstattung verfügt, welche eine ständige räumliche Nähe zu einer Stromquelle erfordert hätten. Unter diesem Gesichtspunkt habe sich also ebenfalls keinerlei räumliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers während der von ihm geleisteten OrgL-Dienste ergeben. Letztlich habe der Kläger seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei im Bereich des Stadtgebiets und der angrenzenden Ortschaften bestimmen können; Einschränkungen habe es lediglich insoweit gegeben, als der Parkplatz des Dienstfahrzeugs innerhalb der Grenzen der „Rufbereitschaft“ habe erreichbar sein müssen. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten seinen Aufenthaltsort anzuzeigen; durch die Zurverfügungstellung des Funkmeldeempfängers und des Diensthandys sei die Erreichbarkeit gewährleistet gewesen. Dass er sich habe arbeitsfähig halten müssen - also beispielsweise keinen Alkohol habe konsumieren können -, und dass er abrufbar habe bleiben müssen - sich also in Hörweite seines Funkmeldeempfängers habe aufhalten müssen und sich nur so weit habe vom Dienstort entfernen dürfen, dass er den Dienst in angemessener Zeit habe aufnehmen können -, qualifiziere die entsprechenden Zeiten noch nicht als Arbeitszeit; diese Einschränkungen seien vielmehr jeder Form von „Rufbereitschaft“ immanent.
Der Kläger repliziert hierauf dahingehend, dass es Anweisungen für die Nutzung von Dienstfahrzeugen allenfalls nach dem 31. Mai 2014 gegeben habe. Zuvor sei die Mitnahme von Privatpersonen, auch von Angehörigen, grundsätzlich ausgeschlossen gewesen; dies könne der damalige Leiter der Berufsfeuerwehr, der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18, bezeugen. Insbesondere in den Zeiten der Wahrnehmung des B-Dienstes sei aufgrund der Tatsache, dass jederzeit mit einem Einsatz zu rechnen gewesen sei, die Mitnahme von Personen, die keine Feuerwehrangehörigen gewesen seien, nicht gestattet gewesen. Hinzu komme, dass bei Alarmierungsfahrten ein sehr hohes Unfallrisiko bestehe und für Nicht-Feuerwehrangehörige kein Versicherungsschutz bestanden habe. Die Angaben der Beklagten zur Privatnutzung der Dienstfahrzeuge träfen nicht zu. Die ständige Sicherstellung der Einsatzbereitschaft habe insbesondere Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug während der B-Dienst-Zeiten völlig ausgeschlossen. Wenn und soweit Termine in den B-Dienstzeiten innerhalb des Stadtgebietes mit der Familie wahrgenommen worden seien, sei die Familie grundsätzlich immer zusätzlich mit dem Privatfahrzeug gefahren; dies könne der damalige Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten F., der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18, ebenfalls bezeugen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Gerichts- und Beiakten der fünf Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Außerdem wird auf die gerichtliche Verfügung vom 21. Februar 2020 (Bl. 268/GA) Bezug genommen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020, in der die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 63/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, Beweis darüber erhoben,
1. wie die Dienstfahrzeuge, die den Klägern für die geleisteten Dienste als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst bzw. für die Führungsdiensttätigkeit in Form des B-Dienstes zur Verfügung standen, technisch ausgestattet waren, und
2. ob es vor dem 27. August 2014 gestattet war, die Dienstfahrzeuge, die den Klägern für die geleisteten Dienste als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst bzw. für die Führungsdiensttätigkeiten in Form des B-Dienstes zur Verfügung standen, privat zu nutzen,
durch die Vernehmung des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 als dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Partei sowie durch die Vernehmung des Branddirektors H. als dem derzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Zeugen; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg.
A. Klarstellend vorauszuschicken ist, dass sich der Kläger nicht mehr dagegen wendet, dass die Beklagte sein Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2013 abgelehnt und das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Verpflichtungsklage abgewiesen hat. Da der Kläger mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsantrag nicht durchgedrungen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 3.4.2018, a. a. O.), ist die verwaltungsgerichtliche Klageabweisung insoweit - also soweit sie das Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2013 beinhaltet - in Rechtskraft erwachsen (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO); die ablehnenden Bescheide der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2013 sind somit bestandskräftig geworden.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit allein das Ausgleichsbegehren des Klägers im Hinblick auf die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Dienste; nur insoweit hat der Senat mit seinem Beschluss vom 3. April 2018 (a. a. O.) die Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zugelassen.
B. Die mit diesem Inhalt geführte Berufung des Klägers ist zulässig (dazu unter I.), aber nur im tenorierten Umfang begründet (dazu unter II.).
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Kläger sie innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO festgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Zulassungsbeschluss vom 3. April 2018 am 6. April 2018 zugestellt worden (Bl. 142/Gerichtsakte - GA - des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18), so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 7. April 2018 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 6. Mai 2018 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen Sonntag fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 7. Mai 2018 (Montag). Dementsprechend ist die an diesem Tage per Telefax beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Begründung rechtzeitig erfolgt.
II. Die Berufung ist überwiegend - nämlich soweit ein Ausgleich für die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 geleisteten Stunden des „Sich-Bereit-Haltens“ begehrt wird - begründet; im Hinblick auf das darüberhinausgehende Ausgleichsbegehren des Klägers - nämlich hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 während des in Rede stehenden Dienstes verbrachten Stunden des „Sich-Bereit-Haltens“- bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Der Kläger kann für die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienststunden als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst einen Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 verlangen. Mit seinem weiteren Ausgleichsbegehren, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014, dringt der Kläger jedoch nicht durch.
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommen als Anspruchsgrundlage für das klägerische Ausgleichsbegehren der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) hergeleitete beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch sowie der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Betracht.
Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig („Zuvielarbeit“) und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10). Eine solche, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende rechtswidrige Inanspruchnahme macht der Kläger im Streitfall geltend. Denn Voraussetzung für eine über die regelmäßige (oder ermäßigte) Arbeitszeit hinausgehende, ausgleichspflichtige „Mehrarbeit“ im Sinne des § 60 NBG ist u. a., dass der Dienstherr die Mehrarbeit anordnet, sich also darüber im Klaren ist, die Betreffenden über die regelmäßige (oder ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heranzuziehen. Die Beklagte sah den streitgegenständlichen OrgL-Dienst jedoch gerade nicht als über die regelmäßige (oder ermäßigte) Arbeitszeit hinausgehende Inanspruchnahme an und hat dementsprechend keine Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 NBG angeordnet oder genehmigt.
Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).
Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für „Zuvielarbeit“ (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10). Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a O., Rn. 28; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46). Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28). Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw., 48f.; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers, soweit diese geltend gemachte „Zuvielarbeit“ für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 betrifft, zu Unrecht abgewiesen. Soweit der Kläger hingegen einen Ausgleich auch für geltend gemachte „Zuvielarbeit“ im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 begehrt, ist die Klagabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Dem Kläger steht für den Zeitraum ab dem 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 dem Grunde nach ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, nicht hingegen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014.
Da die erstmalige Geltendmachung des klägerischen Ausgleichsbegehrens mit Schreiben des Personalratsvorsitzenden vom 21. August 2013 erfolgt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagten dieses Schreiben nicht noch im August 2013 zugegangen ist, kommt eine Ausgleichsgewährung ab Beginn des Folgemonats, also ab dem 1. September 2013, in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt bezogen auf den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 auch ein Fall der „Zuvielarbeit“, also der rechtswidrigen Heranziehung des Klägers über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus, vor. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Vorinstanz, dass in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Voraussetzungen zur Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ (= Arbeitszeit) und „Rufbereitschaft“ (= Ruhezeit) der streitgegenständliche OrgL-Dienst als „Rufbereitschaft“ - und damit nicht als Arbeitszeit - zu bewerten wäre (dazu unter aa). Die bundesverwaltungsgerichtlichen Abgrenzungskriterien sind indes mit Unionsrecht bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht vollständig vereinbar; nach den - insoweit vorrangigen - unionsrechtlichen Abgrenzungsmaßstäben ist der streitgegenständliche OrgL-Dienst im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 als Arbeitszeit zu qualifizieren mit der Folge, dass die entsprechenden Dienststunden die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers in rechtswidriger Weise erhöhen.
aa) „Bereitschaftsdienst“ liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15). „Bereitschaftsdienst“ in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65). Demgegenüber ist „Rufbereitschaft“ die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11,13). Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet „Rufbereitschaft“ daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41). An einen bestimmten Ort ist die „Rufbereitschaft“ also - in Abgrenzung zum „Bereitschaftsdienst“ - nicht geknüpft (BVerwG, Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 13). „Rufbereitschaft“ in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15). Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - bzw. als „Rufbereitschaft“ - und damit als dienstfreie Zeit/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15). Die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Definitionen von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ sind Ausdruck dessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Erfüllung der genannten Kriterien - Bereithalten eines Beamten an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist - der in Rede stehende Dienst ein so starkes Maß der Belastung erreicht, dass er der Arbeitszeit - und eben nicht der dienstfreien Zeit bzw. Freizeit - zugerechnet werden muss. Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht etwa im Hinblick auf einen bei einem Stromversorgungsunternehmen eingesetzten Beamten, der einen Dienst als sogenannter „Schaltbeauftragter“ zu versehen hatte - dieser Dienst war im wöchentlichen Turnus täglich im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit von der Wohnung des Betreffenden aus zu leisten, wozu ein Telefon und die Signalanlage in die Wohnung geschaltet wurden, damit der Beamte auf Anruf oder bei Ansprechen der Signalanlage sofort Anweisungen zur Beseitigung etwaiger Störungen geben konnte -, von seiner sehr geringen Belastung (und damit von Freizeit) ausgegangen, weil der Dienst nicht im Betrieb, sondern in der Privatwohnung geleistet wurde, in der sich „vielfältige Möglichkeiten eines entspannten und auch anregenden Gebrauchs der Zeit“ anböten, und weil das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme des einzelnen „Schaltbeauftragten“ während des Dienstes „minimal“ (= durchschnittlich dreimal pro Jahr je eine Stunde des Tätigwerdens) sei (BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 16).
In Anwendung der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Abgrenzungsmaßstäbe ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche OrgL-Dienst keinen „Bereitschaftsdienst“ darstellt und die entsprechenden Zeiten danach nicht als Arbeitszeit einzustufen wären.
aaa) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob sich der Kläger während des in Rede stehenden OrgL-Dienstes (im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Voraussetzung für das Vorliegen von „Bereitschaftsdienst“) „an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich“ bereitzuhalten hatte (zu diesem Gesichtspunkt später unter B. II. 2. a) bb) eee) der Entscheidungsgründe). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hat sich der Kläger während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes jedenfalls gerade nicht (im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Voraussetzung für das Vorliegen von „Bereitschaftsdienst“) „an einem von Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs“ - wie beispielsweise der Rettungswache - bereitgehalten, sondern konnte den OrgL-Dienst gerade in seinem Privatbereich ableisten.
bbb) Der Senat teilt zudem die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass auch die weitere (nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kumulativ erforderliche) Voraussetzung für die Annahme von „Bereitschaftsdienst“ - nämlich die Voraussetzung, dass „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen“ ist - im Streitfall nicht vorliegt.
Zum Begriffsmerkmal „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit seien die Art der Aufgaben und die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17). Es komme maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden Dienstes an (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17). Danach entscheide sich, ob während dieser Zeiten typischerweise in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen sei, die den Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens zu einem jederzeit möglichen Einsatz gäben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17, 20). Es komme nicht darauf an, ob es in jedem einzelnen Zeitraum, für den Ansprüche geltend gemacht würden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen sei, sondern darauf, ob nach den üblichen Umständen mit solchen Einsätzen erfahrungsgemäß zu rechnen sei. Es reiche deshalb aus, die tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermögliche. Sollte sich herausstellen, dass diese Einsätze im Regelfall geschähen, seien die in Rede stehenden Zeiten als „Bereitschaftsdienst“ zu werten (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 20), komme es hingegen nur sporadisch zu Einsätzen, liege eine Form der „Rufbereitschaft“ vor.
Gemessen hieran hat auch der erkennende Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass es während der OrgL-Dienste typischerweise bzw. regelmäßig zu Einsätzen gekommen ist. Die Beklagte hat mit der 2 Jahre und 7 Monate umfassenden Zeitspanne vom 6. November 2012 bis einschließlich Mai 2015 (vgl. Anlage zur Berufungserwiderung vom 10.9.2018, [Bl. 238/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18]) einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum in den Blick genommen und diesbezüglich - vom Kläger nicht angegriffen - ermittelt, dass es bei insgesamt 705,62 Tagen, an denen außerhalb der regulären Dienstzeit OrgL-Dienst geleistet worden sei, zu 39 Ausrück-Einsätzen gekommen sei. Dies entspricht einer Quote von 5,5 Prozent (100 Prozent x 39 Ausrück-Einsätze : 705,62 Tage) bzw. der durchschnittlichen Heranziehung zu einem Ausrück-Einsatz bei jeder 18. (Tages-)Schicht (705,62 : 39). Außerdem hat die Beklagte - ebenfalls vom Kläger unwidersprochen - festgestellt, dass es während des Zeitraums vom 6. November 2012 bis zum 31. Mai 2015 bei 95,33 Tagen, an denen der Kläger außerhalb der regulären Dienstzeit OrgL-Dienst geleistet hat, zu insgesamt 7 Ausrück-Einsätzen gekommen sei; dies entspricht einer Quote von 7,3 Prozent (100 x 7 : 95,33) bzw. der durchschnittlichen Heranziehung bei jeder 14. (Tages-)Schicht (95,33 : 7). Unter Zugrundelegung diese Zahlen ist lediglich von einer sporadischen Inanspruchnahme auszugehen.
Die durchschnittliche Einsatzhäufigkeit der im genannten Zeitraum außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit durchgeführten OrgL-Dienste würde sich im Übrigen auch dann nicht maßgeblich verändern, wenn man unter Berücksichtigung der Einwendungen, die der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 65/18 gegen das Zahlenmaterial der Beklagten erhoben hat, die Zahl der Gesamt-Ausrück-Einsätze auf insgesamt 42 und die Zahl der Gesamt-Tage auf 706,62 erhöhte. Denn dann ergäbe sich bei insgesamt 706,62 Tagen, an denen außerhalb der regulären Dienstzeit OrgL-Dienst geleistet worden ist, eine Quote von 5,9 Prozent (100 Prozent x 42 Ausrück-Einsätze : 706,62 Tage) bzw. eine durchschnittliche Heranziehung zu einem Ausrück-Einsatz bei jeder 17. Tagesschicht (706,42 : 42).
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von OrgL-Dienst-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - diese Auffassung vertritt der erkennende Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den „typischen“ Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Januar 2009 (a. a. O.; in diesem Sinne wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 37, 40, hervorgehoben, dass sich u. a. die Intensität des jeweils streitgegenständlichen Dienstes nach derjenigen Belastung bemesse, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während des entsprechenden Dienstes zukomme) -, oder ob, wie etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (- 6 A 3809/14 -) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) gemeint hat (jenes Urteil des VG Oldenburg ist Gegenstand des Urteils des Senats vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind. Denn nach beiden Auffassungen ist die Heranziehung zum Einsatz während des OrgL-Dienstes keineswegs die Regel, sondern die Ausnahme.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei während des in Rede stehenden OrgL-Dienstes sehr häufig zu sogenannten Voralarmierungsanrufen gekommen, spielt dieser Einwand im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, weil es sich bei einer Voralarmierung nicht um eine dienstliche Inanspruchnahme handelt, sondern nur um deren Ankündigung.
Wenn der Kläger einwendet, der OrgL-Dienst habe „ständig und überwiegend an den Wochenenden Engpässe im Rettungsdienst durch Koordinierungsmaßnahmen telefonisch lösen müssen“ (so Berufungsbegründung vom 12.10.2018, S. 1f. [Bl. 249f./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18]), macht er der Sache nach geltend, unter dienstlicher Inanspruchnahme im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien nicht nur die Ausrück-Einsätze zu verstehen, sondern auch telefonische Inanspruchnahmen, weshalb die von der Beklagten zur Einsatzhäufigkeit vorgelegten Zahlen, die allein Ausrück-Einsätze abbildeten, letztlich nicht aussagekräftig seien. Diese Argumentation kann indes im Streitfall nicht zur Feststellung einer höheren Einsatzhäufigkeit führen. Denn weder bei der Beklagten noch beim Kläger liegen Aufzeichnungen über telefonische Inanspruchnahmen vor, so dass sich entsprechende Zahlen nicht mehr ermitteln lassen. Eine Anforderung von Verbindungsdaten des Diensthandys - wie vom Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 66/18 angeregt - wäre ungeachtet des Umstandes, dass entsprechende Aufzeichnungen mehr als 7 Jahre nach Wahrnehmung der entsprechenden Dienste nicht mehr vorliegen dürften, letztlich nicht aussagekräftig. Denn damit wäre allenfalls zu belegen, dass die betreffenden Beamten telefoniert haben, nicht indes, ob es in den jeweiligen Gesprächen um - im vorliegenden Zusammenhang irrelevante - „Voralarmierungen“ (s. o.) oder um die telefonische Abwicklung von Einsatzlagen ging. Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 handschriftliche Aufzeichnungen zu telefonischen Inanspruchnahmen während des B-Dienstes vorgelegt hat, betreffen diese nicht den in Rede stehenden OrgL-Dienst und umfassen zudem, bezogen auf den B-Dienst, einen zu kurzen und damit nicht repräsentativen Zeitraum. Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese - wie hier - keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 - BVerwG 5 C 35.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 4.7.2019 - BVerwG 1 C 33.18 -, juris Rn. 25). Dementsprechend trägt der Kläger die materielle Beweislast, wenn er die für die ihn günstige Rechtsfolge einer höheren Einsatzhäufigkeit aufgrund weiterer, nicht dokumentierter Umstände geltend macht; die entsprechende Nichterweislichkeit einer konkreten Anzahl telefonischer Inanspruchnahmen während eines repräsentativen Zeitraums geht somit zu seinen Lasten.
Ungeachtet dessen ist die Frage der Einsatzhäufigkeit nach den - hier vorrangigen - unionsrechtlichen Maßstäben zur Abgrenzung von „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ nicht maßgeblich (dazu später unter B. II. 2. a) bb) ddd) der Entscheidungsgründe).
ccc) Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die oben wiedergegebene bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition enthalte drei kumulativ erforderliche Kriterien - nämlich neben dem „Bereithalten an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs“ und der „erfahrungsgemäßen dienstlichen Inanspruchnahme“ das weitere Erfordernis des „Bereithaltens zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ -, hält der erkennende Senat diese Interpretation für nicht überzeugend (dazu unter (1). Ungeachtet dessen ist im Streitfall ein „Bereithalten zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ gegeben (dazu unter (2)).
(1) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der „Rufbereitschaft“ als der „Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen“ werden zu können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des „sofortigen“ Tätigwerdens. Entsprechend dieser Definition heißt es etwa auch in § 4 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO) vom 27. August 2019, „Rufbereitschaft“ im Sinne des Absatzes 4 sei „das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können“ (Hervorhebung durch den Senat).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 25. Oktober 1979 ausgeführt, „Rufbereitschaft“ bedeute - im Gegensatz zu „Bereitschaftsdienst“ -, dass „der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten“ müsse; Rufbereitschaft bedeute also - jedenfalls in erster Linie - allein eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (a. a. O., Rn. 41; Hervorhebung durch den Senat). Aus dieser Urteilspassage ergibt sich jedoch - anders, als die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht meinen -, nicht, dass sich „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen unterschiedlichen Grad der Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme unterschieden, „Bereitschaftsdienst“ also ein Bereithalten zur „unverzüglichen/sofortigen“ Arbeitsaufnahme und „Rufbereitschaft“ ein Bereithalten zur (bloß) „alsbaldigen“ Arbeitsaufnahme forderte. Vielmehr bezieht sich die Formulierung „Bereithalten zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme“ erkennbar sowohl auf die „Rufbereitschaft“ als auch auf den „Bereitschaftsdienst“; der vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Passage benannte Unterschied zwischen beiden Dienstformen ergibt sich vielmehr daraus, dass sich der Beamte bei der „Rufbereitschaft“ zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort bereithalten muss und dementsprechend nur einer gewissen Einschränkung der Bewegungsfreiheit unterliegt, während sich der Beamte beim „Bereitschaftsdienst“ gerade nicht zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort bereithalten darf und dementsprechend einer starken Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit unterliegt. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen jüngeren Entscheidungen vom 17. November 2016 und vom 30. Oktober 2018 (a. a. O.) die „Rufbereitschaft“ als die „Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen“ werden zu können, definiert hat, ergibt sich für den erkennenden Senat zwingend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Formulierungen „unverzüglich“ und „alsbaldig“ keine graduell unterschiedlichen Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme statuieren wollte, sondern diese Formulierungen synonym verwendet hat. Dementsprechend stellt das „Bereithalten zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ kein allein den „Bereitschaftsdienst“ prägendes Merkmal und damit kein (zusätzliches, drittes) Abgrenzungsmerkmal zwischen „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ dar.
Die Abgrenzung zwischen „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ erfolgt nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit maßgeblich danach, ob sich der Betreffende an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort (für einen unverzüglichen Einsatz) außerhalb des privaten Bereichs bereitzuhalten hat und bei typisierender Betrachtung erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist - dann liegt „Bereitschaftsdienst“ vor -, oder ob sich der Betreffende zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort (für einen unverzüglichen Einsatz) bereitzuhalten hat und es bei typisierender Betrachtung nur sporadisch zu Einsätzen kommt - dann ist „Rufbereitschaft“ anzunehmen.
(2) Ungeachtet dessen hatte sich der Organisatorische Leiter Rettungsdienst während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten. Soweit die Beklagte dies verneint und hierzu auf Ziffer 2. der Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ zur Örtlichen Einsatzleitung (Bl. 181/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) verweist, vermag der Senat dieser Argumentation nicht beizutreten.
Der vom Land Niedersachsen gemäß § 13 NRettDG eingerichtete Landesausschuss „Rettungsdienst“, welchem insbesondere Vertreter der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger und der Beauftragten sowie der Ärzteschaft angehören und welcher die Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten berät und sich insbesondere auch mit den Qualitätsstandards für die Notfallrettung befasst (vgl. § 13 Abs. 1, Abs. 2 NRettDG), hat Empfehlungen zur „Örtlichen Einsatzleitung“ (ÖEL) - bestehend aus dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst - beschlossen, die vom Niedersächsischen Innenministerium am 3. November 2010 bekannt gemacht worden sind. In diesen Empfehlungen heißt es unter Ziffer 2. - „Allgemeine Organisation und Verfügbarkeit“ -, dass die Verfügbarkeitszeit der Örtlichen Einsatzleitung, also die Zeit von der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort, 30 Minuten nicht überschreiten solle; die Verfügbarkeit der örtlichen Einsatzleitung könne im besonderen Einzelfall unter Beachtung der heterogenen regionalen Gegebenheiten von dieser Zeitvorgabe abweichen. Damit gilt also eine maximale Zeitspanne von 30 Minuten zwischen Abruf und Eintreffen am Einsatzort als Standard. Diesen Standard hat die Beklagte für ihren Bereich übernommen und dementsprechend unter Punkt 2. der „Dienstanordnung für die Örtliche Einsatzleitung der Stadt B-Stadt gem. § 7 NRettDG“ vom 14. Juni 2011 (vgl. Beiakte 004 des Parallelverfahrens 5 LB 64/18) geregelt, dass die Verfügbarkeitszeit der Örtlichen Einsatzleitung 30 Minuten nicht überschreiten solle; für das Stadtgebiet sei eine deutlich kürzere Eintreffzeit anzustreben.
Während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes stand dem betreffenden Beamten - neben einem Funkgerät und einem dienstlichen Mobiltelefon - unstreitig ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, mit dem er sich im Falle seiner Alarmierung, wenn eine umfangreiche Menschenrettung nicht ausgeschlossen werden konnte, direkt zum Einsatzort zu begeben hatte; für den Transport des Leitenden Notarztes zum Einsatzort war der Organisatorische Leiter Rettungsdienst - anders, als der Organisatorische Leiter Rettungsdienst in der Ausgestaltung des OrgL-Dienstes, welche Gegenstand etwa des Urteils des erkennenden Senats vom 10. März 2020 (- 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist - nicht verantwortlich. Ferner ergibt sich aus der Personalakte des Klägers, dass dieser in einem mit „Erklärung zur Wohnsitznahme“ betitelten Schreiben sein Einverständnis damit bekundet hat, dass er sich während des „Bereitschaftsdienstes“ in der Funktion als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst „gemäß I.-Gutachten“ nur in B-Stadt oder den angrenzenden Ortschaften aufhalten werde, damit die zeitnahe Einsatztätigkeit gewährleistet sei (Bl. 205/Beiakte 003 des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18). In dem vom Kläger in Bezug genommenen „I.-Gutachten“ wird für den sogenannten Direktionsdienst als Führungsdienst beschrieben, dass für diesen keine dienstplanmäßige Anwesenheitspflicht auf der Wache bestehe; er sollte seinen Dienst von einem frei zu bestimmenden Ort innerhalb der Stadt B-Stadt bzw. angrenzender Ortschaften ableisten, wobei allerdings die jederzeitige, unmittelbare Arbeitsaufnahme sichergestellt sein müsse (Alarmbereitschaft); hierzu sei erforderlich, dem diensthabenden Beamten ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen (S. 19; Beiakte 005 des Parallelverfahrens 5 LB 64/18). Damit dient die in der dienstlichen „Erklärung zur Wohnsitznahme“ des Klägers enthaltene (Selbst-)Verpflichtung, sich während des außerhalb der regulären Wochenarbeitszeit geleisteten OrgL-Dienstes nur in B-Stadt oder den angrenzenden Ortschaften aufzuhalten, erkennbar dem Ziel, sich während dieses Dienstes nicht mehr als maximal 30 Fahrzeitminuten von einem möglichen - im Stadtgebiet bzw. den angrenzenden Ortschaften als dem Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr der Beklagten liegenden - Einsatzort zu entfernen. Befand sich der Kläger aber während des in Rede stehenden Dienstes - was nach seiner (Selbst-)Verpflichtung zulässig war - maximal 30 (Fahrzeit-)Minuten von einer Einsatzstelle entfernt, dann musste er im Falle einer Alarmierung sofort das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug starten und sich mit diesem Richtung Einsatzort begeben, um innerhalb von 30 Minuten dort eintreffen zu können.
Das Bereithalten für einen „unverzüglichen“ Einsatz ergibt sich zudem aus dem Zweck des OrgL-Dienstes, nämlich der technisch-organisatorischen Koordinierung der Versorgung der Verletzten bei Großschadenslagen mit einer Vielzahl von Verletzten. Die Örtliche Einsatzleitung - bestehend aus dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst -, deren Funktion es im Einsatz nur einmal gibt, übernimmt bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle und ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen anstelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt; dabei beurteilt der Organisatorische Leiter Rettungsdienst die Schadenslage in taktisch-organisatorischer Hinsicht, sorgt für die Standortfestlegung und die Einrichtung von Patientenablage- und Patientenbehandlungsplätzen, leitet den Einsatz der unterstellten Kräfte und stellt die Verbindung zur Rettungsleitstelle und zur übergeordneten Führung sicher (vgl. die Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ zur Örtlichen Einsatzleitung [Bl. 181ff./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18] sowie die „Dienstanordnung für die Örtliche Einsatzleitung der Stadt B-Stadt gem. § 7 NRettDG“ vom 14. Juni 2011 [Beiakte 004 des Parallelverfahrens 5 LB 64/18]). Wenn es demnach im Alarmierungsfall um die Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben von Personen geht, liegt eine hohe Dringlichkeit der Einsatzübernahme durch den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst als Führungskraft und dementsprechend als Koordinator des Einsatzes - auch wenn mit der Erstversorgung der Verletzten durch die im normalen Dienstbetrieb befindlichen Rettungskräfte bereits begonnen worden ist - unmittelbar auf der Hand. In diesem Sinne ist unter Punkt 2 der „Dienstanordnung für die Örtliche Einsatzleitung der Stadt B-Stadt gem. § 7 NRettDG“ vom 14. Juni 2011 (vgl. Beiakte 004 des Parallelverfahrens 5 LB 64/18) ausdrücklich hervorgehoben worden, dass für das Stadtgebiet „eine deutlich kürzere Eintreffzeit (als 30 Minuten nach Abruf) anzustreben“ sei. Auch aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen feuerwehrfachlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2014, die anlässlich der vom Kläger bzw. von einigen seiner Kollegen geltend gemachten Ausgleichsbegehren durch den Fachbereich Personal und Organisation der Beklagten angefordert worden war (vgl. etwa Bl. 3/Beiakte 001 des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18; Ausdruck), ergibt sich, dass feuerwehrfachlich von einem Bereithalten der betreffenden, außerhalb der regulären Arbeitszeit OrgL-Dienst bzw. B-Dienst leistenden Beamten zur unverzüglichen Einsatzaufnahme ausgegangen wurde. Denn insoweit heißt es dort wörtlich (Hervorhebung durch den erkennenden Senat):
„Bezüglich der Alarmierung ist festzuhalten, dass wenn der B- oder OrgL-Dienst nach Alarm - und Ausrückordnung und den darin enthaltenen Stichworten alarmiert wird, muss er den Einsatz wahrnehmen und unverzüglich ausrücken und die Einsatzstelle erreichen. Beim OrgL (siehe oben) maximal in 30 Minuten, beim B-Dienst möglichst so unmittelbar nach Eintreffen der entsprechend alarmierten Feuerwehreinheiten, dass die in der AAO vorgegebene Einsatzleitung auch wirklich wahrnehmen kann, max. acht bis vierzehn Minuten“.
(3) Aus der Feststellung, dass sich der Kläger während des OrgL-Dienstes zu einem „unverzüglichen“ Einsatz bereitzuhalten hatte, folgt indes nicht, dass die entsprechenden Zeiten als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - gewertet werden können. Denn abgesehen davon, dass dem Merkmal des „Sich-Bereit-Haltens zu einem unverzüglichen Einsatz“ nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ keine eigenständige Bedeutung zukommt, scheitert die Annahme von „Bereitschaftsdienst“ für Zeiten des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes daran, dass die Beklagte für diese Zeiten weder - wie nach der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst-Definition“ gefordert - einen Aufenthalt außerhalb des Privatbereichs festgeschrieben hat, noch - wie nach der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst““-Definition weiterhin vorausgesetzt - festgestellt werden konnte, dass während des in Rede stehenden Dienstes erfahrungsgemäß/regelmäßig mit Einsätzen zu rechnen war.
bb) Diese „Bereitschaftsdienst-Definition“ des Bundesverwaltungsgerichts - bzw. dessen Rechtsprechung zur Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ - ist jedoch mit Unionsrecht bzw. der hierzu ergangenen, insbesondere jüngeren, Rechtsprechung des EuGH nicht (mehr) vollständig vereinbar und daher wegen des Grundsatzes, dass dem verbindlichen Unionsrecht zu praktischer Wirksamkeit („effet utile“) zu verhelfen ist, in unionsrechtskonformer Weise nur noch reduziert anzuwenden. Dies führt im Streitfall - allerdings nur für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 - dazu, den streitgegenständlichen Dienst als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst vollumfänglich als „Arbeitszeit“ zu bewerten.
aaa) „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307, S. 18) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - zu dem auch (Feuerwehr-) Beamte gehören (EuGH, Beschluss vom 14.7.2005 - C-52/04 [Personalrat Feuerwehr Hamburg] -, juris Rn. 48ff.; BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 13) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; unter „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG). Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 48; Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 42; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55). Hieraus folgt, dass Zeiten des „Sich-Bereithaltens“, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der oben genannten Richtlinie (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 55), eine „Zwischenkategorie“ zwischen „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ sieht die Richtlinie also nicht vor.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht, wie dargestellt, davon aus, dass Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ eines Beamten entweder als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - oder als „Rufbereitschaft“ - und damit als Freizeit - einzuordnen sind; insoweit steht die oben dargestellte bundesverwaltungsgerichtliche „Abgrenzungsrechtsprechung“ also mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.
bbb) Was die Abgrenzung der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) betrifft, so hat der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten den Inhalt dieser Begriffe nicht einseitig festlegen können, sondern dass diese Begriffe unionsrechtliche Begriffe darstellen, welche anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zweckes der Richtlinie - nämlich, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen - zu bestimmen sind; nur so wird die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ in sämtlichen Mitgliedstaaten sichergestellt (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a O., Rn. 58; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 44; Urteil vom 10.9.2015 - C-266/14 [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] -, juris Rn. 27; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 62).
Hiervon ausgehend hat der EuGH entschieden, dass Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“, die von Arbeitnehmern in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort geleistet werden, unter den Begriff der „Arbeitszeit“ im Sinne der RL 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) fallen, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 48f.; Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., Rn. 61, 62, 65, 68, 71; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 46; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 57). Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur Erbringung seiner beruflichen Leistung am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein, ist als Bestandteil der „Wahrnehmung von Aufgaben“ im Sinne der Arbeitszeit-Definition des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Definition der Vorgängerrichtlinie) anzusehen, unabhängig davon, ob es während dieser Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens tatsächlich zu Arbeitsleistungen gekommen ist oder nicht (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 48f.; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 46; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 57); für die Qualifizierung der gesamten Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ in Form der vom Arbeitgeber angeordneten persönlichen Anwesenheit am Arbeitsort als „Arbeitszeit“ ist also ohne Belang, dass es während dieser Zeiten zu „beruflicher Untätigkeit“ bzw. „Zeiten der Inaktivität“ kommen kann (EuGH, Urteil 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., Rn. 61f., 64; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 47, 50; Urteil vom 26.7.2017 - C-175/16 [Hälvä u. a.] -, juris Rn. 42). Die Irrelevanz „beruflicher Inaktivität“ während Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort bereit zu halten hat, für die rechtliche Einordnung dieser Zeit als „Arbeitszeit“ im Sinne der maßgeblichen Richtlinie hat der EuGH auch dahingehend zusammengefasst, zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne des Unionsrechts gehöre nicht die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung (Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 43ff.).
Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein „Sich-Bereit-Halten“ in der Form, dass der betreffende Arbeitnehmer ständig erreichbar sein muss, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, keine „Arbeitszeit“, sondern „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 50; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 60). Selbst wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, kann er in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 50; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 60). Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 50; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 60).
Auch mit dieser Rechtsprechung steht die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition, soweit sie darauf abhebt, dass sich der Beamte während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs […]“ aufzuhalten habe, im Einklang.
ccc) Letztlich ist - wie der EuGH in seinen Urteilen vom 9. September 2003 („Jaeger“) und vom 1. Dezember 2005 („Dellas“) sowie auch in seinem jüngeren Urteil vom 21. Februar 2018 („Matzak“) herausgestellt hat - für die Einordnung von Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ als Arbeitszeit im Sinne der maßgeblichen Richtlinie entscheidend, das sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., juris Rn. 63; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 59). Diese Verpflichtung, aufgrund derer der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ nicht frei bestimmen kann, ist als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., Rn. 63; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 59). Die Entscheidungen des EuGH vom 9. September 2003 und vom 1. Dezember 2005 betrafen zwar Fallkonstellationen, in denen es sich bei dem „vom Arbeitgeber bestimmten Ort“, an dem sich der Betreffende bereitzuhalten hatte, jeweils um dessen Arbeitsplatz handelte. Ein „vom Arbeitgeber bestimmter Ort“ (ohne weitere sprachliche Zusätze) ist jedoch nicht auf den Arbeitsplatz beschränkt, sondern kann auch vorliegen, wenn der Betreffende arbeitgeberseitig zu einem „Sich-Bereit-Halten“ im häuslichen/privaten Bereich verpflichtet worden ist.
Diese Sichtweise hat der EuGH in seiner jüngeren Entscheidung vom 21. Februar 2018 („Matzak“) ausdrücklich bestätigt. Denn er hat in Bezug auf eine Fallkonstellation, in welcher der dortige - im Feuerwehrdienst einer belgischen Stadt stehende - Kläger verpflichtet war, „Bereitschaftszeiten“ zu Hause zu verbringen und einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, die entsprechenden Zeiten als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG qualifiziert (a. a. O., Rn. 61 bis 66). Damit hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei dem „vom Arbeitgeber bestimmten Ort“ im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung nicht um den Arbeitsplatz des Betreffenden handeln muss, sondern der „vom Arbeitgeber bestimmte Ort“ auch der Wohnsitz des Betreffenden - also dessen Privatbereich - sein kann. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geographischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergebe, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, schränkten objektiv die Möglichkeit des dortigen Klägers erheblich ein, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 63, 65). Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation eines solchen Arbeitnehmers von der eines anderen Arbeitnehmers, der während Zeiten des Sich-Bereicht-Haltens für seinen Arbeitgeber „einfach nur erreichbar sein“ muss (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 64).
Insofern steht die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition, soweit sie voraussetzt, dass sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ nicht vollständig im Einklang und ist dementsprechend bei unionsrechtskonformer Auslegung des Begriffs der „Arbeitszeit“ nicht mehr anzuwenden (in diesem Sinne bereits der Sache nach das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des VGH Ba.-Wü. vom 26.6.2013, a. a. O., Rn. 18f.; darauf hinweisend, dass in jener Entscheidung von der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst“-Definition, soweit sie einen vom Dienstherrn bestimmten Bereich „außerhalb des Privatbereichs“ voraussetze, abgewichen worden sei, auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.12.2017 - 2 A 11328/17 -, juris Rn. 11).
ddd) Die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition ist auch insoweit unionsrechtskonform nicht mehr heranzuziehen, als sie neben dem (unionsrechtskonform reduzierten, s. o.) Kriterium des „Sich-Bereit-Haltens an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ weiterhin fordert, dass „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen“ sein muss. Denn die erfahrungsgemäße Häufigkeit des Einsatzes während Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ betrifft die Intensität der vom Arbeitnehmer während dieser Zeiten geleisteten Arbeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören jedoch - wie dargestellt - die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne des Unionsrechts (Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 43ff.; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 56).
eee) Nach alledem hängt die Frage, ob der streitgegenständliche OrgL-Dienst als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen ist, maßgeblich davon ab, ob sich der Kläger während dieses Dienstes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen musste, um gegebenenfalls sofort/unverzüglich die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Diese Kriterien sind Ausdruck dessen, dass die unionsrechtlichen Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Richtlinie zu bestimmen sind und danach letztlich zu bewerten ist, wie stark die Möglichkeiten des Betreffenden, sich während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können, aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls objektiv eingeschränkt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 63 bis 66).
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 („Matzak“) festgestellt, dass ein Angehöriger der Feuerwehr, der verpflichtet ist, Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ zu Hause zu verbringen und der der weiteren Verpflichtung unterliegt, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, in der Möglichkeit, seinen persönlichen und sozialen Interessen nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, so dass die entsprechenden Zeiten als „Arbeitszeit“ anzusehen sei (a. a. O., Rn. 63 bis 66). Hiervon ausgehend ist auch der streitgegenständliche OrgL-Dienst als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu qualifizieren, allerdings nur, soweit er im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 geleistet worden ist. Denn auch der Beamte, der in diesem Zeitraum außerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit OrgL-Dienst geleistet hat, unterlag durch die konkreten Vorgaben dieses Dienstes in örtlicher und zeitlicher Hinsicht so großen Einschränkungen, dass sich die entsprechenden Zeiten als „Arbeitszeit“ darstellen.
Die Beklagte hat zwar - anders, als dies in der Entscheidung des EuGH vom 21. Februar 2018 („Matzak“) der Fall war - für die Zeiten, in denen außerhalb der regulären Wochenarbeitszeit OrgL-Dienst geleistet worden ist, keinen punktuell festgelegten Aufenthaltsort bestimmt, die Betreffenden also insbesondere nicht ausdrücklich angewiesen, diesen zuhause zu verbringen. Die bestehenden, diesen Dienst ausgestaltenden (dienst-)rechtlichen Vorgaben bewirkten jedoch - allerdings nur im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 - bei typisierender Betrachtung eine faktische Aufenthaltsbeschränkung des OrgL-Dienst leistenden Beamten auf seinen privaten/häuslichen Bereich.
Wie unter B. II. 2. a) aa) ccc) (2) der Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist, hatten sich die außerhalb der regulären Wochenarbeitszeit OrgL-Dienst leistenden Beamten im Falle der Alarmierung innerhalb von 30 Minuten mit dem Dienstfahrzeug, welches ihnen für den Zeitraum dieses Dienstes zur Verfügung gestellt worden war, zum Einsatzort zu begeben. Damit der Kläger diese zeitliche Vorgabe einhalten konnte, hat er sich der Beklagten gegenüber in seiner „Erklärung zur Wohnsitznahme“ verpflichtet, sich während des OrgL-Dienstes nur in der Stadt B-Stadt oder den angrenzenden Ortschaften aufzuhalten. Wenn sich der Kläger also zum Zeitpunkt der Alarmierung - was zulässig war - bis zu 30 Fahrzeitminuten vom Einsatzort entfernt aufhielt, musste er sich sofort in das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug begeben, um innerhalb von 30 Minuten mit diesem den Einsatzort erreichen zu können; unabhängig davon war auch vor dem Hintergrund, dass es einen Einsatz zu koordinieren galt, in dem eine Vielzahl von Verletzten zu befürchten stand, eine hohe Dringlichkeit der Dienstaufnahme geboten (s. o.).
Aufgrund des Umstandes, dass dem Betreffenden während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes ein Dienstfahrzeug zur Fahrt zum Einsatzort zur Verfügung gestellt war, mit dem er innerhalb von maximal 30 Minuten nach (per Funkgerät/Mobiltelefon erfolgtem) Abruf am Einsatzort einzutreffen hatte, ergab sich eine starke Anbindung des Betreffenden an sein Dienstfahrzeug, d. h. er konnte sich von diesem nur so weit entfernen, dass die Einhaltung der maximalen Zeitspanne zwischen Abruf und Eintreffen am Einsatzort nicht gefährdet war. Dementsprechend hatte der OrgL-Dienst leistende Beamte grundsätzlich dort zu sein, wo sich das Dienstfahrzeug befand.
Hieraus folgt zwar noch nicht, dass sich das Dienstfahrzeug - und damit auch der OrgL-Dienst leistende Beamte - stets im häuslichen Bereich des Beamten befinden musste, denn grundsätzlich ist auch der Aufenthalt der aus Beamten und Fahrzeug bestehenden „Einheit“ an einem anderen - innerhalb von 30 Fahrminuten vom Einsatzort entfernt liegenden - Ort denkbar, was die Möglichkeit des Betreffenden, sich während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, deutlich erweitern würde. Eine „Anbindung“ des Dienstfahrzeugs an den häuslichen Bereich kann jedoch aus technischen und/oder (dienst-)rechtlichen Nutzungsvorgaben für das Dienstfahrzeug resultieren. Letzteres ist hier der Fall.
Eine technische „Anbindung“ des OrgL-Dienst-Einsatzfahrzeugs an den häuslichen Bereich des betreffenden Beamten kann sich insbesondere aus dem Erfordernis ergeben, das Fahrzeug zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von an Bord befindlichen elektrischen Geräten (“Verbrauchern“) bzw. zur Gewährleistung eines einsatzfähigen Zustandes der Bordbatterie(n) an eine Stromquelle/Steckdose anzuschließen. Eine solche technische „Anbindung“ an den häuslichen Bereich des Betreffenden wäre am stärksten, wenn das Fahrzeug zur Ladungserhaltung dauerhaft an eine Stromquelle/Steckdose angeschlossen werden müsste und dieser Anschluss allein an der häuslichen Steckdose des betreffenden Beamten erfolgen dürfte, weil diese Steckdose auf Veranlassung des Dienstherrn durch Elektro-Fachpersonal überprüft und zur entsprechenden Nutzung „freigegeben“ werden musste (zu einem solchen Sachverhalt vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn dann müsste sich dieses Fahrzeug stets im häuslichen Bereich des betreffenden Beamten - nämlich angeschlossen an dessen hierzu „freigegebene“ Steckdose - befinden. Die technische „Anbindung“ wäre hingegen weniger stark, wenn kein permanenter Anschluss an eine Stromquelle erforderlich wäre und noch weniger stark, wenn der Anschluss nicht zwingend an der häuslichen Steckdose des betreffenden Beamten zu erfolgen hätte. Denn dann wäre grundsätzlich ein Verlassen des häuslichen Bereichs mit dem Dienstfahrzeug möglich - etwa, um Freunde zu besuchen -, und zwar auch ein länger andauerndes Verlassen des häuslichen Bereichs, wenn am Zielort eine Steckdose zum Anschluss des Fahrzeugs zur Verfügung stünde; in diesem Falle wäre die Bewegungsfreiheit des betreffenden Beamten während der in Rede stehenden Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ deutlich vergrößert gewesen.
Eine solche technische „Anbindung“ des OrgL-Dienstfahrzeugs an den häuslichen Bereich des betreffenden Beamten aufgrund des Erfordernisses, das Fahrzeug an eine Stromquelle anzuschließen, hat der erkennende Senat jedoch nicht festgestellt. Da zwischen den Beteiligten bereits die Frage streitig war, ob die seinerzeit eingesetzten OrgL- und B-Dienstfahrzeuge überhaupt über einen Ladungsanschluss verfügten, sind zur Klärung der technischen Ausstattung der seinerzeitigen OrgL- und B-Dienstfahrzeuge der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 F., der bis zum 31. Mai 2014 Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten gewesen ist, insoweit als Partei und der seit dem 1. Juni 2014 als Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten eingesetzte Branddirektor H. insoweit als Zeuge vernommen worden. Beide sind aufgrund ihrer damaligen bzw. jetzigen Funktion als Leiter der Berufsfeuerwehr mit den Rahmenbedingungen für den seinerzeitigen OrgL-Dienst und B-Dienst vertraut und deshalb im Hinblick auf die Frage der technischen Ausstattung der jeweiligen Fahrzeuge sachkundig.
Aufgrund der entsprechenden Vernehmungen steht für den erkennenden Senat fest, dass es seinerzeit für die außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL- und B-Dienste drei Einsatzfahrzeuge gab: eines für den OrgL-Dienst, eines für den B-Dienst sowie ein weiteres Fahrzeug, das dem Kläger F. als dem damaligen Leiter der Feuerwehr für den von ihm außerhalb der regulären Arbeitszeit zu leistenden B-Dienst zur Verfügung stand (Sitzungsniederschrift - SN -, S. 7).
Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das B-Dienst-Fahrzeug sowie das dem Kläger F. für den außerhalb der regulären Dienstzeit wahrgenommenen B-Dienst zur Verfügung gestellte dritte Fahrzeug über eine Freisprecheinrichtung für ein mobiles Telefon, ein fest eingebautes Funkgerät sowie eine Ladehalterung für ein/zwei Handfunkgeräte im Kofferraum und über eine Handlampe verfügte; außerdem war das Fahrzeug mit einer verdeckten Blaulichtanlage ausgerüstet (SN, S. 4, 7). Der Kläger F. und der Zeuge H. haben zwar übereinstimmend und für den Senat glaubhaft bekundet, dass das B-Dienst-Fahrzeug bzw. das dritte Fahrzeug über einen Ladungsanschluss verfügte (SN, S. 5, 8). Beide haben jedoch übereinstimmend und für den Senat ebenfalls glaubhaft erklärt, dass es grundsätzlich nicht erforderlich gewesen ist, das jeweilige Fahrzeug an eine Stromquelle anzuschließen, wenn insbesondere das fest eingebaute Funkgerät als der „größte Stromverbraucher“ ausgeschaltet worden war (SN, S. 5, 8). Der Zeuge H. hat hierzu gut nachvollziehbar näher erläutert, dass es, wenn das fest eingebaute Funkgerät nach dem Abstellen des Fahrzeugs über Nacht angeschaltet geblieben sei, habe geschehen können, dass am nächsten Tag die Batterie leer gewesen sei; dies sei ihm einmal passiert (SN, S. 8). Der Zeuge habe während der Zeit, in der er selbst außerhalb der regulären Dienstzeit B-Dienst geleistet habe, das Fahrzeug nie an eine Stromquelle angeschlossen, zumal das Fahrzeug nur über eine 12-Volt-Steckdose verfügt habe, für die man ein gesondertes Ladegerät gebraucht hätte (SN, S. 8). Der Kläger F. hat bekundet, es sei der Regelfall bei seinen B-Diensten gewesen, dass das Fahrzeug vor seinem Haus geparkt und nicht an eine Stromquelle angeschlossen gewesen sei (SN, S. 5). Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
Was die technische Ausstattung des OrgL-Dienstfahrzeugs betrifft, so hat der Zeuge H. erklärt, insoweit keine sicheren Erkenntnisse zu haben, weil das seinerzeitige Fahrzeug zwischenzeitlich umgebaut worden sei (SN, S. 7f.). Der Kläger F. hat glaubhaft erklärt, auch das OrgL-Fahrzeug habe einen Ladungsanschluss gehabt; seine Ausführungen zur technischen Ausstattung der Fahrzeuge hätten für beide Dienste gegolten (SN, S. 5). Aufgrund dessen ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass es hinsichtlich der technischen Ausstattung sowie der Erfordernisse an die Einsatzfähigkeit keine nennenswerten Unterschiede zwischen dem OrgL-Dienstfahrzeug und denjenigen Dienstfahrzeugen gegeben hat, die während des außerhalb der regulären Dienstzeit wahrgenommenen B-Dienstes zum Einsatz gekommen sind. Auch das OrgL-Dienstfahrzeug hat somit zwar über einen Ladungsanschluss verfügt, der aber, wenn man den „größten Verbraucher“ in Gestalt des fest eingebauten Funkgerätes ausgeschaltet hatte, nicht genutzt zu werden brauchte und im Regelfall auch nicht genutzt wurde.
Die „Anbindung“ des Dienstfahrzeugs an den häuslichen Bereich des betreffenden Beamten resultierte für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 jedoch aus den dienstrechtlichen Nutzungsvorgaben für das Einsatzfahrzeug, also daraus, dass die Betreffenden das Dienstfahrzeug im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 während der in Rede stehenden Dienste nicht zu privaten Zwecken nutzen durften.
Solange den betreffenden Beamten während des außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL- und B-Dienstes nicht erlaubt war, mit den Dienstfahrzeugen zu privaten Terminen zu fahren und im Rahmen dieser privaten Fahrten auch Angehörige mitzunehmen, solange also ein vollständiges Nutzungsverbot des Dienstfahrzeugs für private Zwecke vorlag, musste das ihnen zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug, nachdem sie es zu Beginn des jeweiligen Dienstes übernommen hatten, in ihrem privaten Bereich - regelmäßig dem häuslichen Bereich - verbleiben. Solange aber der Standort des Dienstfahrzeugs in diesem Maße beschränkt war, galt dies auch für den Aufenthaltsort des betreffenden Beamten, der sich - wie ausgeführt - in unmittelbarer Nähe des Dienstfahrzeugs aufhalten musste, um im Alarmierungsfall sofort zum Einsatzort ausrücken zu können. Aus einer rechtlichen Unmöglichkeit, das Dienstfahrzeug für andere Fahrten als die Einsatzfahrt zu nutzen, und dem Erfordernis, sich im Alarmierungsfall sofort mit dem Dienstfahrzeug zum Einsatzort zu begeben und deshalb in dessen unmittelbarer Nähe zu verbleiben, ergibt sich somit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung der betreffenden Beamten auf ihren häuslichen Bereich. Solange diejenigen Beamten, die außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit OrgL- und B-Dienst geleistet haben, aufgrund der dienstrechtlichen Rahmenbedingungen faktisch auf ihren häuslichen Bereich beschränkt waren, konnten sie dort nur „ruhige“ Tätigkeiten wie etwa Lesen oder Fernsehen ausüben, die bei Alarmierung sofort abgebrochen werden konnten, während ihnen ein Großteil der denkbaren Freizeitaktivitäten - etwa das Treiben von (Mannschafts-)Sport, die Teilnahme am Vereinsleben, der Besuch von politischen oder kulturellen Veranstaltungen, aber auch die Durchführung gemeinsamer Aktivitäten mit der Familie, das Besuchen von Freunden, die nicht in der direkten Nachbarschaft wohnen oder auch nur das Tätigen von Einkäufen/Besorgungen oder die Übernahme von Kinderbring- oder -abholfahrten - verschlossen war. Damit waren die Betreffenden in der Möglichkeit, ihren persönlichen Interessen nachzugehen, in so starkem Maße eingeschränkt, dass die entsprechenden Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu werten sind.
Eine solche faktische Aufenthaltsbeschränkung bestand nach Überzeugung des erkennenden Senats bis Ende September 2014.
Die Beklagte hat in Ziffer 2 der (Allgemeinen) „Dienstanweisung über die Benutzung von Dienstfahrzeugen“ vom 23. Juni 2014 (Bl. 176/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) geregelt, dass Dienstfahrzeuge nur für Fahrten mit dienstlichem Grund eingesetzt werden dürfen (Ziffer 2a) und dass der Einsatz von Dienstfahrzeugen grundsätzlich auf das Stadtgebiet begrenzt ist; die Nutzung von Dienstfahrzeugen über das Stadtgebiet hinaus ist nur mit gültiger Dienstreisegenehmigung möglich; eine Nutzung für mehrere Tage hat grundsätzlich zu unterbleiben (Ziffer 2c); die Mitnahme von Privatpersonen ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zulässig (Ziffer 2d). Zu diesen Grundsätzen hat die Beklagte für den Bereich der Feuerwehr und des Rettungsdienstes Ausnahmen erlassen. So gilt nach Ziffer 2a) der „Dienstanweisung über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen; Sonderregelungen für den Bereich Feuerwehr/Rettungsdienst B-Stadt“ vom 27. August 2014 abweichend von Ziffer 2c) der Allgemeinen Dienstanweisung, dass Fahrten während der „Bereitschaftszeiten“ für die im A-/B- oder OrgL-Dienst eingeteilten Mitarbeiter/-innen zu Privatterminen grundsätzlich zulässig sind; die Mitnahme von Angehörigen für diese Fahrten werde gestattet (Bl. 179/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18). Eine gleichlautende Regelung enthält auch Ziffer 2a) der - um einen weiteren, im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten Punkt ergänzten - Dienstanweisung vom 27. August 2014/19. November 2014 (Bl. 180/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18). Wann die Dienstanweisung vom 27. August 2014 im Intranet der Beklagten veröffentlicht worden ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Da der entsprechende Entwurf aber als Abverfügungsdatum (aus dem Büro des Oberbürgermeisters heraus) den 8. September 2014 ausweist, steht jedenfalls fest, dass die betreffenden Feuerwehrbeamten zeitlich vor dem 8. September 2014 von dieser Dienstanweisung noch keine Kenntnis haben konnten. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass den Betreffenden im Laufe des Monats September 2014 seitens der Beklagten die Möglichkeit eröffnet worden ist, von der Dienstanweisung Kenntnis zu nehmen. Somit bestand erstmals für die ab dem 1. Oktober 2014 außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL- und B-Dienste eine Situation, in der die Beamten während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ zwar insoweit Einschränkungen unterlagen, als sie sich innerhalb des Stadtgebietes inklusive der angrenzenden Ortschaften und in unmittelbarer Nähe ihres Dienstfahrzeugs aufhalten mussten; sie waren in ihrer Bewegungsfreiheit jedoch nicht faktisch auf einen Ort beschränkt, sondern konnten innerhalb des Stadtgebietes beispielsweise Einkäufe erledigen, Besuche sowie Familienbring- und -holfahrten durchführen oder als Zuschauer an Vereinsspielen etwa der Kinder teilnehmen. Damit waren sie in den Möglichkeiten, ihren persönlichen und sozialen Interessen nachzugehen, nicht in dem Maße beschränkt, dass eine Einstufung der entsprechenden Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ als Arbeitszeit gerechtfertigt erschiene.
Für die Zeit vor Erlass der Sonderregelung hat sich indes eine vergleichbare Situation nicht feststellen lassen. Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass Sachmittel des Dienstherrn nicht zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen, es sei denn, es ist erlaubt. Das Verbot der Ausnutzung dienstlicher Vermögenswerte zu privaten Zwecken ergibt sich aus der Pflicht der Beamten gemäß § 34 Satz 2, 1. Fall des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen (Metzler-Müller u. a., BeamtStG, 2. Auflage 2012, § 34 Anm. 3.1), und muss nicht gesondert per Dienstanweisung geregelt werden. Dass es für den Zeitraum vor Erlass der Sonderregelung eine Dienstanweisung oder eine sonstige schriftliche Verfügung der Beklagten oder der Leitung der Feuerwehr mit dem Inhalt, das während des in Rede stehenden Dienstes zur Verfügung gestellte OrgL- und B-Dienstfahrzeug könne von den betreffenden Beamten auch zu Privatzwecken genutzt werden, nicht gegeben hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; streitig ist jedoch, ob die private Nutzung der Dienstfahrzeuge gleichwohl - nämlich aufgrund einer mündlichen Gestattung - erlaubt war. Während die Beklagte insoweit vorgetragen hat, mit der Sonderregelung vom 27. August 2014 sei nur dasjenige schriftlich fixiert worden, was bereits zuvor gegolten bzw. der allgemeinen Praxis entsprochen habe, sind der Kläger des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18 sowie weitere Kläger der Parallelverfahren dieser Sachverhaltsdarstellung entgegengetreten. Der erkennende Senat hat deshalb auch in Bezug auf die Frage, ob es zeitlich vor dem 27. August 2014 gestattet war, die OrgL- und B-Dienstfahrzeuge während der in Rede stehenden Dienste zu privaten Zwecken zu nutzen, Beweis erhoben und insoweit in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 den seinerzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten sowie Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 F. als Partei und den derzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor H., als Zeugen vernommen; beide sind aufgrund ihrer seinerzeitigen Funktion auch im Hinblick auf diese Fragestellung als sachkundig anzusehen.
Aufgrund dieser Beweiserhebung hat sich eine Erlaubnis, das zur Verfügung gestellte OrgL- bzw. B-Dienstfahrzeug auch während der in Rede stehenden Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ bis Ende September 2014 für Privatfahrten nutzen und im Rahmen dieser Privatfahrten auch Angehörige mitnehmen zu dürfen, nicht mit der für die Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit feststellen lassen.
Wie der Kläger F. glaubhaft bekundet hat (SN, S. 5f.), war sein Kenntnisstand beim Ausscheiden aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Juni 2014, dass die jeweiligen Fahrzeuge nicht für private Fahrten genutzt werden durften. Er selbst hatte für sich entschieden, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten zu nutzen und keine Angehörigen mitzunehmen, weil er insbesondere die versicherungstechnische Lage als ungeklärt angesehen hatte. Diese Aussage ist insbesondere auch nicht deshalb widersprüchlich, weil der Kläger F. auch erklärt hat, er selbst habe mit dem Fahrzeug bisweilen kleinere Einkäufe getätigt (SN, S. 5f.). Denn insoweit hat er klargestellt (SN, S. 6), dass diese „Einkaufsfahrten“ nicht während seiner außerhalb der regulären Dienstzeit wahrgenommenen B-Dienst-Zeiten erfolgt sind, sondern „auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Weg nach Hause“, d. h. immer dann, wenn er das Dienstfahrzeug aus dem regulären Dienst heraus mit nach Hause genommen hat, um dort den außerhalb der regulären Dienstzeit wahrzunehmenden B-Dienst zu leisten, oder wenn er sich aus dem außerhalb der regulären Dienstzeit wahrgenommenen B-Dienst heraus mit dem Dienstfahrzeug zur Wache begeben hat, um dort den regulären Dienst zu leisten. Da der außerhalb der regulären Dienstzeit geleistete B-Dienst eine Woche gedauert hatte (SN, S. 5f.), sich also regulärer Dienst und - von der Beklagten als „Ruhezeit“ angesehener - außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteter B-Dienst abgewechselt hatten, musste der Kläger F. das Dienstfahrzeug auch dazu verwenden, sich in den Dienst und von diesem wieder nach Hause zu begeben; er hat also - wie von ihm bildhaft geschildert - „gewissermaßen mit dem Fahrzeug gelebt“ (SN, S. 5). Hieraus ergab sich bisweilen ein kurzer Einkaufs-Stopp auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause; größere Einkaufsfahrten während des außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten B-Dienstes - etwa zum Supermarkt, zu Möbelhäusern etc. - hat der Kläger F. während des B-Dienstes aber gerade nicht vorgenommen (SN, S. 6). Der Kläger F. hat ferner für den Senat glaubhaft erklärt, die von ihm regelmäßig praktizierte Verfahrensweise - keine Nutzung des Dienstfahrzeugs durch ihn selbst zu privaten Zwecken und keine Mitnahme von Angehörigen im Dienstfahrzeug - habe er als seinerzeitiger Leiter der Berufsfeuerwehr auch den ihm untergeordneten Beamten empfohlen, wenn diese ihn nach der privaten Nutzbarkeit des Dienstfahrzeugs gefragt hätten; er selbst habe keine Anordnungen erlassen, sondern diesbezüglich nur Empfehlungen abgegeben (SN, S. 5f.).
Demgegenüber hat der Zeuge H., der das Amt des Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten mit Wirkung vom 1. Juni 2014 übernommen und zuvor - nämlich seit Ende November 2011 - selbst B-Dienst geleistet hatte (SN, S. 7), ebenso glaubhaft bekundet (SN, S. 8), im Hinblick auf die private Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs durch ihn selbst sowie im Hinblick auf die Mitnahme von Angehörigen bei solchen Privatfahrten bereits in der Zeit vor dem 27. August 2014 in der Weise verfahren zu sein, wie dies später in der Sonderregelung vom 27. August 2014 geregelt worden sei. Diese Sonderregelung gehe nämlich gerade darauf zurück, dass er - zu diesem Zeitpunkt bereits neuer Leiter der Berufsfeuerwehr - sich eingeschaltet und gegenüber dem Fachbereich Personal und Recht der Beklagten deutlich gemacht habe, dass der Dienst der Feuerwehr so, wie es in der allgemeinen Dienstanweisung vorgesehen sei, nicht praktikabel geleistet werden könne; daraufhin sei hinsichtlich der privaten Nutzung der Fahrzeuge eine entsprechende Änderung vorgenommen worden (SN, S. 8). Der Zeuge H. habe für den zuständigen Fachbereich aufgeschrieben, wie er selbst sich zuvor verhalten habe, und dies sei dann von dem zuständigen Fachbereich in die Dienstanweisung übernommen worden (SN, S. 8). Er selbst habe auch zeitlich vor der Sonderregelung Angehörige in dem Fahrzeug mitgenommen, sei mit dem Fahrzeug einkaufen und beispielsweise auch mit seiner Familie zum Essen gefahren (SN. S. 9); versicherungsrechtliche Fragen hätten bei seinem Handeln zeitlich vor dem 27. August 2014 keine Rolle gespielt; ihm sei aber klar gewesen, dass er, wenn es zu einem Einsatz komme, seine „Ehefrau notfalls stehen lassen musste“ (SN, S. 9). Die geschilderte Verfahrensweise betreffe den von ihm - dem Zeugen - seinerzeit geleisteten B-Dienst; er gehe aber davon aus, dass sich die Kollegen, die OrgL-Dienst geleistet hätten, entsprechend verhalten hätten; genau wisse er dies allerdings nicht (SN, S. 9).
Der erkennende Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger F. und der Zeuge H. nicht dasjenige geschildert hätten, was nach ihrer jeweiligen Erinnerung der allgemeinen Praxis entsprochen hat. Die entgegengesetzten Darstellungen verdeutlichen daher, dass es bezüglich der Frage, ob die private Nutzbarkeit der zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuge vor dem Erlass der Sonderregelung erlaubt war oder nicht, gerade keine allgemeine Praxis gegeben hat. Während der Kläger F. das Dienstfahrzeug grundsätzlich nicht zu Privatfahrten eingesetzt und entsprechende „Empfehlungen“ weitergegeben hat, ist der Zeuge H. von einer Gestattung der privaten Nutzung ausgegangen und hat als neuer Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten dafür gesorgt, dass die von ihm bis dato als allgemeine Praxis angesehene Verfahrensweise unter dem 27. August 2014 als (Sonder-)Dienstanweisung verschriftlicht worden ist. Damit hat sich die Behauptung der Beklagten, auch zeitlich vor Erlass der Sonderregelung habe bereits dasjenige gegolten bzw. sei bereits dasjenige allgemein praktiziert worden, was in der Sonderregelung fixiert worden sei, nicht bestätigt. Ist indes nicht feststellbar, dass es zeitlich vor Erlass bzw. Bekanntgabe der Sonderregelung eine Gestattung dahingehend gegeben hat, die während des außerhalb der regulären Dienstzeit zur Verfügung gestellten OrgL- bzw. B-Dienstfahrzeuge für private Fahrten nutzen und hierbei auch Angehörige mitnehmen zu können, ist insofern von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die jeweiligen Fahrzeuge bis Ende September 2014 nicht privat genutzt werden durften. Dementsprechend war der Standort der Fahrzeuge während der außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL- und B-Dienste bis Ende September 2014 auf den häuslichen Bereich der betreffenden Beamten beschränkt. Hieraus ergab sich - wie ausgeführt - auch eine entsprechende Aufenthaltsbeschränkung der jeweiligen, mit dem Dienstfahrzeug eine „Einheit“ bildenden Beamten.
Nach alledem liegt der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch, der neben der „Zuvielarbeit“ weitere Tatbestandsvoraussetzungen nicht enthält, dem Grund nach vor, soweit der Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 betroffen ist; ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs gegeben sind, kann somit dahinstehen. Im Hinblick auf den Zeitraum, in welchem dem Kläger die private Nutzung des Dienstfahrzeugs gestattet war, steht ihm hingegen bereits dem Grunde nach kein Ausgleichsanspruch zu, weil insoweit aufgrund der Möglichkeit, das zur Verfügung stehende Dienstfahrzeug auch privat zu nutzen, eine deutlich größere Bewegungsfreiheit bzw. ein deutlich geringeres Maß an örtlicher Beschränkung bestand als zuvor. Dies hat zur Folge, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine „Zuvielarbeit“ nicht vorlag.
b) Was den Umfang des Anspruchs betrifft, so kann der Kläger für die ab dem 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 über seine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten und noch nicht vollständig in Freizeit abgegoltenen Dienststunden Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 verlangen.
Sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang zu richten (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30). Angemessen ist der zeitliche Ausgleich von - wie hier - unionsrechtswidriger „Zuvielarbeit“ dann, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete, rechtswidrig geforderte Dienst (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 8, 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die „Zuvielarbeit“ ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43). Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 57, 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. o., Rn. 43). Dies betrifft zwar zunächst Fälle, in denen die betreffenden Beamten nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34), gilt aber auch, wenn zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34).
Insofern kann trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist wie derjenige von „Zuvielarbeit“. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst. Hieraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung, den Anspruch auf Freizeitausgleich zeitnah zu erfüllen, damit dieser seinen Zweck, die besonderen gesundheitlichen Belastungen der „Zuvielarbeit“ auszugleichen, erreichen kann. Zudem kann ein Beamter nach jahrelangem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinien nicht darauf verwiesen werden, nun ebenso lange auf die Erfüllung seines Ausgleichsanspruchs zu warten. Deshalb ist zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV, § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG) nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 35).
Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb dieses Jahreszeitraums Freizeitausgleich gewährt werden, sieht das Mehrarbeitsrecht dessen Umwandlung in einen Geldanspruch vor (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG). Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006 - BVerwG 2 C 23.05 -, juris Rn. 17f. [zu einer Teilzeitbeschäftigung]; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 36).
Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Dienstbetriebs wird umso höher, je größer der Kreis der Anspruchsberechtigten ist und je länger die Zeiträume werden, für die eine Vielzahl von Beamten Ansprüche geltend machen können. Eine Kumulation von langjähriger „Zuvielarbeit“ und einer Vielzahl Anspruchsberechtigter führt zwar allein noch nicht dazu, dass der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. In den Verwaltungsbereichen, die, wie die Feuerwehr, die Polizei und der Strafvollzug, der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen und mit denen der Staat Leib und Leben seiner Bürger unmittelbar schützt, ist aber nicht hinnehmbar, wenn der Sicherheitsstandard aufgrund fehlenden Personals über einen längeren Zeitraum herabgesenkt werden müsste. Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 37); welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt allerdings allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 37).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze stehen einer Erfüllung der Freizeitausgleichsansprüche des Klägers keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen. Nach den glaubhaften Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2020 können die potentiellen Ausgleichsansprüche des Klägers - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die potentiellen Ausgleichsansprüche des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 66/18 von geringer Größenordnung seien und die übrigen drei Kläger der Parallelverfahren sich bereits im Ruhestand befänden, so dass deren potentielle Ausgleichsansprüche ohnehin nicht mehr auf Freizeitausgleich gerichtet seien - binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr der Beklagten erfüllt werden.
Der Kläger hat somit ab dem 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 für jede Stunde des OrgL-Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 62), die nicht bereits ausgeglichen worden ist, einen Anspruch auf Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1. Damit sind - nach der entsprechenden Aufstellung des Klägers vom 30. Juli 2018 (Bl. 234f./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18), deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage gestellt hat und an deren Richtigkeit zu zweifeln auch der Senat keinen Anlass hat - für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 insgesamt noch 881 Stunden abzugelten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist es angezeigt, die Kostenentscheidung einheitlich - das heißt unter Einbeziehung des im erstinstanzlichen Rechtszug und im Zulassungsverfahren streitigen sowie des im Berufungsverfahren noch streitigen Ausgleichsbegehrens des Klägers - auszuwerfen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als er im Zulassungsverfahren mit seinem Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2013 nicht durchgedrungen ist; insoweit geht der erkennende Senat von einer geltend gemachten Stundenzahl von 2.654 Stunden aus (Gesamtstundenzahl des ursprünglichen Klagebegehrens [1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2014] von 3.577 Stunden [Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18] abzüglich der im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Stundenzahl von 923 Stunden [Bl. 235/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18]). Ferner hat der Kläger die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als er im Berufungsverfahren unterlegen ist - dies betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014, für den insgesamt ein Ausgleich in Höhe von 42 Stunden geltend gemacht wurde (Bl. 235/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18). Bezogen auf das ursprüngliche Klagebegehren im Umfang von 3.577 Stunden (Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) erscheint eine Kostenteilung im Verhältnis von 75 Prozent (Kläger) und 25 Prozent (Beklagte) angemessen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor. Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 15) greift nicht ein, weil die Maßstäbe zur Abgrenzung von „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt sind, insbesondere auch, soweit die Verpflichtung besteht, sich während Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ zu Hause aufzuhalten und dem Arbeitgeber dort zur Verfügung zu stehen, um im Falle eines Einsatzes sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Aus diesem Grund scheidet auch eine Revisionszulassung wegen Divergenz im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition aus. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2019 (a. a. O.) zuzulassen, soweit dieses das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs wegen geltend gemachter „Zuvielarbeit“ mit der Begründung abgelehnt hat, selbst wenn der dort streitgegenständliche Dienst als „Arbeitszeit“ zu werten sein sollte, müsste dieser nicht vollumfänglich durch Freizeit bzw. entsprechend finanziell ausgeglichen werden, weil die Richtlinie 2003/88/EG nur regele, ob eine Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten bestehe, aber nicht, wie hoch diese ausfallen müsse (a. a. O., Rn. 65). Denn unabhängig davon, dass die bezeichneten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht entscheidungserheblich waren, weil bereits die Bewertung des dort streitgegenständlichen Dienstes als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG mit der Begründung abgelehnt worden war, der Beamte könne sich während des Dienstes frei bewegen und müsse sich dementsprechend nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten (a. a. O., Rn. 58), ist der Revisionsgrund des § 127 Nr. 1 BRRG nur erfüllt, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber, wie ausgeführt, bereits entschieden, dass - ungeachtet des Umstandes, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für „Zuvielarbeit“ nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten bleibt - als Arbeitszeit zu qualifizierende Zeiten des „Sich-Bereithaltens“ vollumfänglich in Freizeit bzw. entsprechend finanziell auszugleichen sind, weil ansonsten der Schutzzweck der Richtlinie 2003/88/EG leerliefe (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 64.485,41 EUR festgesetzt.
Für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens (3. April 2017 bis 3. April 2018) wird der Streitwert ebenfalls auf 64.485,41 EUR festgesetzt.
Ab dem 4. April 2018 wird der Streitwert auf 17.105,83 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats richtet sich der Streitwert in Fällen, in denen der Ausgleich für (unionsrechtswidrige) „Zuvielarbeit“ begehrt wird und in denen - wie hier - abgeschlossene Zeiträume in Frage stehen, nach § 52 Abs. 1 GKG, d. h. die entsprechenden Stunden sind nach den Sätzen der im jeweiligen Zeitraum der „Zuvielarbeit“ geltenden Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen zu multiplizieren (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2017 - 5 LA 70/16 -; Beschluss vom 3.4.2018 - 5 OA 107/16 -). Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass in Niedersachsen für den Ausgleich von Mehrarbeit, bezogen auf den Klagezeitraum (1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2014), die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 NBesG, 12 NBesG a. F. in Verbindung mit den jeweils geltenden Sätzen der Anlagen 10, 13 bzw. 18 maßgeblich waren.
Da der Kläger mit seiner Klage einen Ausgleich für im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2014 geleistete „Zuvielarbeit“ in Höhe von insgesamt 3.577 Stunden geltend gemacht hat (Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18), ist hier:
- für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 17,34 EUR/Stunde zugrunde zu legen, so dass sich für die geltend gemachten 448 Stunden (Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) ein Betrag in Höhe von 7.768,32 EUR ergibt,
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 17,34 EUR/Stunde (1.1.2011 bis 31.3.2011) und von 17,60 EUR/Stunde (1.4.2011 bis 30.12.2011) zugrunde zu legen, so dass sich für die geltend gemachten 896 Stunden (Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) - zur Vereinfachung wird, weil eine detaillierte Aufschlüsselung der auf den jeweiligen Monat entfallenden Stunden fehlt, auf den Durchschnittswert in Höhe von 17,47 EUR abgestellt - ein Betrag in Höhe von 15.653,12 EUR ergibt,
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 17,93 EUR/Stunde zugrunde zu legen, so dass sich für die geltend gemachten 511 Stunden (Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) ein Betrag in Höhe von 9.162,23 EUR ergibt,
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 18,41 EUR/Stunde zugrunde zu legen, so dass sich für die geltend gemachten 980 Stunden (Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) ein Betrag in Höhe von 18.041,18 EUR ergibt, und
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 18,41 EUR/Stunde (1.1.2014 bis 31.5.2014) und von 18,95 EUR/Stunde (1.6.2014 bis 31.12.2014) zugrunde zu legen, so dass sich für die geltend gemachten 742 Stunden (Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) - zur Vereinfachung wird, weil eine detaillierte Aufschlüsselung der auf den jeweiligen Monat entfallenden Stunden fehlt, auf den Durchschnittswert in Höhe von 18,68 EUR abgestellt - ein Betrag in Höhe von 13.860,56 EUR ergibt.
Damit errechnet sich ein Gesamtstreitwert für die erste Instanz - insoweit war der erstinstanzliche Streitwert von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) - sowie für das Zulassungsverfahren in Höhe von 64.485,41 EUR.
Für das nur noch ein Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 umfassende Berufungsverfahren hat der beschließende Senat die in der klägerischen Aufstellung vom 30. Juli 2018 enthaltenen - allerdings nicht vollumfänglich mit der diese Zeiträume betreffenden Aufstellung in der Klageschrift vom 20. Februar 2015 (Bl. 2/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/13) korrespondierenden - Zahlen (Bl. 235/GA des streitgegenständlichen Verfahrens) zugrunde gelegt. Demnach ist
- für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 18,41 EUR/Stunde zugrunde zu legen, so dass sich für die geltend gemachten 265 Stunden (Bl. 235/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18) ein Betrag in Höhe von 4.878,65 EUR ergibt,
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 18,41 EUR/Stunde zugrunde zu legen, so dass sich für die geltend gemachten 448 Stunden (Bl. 235/GA des streitgegenständlichen Verfahrens) ein Betrag in Höhe von 8.247,68 EUR ergibt, und
- für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 18,95 EUR/Stunde zugrunde zu legen, so dass sich für die geltend gemachten 210 Stunden (Bl. 235/GA des streitgegenständlichen Verfahrens) ein Betrag in Höhe von 3.979,50 EUR ergibt.
Somit beträgt der Streitwert für das Berufungsverfahren 17.105,83 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).