Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.03.2020, Az.: 1 LA 2/20
Notanwalt, Beiordnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.03.2020
- Aktenzeichen
- 1 LA 2/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 10.12.2019 - AZ: 4 A 5783/18
Rechtsgrundlagen
- § 173 S 1 VwGO
- § 78b ZPO
- § 85 Abs 2 ZPO
- § 87 Abs 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Beiordnung eines Notanwalts im Berufungszulassungsverfahren.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur (weiteren) Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 10. Dezember 2019 einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 10. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 19. Dezember 2019 wird von Amts wegen geändert. Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Beiordnung eines sogenannten Notanwalts, der den durch seinen (bisherigen) Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (weiter) begründen soll.
Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 5. Dezember 2011 erwarb der Kläger zu einem Kaufpreis von 7.000,00 EUR ein im Gebiet der Beklagten gelegenes, mit einem als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude bestandenes, knapp 900 qm großes Grundstück. In den vertraglichen Regelungen wird darauf hingewiesen, dass das Denkmal diverse Mängel wie Baufälligkeit, Bauschäden und Hausschwamm aufweise sowie einsturzgefährdet sei, so dass zeitnah Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssten.
Mit der Begründung, dass die Erhaltung des Denkmals ihn wirtschaftlich unzumutbar belaste, erhob der Kläger nach erfolgloser Antragstellung im September 2018 gegen die Beklagte Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung. Der Kammervorsitzende regte bereits kurz nach Klageeingang die Durchführung eines Mediationsverfahrens an. In dem betreffenden Schreiben wird unter Angabe entsprechender Rechtsprechungsnachweise erläutert, dass in einer rechtlichen Auseinandersetzung bedacht werden müsse, dass der Erwerber sich nicht auf den unwirtschaftlichen Erhalt des Denkmals berufen könne und eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausscheide, wenn er „sehenden Auges“ ein Denkmal erwerbe oder das Denkmal in Kenntnis eigener Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erwerbe. Ebenso sei der Fall zu betrachten, wenn die Möglichkeit des Verkaufs nicht auszuschließen sei. Die Verkaufsbemühungen müsste der Erwerber substantiiert darlegen, um sie auch gerichtlich klären zu können. Demgegenüber böte eine Mediation die Möglichkeit, auch den Erwerb und Erhalt des Denkmals durch Dritte zu erörtern.
In dem daraufhin unternommenen Mediationsversuch konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Ein Mitglied des Rats der Beklagten teilte dem Kammervorsitzenden mit, dass der Kläger allerdings grundsätzlich zu einem Verkauf des Grundstücks an die Beklagte, die für die Sanierung des Denkmals öffentliche Mittel einzuwerben versuche, bereit sei; man habe sich aber über die Höhe des Kaufpreises nicht einigen können. Vor diesem Hintergrund werde um einen kurzfristigen Verhandlungstermin gebeten.
Nach vorheriger Durchführung einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Berichterstatterin, bei der Lichtbildaufnahmen gefertigt wurden, wurde die Klage am 1. Juli 2019 vor der Kammer mündlich verhandelt. Die dem Kläger unter dem 5. Juli 2019 übersandte Sitzungsniederschrift enthält mehrere jeweils nach erneutem Vorspielen genehmigte Erklärungen der Beteiligten. Danach nahm die Beklagte in Aussicht, nach dem Muster des Grundstückskaufvertrages vom 5. Dezember 2011 mit dem Kläger einen Vertrag bis zum 1. September 2019 abzuschließen, in dem der Kaufpreis des Objekts mit 27.500,00 EUR beziffert werde. Falls sich erweisen sollte, dass das Bestandsgebäude abgerissen werde, sei beabsichtigt, den Kaufpreis um weitere 12.500,00 EUR zu steigern. Die genauen Modalitäten müsse der den Grundstücksverkauf beurkundende Notar ausformulieren. Der Kläger äußerte seine Bereitschaft, das Grundstück zu diesen Konditionen zu veräußern. Er sei auch bereit, ein etwaiges Rücktrittsrecht der Beklagten einzuräumen. Auch dies müsste vom Notar beurkundet werden. Zudem erklärten die Beteiligten vor Schließung der Sitzung übereinstimmend, auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung in dem Klageverfahren zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2019, der dem Kläger zur Kenntnis gegeben wurde, teilte die Beklagte der Kammer mit, dass aufgrund der Sommerpause die zuständigen Ausschüsse bislang nicht hätten tagen können, so dass die Beratungsfolge und die Beschlussfassung zum Erwerb des Baudenkmals erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein werde. Der Abschluss des Kaufvertrags sei nunmehr auf den 1. November 2019 verschoben worden. Es werde gebeten, den Erlass einer streitigen Entscheidung, sofern diese überhaupt erforderlich sei, bis dahin zu verschieben. Der Kläger habe zu diesem Vorgehen per Mail seine Zustimmung erklärt.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2019 erklärte die Beklagte, dass ihr Rat mit Beschluss vom 19. September 2019 den Abschluss eines Kaufvertrags über den Erwerb des Denkmals zu einem Kaufpreis von 27.500,00 EUR abgelehnt habe. In Anlehnung an die Protokollerklärung vom 1. Juli 2019 verzichte sie auf eine erneute mündliche Verhandlung und bitte um streitige Entscheidung der Kammer. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 gab der Kläger an, er sei davon ausgegangen, dass, nachdem die Beklagte ihre Erklärung aus der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2019 widerrufen habe, das Denkmal nunmehr „rechts- sowie fairnesskonform“ abgebrochen werden müsse. Indes wünsche die Beklagte zu seiner Überraschung eine Entscheidung des Gerichts und habe im Vorgriff darauf für den Fall der Nichterteilung der Abbruchgenehmigung eine Instandsetzungsverfügung angedroht. Die Gründe für den „Widerruf“ der Erklärung durch die Beklagte seien nicht transparent. Mit Schriftsatz vom 28. November 2019, der am 3. Dezember 2019 an den Kläger weitergeleitet wurde, erläuterte die Beklagte, dass Grund für den ablehnenden Ratsbeschluss vom 19. September 2019 allein die Höhe des Kaufpreises gewesen sei. Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 habe der Rat den Kaufpreis auf 20.000,00 EUR festgesetzt gehabt. Ein höherer Betrag komme nicht in Betracht. Da zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Einigung erzielt werden könne, werde um Entscheidung in der Sache gebeten.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2019, das der Geschäftsstelle in vollständiger Fassung am 17. Dezember 2019 übergeben und dem Kläger am 19. Dezember 2019 zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Rechtsstreit nicht bereits durch einen (gerichtlichen) Vergleich beendet. Denn die Beteiligten hätten in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2019 keinen Vergleich i.S. von § 106 VwGO abgeschlossen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung. Zwar sei auch nach dem Eindruck des Gerichts aus dem Ortstermin und den aktuellen Lichtbildaufnahmen des Baudenkmals erkennbar, dass zu seiner Erhaltung in ganz erheblichem Umfang Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssten, die eine wirtschaftliche Belastung des Klägers bedeuteten. Allerdings habe der Kläger nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar sei. Zum einen sei festzustellen, dass der Kläger das Gebäude „sehenden Auges“ als sanierungsbedürftiges Baudenkmal erworben habe. Zum anderen habe der Kläger keinen Nachweis dafür erbracht, dass er keine Veräußerungsmöglichkeiten gehabt habe. Insbesondere sei der vom Rat der Beklagten durch Beschluss vom 14. Februar 2019 festgesetzte Kaufpreis von 20.000,00 EUR nicht von vornherein als völlig unangemessen auszuscheiden. Angesichts dessen komme es auf die weiteren Fragen, inwieweit der Zustand des Gebäudes auch auf unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen oder unterlassene Versuche des Klägers, Fördermittel in Anspruch zu nehmen, zurückzuführen sei, ob und inwieweit dem Kläger ein mögliches Unterlassen von Erhaltungsmaßnahmen durch seinen Rechtsvorgänger zuzurechnen sei, sowie darauf, dass der Kläger bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Kostenvoranschläge von Fachfirmen für die notwendigen Sanierungsmaßnahmen vorgelegt habe und bereits deshalb nicht abgeschätzt werden könne, ob es tatsächlich wirtschaftlich unzumutbar sei, das Gebäude zu erhalten, nicht an.
Am 27. Dezember 2019 reichte der Kläger ein 23 Seiten umfassendes Schreiben mit einer Vielzahl von Anträgen und Erklärungen ein, das das Verwaltungsgericht als Antrag auf Zulassung der Berufung wertete und dem Senat vorlegte, wogegen sich der Kläger in der Folgezeit u.a. im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden wendete. In einem Telefonat mit der Berichterstatterin des vorliegenden Verfahrens am 9. Januar 2020 kündigte der Kläger allerdings an, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen zu wollen. Daraufhin wurde das Schreiben des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung eingetragen und wurde diesem Verfahren der am 16. Januar 2020 durch einen von dem Kläger mandatierten Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung zugeordnet. Auch dieses Vorgehen wurde von dem Kläger u.a. im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden beanstandet. Am 18. Februar 2020 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung des Zulassungsantrags einen 32 Seiten umfassenden Schriftsatz vor, der ab Seite 5 Ausführungen des Klägers persönlich enthält.
Am 19. Februar 2020 hat der Kläger geltend gemacht, dass die von seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegte Antragsbegründung keinesfalls beachtet werden dürfe. Er habe seinem Prozessbevollmächtigten das Mandat rückwirkend entzogen, weil dessen Begründungsschrift objektiv tatsachen- und wahrheitswidrig sei und nicht dem Auftrag entsprochen habe. Er beantrage zur (weiteren) Begründung des Zulassungsantrags die Beiordnung eines Notanwalts und wegen der absehbaren Versäumung der Zulassungsantragsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter dem 11. März 2020 reichte der Kläger eine nähere Begründung seines Beiordnungsantrags sein. Seine Bemühungen, selbst einen Rechtsanwalt zu finden, seien trotz vielfältiger Kontaktaufnahmen nicht erfolgreich gewesen. Nach seiner Auffassung sei die von ihm angestrengte Rechtsverfolgung auch nicht aussichtslos.
II.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines sogenannten Notanwalts zur (weiteren) Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO hat das Prozessgericht, soweit - wie gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO im Berufungszulassungsverfahren - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist; denn anderenfalls wäre sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 6). Für eine Mittellosigkeit des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Dagegen könnte sprechen, dass es dem Kläger sehr wohl gelungen ist, binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt zu finden, der auch innerhalb der von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmten Zwei-Monats-Frist eine Begründung des von ihm zuvor fristgerecht gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt hat. Der am letzten Tag der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts beruht in der Sache auf der Unzufriedenheit des Klägers mit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten müsste sich der Kläger jedoch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Im Ergebnis kommt es aber auf diese Frage nicht an. Denn jedenfalls ist der Beiordnungsantrag des Klägers mangels Erfüllung der von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO aufgestellten Voraussetzungen abzulehnen. Zwar hat der Kläger binnen der ihm hierfür von der Berichterstatterin eingeräumten Frist in der gebotenen Weise (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3) dargetan, dass er sich erfolglos um eine andere anwaltliche Vertretung im Berufungszulassungsverfahren bemüht hat. Nach dem vorgelegten E-Mail-Verkehr haben mehr als zehn von ihm angefragte Rechtsanwaltskanzleien eine Übernahme des Mandats abgelehnt. Die Auffassung des Klägers, seine Rechtsverfolgung sei nicht aussichtslos, trifft aber nicht zu.
Mit dem Begriff der „Aussichtslosigkeit“ stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des betreffenden Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf, als im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“ (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Die insoweit vom Prozessgericht vorzunehmende Prüfung ist nicht auf etwaiges Vorbringen des Klägers begrenzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 11 und 13).
Nach diesem Maßstab ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers aussichtslos. Ein Grund, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, kommt unter Einbeziehung der Aktenlage weder nach dem zur Begründung des Berufungszulassungsantrags am 18. Februar 2020 eingereichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten noch aufgrund des im Rahmen des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgten eigenen Vorbringens des Klägers, auch unter Berücksichtigung eines abgesenkten Maßstabs eines laienhaften Vortrags (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 4), ernsthaft in Betracht.
Bei der hier vorzunehmenden Prüfung kann die Zulassungsantragsbegründungsschrift seines Prozessbevollmächtigten entgegen dem Wunsch des Klägers nicht unbeachtet bleiben. Zwar hat der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten rückwirkend das Mandat entzogen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Prozessvertretungsvertrags im Anwaltsprozess allerdings dem Prozessgegner und auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person rechtliche Wirksamkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis zur Vertretung berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 -, juris Rn. 9). Dass der Kläger mit der anwaltlichen Begründung inhaltlich nicht einverstanden ist, ändert daran wegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO nichts.
Von dem am 18. Februar 2020 eingereichten Schriftsatz sind allerdings nur die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers verfassten und unterzeichneten ersten vier Seiten relevant. Die nachfolgenden Ausführungen sind vor dem Hintergrund des vor dem Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren bestehenden Vertretungszwangs nicht berücksichtigungsfähig, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie sich nicht zu eigen gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1965 - VI C 57.63 -, juris Leitsatz und Rn. 3 ff.). Vielmehr hat er sich von ihnen explizit abgegrenzt. Den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht unterschriebenen und als Zitat in den Schriftsatz eingefügten Darlegungen ist nämlich folgender Text vorangestellt: „Es ist ein besonderer Wunsch des Klägers noch einmal mit eigenen Worten zum Verfahren erster Instanz Stellung zu beziehen. Er wünscht neben dem Schriftsatz des Unterzeichners eigenständig und in eigener Verantwortung, dem Gericht noch folgende Tatsachen mitzuteilen:“.
Aus dem hiernach allein maßgeblichen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Seiten 3 und 4 seines Schriftsatzes - zuvor wird lediglich der Sachverhalt wiedergegeben -, sind allerdings Gründe für eine Zulassung der Berufung nicht erkennbar. Zunächst wird schon keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nach Ziffer oder jedenfalls nach Wortlaut konkret benannt. Eingeleitet werden die betreffenden Ausführungen (stattdessen) mit der Erwägung, es sei zwar richtig, dass der Rechtsstreit nicht bereits durch gerichtlichen Vergleich beendet sei, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage jedoch begründet. Zwar ist bei der verfassungsrechtlich gebotenen sachgerechten Auslegung des Vortrags (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 13; Stattgeb. Kammerbeschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 25) und unter Berücksichtigung der weiteren Darlegungen, das verwaltungsgerichtliche Urteil leide unter gravierenden Rechtsfehlern, zudem sei das Verfahren nicht fehlerfrei durchgeführt worden, davon auszugehen, dass die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden sollen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und/oder ein relevanter Verfahrensmangel werden sodann aber nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Der in der Vorschrift verwandte Begriff des Darlegens bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2019 - 4 B 7.19 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch am Entscheidungsergebnis etwas ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich, weil das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass sich das Ergebnis des Berufungsverfahrens zumindest als offen darstellt (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 11.10.2019 - 1 LA 74/18 -, juris Rn. 8; siehe auch BVerfG, Stattgeb. Kammerbeschl. v. 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; v. 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.). Diese Voraussetzungen werden vorliegend ersichtlich nicht erfüllt.
Zwar behauptet der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die - für das Erfordernis einer Abrissgenehmigung relevante - Eigenschaft des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes als Baudenkmal entfallen sei, da der Verfall bereits so weit fortgeschritten sei, dass eine Erhaltung des Schutzobjekts schlechthin ausgeschlossen sei. Eine Begründung hierfür gibt er jedoch nicht und setzt sich auch nicht mit den betreffenden Urteilsausführungen auseinander. In den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung heißt es hierzu, dass ein derart weitgehender Verfall noch nicht angenommen werden könne, da das Gebäude nach der sachverständigen Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege noch als technisch sanierungsfähig angesehen werden könne und auch der Kläger selbst lediglich vorgetragen habe, dass die Kosten für die Instandsetzung ihm unzumutbar wären, und damit nicht von einer technischen Unmöglichkeit der Sanierung ausgehe (S. 6 des Urteilsabdrucks). Dem setzt der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine plausiblen Gegenargumente entgegen. Er vertritt lediglich die Auffassung, zur Frage der Erhaltungsfähigkeit des Baudenkmals sei in der 1. Instanz nicht ausreichend Beweis erhoben worden. Die von der Berichterstatterin durchgeführte Inaugenscheinnahme sei nicht ausreichend, weil einem Juristen der hierfür notwendige Sachverstand fehle. Im Rahmen der Amtsermittlung wäre die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen. Damit aber wird nicht die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern das ihm zugrundeliegende Verfahren angegriffen.
Auch zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO taugt das Vorbringen allerdings nicht. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm angenommene technische Sanierungsfähigkeit des Denkmals nicht auf die Inaugenscheinnahme der Berichterstatterin oder die dabei angefertigten Lichtbilder, sondern auf die Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege gestützt, die es durch den eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht in Frage gestellt gesehen hat. Dass sich auf dieser Grundlage die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 253.97 -, juris Rn. 6), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Ein Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf einen Gehörsverstoß dürfte das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Verwaltungsgericht sei seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen, abzielen. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs begründet allerdings schon keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts. Insbesondere für eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem erstinstanzlich nicht vertretenen Kläger „angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage das Einschalten eines Rechtsanwaltes“ nahezulegen, ist entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Grundlage ersichtlich. Eine einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründende Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2020 - 5 PB 2.19 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 21.1.2019 - 6 B 120/18 -, juris Rn. 9).
Allerdings kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, nach dieser Maßgabe verpflichtet war, dem Kläger „einen umfangreichen rechtlichen Hinweis zur Darlegungs- und Beweislast“ hinsichtlich der von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals zu geben. Denn jedenfalls läge ein Verstoß gegen eine solche Pflicht nicht vor. Abgesehen davon, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift in der am 1. Juli 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat, ist nämlich ein entsprechender Hinweis bereits kurz nach Erhebung der Klage erfolgt. In dem Schreiben des Kammervorsitzenden, mit dem die Durchführung eines Mediationsverfahrens angeregt wurde, wird unter Angabe entsprechender Rechtsprechungsnachweise ausdrücklich dargelegt, was der behaupteten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit rechtlich entgegengehalten werden könnte und dass es Sache des Klägers sei, Verkaufsbemühungen substantiiert darzulegen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Seite 4 seines Schriftsatzes schließlich noch Beweisangebote für die Berufungsinstanz formuliert, sind diese bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nicht erheblich.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch bei Würdigung seines im Rahmen des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgten eigenen Vorbringens ein Grund, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, nicht ernsthaft in Betracht. Dies gilt auch, wenn man zu seinen Gunsten nur eine laienhafte Darstellung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO verlangt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 4). Die in den Ausführungen des Klägers angesprochenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind - wie noch dargelegt werden wird - sämtlich nicht ersichtlich. Nach Lage der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder deren grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die eingangs der Urteilsgründe vertretene Auffassung der Kammer, der Rechtsstreit sei nicht bereits durch einen (gerichtlichen) Vergleich beendet, unterliegt keinen ernstlichen Zweifel. Nach der Sitzungsniederschrift ist in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2019 offensichtlich zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Vergleich i.S.v. § 106 Satz 1 VwGO geschlossen worden. Die gegenteilige Annahme des Klägers beruht auf einem bei objektiver Betrachtung nicht nachzuvollziehenden Missverständnis. Ein gerichtlicher Vergleich beendet das Verfahren unmittelbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1962 - V C 100.61 -, juris Rn. 21). Schon die vor Schließung der Sitzung abgegebenen Erklärungen, auch des Klägers, auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung in dem Klageverfahren zu verzichten, schließen daher die Annahme eines vorhergehenden Vergleichsschlusses aus. Aber auch der Wortlaut der zu Protokoll genommenen Erklärungen der Beteiligten spricht eindeutig gegen den Abschluss eines Vergleichs. Danach hat die Beklagte „in Aussicht genommen“, „ihre Absicht erklärt“; der Kläger hat „Bereitschaften geäußert“. Die von den Beteiligten verwendeten Begrifflichkeiten stehen mit der Annahme, es sei zwischen ihnen eine verbindliche Regelung getroffen worden, offenkundig nicht ein Einklang. Im Übrigen hat der Kläger selbst zu Protokoll gegeben, er sei bereit, der Beklagten ein Rücktrittsrecht einzuräumen. Seine Annahme, die Beklagte habe sich von dem in Aussicht genommenen Grundstücksgeschäft nicht wieder lösen können, ist daher fernliegend.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die am 1. Juli 2019 durchgeführte mündliche Verhandlung auch nicht „von vornherein sinnlos“. Ersichtlich ging es darum auszuloten, ob trotz Scheitern des Mediationsversuchs eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits noch gelingen könnte. Denn ein Mitglied des Rats der Beklagten hatte dem Kammervorsitzenden mitgeteilt, dass man sich hinsichtlich des in Betracht gezogenen Grundstücksgeschäft lediglich über die Höhe des Kaufpreises nicht hatte einigen können. Im Übrigen ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass - der Prozessordnung (§§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 VwGO) gemäß - zunächst der Sachverhalt vorgetragen und sodann die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Richtig ist, dass die zu dem in Aussicht genommenen Grundstücksgeschäft abgegebenen Erklärungen der Beteiligten ihnen nach § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 ZPO nicht zwingend zur Genehmigung hätten vorgespielt werden müssen. Die Prozessordnung schließt ein solches Vorgehen, mit dem offenbar die Bewusstheit der Erklärungen gefördert werden sollte, aber auch nicht aus. Der vom Kläger angenommene Abschluss eines Vergleichs ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen protokollierter Anträge. Die Anträge wären gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur dann in der Sitzungsniederschrift festzustellen gewesen, wenn aufgrund der mündlichen Verhandlung über die Klage entschieden worden wäre. Das aber war nicht der Fall. Die mündliche Verhandlung wurde geschlossen, nachdem die Beteiligten ihre Zustimmung zu einer - sofern noch notwendigen - Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO gegeben hatten. Die Annahme des Klägers, dass das Protokoll keine Aussage über den voraussichtlichen Fortgang des Verfahrens treffe, trifft demgemäß ebenso wenig zu wie sein Vorwurf, die Niederschrift enthalte keine einzige Erklärung über den (ursprünglichen) Gegenstand des Verfahrens, nämlich der denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung. Denn der Sachverhaltsvortrag und die Erörterung der Sach- und Rechtslage sind sehr wohl protokolliert.
Hiernach greifen auch sämtliche Verfahrensrügen des Klägers nicht durch. Der Umstand, dass die Kammer über seine Klage hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter nicht in der Besetzung der mündlichen Verhandlung entschieden hat, ist rechtlich nicht relevant. Denn § 112 VwGO gilt nicht, wenn nach mündlicher Verhandlung aufgrund übereinstimmender Einverständniserklärungen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1989 - 4 CB 6.89 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 8). Nicht ersichtlich ist auch, warum das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert gewesen sein sollte, nach der Mitteilung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. November 2019, es habe zwischen den Beteiligten (hinsichtlich des Kaufpreises) keine Einigung erzielt werden können, über den in der Klageschrift formulierten Klageantrag zu entscheiden. Es mag sein, dass der Kläger, wie er vorträgt, sein Klagebegehren bereits in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2019 aufgegeben hat. Zum Ausdruck gebracht hat er dies aber nicht. Auch nach Mitteilung der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. September 2019, dass ihr Rat den Abschluss eines Kaufvertrags über den Erwerb des Denkmals zu einem Kaufpreis von 27.500,00 EUR abgelehnt habe, hat der Kläger nicht etwa seine Klage zurückgenommen, sondern die Auffassung vertreten, das Denkmal müsse nunmehr „rechts- und fairnesskonform“ abgebrochen werden, was gerade ein Festhalten an seinem Klageantrag nahelegt. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls aus einem von ihm am 16. Dezember 2019 dort eingereichten Schreiben ersehen müssen, dass es ihm nur noch um die Feststellung des gerichtlichen Vergleichs gegangen sei, übersieht er schon, dass die Kammer bereits am 10. Dezember 2019 abschließend über seine Klage beraten und einen Urteilstenor gefasst und unterschrieben hatte (Bl. 164 GA). Das Datum 17. Dezember 2019 bezieht sich nur auf die Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle. Darüber hinaus war der von dem Kläger zu Protokoll erklärte Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung für ihn unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 4 C 8.07 -, juris Rn. 11). Die Möglichkeit einer im Übrigen den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO unterliegenden Klageänderung bestand nicht mehr. Nach allem besteht entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Anhalt für die Annahme, es handele sich bei dem verwaltungsgerichtlichen Urteil um eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung. Aus Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten war offenkundig, dass ein Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2019 noch nicht zustande gekommen war und dass bei einem Scheitern der in Aussicht genommenen Bemühungen um eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des erfolgten rechtlichen Hinweises des Kammervorsitzenden und nach Maßgabe der stattgefundenen Erörterung der Sach- und Rechtlage über das in der Klageschrift formulierte Klagebegehren entschieden werden würde. Dass der Kläger andere Schlussfolgerungen gezogen hat, ist misslich, aber nicht der Kammer anzulasten. Denn es wäre, gerade nach der für ihn nicht verständlichen Bitte der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. September 2019 um „streitige Entscheidung“, seine Sache gewesen, sich rechtlich beraten zu lassen.
Schließlich weicht das erstinstanzliche Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, geschweige denn beruht es auf einer solchen Abweichung. Die vom Kläger hierzu angeführte Aussage, „der Ratsbeschluss der Beklagten vom 19. September 2019 (Innenverhältnis) verhindert wirksamen gerichtlichen Vergleich zu Protokoll vom 1. Juli 2019 der Verwaltung der Beklagten (Außenverhältnis)“, lässt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts so schon nicht entnehmen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem angegebenen Beschluss lediglich ausgeführt, dass es als Revisionsgericht an die Auslegung des nichtrevisiblen Landesrecht durch das vorgehende Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gebunden wäre. Dieses hatte in Auslegung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgestellt, dass der Bürgermeister der betreffenden Klägerin den gerichtlichen Vergleich ungeachtet der Frage, ob er zuvor die Zustimmung der Gemeindevertretung hätte einholen müssen, im Außenverhältnis wirksam schließen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.1.2012 - 4 BN 32.11 -, juris Rn. 4).
Mangels Erfolglosigkeit des Antrags des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts besteht auch kein Anlass, ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 20). Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung kann daher entschieden werden.
Nach dem Vorstehenden muss der zulässige Antrag in der Sache allerdings erfolglos bleiben. Wie oben ausgeführt, wird durch den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2020 eingereichten Schriftsatz, soweit dieser im Hinblick auf den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO beachtlich ist, ein Berufungszulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Damit wird die von der Beklagten ausgesprochene Ablehnung der vom Kläger beantragten Abrissgenehmigung für das auf seinem Grundstück befindliche Baudenkmal rechtsbeständig. Unbenommen bleibt dem Kläger allerdings, angesichts des Verfahrensausgangs eine Reduzierung seiner Preisvorstellung hinsichtlich des von ihm präferierten Verkaufs des Grundstücks zu erwägen. Jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten ist der von ihr in Aussicht genommene Grundstückserwerb allein an der Höhe des verlangten Kaufpreises gescheitert.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für das Antragsverfahren nach § 78b ZPO bedarf es keiner Kostenentscheidung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 7; siehe wegen der Kostenfreiheit auch Jacoby, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 78b Rn. 26).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Mangels entsprechender Festlegung in den Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/service/streitwertkatalog/-79572.html) ist insoweit - davon ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 19. Dezember 2019 ausgegangen - auf Ziffer 12.2 i.V.m. 9.3 Streitwertkatalog 2013 (abgedruckt z.B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh § 164 Rn. 14) abzustellen. Danach ist für eine denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung das wirtschaftliche Interesse an dem dahinterstehenden Vorhaben maßgebend. Dieses ergibt sich nach Bewertung des Senats im vorliegenden Fall aus der Differenz zwischen 40.000,00 EUR und 15.000,00 EUR. Denn nach seinen Angaben liegt dem Kläger im Falle des Abrisses des Denkmals ein Kaufangebot für sein Grundstück in Höhe von 40.000,00 EUR vor (Bl. 191 GA) und die von ihm aufzubringenden Abrisskosten hat er in der von ihm erstellten Checkliste „Wirtschaftliche Zumutbarkeit“ auf 15.000,00 EUR beziffert (Bl. 186 BA002). Dass ein Verkauf des Grundstücks dem Interesse des Klägers zuvörderst entspricht, hat er im gesamten Verfahren mehrfach geäußert.
Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2019 zugrundeliegende Auffassung, in das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem hinter der Abrissgenehmigung stehenden Vorhaben seien auch die Kosten für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück einzubeziehen, teilt der Senat nicht und macht deshalb von seiner ihm in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 78b Abs. 2 ZPO wird durch § 152 Abs. 1 VwGO verdrängt, vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 -, juris Rn. 8).