Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.03.2020, Az.: 12 OA 31/20
Fahrlehrerlaubnis; Kostenbescheid; Streitwert; Widerruf, Fahrlehrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.03.2020
- Aktenzeichen
- 12 OA 31/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.01.2020 - AZ: 15 A 7795/16
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 2 FahrlG
- § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 FahrlG
- § 3 Abs 1 GKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem der Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis angefochten wird, beträgt (mindestens) 15.000,- EUR.
Die Anfechtung eines Kostenbescheids bleibt bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt, wenn dieser sich auf eine Nebenforderung bezieht, die nicht mit eigenen Angriffsmitteln in Frage gestellt worden ist.
Tenor:
Auf die Beschwerde der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Januar 2020 geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den ersten Rechtszug auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Obwohl die gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Vertretung nicht für das hiesige Rechtsmittelverfahren angezeigt haben, ergibt sich doch aus der in dem Verfahren 12 LA 35/20 übermittelten Urkunde, in welcher der Kläger unter dem 10. Februar 2020 in dem Rechtsstreit eine Vollmacht „für alle Instanzen“ erteilte, die sich unter anderem auf „Nebenverfahren aller Art“ erstreckt, dass er auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem er sich nicht vertreten lassen müsste, anwaltlich vertreten ist. Da weder der Kläger noch seine aktuellen Prozessbevollmächtigten Abweichendes klargestellt haben, berücksichtigt der Senat diese Prozessvertretung nunmehr von Amts wegen.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG zulässige Beschwerde der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der eine Erhöhung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von 7.640,- EUR auf 15.140,- EUR erstrebt wird, hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
Wie aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.10.2016 - 7 ME 99/16 -, NVwZ-RR 2017, 266 f. [BVerwG 20.12.2016 - BVerwG 3 B 38.16 (3 C 28.16)], hier zitiert nach juris, Tenor und Rn. 11; Beschl. v. 17.1.2013 - 7 LB 115/11 - und v. 5.2.2013 - 7 LB 115/11 -), aber auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG NRW, Beschl. v. 28.4.2008 - 8 B 457/08 -, juris, Rnrn. 20 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 9.1.2012 - 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20) gefolgert werden kann, beträgt der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um den Widerruf (oder die Erteilung) einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, in entsprechender Anwendung der Vorschläge unter den Nrn. 36.3 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) mindestens 15.000,- EUR.
Das ergibt sich daraus, dass gemäß § 1 Satz 1 FahrlG Fahrschüler grundsätzlich nur von Personen mit einer Fahrlehrerlaubnis ausgebildet werden dürfen, sodass diese Erlaubnis die berufseröffnende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Fahrlehrers ist und ihr Verlust die Ausübung dieses Berufs wieder verschließt.
Dem lässt sich nicht mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.3.2012 - 11 C 12.360 -, juris, Rn. 10) sinngemäß Folgendes entgegenhalten: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG sei u. a. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf (oder eine gleichwertige Vorbildung) Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis. Nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis könne daher ein Fahrlehrer seinem anerkannten Lehrberuf nachgehen – und sei deshalb einem unselbständigen Handwerker vergleichbar, der trotz Nichtbestehens der Gesellenprüfung (vgl. Nr. 54.3.3 des Streitwertkataloges) weiter seiner Handwerkstätigkeit nachzugehen vermöge. Das überzeugt deshalb nicht, weil die Tätigkeit, der einer Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis (etwa) nachgehen kann, kein wesensähnliches Weniger im Verhältnis zum Beruf des Fahrlehrers ist, sondern einem anderen Beruf zugeordnet werden muss. Zu Recht begehren daher die Beschwerdeführer eine Erhöhung des Streitwertes bis auf 15.000,- EUR.
Im Übrigen ist ihre Beschwerde dagegen unbegründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht nämlich die Anfechtung des Kostenbescheids über 140,- EUR streitwerterhöhend berücksichtigt. Denn dieser Kostenbescheid bleibt gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt, weil er sich auf eine Nebenforderung bezieht, die nicht mit eigenen Angriffsmitteln in Frage gestellt worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2016 - 12 LB 130/15 -, und BFH, Beschl. v. 17.8.2012 - VIII S 15/12 -, BFH/NV 2012, 1822 f., hier zitiert nach juris, Rn. 8 f.). Letzteres hat das Verwaltungsgericht im letzten Satz des vorletzten Absatzes seiner Entscheidungsgründe sinngemäß selbst festgestellt – und es wird auch durch den vorletzten Satz der Klageschrift gestützt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).